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D-6877/2017

D-6877/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz Bagdad). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 4. August 2015 in Richtung Türkei. Am 14. September 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 15. September 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 28. September 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 24. Februar 2017 sowie am 4. August 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Mit Urteil C-6686/2015 vom 16. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine am 9. Oktober 2015 erhobene Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid an den Kanton Bern ab. C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Herkunftsort in einem Viertel gelebt, das von den Terroristen des sogenannten "Islamischen Staats" kontrolliert worden sei. Die Terroristen hätten viele Leute bedroht. Er selbst sei sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak durch die genannte Organisation persönlich bedroht worden, weil er für die irakische Armee gearbeitet habe. Gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung habe er sich zum Zeitpunkt dieser Bedrohung an seinem damaligen Arbeitsort in der Stadt Tikrit (Provinz Salah ad-Din) aufgehalten. Er habe sich daraufhin zurück nach Bagdad begeben, wo er weiter keine Probleme gehabt habe. Gemäss seinen Angaben bei der eingehenden Anhörung sei er aufgrund seiner Arbeit als Kriegsphotograph für eine staatliche Miliz namens al-Hashd al-Shaabi (Volksmobilmachungskräfte) in seinem Wohnort B._______ zweimal schriftlich und mehrmals telephonisch bedroht worden. Die beiden Drohbriefe seien jeweils vor seiner Haustür in B._______ abgelegt worden. Den zweiten Brief, dem eine Gewehrkugel beigelegt gewesen sei, habe er bei einem Gericht in B._______ abgegeben, in der Hoffnung, staatlichen Schutz zu erlangen. Die telephonischen Bedrohungen seien durch zwei Abgeordnete des irakischen Parlaments ausgesprochen worden, die von ihm verlangt hätten, seine Arbeit für die genannte Miliz aufzugeben und stattdessen für sie zu arbeiten. Als Beweismittel übergab er dem SEM unter anderem einen Presseausweis, die Kopie einer Anzeige bei einem irakischen Gericht, die Kopie eines Drohbriefes, vier Photographien sowie eine CD-Rom. D. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (Datum der Eröffnung: 2. November 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe an das SEM vom 21. November 2017 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 28. November 2017. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 27. Dezember 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Einzahlung vom 22. Dezember 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 5 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 5.1 Diesbezüglich wird zum einen geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 7 ff.), die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch. Jedoch sei seine Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt worden, der aus dem kurdischen Teil des Iraks gestammt und entsprechend nur gebrochen arabisch gesprochen habe. Die Übersetzung der Erstbefragung sei daher äusserst holprig gewesen. Die Übersetzungen der ersten und der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers seien etwas besser gewesen. Im ersten Fall sei die Muttersprache des Dolmetschers jedoch Persisch gewesen, wobei sein Arabisch recht gut verständlich gewesen sei. Gleichwohl seien bei der Rückübersetzung mehrere Korrekturen notwendig gewesen. Bei der zweiten Anhörung habe der Dolmetscher zwar arabisch gesprochen. Auch hier seien bei der Übersetzung aber einige Fehler entstanden, die hätten korrigiert werden müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung auf entsprechende Frage hin erklärte, er verstehe den Dolmetscher gut. Anlässlich der ersten Anhörung vom 24. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer auf die gleiche Frage hin zur Antwort, der Dolmetscher stamme aus Bagdad - mithin aus der gleichen Provinz wie er selbst , was offensichtlich impliziert, dass keinerlei Probleme mit dem sprachlichen Verständnis bestanden. Auch bei der zweiten Anhörung vom 4. August 2017 gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut. Darüber hinaus ergeben sich aus den betreffenden Protokollen keinerlei konkrete Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse bei der Übersetzung. Bei der ersten Anhörung wurden bei der Rückübersetzung einmal ein Buchstabe bei einer Namensangabe und einmal eine Monatsangabe - in Bezug auf den Tod einer Drittperson - korrigiert, bei der zweiten Anhörung einmal ein minimaler Schreibfehler in einer Namensangabe. Angesichts dessen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Übersetzungen der durchgeführten Befragungen zu erkennen.

E. 5.2 Zum anderen wird vorgebracht (Beschwerdeschrift, S. 10), es stelle sich die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, da für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter abgestellt worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 4. August 2017 durchgeführten zweiten Anhörung explizit mit den entsprechenden Widersprüchen konfrontiert wurde und somit Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern. Auf dieser Grundlage ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 7.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten, da sie zahlreiche erhebliche Widersprüche aufweisen würden. Dieser Einschätzung des Staatssekretariats ist zu folgen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zu zentralen Aspekten seiner Asylvorbringen in erheblicher Weise voneinander abweichende Angaben gemacht. Dabei ist unter anderem festzustellen, dass der Beschwerdeführer einmal behauptete, die angeblichen Drohbriefe des sogenannten "Islamischen Staats" seien ihm während eines Aufenthalts in der Stadt Tikrit in der Provinz Salah ad-Din zugegangen, ein anderes Mal, diese Briefe seien vor dem Haus seiner Familie in B._______ in der Provinz Bagdad abgelegt worden. Nachdem er auf diesen Widerspruch im Rahmen der Anhörung vom 24. Februar 2017 hingewiesen worden war, führte er diesbezüglich zunächst (entsprechendes Protokoll, S. 17, Frage 154) aus, er sei im Moment der zweiten Bedrohung in Tikrit gewesen. Wenig später wiederum behauptete er (ebd., Frage 155), er sei im Zeitpunkt der ersten brieflichen Bedrohung in Tikrit gewesen, hingegen bei der zweiten Bedrohung in seinem Haus in B._______. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 5.1), bestehen keinerlei Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung der durchgeführten Befragungen. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Widersprüche seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen, kann somit nicht gefolgt werden. Es erübrigt sich, auf weitere gravierende Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, und es ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 7.3 Weiter ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl. zuvor, E. 7.1) aufweisen. Zwar ist angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Presseausweis sowie Photographien, die ihn mit einer professionellen Kamera zeigen) nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer - der im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak achtzehn Jahre alt war trotz seines jugendlichen Alters eine gewisse Tätigkeit als Photograph ausübte. Jedoch erscheint nicht als glaubhaft, dass er im behaupteten Umfang dafür verantwortlich war, zum Zweck der photographischen und filmischen Dokumentation die Einheiten einer staatlichen irakischen Miliz sowie der irakischen Armee bei Kampfeinsätzen gegen den sogenannten "Islamischen Staat" zu begleiten. Anlässlich seiner beiden Anhörungen durch die Vorinstanz vermochte er auf wiederholte Fragen zu den Umständen seiner angeblichen Einsätze nur höchst allgemeine Angaben zu machen, die er in keiner Weise durch substantiierte und konkrete Schilderungen eigener Erlebnisse zu ergänzen vermochte. Insgesamt fielen die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen beruflichen Engagement als Kriegsphotograph derart undetailliert aus, dass sie nicht den Schluss zulassen, er habe diese Tätigkeit tatsächlich im behaupteten Umfang betrieben.

E. 7.4 Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers für die staatliche Miliz namens al-Hashd al-Shaabi viele Photographen - deren Anzahl er nicht benennen könne - gearbeitet hätten (Protokoll der Anhörung vom 24. Februar 2017, S. 12). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer sowohl durch den "Islamischen Staat" als auch durch zwei Abgeordnete des irakischen Parlaments hätte bedroht werden sollen. Mit Blick auf die behauptete Bedrohung durch zwei Parlamentsabgeordnete ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, diese hätten ihn davon überzeugen wollen, statt für die genannte staatliche Miliz für sie zu arbeiten. Es erscheint auch nicht als nachvollziehbar, inwiefern mit dieser Aufforderung ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - überhaupt eine asylrechtlich relevante Gefährdung verbunden sein soll.

E. 7.5 Somit erweist sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 9 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6877/2017 Urteil vom 26. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Beat Wieduwilt, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 1. November 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz Bagdad). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 4. August 2015 in Richtung Türkei. Am 14. September 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 15. September 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 28. September 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 24. Februar 2017 sowie am 4. August 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Mit Urteil C-6686/2015 vom 16. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine am 9. Oktober 2015 erhobene Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid an den Kanton Bern ab. C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Herkunftsort in einem Viertel gelebt, das von den Terroristen des sogenannten "Islamischen Staats" kontrolliert worden sei. Die Terroristen hätten viele Leute bedroht. Er selbst sei sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak durch die genannte Organisation persönlich bedroht worden, weil er für die irakische Armee gearbeitet habe. Gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung habe er sich zum Zeitpunkt dieser Bedrohung an seinem damaligen Arbeitsort in der Stadt Tikrit (Provinz Salah ad-Din) aufgehalten. Er habe sich daraufhin zurück nach Bagdad begeben, wo er weiter keine Probleme gehabt habe. Gemäss seinen Angaben bei der eingehenden Anhörung sei er aufgrund seiner Arbeit als Kriegsphotograph für eine staatliche Miliz namens al-Hashd al-Shaabi (Volksmobilmachungskräfte) in seinem Wohnort B._______ zweimal schriftlich und mehrmals telephonisch bedroht worden. Die beiden Drohbriefe seien jeweils vor seiner Haustür in B._______ abgelegt worden. Den zweiten Brief, dem eine Gewehrkugel beigelegt gewesen sei, habe er bei einem Gericht in B._______ abgegeben, in der Hoffnung, staatlichen Schutz zu erlangen. Die telephonischen Bedrohungen seien durch zwei Abgeordnete des irakischen Parlaments ausgesprochen worden, die von ihm verlangt hätten, seine Arbeit für die genannte Miliz aufzugeben und stattdessen für sie zu arbeiten. Als Beweismittel übergab er dem SEM unter anderem einen Presseausweis, die Kopie einer Anzeige bei einem irakischen Gericht, die Kopie eines Drohbriefes, vier Photographien sowie eine CD-Rom. D. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (Datum der Eröffnung: 2. November 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe an das SEM vom 21. November 2017 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 28. November 2017. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 27. Dezember 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Einzahlung vom 22. Dezember 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

5. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 5.1 Diesbezüglich wird zum einen geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 7 ff.), die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch. Jedoch sei seine Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt worden, der aus dem kurdischen Teil des Iraks gestammt und entsprechend nur gebrochen arabisch gesprochen habe. Die Übersetzung der Erstbefragung sei daher äusserst holprig gewesen. Die Übersetzungen der ersten und der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers seien etwas besser gewesen. Im ersten Fall sei die Muttersprache des Dolmetschers jedoch Persisch gewesen, wobei sein Arabisch recht gut verständlich gewesen sei. Gleichwohl seien bei der Rückübersetzung mehrere Korrekturen notwendig gewesen. Bei der zweiten Anhörung habe der Dolmetscher zwar arabisch gesprochen. Auch hier seien bei der Übersetzung aber einige Fehler entstanden, die hätten korrigiert werden müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung auf entsprechende Frage hin erklärte, er verstehe den Dolmetscher gut. Anlässlich der ersten Anhörung vom 24. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer auf die gleiche Frage hin zur Antwort, der Dolmetscher stamme aus Bagdad - mithin aus der gleichen Provinz wie er selbst , was offensichtlich impliziert, dass keinerlei Probleme mit dem sprachlichen Verständnis bestanden. Auch bei der zweiten Anhörung vom 4. August 2017 gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut. Darüber hinaus ergeben sich aus den betreffenden Protokollen keinerlei konkrete Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse bei der Übersetzung. Bei der ersten Anhörung wurden bei der Rückübersetzung einmal ein Buchstabe bei einer Namensangabe und einmal eine Monatsangabe - in Bezug auf den Tod einer Drittperson - korrigiert, bei der zweiten Anhörung einmal ein minimaler Schreibfehler in einer Namensangabe. Angesichts dessen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Übersetzungen der durchgeführten Befragungen zu erkennen. 5.2 Zum anderen wird vorgebracht (Beschwerdeschrift, S. 10), es stelle sich die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, da für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter abgestellt worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 4. August 2017 durchgeführten zweiten Anhörung explizit mit den entsprechenden Widersprüchen konfrontiert wurde und somit Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern. Auf dieser Grundlage ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 7.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten, da sie zahlreiche erhebliche Widersprüche aufweisen würden. Dieser Einschätzung des Staatssekretariats ist zu folgen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zu zentralen Aspekten seiner Asylvorbringen in erheblicher Weise voneinander abweichende Angaben gemacht. Dabei ist unter anderem festzustellen, dass der Beschwerdeführer einmal behauptete, die angeblichen Drohbriefe des sogenannten "Islamischen Staats" seien ihm während eines Aufenthalts in der Stadt Tikrit in der Provinz Salah ad-Din zugegangen, ein anderes Mal, diese Briefe seien vor dem Haus seiner Familie in B._______ in der Provinz Bagdad abgelegt worden. Nachdem er auf diesen Widerspruch im Rahmen der Anhörung vom 24. Februar 2017 hingewiesen worden war, führte er diesbezüglich zunächst (entsprechendes Protokoll, S. 17, Frage 154) aus, er sei im Moment der zweiten Bedrohung in Tikrit gewesen. Wenig später wiederum behauptete er (ebd., Frage 155), er sei im Zeitpunkt der ersten brieflichen Bedrohung in Tikrit gewesen, hingegen bei der zweiten Bedrohung in seinem Haus in B._______. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 5.1), bestehen keinerlei Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung der durchgeführten Befragungen. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Widersprüche seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen, kann somit nicht gefolgt werden. Es erübrigt sich, auf weitere gravierende Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, und es ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.3 Weiter ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl. zuvor, E. 7.1) aufweisen. Zwar ist angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Presseausweis sowie Photographien, die ihn mit einer professionellen Kamera zeigen) nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer - der im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak achtzehn Jahre alt war trotz seines jugendlichen Alters eine gewisse Tätigkeit als Photograph ausübte. Jedoch erscheint nicht als glaubhaft, dass er im behaupteten Umfang dafür verantwortlich war, zum Zweck der photographischen und filmischen Dokumentation die Einheiten einer staatlichen irakischen Miliz sowie der irakischen Armee bei Kampfeinsätzen gegen den sogenannten "Islamischen Staat" zu begleiten. Anlässlich seiner beiden Anhörungen durch die Vorinstanz vermochte er auf wiederholte Fragen zu den Umständen seiner angeblichen Einsätze nur höchst allgemeine Angaben zu machen, die er in keiner Weise durch substantiierte und konkrete Schilderungen eigener Erlebnisse zu ergänzen vermochte. Insgesamt fielen die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen beruflichen Engagement als Kriegsphotograph derart undetailliert aus, dass sie nicht den Schluss zulassen, er habe diese Tätigkeit tatsächlich im behaupteten Umfang betrieben. 7.4 Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers für die staatliche Miliz namens al-Hashd al-Shaabi viele Photographen - deren Anzahl er nicht benennen könne - gearbeitet hätten (Protokoll der Anhörung vom 24. Februar 2017, S. 12). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer sowohl durch den "Islamischen Staat" als auch durch zwei Abgeordnete des irakischen Parlaments hätte bedroht werden sollen. Mit Blick auf die behauptete Bedrohung durch zwei Parlamentsabgeordnete ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, diese hätten ihn davon überzeugen wollen, statt für die genannte staatliche Miliz für sie zu arbeiten. Es erscheint auch nicht als nachvollziehbar, inwiefern mit dieser Aufforderung ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - überhaupt eine asylrechtlich relevante Gefährdung verbunden sein soll. 7.5 Somit erweist sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: