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F-326/2024

F-326/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-16 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der serbische Staatsangehörige A._______ (geb. 1969; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 26. November 2023 zusammen mit seiner Ehefrau, seiner damals minderjährigen Tochter und seinem Angestellten B._______ in die Schweiz ein. A.b Mit Strafbefehl vom 29. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft C._______ des Kantons D.______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG (SR 142.20) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.-. A.c Mit Verfügung vom 30. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) gegen den Beschwerdeführer, welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.d Am 1. Dezember 2023 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. A.e Am 8. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2023 liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen von B.______ anzuordnen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. B.b Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 ab. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. B.c Am 28. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren ein (s. A.b hiervor). B.d Replizierend liess der Beschwerdeführer am 16. September 2024 an seinen eingangs gestellten Begehren und deren Begründung festhalten. Mit Duplik vom 9. Januar 2026 schloss die Vorinstanz ohne Weiterungen erneut auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen von B._______ (F-325/2024) ist aufgrund von Differenzen in der Entscheidbegründung abzuweisen. Die Verfahren wurden jedoch insofern koordiniert behandelt, als beide Urteile im selben Spruchkörper und in zeitlicher Nähe zueinander ergehen.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2233/2025 vom 14. Juli 2026 E. 5.2 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete das dreijährige Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei.

E. 4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 6.1). Als Erwerbstätigkeit im Sinn des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 6.8; F-5378/2025 vom 18. Juni 2026 E. 5.5; je m.w.H.). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). In der Schweiz ausgeführte Schreinerarbeiten sind mitunter bewilligungspflichtig, weil sie als grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit im Baunebengewerbe im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. a VZAE nicht unter die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 VZAE fallen.

E. 5 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausgeübt hat.

E. 5.1 Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Serbien ein Unternehmen führt, welches Innenausbaumöbel auf Mass herstellt und unter anderem in die Schweiz liefert. Eigenen Aussagen zufolge komme er «öfters in die Schweiz, um Ausmessungen für Einzelanfertigungen vorzunehmen und Montageinstruktionen zu erteilen». Da er Ende September 2023 eine Reklamation bezüglich einer von seinem Unternehmen nach E._______ (Kanton D._______) gelieferten Einbauküche erhalten habe, sei er zusammen mit seinem Angestellten B._______ vor Ort erschienen. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen zirka 14:00 und 17:30 Uhr im Rahmen eines Auftrags der «(...)» GmbH zwei nicht passende Holzbretter zugeschnitten zu haben, was die Staatsanwaltschaft als Erwerbstätigkeit im Sinn des AIG qualifizierte.

E. 5.2 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund dessen «geringen Verschuldens und der geringfügigen Tatfolgen» ein. Da der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hatte, auferlegte sie ihm jedoch die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- und sah von der Zusprache einer Entschädigung oder Genugtuung ab.

E. 5.3 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüch-liche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfest-stellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde rechtsprechungsgemäss deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafverfolgung unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; ausführlich zum Ganzen Urteil des BGer 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 ff.; Urteile des BVGer F-915/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.5; F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4 f.; je m.w.H.). Den Migrationsbehörden ist es mit anderen Worten unbenommen, zusätzliche Beweise zu erheben oder weitere Tatsachen festzustellen und auf dieser Basis von einem Strafentscheid abzuweichen (vgl. Urteile des BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 ff.). Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Einstellungsverfügung (vgl. dazu ausführlich Urteile des BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2). Keine Bindungswirkung für die Migrationsbehörden entsteht, wenn die Strafbehörden im Rahmen einer Einstellungsverfügung bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht festgestellt beziehungsweise geprüft haben (vgl. Urteile des BGer 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.1; 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2; je m.w.H.).

E. 5.4 Die Staatsanwaltschaft war mit demselben Sachverhalt betraut und erachtete - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den Tatbestand des Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG trotz erfolgter Einstellung des Strafverfahrens als erfüllt (s. E. 5.1 hiervor). Es besteht kein Anlass vom der rechtkräftigen Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt abzuweichen (s. E. 5.3 hiervor). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2023 diesen nicht bestritt und angab, er habe gewusst, dass er in der Schweiz ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Die Staatsanwaltschaft ging von einem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers sowie von einer schuldhaften Tatbegehung aus. Sie stellte das Strafverfahren lediglich darum ein, weil sie im Rahmen der Strafzumessung das Verschulden des Beschwerdeführers und die Tatfolgen als gering einstufte (vgl. Art. 52 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Entgegen der Rechtsauffassung in der Replik ändert die Einstellungsverfügung nichts daran, dass der Beschwerdeführer - wenn auch nur kurz - einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist und damit die Tatbestandselemente von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt hat.

E. 5.5 Im Übrigen überzeugt die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht, der Hauptgrund für seine Reise in die Schweiz sei die Begleitung seiner Tochter zu einem Termin bei einem Musikprofessor gewesen. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass er in Serbien ein Unternehmen führt, welches Innenausbaumöbel auf Mass herstellt und er eine Reklamation bezüglich einer in die Schweiz gelieferten Einbauküche erhalten hatte (s. E. 5.1 hiervor) sowie auf Beschwerdeebene selbst ausführt, er habe «die Gelegenheit nutzen wollen, um eine Baustelle zu besuchen», davon auszugehen, dass er mit der Absicht in die Schweiz einreiste, um hier Reparaturarbeiten durchzuführen und damit vorsätzlich einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Abgesehen davon genügt es für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme bereits, dass der ausländischen Person «lediglich» eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (s. E. 3.2 hiervor).

E. 5.6 Durch das Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinn des Art. 11 Abs. 2 AIG hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Tatbestandselemente von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sind erfüllt, weshalb sich die Verhängung des Einreiseverbots im Grundsatz als gerechtfertigt erweist.

E. 6 Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit des Bestands und der Dauer des Einreiseverbots.

E. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit objektiv nicht leicht, zumal er angibt, öfters für die Erledigung von Arbeiten in die Schweiz zu reisen (s. E. 5.1 hiervor). Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteil des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere von weiteren unbewilligten Arbeitseinsätzen, abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 6.3 Als privates Interesse legt der Beschwerdeführer eine Immatrikulationsbestätigung der (...) Hochschule der (...) vom 16. September 2025 ins Recht und bringt vor, da seine Tochter dort studiere, habe er ein Interesse an der Aufhebung des Einreiseverbots. Hierzu ist festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger familiärer Kontakte in der Schweiz bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hierzulande scheitert (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-217/2025 vom 8. Juni 2026 E. 7.3.3; F-4804/2024 vom 6. Mai 2026 E. 5.4). Zudem ist seine Tochter mittlerweile volljährig. Überdies kann er den Kontakt mit ihr auch ausserhalb des Schengen-Raums oder mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Sein privates Interesse an der Aufhebung des Einreiseverbots ist entsprechend stark zu relativieren.

E. 6.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-148/2026 vom 12. Juni 2026; F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025; F-6941/2023 vom 17. Oktober 2024; F-2761/2019 vom 14. September 2020) als angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

E. 7 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS rechtmässig ist.

E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

E. 7.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer als Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-685/2025 vom 14. Juli 2026 E. 7.2; F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.4; je m.w.H.).

E. 8 Der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten abzuweisen.

E. 9 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-326/2024 Urteil vom 16. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jean Louis Scenini, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 30. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Der serbische Staatsangehörige A._______ (geb. 1969; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 26. November 2023 zusammen mit seiner Ehefrau, seiner damals minderjährigen Tochter und seinem Angestellten B._______ in die Schweiz ein. A.b Mit Strafbefehl vom 29. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft C._______ des Kantons D.______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG (SR 142.20) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.-. A.c Mit Verfügung vom 30. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) gegen den Beschwerdeführer, welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.d Am 1. Dezember 2023 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. A.e Am 8. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2023 liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen von B.______ anzuordnen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. B.b Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 ab. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. B.c Am 28. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren ein (s. A.b hiervor). B.d Replizierend liess der Beschwerdeführer am 16. September 2024 an seinen eingangs gestellten Begehren und deren Begründung festhalten. Mit Duplik vom 9. Januar 2026 schloss die Vorinstanz ohne Weiterungen erneut auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen von B._______ (F-325/2024) ist aufgrund von Differenzen in der Entscheidbegründung abzuweisen. Die Verfahren wurden jedoch insofern koordiniert behandelt, als beide Urteile im selben Spruchkörper und in zeitlicher Nähe zueinander ergehen.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2233/2025 vom 14. Juli 2026 E. 5.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das dreijährige Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei. 4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 6.1). Als Erwerbstätigkeit im Sinn des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 6.8; F-5378/2025 vom 18. Juni 2026 E. 5.5; je m.w.H.). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). In der Schweiz ausgeführte Schreinerarbeiten sind mitunter bewilligungspflichtig, weil sie als grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit im Baunebengewerbe im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. a VZAE nicht unter die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 VZAE fallen.

5. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausgeübt hat. 5.1 Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Serbien ein Unternehmen führt, welches Innenausbaumöbel auf Mass herstellt und unter anderem in die Schweiz liefert. Eigenen Aussagen zufolge komme er «öfters in die Schweiz, um Ausmessungen für Einzelanfertigungen vorzunehmen und Montageinstruktionen zu erteilen». Da er Ende September 2023 eine Reklamation bezüglich einer von seinem Unternehmen nach E._______ (Kanton D._______) gelieferten Einbauküche erhalten habe, sei er zusammen mit seinem Angestellten B._______ vor Ort erschienen. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen zirka 14:00 und 17:30 Uhr im Rahmen eines Auftrags der «(...)» GmbH zwei nicht passende Holzbretter zugeschnitten zu haben, was die Staatsanwaltschaft als Erwerbstätigkeit im Sinn des AIG qualifizierte. 5.2 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund dessen «geringen Verschuldens und der geringfügigen Tatfolgen» ein. Da der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hatte, auferlegte sie ihm jedoch die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- und sah von der Zusprache einer Entschädigung oder Genugtuung ab. 5.3 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüch-liche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfest-stellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde rechtsprechungsgemäss deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafverfolgung unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; ausführlich zum Ganzen Urteil des BGer 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 ff.; Urteile des BVGer F-915/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.5; F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4 f.; je m.w.H.). Den Migrationsbehörden ist es mit anderen Worten unbenommen, zusätzliche Beweise zu erheben oder weitere Tatsachen festzustellen und auf dieser Basis von einem Strafentscheid abzuweichen (vgl. Urteile des BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 ff.). Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Einstellungsverfügung (vgl. dazu ausführlich Urteile des BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2). Keine Bindungswirkung für die Migrationsbehörden entsteht, wenn die Strafbehörden im Rahmen einer Einstellungsverfügung bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht festgestellt beziehungsweise geprüft haben (vgl. Urteile des BGer 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.1; 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2; je m.w.H.). 5.4 Die Staatsanwaltschaft war mit demselben Sachverhalt betraut und erachtete - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den Tatbestand des Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG trotz erfolgter Einstellung des Strafverfahrens als erfüllt (s. E. 5.1 hiervor). Es besteht kein Anlass vom der rechtkräftigen Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt abzuweichen (s. E. 5.3 hiervor). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2023 diesen nicht bestritt und angab, er habe gewusst, dass er in der Schweiz ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Die Staatsanwaltschaft ging von einem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers sowie von einer schuldhaften Tatbegehung aus. Sie stellte das Strafverfahren lediglich darum ein, weil sie im Rahmen der Strafzumessung das Verschulden des Beschwerdeführers und die Tatfolgen als gering einstufte (vgl. Art. 52 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Entgegen der Rechtsauffassung in der Replik ändert die Einstellungsverfügung nichts daran, dass der Beschwerdeführer - wenn auch nur kurz - einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist und damit die Tatbestandselemente von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt hat. 5.5 Im Übrigen überzeugt die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht, der Hauptgrund für seine Reise in die Schweiz sei die Begleitung seiner Tochter zu einem Termin bei einem Musikprofessor gewesen. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass er in Serbien ein Unternehmen führt, welches Innenausbaumöbel auf Mass herstellt und er eine Reklamation bezüglich einer in die Schweiz gelieferten Einbauküche erhalten hatte (s. E. 5.1 hiervor) sowie auf Beschwerdeebene selbst ausführt, er habe «die Gelegenheit nutzen wollen, um eine Baustelle zu besuchen», davon auszugehen, dass er mit der Absicht in die Schweiz einreiste, um hier Reparaturarbeiten durchzuführen und damit vorsätzlich einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Abgesehen davon genügt es für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme bereits, dass der ausländischen Person «lediglich» eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (s. E. 3.2 hiervor). 5.6 Durch das Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinn des Art. 11 Abs. 2 AIG hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Tatbestandselemente von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sind erfüllt, weshalb sich die Verhängung des Einreiseverbots im Grundsatz als gerechtfertigt erweist.

6. Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit des Bestands und der Dauer des Einreiseverbots. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit objektiv nicht leicht, zumal er angibt, öfters für die Erledigung von Arbeiten in die Schweiz zu reisen (s. E. 5.1 hiervor). Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteil des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere von weiteren unbewilligten Arbeitseinsätzen, abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Als privates Interesse legt der Beschwerdeführer eine Immatrikulationsbestätigung der (...) Hochschule der (...) vom 16. September 2025 ins Recht und bringt vor, da seine Tochter dort studiere, habe er ein Interesse an der Aufhebung des Einreiseverbots. Hierzu ist festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger familiärer Kontakte in der Schweiz bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hierzulande scheitert (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-217/2025 vom 8. Juni 2026 E. 7.3.3; F-4804/2024 vom 6. Mai 2026 E. 5.4). Zudem ist seine Tochter mittlerweile volljährig. Überdies kann er den Kontakt mit ihr auch ausserhalb des Schengen-Raums oder mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Sein privates Interesse an der Aufhebung des Einreiseverbots ist entsprechend stark zu relativieren. 6.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-148/2026 vom 12. Juni 2026; F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025; F-6941/2023 vom 17. Oktober 2024; F-2761/2019 vom 14. September 2020) als angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

7. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS rechtmässig ist. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 7.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer als Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-685/2025 vom 14. Juli 2026 E. 7.2; F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.4; je m.w.H.).

8. Der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten abzuweisen.

9. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: