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F-448/2015

F-448/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-25 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener türkischer Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern und Geschwistern in den Kanton Basel-Stadt, wo sein Aufenthalt geregelt wurde. Ende Mai 2000 kam er in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2009 zog er in den Kanton Basel-Landschaft. B. Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde deshalb wie folgt verurteilt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft [MA BL act.] 335 ff): · mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt vom 9. Februar 2004 zu einer Haftstrafe von 10 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs/-verweigerung und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Dezember 2003; · mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2004 zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121), begangen am 20. Juni 2004; · mit Strafverfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. März 2005 zu einer Haftstrafe von 15 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs/-verweigerung, begangen am 20. und 21. März 2004; · mit Strafverfügung des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt vom 29. März 2006 zu einer Busse von Fr. 300.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; SR 514.54), begangen am 21. November 2005; · mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2006 zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs, begangen am 2. Mai 2005; · mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 zu einer (unbedingt zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 28. April 2008; · mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen unrechtmässiger Aneignung, Raubes, Nötigung und Freiheitsberaubung, begangen am 15. Juni 2005, sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar bis Dezember 2005 (Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2006 und des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 und Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. März 2005). C. Als Folge seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 13. November 2009 von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft unter Androhung einer Entfernungsmassnahme ermahnt (MA BL act. 57). Wegen hängiger Betreibungen und offener Verlustscheine sprach die gleiche Behörde (nachfolgend: kantonale Migrationsbehörde) am 29. August 2011 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus (MA BL act. 99). D. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 27. März 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MA BL act. 285). Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2012, [unpaginiert bei den Akten MA BL], Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2013 [Akten des Staatssekretariats für Migration (SEM act.) 10 ff.], Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2014 [SEM act. 41 ff.]). E. Mit einer Eingabe vom 31. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2012, mit der die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war. Die angegangene Behörde trat in einer Verfügung vom 7. August 2014 (unpaginiert bei den Akten MA BL) auf das Begehren nicht ein. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Dezember 2014, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2015 [je unpaginiert bei den Akten MA BL]). F. In einem Schreiben vom 3. September 2014 machte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme durch das SEM aufmerksam und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör. Davon machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 27. Oktober 2014 Gebrauch (unpaginiert bei den Akten MA BL). Er wendete ein, eine solche Massnahme wäre willkürlich, unverhältnismässig und würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Seine Straffälligkeit liege lange zurück. Er habe sich in den letzten sieben Jahren vorbildlich verhalten. So habe er mit der Abzahlung bestehender Schulden begonnen und keine neuen mehr angehäuft. Die letzte strafrechtliche Verurteilung sei zwar im Jahr 2011 erfolgt. Ihr hätten aber Verfehlungen zugrunde gelegen, die er im Jahre 2005 begangen habe. Die überlange Dauer jenes Strafverfahrens könne ihm nicht angelastet werden. Massgebend sei, dass er sich seit 2007 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Hinzu komme, dass er und seine langjährige Lebensgefährtin - eine türkische Staatsangehörige, welche demnächst das Schweizer Bürgerrecht beantragen werde - bereits Vorbereitungen zur Eheschliessung getroffen hätten und ein Familienleben ausserhalb der Schweiz für sie nicht in Frage komme. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 sprach das Bundesamt für Migration (BFM; ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aus. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 59 ff.). Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme unter Hinweis auf die erwirkten Vorstrafen damit, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft gefährde. Was die geltend gemachten familiären Interessen anbelange, so könne er zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme einreichen. H. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel: 21. Januar 2015) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei ersatz­los aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch seine Rechts­ver­treterin. Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend, die gegen ihn verhängte Fernhaltemassnahme sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich seit 2007 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Es gehe von ihm längst keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er habe sich in den vergangenen Jahren beruflich, sozial und familiär etabliert. Er sei an seinem Arbeitsplatz geschätzt worden, habe in grossem Umfang bestehende Schulden abbezahlt und seine Beziehung zur langjährigen Gefährtin gefestigt bis hin zu konkreten Heiratsabsichten. Durch das Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengen-Raum werde verhindert, dass er und seine künftige Ehefrau sich regelmässig sehen könnten. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wurde vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 fristgerecht geleistet. J. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 darauf, sich mit der Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen und schloss auf deren Abweisung. Diese Haltung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das BFM bzw. SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein solches vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 4 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gestützt und mit den von ihm begangenen Delikten (vgl. Bst. B vorstehend) begründet. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass Straftaten der von ihm begangenen Art als Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten sind, für die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG ohne Weiteres ein Einreiseverbot von maximal fünf Jahren Dauer verhängt werden kann. Dass vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausging, die ein Einreiseverbot von längerer Dauer gerechtfertigt hätte, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.4 am Ende).

E. 5.1 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei ihrer Ermessensausübung zu Recht ein Einreiseverbot verhängt hat und dabei den zulässigen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren voll ausschöpfen durfte. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit steht bei dieser Prüfung im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwi­schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).

E. 5.2.1 Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung überhaupt vom Bestand eines öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer trat ab dem Jahr 2003 strafrechtlich wiederholt in Erscheinung. Nebst Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz richteten sich die von ihm begangenen Delikte gegen das Eigentum, aber auch gegen besonders sensible Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die Freiheit (vgl. Bst. B hievor). Die letzte Delinquenz beging der Beschwerdeführer am 28. April 2008 (und nicht wie in der Beschwerde dargestellt im Jahr 2007). Bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung verletzte er das Opfer mit einem Messer, wobei als blosser Zufall erachtet wurde, dass der Angriff nicht schlimmere Folgen hatte. Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt wertete das Verschulden als erheblich, weil der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung gesucht und dabei ein Messer benutzt habe. Er sprach ihn mit Urteil vom 20. April 2009 der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Strafvollzug erfolgte in der Form des Electronic Monitoring vom 20. September 2010 bis zur bedingten Entlassung am 18. Januar 2011 (MA BL act. 91).

E. 5.2.3 Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte im September 2011, hatte aber ausschliesslich Delikte aus dem Jahre 2005 zum Gegenstand. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer in diesem Fall wegen unrechtmässiger Aneignung, Raub, Nötigung, Freiheitsberaubung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Eine schriftliche Begründung des Urteils existiert offenbar nicht. Das Strafmass lässt aber dennoch erkennen, dass das Strafgericht nicht von einem geringen Verschulden ausging. Daraus, dass ihm das Gericht den bedingten Strafvollzug gewährte, kann der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass das Ausländerrecht andere Ziele verfolgt als das Strafrecht und die Administrativbehörden entsprechend einen - im Ergebnis - strengeren Beurteilungsmassstab zur Anwendung bringen können (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).

E. 5.2.4 Bei der Einschätzung des öffentlichen Interesses an einer Fernhaltemassnahme ist im Falle wiederholter Delinquenz ohnehin nicht allein auf die letzte Straftat abzustützen. Es ist vielmehr das gesamte deliktische Verhalten in Berücksichtigung zu ziehen. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2003 und April 2008 wiederholt deliktisch in Erscheinung trat und dabei Freiheitsstrafen von insgesamt 28 Monaten erwirkte. In ihrer Gesamtheit betrachtet stellen die abgeurteilten Straftaten eine gravierende Delinquenz dar. Wäre die Verhängung einer Fernhaltemassnahme schon im Jahre 2008 zu prüfen gewesen, wäre möglicherweise sogar von einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG auszugehen gewesen, was die Prüfung eines über fünf Jahre dauernden Verbots zugelassen hätte.

E. 5.2.5 Dass der Beschwerdeführer sich seit seiner letzten Tatbegehung im April 2008 bis zur erzwungenen Ausreise aus der Schweiz im August 2015 wohlverhielt und sich in verschiedener Weise um eine bessere Integration bemühte, ist ein Faktum, welches allerdings die Rechtmässigkeit der Annahme eines erheblichen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2014 nicht schon grundsätzlich in Frage zu stellen vermag. Denn ab Anfang 2012 war die Niederlassungsbewilligung und damit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz strittig. An die letztinstanzliche Bestätigung des Widerrufs der Niederlassung und der Wegweisung aus der Schweiz durch das Bundesgericht im Juni 2014 reihte sich nahtlos ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren auf Wiedererwägung (der erstinstanzlichen kantonalen Widerrufs- und Wegweisungsverfügung) an, welches sich nochmals bis im April 2015 hinzog. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit unter einem besonderen Druck stand, wollte er nicht die Bemühungen um Erhalt seines Anwesenheitsrechts zunichtemachen. Entsprechend galt es die Bedeutung dieses Wohlverhaltens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu relativieren.

E. 5.2.6 Wenn auch die während längerer Zeit manifestierte Deliktsfreiheit, die Bemühungen um Schuldentilgung und besondere Integrationsleistungen in beruflicher Hinsicht aus den dargelegten Gründen nicht zum Schluss führen können, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr vom Bestand eines erheblichen öffentlichen Interesses an der Fernhaltung auszugehen war, so galt es diesen Umständen bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung doch zumindest bei der zeitlichen Ausgestaltung der Massnahme angemessen Rechnung zu tragen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht persönliche Interessen daran geltend, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden. Er beruft sich dabei insbesondere auf eine angeblich seit 2008 bestehende eheähnliche Beziehung zu einer seit 1991 in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen. Eine Heirat sei geplant gewesen und durch seine erzwungene Ausreise aus der Schweiz vereitelt worden. Was die Heirat als solche betrifft, so unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass und weshalb ein Eheschluss nur auf dem Gebiete der Schweiz beziehungsweise der übrigen Schengen-Staaten möglich sein soll. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Beziehung selbst fehlen detaillierte Angaben und Belege. Dabei fällt auf, dass diese Beziehung im zwischen Anfang 2012 und Mitte 2014 geführten Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz offensichtlich noch kein Thema war; zu einem solchen wurde sie erst im anschliessenden Wiedererwägungsverfahren gemacht. Wie es sich damit genau verhält, kann allerdings an dieser Stelle offenbleiben. Denn das Interesse des Beschwerdeführers an einer von staatlichen Eingriffen möglichst ungestörten partnerschaftlichen Beziehung wird vom Einreiseverbot nur soweit beeinträchtigt, als er bei der ursprünglich verfügenden Behörde (nebst den für eine Einreise notwendigen Visa) zeitlich befristete Suspensionen erwirken muss, will er seine Partnerin in der Schweiz besuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Pflege einer eheähnlichen Beziehung auf Schweizer Boden über zeitliche befristete Besuche hinaus steht nicht das Einreiseverbot, sondern das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Im Übrigen sollten gegenseitige Besuche ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich in der Türkei, dem Heimatland beider Partner, ohne weiteres möglich sein. Mit der pauschalen Behauptung des Gegenteils kann der Beschwerdeführer diese Annahme jedenfalls nicht schon ernsthaft in Frage stellen. Schliesslich können die Partner den Kontakt auch mittels Telefons oder elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die durch das Einreiseverbot erwirkte Erschwerung des eheähnlichen Lebens, soweit ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthaltsrechts überhaupt möglich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse an der Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, besonders schwer fällt sie aber nicht ins Gewicht.

E. 5.3.2 Ebenfalls von gewisser Bedeutung sein dürfte das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an möglichst ungehinderten Einreisen in die Schweiz vor dem Hintergrund seines relativ langen Aufenthalts und der damit (zumindest in den letzten Jahren) einhergegangenen Integration. Der Beschwerdeführer hat hier einen Teil der obligatorischen Schule absolviert, eine Anlehre abgeschlossen und ist über Jahre einer festen Arbeit nachgegangen. Hier in der Schweiz leben auch seine Eltern und Geschwister.

E. 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist, die angeordnete (gesetzliche Maximal-) Dauer jedoch in Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente nicht verhältnismässig und angemessen erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als angezeigt, das Einreiseverbot auf 4 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.

E. 6.1 Schliesslich bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen:

E. 6.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 10 Abs. 1 des Rahmen­vertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffe­nen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Vi­sum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako­dex], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

E. 6.3 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsver­weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm begangenen Delikte, insbesondere die mit Urteilen vom April 2009 und September 2011 bestraften, erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad, sodass grundsätzlich von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreiseverbots auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-7086/2014 vom, 14. Oktober 2015 E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Das Gleiche gilt für das vom Beschwerdeführer monierte Interesse an regelmässigen persönlichen und unmittelbaren Kontakten zu seiner Lebenspartnerin. Es wurde bereits dargelegt, dass und aus welchen Gründen die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Fernhaltemassnahme in Frage zu stellen (vgl. E. 5.3.1). Dieselben Gründe führen dazu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das gemeinsame öffentliche Interesse der Schweiz und der anderen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung nicht zurückdrängen können. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es eine Dauer von 4 Jahren überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, das heisst bis zum 4. Dezember 2018 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweisen Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- aufzuerlegen. Gleichzeitig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist in Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand auf Fr. 700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 4. Dezember 2018 befristet. 2.Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 700.- zu entschädigen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-448/2015 Urteil vom 25. Juli 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener türkischer Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern und Geschwistern in den Kanton Basel-Stadt, wo sein Aufenthalt geregelt wurde. Ende Mai 2000 kam er in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2009 zog er in den Kanton Basel-Landschaft. B. Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde deshalb wie folgt verurteilt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft [MA BL act.] 335 ff): · mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt vom 9. Februar 2004 zu einer Haftstrafe von 10 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs/-verweigerung und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Dezember 2003; · mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2004 zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121), begangen am 20. Juni 2004; · mit Strafverfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. März 2005 zu einer Haftstrafe von 15 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs/-verweigerung, begangen am 20. und 21. März 2004; · mit Strafverfügung des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt vom 29. März 2006 zu einer Busse von Fr. 300.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; SR 514.54), begangen am 21. November 2005; · mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2006 zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs, begangen am 2. Mai 2005; · mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 zu einer (unbedingt zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 28. April 2008; · mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen unrechtmässiger Aneignung, Raubes, Nötigung und Freiheitsberaubung, begangen am 15. Juni 2005, sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar bis Dezember 2005 (Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2006 und des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 und Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. März 2005). C. Als Folge seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 13. November 2009 von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft unter Androhung einer Entfernungsmassnahme ermahnt (MA BL act. 57). Wegen hängiger Betreibungen und offener Verlustscheine sprach die gleiche Behörde (nachfolgend: kantonale Migrationsbehörde) am 29. August 2011 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus (MA BL act. 99). D. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 27. März 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MA BL act. 285). Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2012, [unpaginiert bei den Akten MA BL], Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2013 [Akten des Staatssekretariats für Migration (SEM act.) 10 ff.], Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2014 [SEM act. 41 ff.]). E. Mit einer Eingabe vom 31. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2012, mit der die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war. Die angegangene Behörde trat in einer Verfügung vom 7. August 2014 (unpaginiert bei den Akten MA BL) auf das Begehren nicht ein. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Dezember 2014, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2015 [je unpaginiert bei den Akten MA BL]). F. In einem Schreiben vom 3. September 2014 machte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme durch das SEM aufmerksam und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör. Davon machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 27. Oktober 2014 Gebrauch (unpaginiert bei den Akten MA BL). Er wendete ein, eine solche Massnahme wäre willkürlich, unverhältnismässig und würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Seine Straffälligkeit liege lange zurück. Er habe sich in den letzten sieben Jahren vorbildlich verhalten. So habe er mit der Abzahlung bestehender Schulden begonnen und keine neuen mehr angehäuft. Die letzte strafrechtliche Verurteilung sei zwar im Jahr 2011 erfolgt. Ihr hätten aber Verfehlungen zugrunde gelegen, die er im Jahre 2005 begangen habe. Die überlange Dauer jenes Strafverfahrens könne ihm nicht angelastet werden. Massgebend sei, dass er sich seit 2007 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Hinzu komme, dass er und seine langjährige Lebensgefährtin - eine türkische Staatsangehörige, welche demnächst das Schweizer Bürgerrecht beantragen werde - bereits Vorbereitungen zur Eheschliessung getroffen hätten und ein Familienleben ausserhalb der Schweiz für sie nicht in Frage komme. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 sprach das Bundesamt für Migration (BFM; ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aus. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 59 ff.). Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme unter Hinweis auf die erwirkten Vorstrafen damit, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft gefährde. Was die geltend gemachten familiären Interessen anbelange, so könne er zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme einreichen. H. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel: 21. Januar 2015) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei ersatz­los aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch seine Rechts­ver­treterin. Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend, die gegen ihn verhängte Fernhaltemassnahme sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich seit 2007 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Es gehe von ihm längst keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er habe sich in den vergangenen Jahren beruflich, sozial und familiär etabliert. Er sei an seinem Arbeitsplatz geschätzt worden, habe in grossem Umfang bestehende Schulden abbezahlt und seine Beziehung zur langjährigen Gefährtin gefestigt bis hin zu konkreten Heiratsabsichten. Durch das Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengen-Raum werde verhindert, dass er und seine künftige Ehefrau sich regelmässig sehen könnten. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wurde vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 fristgerecht geleistet. J. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 darauf, sich mit der Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen und schloss auf deren Abweisung. Diese Haltung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das BFM bzw. SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein solches vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4. Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gestützt und mit den von ihm begangenen Delikten (vgl. Bst. B vorstehend) begründet. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass Straftaten der von ihm begangenen Art als Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten sind, für die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG ohne Weiteres ein Einreiseverbot von maximal fünf Jahren Dauer verhängt werden kann. Dass vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausging, die ein Einreiseverbot von längerer Dauer gerechtfertigt hätte, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.4 am Ende). 5. 5.1 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei ihrer Ermessensausübung zu Recht ein Einreiseverbot verhängt hat und dabei den zulässigen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren voll ausschöpfen durfte. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit steht bei dieser Prüfung im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwi­schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 5.2 5.2.1 Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung überhaupt vom Bestand eines öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte. 5.2.2 Der Beschwerdeführer trat ab dem Jahr 2003 strafrechtlich wiederholt in Erscheinung. Nebst Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz richteten sich die von ihm begangenen Delikte gegen das Eigentum, aber auch gegen besonders sensible Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die Freiheit (vgl. Bst. B hievor). Die letzte Delinquenz beging der Beschwerdeführer am 28. April 2008 (und nicht wie in der Beschwerde dargestellt im Jahr 2007). Bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung verletzte er das Opfer mit einem Messer, wobei als blosser Zufall erachtet wurde, dass der Angriff nicht schlimmere Folgen hatte. Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt wertete das Verschulden als erheblich, weil der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung gesucht und dabei ein Messer benutzt habe. Er sprach ihn mit Urteil vom 20. April 2009 der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Strafvollzug erfolgte in der Form des Electronic Monitoring vom 20. September 2010 bis zur bedingten Entlassung am 18. Januar 2011 (MA BL act. 91). 5.2.3 Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte im September 2011, hatte aber ausschliesslich Delikte aus dem Jahre 2005 zum Gegenstand. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer in diesem Fall wegen unrechtmässiger Aneignung, Raub, Nötigung, Freiheitsberaubung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Eine schriftliche Begründung des Urteils existiert offenbar nicht. Das Strafmass lässt aber dennoch erkennen, dass das Strafgericht nicht von einem geringen Verschulden ausging. Daraus, dass ihm das Gericht den bedingten Strafvollzug gewährte, kann der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass das Ausländerrecht andere Ziele verfolgt als das Strafrecht und die Administrativbehörden entsprechend einen - im Ergebnis - strengeren Beurteilungsmassstab zur Anwendung bringen können (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 5.2.4 Bei der Einschätzung des öffentlichen Interesses an einer Fernhaltemassnahme ist im Falle wiederholter Delinquenz ohnehin nicht allein auf die letzte Straftat abzustützen. Es ist vielmehr das gesamte deliktische Verhalten in Berücksichtigung zu ziehen. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2003 und April 2008 wiederholt deliktisch in Erscheinung trat und dabei Freiheitsstrafen von insgesamt 28 Monaten erwirkte. In ihrer Gesamtheit betrachtet stellen die abgeurteilten Straftaten eine gravierende Delinquenz dar. Wäre die Verhängung einer Fernhaltemassnahme schon im Jahre 2008 zu prüfen gewesen, wäre möglicherweise sogar von einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG auszugehen gewesen, was die Prüfung eines über fünf Jahre dauernden Verbots zugelassen hätte. 5.2.5 Dass der Beschwerdeführer sich seit seiner letzten Tatbegehung im April 2008 bis zur erzwungenen Ausreise aus der Schweiz im August 2015 wohlverhielt und sich in verschiedener Weise um eine bessere Integration bemühte, ist ein Faktum, welches allerdings die Rechtmässigkeit der Annahme eines erheblichen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2014 nicht schon grundsätzlich in Frage zu stellen vermag. Denn ab Anfang 2012 war die Niederlassungsbewilligung und damit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz strittig. An die letztinstanzliche Bestätigung des Widerrufs der Niederlassung und der Wegweisung aus der Schweiz durch das Bundesgericht im Juni 2014 reihte sich nahtlos ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren auf Wiedererwägung (der erstinstanzlichen kantonalen Widerrufs- und Wegweisungsverfügung) an, welches sich nochmals bis im April 2015 hinzog. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit unter einem besonderen Druck stand, wollte er nicht die Bemühungen um Erhalt seines Anwesenheitsrechts zunichtemachen. Entsprechend galt es die Bedeutung dieses Wohlverhaltens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu relativieren. 5.2.6 Wenn auch die während längerer Zeit manifestierte Deliktsfreiheit, die Bemühungen um Schuldentilgung und besondere Integrationsleistungen in beruflicher Hinsicht aus den dargelegten Gründen nicht zum Schluss führen können, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr vom Bestand eines erheblichen öffentlichen Interesses an der Fernhaltung auszugehen war, so galt es diesen Umständen bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung doch zumindest bei der zeitlichen Ausgestaltung der Massnahme angemessen Rechnung zu tragen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht persönliche Interessen daran geltend, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden. Er beruft sich dabei insbesondere auf eine angeblich seit 2008 bestehende eheähnliche Beziehung zu einer seit 1991 in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen. Eine Heirat sei geplant gewesen und durch seine erzwungene Ausreise aus der Schweiz vereitelt worden. Was die Heirat als solche betrifft, so unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass und weshalb ein Eheschluss nur auf dem Gebiete der Schweiz beziehungsweise der übrigen Schengen-Staaten möglich sein soll. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Beziehung selbst fehlen detaillierte Angaben und Belege. Dabei fällt auf, dass diese Beziehung im zwischen Anfang 2012 und Mitte 2014 geführten Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz offensichtlich noch kein Thema war; zu einem solchen wurde sie erst im anschliessenden Wiedererwägungsverfahren gemacht. Wie es sich damit genau verhält, kann allerdings an dieser Stelle offenbleiben. Denn das Interesse des Beschwerdeführers an einer von staatlichen Eingriffen möglichst ungestörten partnerschaftlichen Beziehung wird vom Einreiseverbot nur soweit beeinträchtigt, als er bei der ursprünglich verfügenden Behörde (nebst den für eine Einreise notwendigen Visa) zeitlich befristete Suspensionen erwirken muss, will er seine Partnerin in der Schweiz besuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Pflege einer eheähnlichen Beziehung auf Schweizer Boden über zeitliche befristete Besuche hinaus steht nicht das Einreiseverbot, sondern das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Im Übrigen sollten gegenseitige Besuche ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich in der Türkei, dem Heimatland beider Partner, ohne weiteres möglich sein. Mit der pauschalen Behauptung des Gegenteils kann der Beschwerdeführer diese Annahme jedenfalls nicht schon ernsthaft in Frage stellen. Schliesslich können die Partner den Kontakt auch mittels Telefons oder elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die durch das Einreiseverbot erwirkte Erschwerung des eheähnlichen Lebens, soweit ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthaltsrechts überhaupt möglich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse an der Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, besonders schwer fällt sie aber nicht ins Gewicht. 5.3.2 Ebenfalls von gewisser Bedeutung sein dürfte das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an möglichst ungehinderten Einreisen in die Schweiz vor dem Hintergrund seines relativ langen Aufenthalts und der damit (zumindest in den letzten Jahren) einhergegangenen Integration. Der Beschwerdeführer hat hier einen Teil der obligatorischen Schule absolviert, eine Anlehre abgeschlossen und ist über Jahre einer festen Arbeit nachgegangen. Hier in der Schweiz leben auch seine Eltern und Geschwister. 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist, die angeordnete (gesetzliche Maximal-) Dauer jedoch in Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente nicht verhältnismässig und angemessen erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als angezeigt, das Einreiseverbot auf 4 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen. 6. 6.1 Schliesslich bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen: 6.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 10 Abs. 1 des Rahmen­vertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffe­nen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Vi­sum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako­dex], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 6.3 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsver­weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm begangenen Delikte, insbesondere die mit Urteilen vom April 2009 und September 2011 bestraften, erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad, sodass grundsätzlich von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreiseverbots auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-7086/2014 vom, 14. Oktober 2015 E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Das Gleiche gilt für das vom Beschwerdeführer monierte Interesse an regelmässigen persönlichen und unmittelbaren Kontakten zu seiner Lebenspartnerin. Es wurde bereits dargelegt, dass und aus welchen Gründen die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Fernhaltemassnahme in Frage zu stellen (vgl. E. 5.3.1). Dieselben Gründe führen dazu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das gemeinsame öffentliche Interesse der Schweiz und der anderen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung nicht zurückdrängen können. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es eine Dauer von 4 Jahren überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, das heisst bis zum 4. Dezember 2018 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweisen Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- aufzuerlegen. Gleichzeitig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist in Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand auf Fr. 700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 4. Dezember 2018 befristet. 2.Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 700.- zu entschädigen. 4.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: