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F-3241/2016

F-3241/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-21 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A._______, geb. 1980, von Serbien (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde am 12. November 2015 von der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürichs (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einvernommen, nachdem er sich zuvor freiwillig gestellt hatte. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an der Grenze zu Serbien habe er durch die Polizei erfahren, dass er international zur Verhaftung ausgeschrieben sei und es besser wäre, wieder zurückzugehen, was er auch getan habe. Gleichzeitig beantragte er den vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), welcher ihm bewilligt wurde. B. Gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2015 (kant. Akt. S. 90-101) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2016 des Bezirksgerichts Zürich (kant. Akt. S. 83-89) wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (SR 812.121) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und Art. 25 StGB (SR 311.0) sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 89 Tage durch Polizeihaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. C. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme am 20. April 2016 durch die Kantonspolizei Zürich (kant. Akt. S. 104/105) verfügte die Vorinstanz ein ab dem 10. Mai 2016 für sechs Jahre gültiges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener-Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Die Vorinstanz leitete aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2016 einen schweren Verstoss und eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei daher im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 21. April 2016 (kant. Akt. S. 114-115) gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum und ordnete deren sofortigen Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Befristung des Einreiseverbots auf zwei Jahre beantragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 8. Februar 2016 zweifellos ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, und dass mit der durch das Migrationsamt des Kantons Zürich erlassenen Wegweisungsverfügung vom 21. April 2016 aus dem Schengen-Raum die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots erfüllt seien. Die Verurteilung führe jedoch nicht dazu, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die den Erlass eines Einreiseverbots von sechs Jahren rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig der Strafverfolgung gestellt und er habe ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Zudem habe er am Tag seiner Einvernahme um vorzeitigen Strafantritt ersucht, was ihm auch bewilligt worden sei. Er weise keine weiteren Verurteilungen auf - weder in der Schweiz noch in Serbien - und er sei nie aktiv im Drogenhandel tätig gewesen. Er habe damals als Buschauffeur gearbeitet und auf der Rückfahrt nach Serbien Couverts mit Bargeld, welches Drogenerlös dargestellt habe, mitgenommen, und dann in Serbien an verschiedene Personen ausgehändigt. Deshalb sei die Verurteilung auch wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt. Diese Umstände würden das Verschulden des Beschwerdeführers stark relativieren. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wir, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG - für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 4.2 m.H.).

E. 3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).

E. 3.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 3.5 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm begangenen Delikte (Urteil vom 8. Februar 2016) erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO verlangten Schweregrad, sodass grundsätzlich von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreiseverbots auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-448/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf die Einreise in die Schweiz siehe bspw. die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG; nachfolgend E. 6.4).

E. 4 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2015 Folgendes zu Schulden kommen lassen: Im Zeitraum zwischen März 2014 und November 2014 hat er Bargeldbeträge in der Gesamthöhe von Fr. 478'000.- im Rahmen seiner Carchauf-feurtätigkeit von der Schweiz nach Serbien transportiert oder transportieren lassen, im Wissen darum, dass es sich hierbei um Gelder handelte, die aus dem Erlös eines Heroinhandels stammten und für einen sich in Serbien aufhaltenden, unbekannten Auftraggeber bestimmt waren. Indem der Beschwerdeführer diese Bargeldbeträge von der Schweiz nach Serbien transportierte, unterstützte er wissentlich und willentlich in wirtschaftlicher Hinsicht den Handel mit mehreren Kilogramm Heroin durch diese nicht bekannten und aus Serbien fungierenden Auftraggeber bzw. Heroinlieferanten und verhinderte damit willentlich die Auffindung und Einziehung dieser Gelder. Das Bezirksgericht Zürich hat diese Tatbestände in seinem Urteil vom 8. Februar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit, des Geständnisses, der Kooperation im Strafverfahren und der Strafen der übrigen Beteiligten, abgeurteilt.

E. 5.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von sechs Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. Dies wird von der Rechtsvertreterin hauptsächlich bestritten.

E. 5.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird vielmehr eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche oder sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechende qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.

E. 5.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogendelinquenz sowie Geldwäschereihandlungen kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme der schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.3. m.H.).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist - wie in E. 4 ausgeführt - mit dem Gesetz in Konflikt geraten und hat sich in einem sensiblen Bereich strafbar gemacht. Nebst Sexual- und Gewaltverbrechen zählen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die damit im Zusammenhang stehenden Handlungen zu diesen Verhaltensweisen, weshalb ein strengerer Massstab gerechtfertigt ist. Es besteht daher ein manifestes Interesse daran, den Betroffenen längerfristig aus der Schweiz fernzuhalten, nicht zuletzt deshalb, weil das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers während eines Zeitraums von rund neun Monaten von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Der Beschwerdeführer wusste oder nahm es zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei den Bargeldbeträgen in einer Gesamthöhe von Fr. 478'000.- um den Erlös aus dem vorgängig auf dem Gebiet der Stadt Zürich erfolgten Heroinverkauf handelte. Damit hat er auch wissen oder zumindest annehmen müssen, dass er durch die Hilfeleistung, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht hat, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht ein erhebliches Verschulden attestiert worden ist.

E. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 zweiter Satz AuG vor. Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren kann von daher überschritten werden.

E. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv gesehen schwer. Ausländische Straftäter, die durch Mitwirkung bei der Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen gewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potentieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichts BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).

E. 6.3 Auch in subjektiver Hinsicht kann das Fehlverhalten des Beschwerdeführers entgegen der Ausführungen der Parteivertreterin weder im fraglichen Bereich noch generell relativiert oder bagatellisiert werden. Als unzutreffend erweist sich insbesondere die Behauptung, ihr Mandant sei nie aktiv im Drogenhandel tätig gewesen. Hierbei verkennt sie, dass der Beschwerdeführer durch seine Geldbotengänge sehr wohl am Drogenhandel teilgenommen und zur Vereitelung der Herkunft der Gelder einen wesentlichen Beitrag geleistet hat. Das Strafgericht ging denn, wie an anderer Stelle erwähnt, von einem erheblichen Verschulden aus. Des Weiteren läuft noch die zweijährige Probezeit weshalb von Wohlverhalten oder günstiger Prognose nur insoweit die Rede sein kann, als dass der Beschwerdeführer noch unter dem Druck derselben steht und von einem Wandel deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit noch zu kurz ist. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass sich die Vorstrafenlosigkeit, das Geständnis und die Kooperation im Strafverfahren bei der Bemessung der Gefängnisstrafe strafmildernd ausgewirkt haben.

E. 6.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass von ihm keine schwerwiegende Gefahr ausgehe und ein Einreiseverbot von zwei Jahren gerechtfertigt erscheine. Zudem möchte er weiterhin als Buschauffeur arbeiten und sei deshalb darauf angewiesen, wieder in den Schengen-Raum einreisen zu können.

E. 6.5 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers lässt sich mit dem von ihm geltend gemachten beruflichen Interesse (Einschränkung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Carchauffeur) nicht ernsthaft in Frage stellen. Dem Beschwerdeführer sind Einreisen in die Schweiz nicht per se untersagt, bleibt es ihm doch freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese wird jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer F-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m.H.). Im Weiteren stünde sämtlichen Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind somit zu relativieren und vom Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vom Beschwerdeführer - angesichts seines Vergehens in einem besonders sensitiven Bereich als auch in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung - nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-5094/2014 vom 15. Juli 2016 E. 7). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS, sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selber der strafrechtlichen Verfolgung gestellt und beim Verfahren kooperiert hat, weshalb das angesichts der abgeurteilten Straftaten in der Regel deutlich höher ausfallende Einreiseverbot zu bestätigen ist.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. Juni 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3241/2016 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Séverine Haferl, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A._______, geb. 1980, von Serbien (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde am 12. November 2015 von der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürichs (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einvernommen, nachdem er sich zuvor freiwillig gestellt hatte. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an der Grenze zu Serbien habe er durch die Polizei erfahren, dass er international zur Verhaftung ausgeschrieben sei und es besser wäre, wieder zurückzugehen, was er auch getan habe. Gleichzeitig beantragte er den vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), welcher ihm bewilligt wurde. B. Gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2015 (kant. Akt. S. 90-101) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2016 des Bezirksgerichts Zürich (kant. Akt. S. 83-89) wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (SR 812.121) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und Art. 25 StGB (SR 311.0) sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 89 Tage durch Polizeihaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. C. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme am 20. April 2016 durch die Kantonspolizei Zürich (kant. Akt. S. 104/105) verfügte die Vorinstanz ein ab dem 10. Mai 2016 für sechs Jahre gültiges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener-Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Die Vorinstanz leitete aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2016 einen schweren Verstoss und eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei daher im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 21. April 2016 (kant. Akt. S. 114-115) gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum und ordnete deren sofortigen Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Befristung des Einreiseverbots auf zwei Jahre beantragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 8. Februar 2016 zweifellos ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, und dass mit der durch das Migrationsamt des Kantons Zürich erlassenen Wegweisungsverfügung vom 21. April 2016 aus dem Schengen-Raum die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots erfüllt seien. Die Verurteilung führe jedoch nicht dazu, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die den Erlass eines Einreiseverbots von sechs Jahren rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig der Strafverfolgung gestellt und er habe ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Zudem habe er am Tag seiner Einvernahme um vorzeitigen Strafantritt ersucht, was ihm auch bewilligt worden sei. Er weise keine weiteren Verurteilungen auf - weder in der Schweiz noch in Serbien - und er sei nie aktiv im Drogenhandel tätig gewesen. Er habe damals als Buschauffeur gearbeitet und auf der Rückfahrt nach Serbien Couverts mit Bargeld, welches Drogenerlös dargestellt habe, mitgenommen, und dann in Serbien an verschiedene Personen ausgehändigt. Deshalb sei die Verurteilung auch wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt. Diese Umstände würden das Verschulden des Beschwerdeführers stark relativieren. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wir, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG - für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 4.2 m.H.). 3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7). 3.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 3.5 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm begangenen Delikte (Urteil vom 8. Februar 2016) erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO verlangten Schweregrad, sodass grundsätzlich von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreiseverbots auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-448/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf die Einreise in die Schweiz siehe bspw. die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG; nachfolgend E. 6.4). 4. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2015 Folgendes zu Schulden kommen lassen: Im Zeitraum zwischen März 2014 und November 2014 hat er Bargeldbeträge in der Gesamthöhe von Fr. 478'000.- im Rahmen seiner Carchauf-feurtätigkeit von der Schweiz nach Serbien transportiert oder transportieren lassen, im Wissen darum, dass es sich hierbei um Gelder handelte, die aus dem Erlös eines Heroinhandels stammten und für einen sich in Serbien aufhaltenden, unbekannten Auftraggeber bestimmt waren. Indem der Beschwerdeführer diese Bargeldbeträge von der Schweiz nach Serbien transportierte, unterstützte er wissentlich und willentlich in wirtschaftlicher Hinsicht den Handel mit mehreren Kilogramm Heroin durch diese nicht bekannten und aus Serbien fungierenden Auftraggeber bzw. Heroinlieferanten und verhinderte damit willentlich die Auffindung und Einziehung dieser Gelder. Das Bezirksgericht Zürich hat diese Tatbestände in seinem Urteil vom 8. Februar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit, des Geständnisses, der Kooperation im Strafverfahren und der Strafen der übrigen Beteiligten, abgeurteilt. 5. 5.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von sechs Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. Dies wird von der Rechtsvertreterin hauptsächlich bestritten. 5.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird vielmehr eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche oder sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechende qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 5.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogendelinquenz sowie Geldwäschereihandlungen kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme der schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.3. m.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer ist - wie in E. 4 ausgeführt - mit dem Gesetz in Konflikt geraten und hat sich in einem sensiblen Bereich strafbar gemacht. Nebst Sexual- und Gewaltverbrechen zählen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die damit im Zusammenhang stehenden Handlungen zu diesen Verhaltensweisen, weshalb ein strengerer Massstab gerechtfertigt ist. Es besteht daher ein manifestes Interesse daran, den Betroffenen längerfristig aus der Schweiz fernzuhalten, nicht zuletzt deshalb, weil das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers während eines Zeitraums von rund neun Monaten von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Der Beschwerdeführer wusste oder nahm es zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei den Bargeldbeträgen in einer Gesamthöhe von Fr. 478'000.- um den Erlös aus dem vorgängig auf dem Gebiet der Stadt Zürich erfolgten Heroinverkauf handelte. Damit hat er auch wissen oder zumindest annehmen müssen, dass er durch die Hilfeleistung, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht hat, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht ein erhebliches Verschulden attestiert worden ist. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 zweiter Satz AuG vor. Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren kann von daher überschritten werden. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv gesehen schwer. Ausländische Straftäter, die durch Mitwirkung bei der Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen gewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potentieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichts BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 6.3 Auch in subjektiver Hinsicht kann das Fehlverhalten des Beschwerdeführers entgegen der Ausführungen der Parteivertreterin weder im fraglichen Bereich noch generell relativiert oder bagatellisiert werden. Als unzutreffend erweist sich insbesondere die Behauptung, ihr Mandant sei nie aktiv im Drogenhandel tätig gewesen. Hierbei verkennt sie, dass der Beschwerdeführer durch seine Geldbotengänge sehr wohl am Drogenhandel teilgenommen und zur Vereitelung der Herkunft der Gelder einen wesentlichen Beitrag geleistet hat. Das Strafgericht ging denn, wie an anderer Stelle erwähnt, von einem erheblichen Verschulden aus. Des Weiteren läuft noch die zweijährige Probezeit weshalb von Wohlverhalten oder günstiger Prognose nur insoweit die Rede sein kann, als dass der Beschwerdeführer noch unter dem Druck derselben steht und von einem Wandel deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit noch zu kurz ist. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass sich die Vorstrafenlosigkeit, das Geständnis und die Kooperation im Strafverfahren bei der Bemessung der Gefängnisstrafe strafmildernd ausgewirkt haben. 6.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass von ihm keine schwerwiegende Gefahr ausgehe und ein Einreiseverbot von zwei Jahren gerechtfertigt erscheine. Zudem möchte er weiterhin als Buschauffeur arbeiten und sei deshalb darauf angewiesen, wieder in den Schengen-Raum einreisen zu können. 6.5 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers lässt sich mit dem von ihm geltend gemachten beruflichen Interesse (Einschränkung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Carchauffeur) nicht ernsthaft in Frage stellen. Dem Beschwerdeführer sind Einreisen in die Schweiz nicht per se untersagt, bleibt es ihm doch freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese wird jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer F-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m.H.). Im Weiteren stünde sämtlichen Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind somit zu relativieren und vom Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vom Beschwerdeführer - angesichts seines Vergehens in einem besonders sensitiven Bereich als auch in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung - nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-5094/2014 vom 15. Juli 2016 E. 7). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS, sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selber der strafrechtlichen Verfolgung gestellt und beim Verfahren kooperiert hat, weshalb das angesichts der abgeurteilten Straftaten in der Regel deutlich höher ausfallende Einreiseverbot zu bestätigen ist.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. Juni 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand: