Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 14. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons H._______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3199/2016 Urteil vom 13. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer (Ehepaar, geb. 1978 und 1985, mit Kindern, geb. 2004, 2006, 2009 und 2013, irakische Staatsangehörige) am 29. Februar 2016 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten, dass am 3. März 2016 im EVZ Kreuzlingen eine Befragung zur Person (Ehemann und Ehefrau) stattfand, wobei diese angaben, vorher in Deutschland gewesen zu sein, wo sie daktyloskopiert worden seien (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5/12 und A6/13), dass sie ferner angaben, in die Schweiz gekommen zu sein, weil die Ehefrau hier Geschwister bzw. einen Bruder habe (SEM act. A5/12 und A6/13), dass der Bruder der Ehefrau (ein in G._______ lebender Schweizer Bürger) mit einem am 13. März 2016 datierten Schreiben an die Vorinstanz gelangte (Eingang beim SEM: 3. Mai 2016) und um Zuteilung der Beschwerdeführer in den Kanton G._______ ersuchte, damit er sie bei der Integration unterstützen könne, dass die Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 17. Mai 2016 dem Kanton H._______ zugeteilt wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht die Zuteilung in den Kanton G._______ beantragen und rügen, dass der Grundsatz der Einheit der Familie durch die Zuweisung in den Kanton H._______ nicht gewährleistet sei, dass die Unterstützung ihres in G._______ lebenden Schwagers bzw. Bruders und Onkels für sie wichtig sei ("wichtige Stütze in ihrer schwierigen Situation"), dass dieser zu 100 Prozent berufstätig sei und es für diesen durch die räumliche Distanz nur bedingt möglich sei, sie zu unterstützen, dass die regelmässigen Kontakte des hier lebenden älteren Bruders zur Ehefrau, welche psychische Probleme habe, ausgesprochen wichtig sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem in der Schweiz lebenden Schwager bzw. Bruder und Onkel - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass die notwendige medizinische Versorgung der angeblich psychisch kranken Ehefrau im Kanton H._______ sichergestellt ist und im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr Bruder sie diesbezüglich besser unterstützen könnte als ihr Ehemann, zumal sie seit mehreren Jahren von ihrem Bruder getrennt lebt, dass zwar der Schwager bzw. Bruder und Onkel die Beschwerdeführer bei der Integration in der Schweiz und hinsichtlich einer allfälligen medizinischen Versorgung unterstützen kann, dies indes nicht einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil des BVGer C-6686/2015 vom 16. März 2016 S. 5 m.H.), dass es den Beschwerdeführern im Übrigen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.) Kontakt zu ihrem Schwager bzw. Bruder und Onkel zu pflegen, dass es den Beschwerdeführern unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihrem Schwager bzw. Bruder und Onkel nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 14. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons H._______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: