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F-3231/2018

F-3231/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-31 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3231/2018 Urteil vom 31. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 (miteinander verheiratete, [...] bzw. [...] geborene syrische Staatsangehörige) und deren [...] geborene Tochter (Beschwerdeführerin 3) am 2. Mai 2018 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch stellten, dass die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2018 im EVZ Bern einzeln zur Person (BzP) befragt wurden, und dabei alle drei den Wunsch äusserten, für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Freiburg zugeteilt zu werden, wo sich bereits vier Söhne und Töchter bzw. Geschwister aufhielten, dass der Beschwerdeführer 1 betonte, er und seine Ehefrau hätten schon ein gewisses Alter und die Beschwerdeführerin 2 anfügte, zwei ihrer sich im Kanton Freiburg aufhaltenden Söhne und Töchter seien noch ledig, dass der Beschwerdeführer 1 ergänzend den Wunsch äusserte, für den Fall einer Nichtberücksichtigung dieses Wunsches in einen der Kantone Waadt oder Bern zugeteilt zu werden, wo sich Brüder von ihm aufhielten, dass die vier im Kanton Freiburg lebenden Söhne und Töchter bzw. Geschwister in einem gemeinsamen Unterstützungsschreiben vom 30. April 2018 den Wunsch nach einer Familienzusammenführung in der Stadt Freiburg äusserten und hauptsächlich damit begründeten, dass sie ihre Eltern und die Schwester bei deren Integration besser unterstützen könnten, dass das SEM die Beschwerdeführenden in einer Verfügung vom 16. Mai 2018 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und darauf hinwies, dass der Zuweisungsentscheid nur mit dem Einwand angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Ehefrau und die minderjährige Tochter in einer Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2018, welche am 31. Mai 2018 bei der Vorinstanz einging, sinngemäss um Aufhebung des Zuweisungsentscheides und um Zuweisung in den Kanton Freiburg ersuchen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, es wäre eine grosse Erleichterung, wenn sie (die Beschwerdeführenden) den Ausgang des Asylverfahrens bei ihren Söhnen bzw. Brüdern im Kanton Freiburg abwarten könnten, zumal die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 krank seien, sie alle drei die Sprache und die Gepflogenheiten der Schweiz noch nicht kennen würden und sich eine solche familiäre Unterstützung sowohl auf ihr psychisches Befinden wie auch auf ihren Alltag positiv auswirken würde, dass die Vorinstanz die Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass ein von der Caritas Suisse, Département Fribourg, an die Vorinstanz gerichtetes Unterstützungsschreiben vom 29. Mai 2018 ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton beziehungsweise über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in casu rechtzeitig bei einer unzuständigen Instanz einging, weshalb auf das ansonsten formgerechte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz lebenden volljährigen Söhnen und Töchtern bzw. Geschwistern - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten nur dann anzunehmen ist, wenn die einzubeziehende Person behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen ist (BVGE 2008/47 E. 4.1.2 m.H.), dass zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien krank, diese Behauptung aber nicht weiter belegt wird und gestützt auf die Akten zu relativieren ist, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der vorinstanzlichen Befragung unter der Rubrik "Rechtliches Gehör zum medizinischen Sachverhalt (Art. 26bis AsylG)" (Pt. 8.02) lediglich anmerkte, sie habe Magenprobleme, sei deshalb in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente erhalten, dass die Beschwerdeführerin 3 auf die entsprechende Frage hin verneinte, gesundheitliche Probleme zu haben, dass der Beschwerdeführer selber anlässlich seiner Befragung zur Person geltend machte, er habe Knie- und Rückenschmerzen sowie leichte Probleme mit seinem Darm, sei aber bereits in ärztlicher Behandlung gewesen, dass nicht davon auszugehen ist, bei den Beschwerdeführenden lägen Krankheiten vor, die ein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten, dass weder aus dem Alter der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus dem zivilrechtlichen Status einzelner ihrer im Kanton Freiburg lebenden Söhne und Töchter auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden kann, dass zwar die im Kanton Freiburg lebenden Söhne und Töchter bzw. Geschwister die Beschwerdeführenden bei deren Integration in der Schweiz unterstützen können, daraus indes ebenfalls nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-3199/2016 vom 13. Juli 2016 S. 4 m.H.), dass der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren auch einen Aufenthalt im Kanton Bern als zumutbar bezeichnete, zumal dort einer seiner Brüder lebe, dass sich die Beschwerdeführenden und deren Söhne und Töchter bzw. Geschwister in benachbarten Kantonen aufhalten und es ihnen möglich und zumutbar ist, familiäre Kontakte mittels gegenseitiger Besuche oder mithilfe von gängigen Kommunikationsmitteln (Telefon, WhatsApp, E-Mail etc.) zu pflegen, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: