Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern - das Migrationsamt des Kantons Thurgau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6686/2015 Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (geb. [...] 1997, Staatsangehöriger von Irak) am 14. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte, dass er auf dem am Folgetag persönlich ausgefüllten Personalienblatt als Nachname "A._______" und als Vorname "Ali" eintrug, dass am 28. September 2015 im EVZ Basel die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) stattfand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP unter anderem auf den Umstand verwies, dass sich sein Vater B._______ in der Schweiz befinde, dass das SEM im Protokoll zur BzP festhielt, der Vater des Beschwerdeführers halte sich mit dem Aufenthaltsstatus "Asyl: Asylsuchende" im Kanton Thurgau auf (vgl. Akte A3/10, Punkt 3.02), dass im Weiteren unter der Rubrik "medizinischer Sachverhalt" die Angabe des Beschwerdeführers "ich bin gesund" protokolliert wurde (vgl. Akte A3/10, Punkt 8.02), dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater nicht weiter befragt wurde und er selbst auch keinerlei Anmerkungen zur gesundheitlichen Situation seines Vaters zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. September 2015 dem Kanton Bern zugeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater mit einer als "Gesuch um Änderung des Aufenthaltsortes für A._______, geboren [...] 1997" betitelten Eingabe vom 9. Oktober 2015 an das SEM wandten, dass dabei auf die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Bern und den Aufenthalt des Vaters im Kanton Thurgau verwiesen wurde, dass weiter vorgetragen wurde, der Vater habe sich am 17. Januar 2014 einer schweren Herzoperation unterziehen müssen, weshalb die Unterstützung des Beschwerdeführers sowohl bei der Integration des Vaters in der Schweiz als auch in gesundheitlicher Hinsicht sinnvoll wäre, dass sinngemäss um Zuteilung des Beschwerdeführers an den Aufenthaltskanton des Vaters (Thurgau) ersucht wurde, dass der Eingabe vom 9. Oktober 2015 ein weiteres, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben gleichen Datums beigelegt wurde, in welchem um die Korrektur des Namens des Beschwerdeführers von "C._______" zu "A._______" ersucht wurde, dass ferner ein Bericht von Dr. med. D._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH Zürich, vom 12. März 2015 sowie ein "Ambulanter Bericht vom 11. Dezember 2014" der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Frauenfeld vom 23. Dezember 2014 beigelegt wurden, dass das SEM die Eingabe vom 9. Oktober 2015 dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang am 20. Oktober 2015) und um Prüfung ersuchte, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 29. September 2014 handle, dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den vorgenannten Zuweisungsentscheid entgegen genommen wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2015 darauf hinwies, die Korrektur des Familiennamens des Beschwerdeführers veranlasst zu haben, dass sie ferner an ihrer Verfügung festhielt (bei der BzP habe der Beschwerdeführer den Gesundheitszustand seines Vaters nicht erwähnt und auch nicht darum gebeten, dem Aufenthaltskanton seines Vaters zugeteilt zu werden), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 zur Stellungnahme zustellen wollte, diese jedoch von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass - wie in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 dargelegt - von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (die für das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung beweispflichtige Vorinstanz ist ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht nachgekommen), weshalb auf die ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem (seit Dezember 2014 rechtskräftig) in der Schweiz vorläufig aufgenommen Vater - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.w.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 12. März 2015 zwar an einer leichten Form einer generalisierten Angststörung und an Depressionen leidet, wobei es aus therapeutischer Sicht hilfreich wäre, wenn eine Veränderung seiner persönlichen Situation stattfinden würde ("Vereinigung der Familie wäre ein grosser Lichtblick"), dass aber die notwendige medizinische Versorgung des Vaters im Kanton Thurgau sichergestellt und dieser seit der Einreise in die Schweiz (September 2011) offenbar ohne dauerhaften Beistand eines seiner Verwandten ausgekommen ist, dass die medizinische Versorgung zwar von Familienangehörigen unterstützt werden könnte, dies indes nicht einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-6070/2014 vom 12. November 2014 S. 5), dass ferner nicht ersichtlich ist, in welcher Art und Weise der erst vor kurzer Zeit eingereiste Beschwerdeführer seinem Vater, der sich bereits seit mehr als vier Jahren in der Schweiz aufhält, bei der Integration behilflich sein könnte, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.) Kontakt zu seinem Vater zu pflegen, dass es jedoch dem Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt - unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater in der Schweiz nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: