opencaselaw.ch

E-3109/2019

E-3109/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter B._______ suchten am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Sie wurden am 27. November 2015 summarisch zur Person befragt und am 2. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin wurde am 4. September 2017 durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie zu sein und bis drei Monate vor ihrer Ausreise in D._______, E._______, gelebt zu haben. Ihr Ehemann (F._______, geboren am [...], N [...]) halte sich seit dem Jahre 2011 in der Schweiz auf und sei vorläufig aufgenommen worden. Er habe früher für den (...) gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit nach dem Putsch bedroht worden, weswegen die gesamte Familie nach Syrien ausgereist sei. Nach wenigen Jahren seien sie aufgrund der kritischen finanziellen Lage wieder in den Irak zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe den Irak um das Jahr 2007 erneut verlassen. Ihr Sohn habe als Journalist und Fotograf die irakische Armee beziehungsweise Al-Hashed an die Front begleitet und sei daraufhin von der Miliz bedroht worden. Als ein Umschlag mit einem Drohbrief und einer Schusspatrone vor der Haustüre gelegen habe, hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet, jedoch keine Hilfe erhalten. Nachdem auch ihr Sohn den Irak verlassen und in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei sie zu Hause von mehreren Personen aufgesucht, geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin mit ihren beiden volljährigen Töchtern G._______ (geboren am [...], N [...]) und H._______ (geboren am [...], N [...]) sowie ihrer minderjährigen Tochter B._______ zunächst zu ihrer Familie und danach über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Anzeigeschrift, ein Protokoll der Zeugenaussage von ihr, ihrem Schwager und ihrem Nachbar, ein Begleitschreiben der Polizei an die zuständige Untersuchungsbehörde, verschiedene Fotos, welche die Flucht dokumentieren sowie Identitätskarten von ihr und ihrer minderjährigen Tochter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 - eröffnet am 20. Mai 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM um Einsicht in die Asylverfahrensakten des Ehemannes und des Sohnes der Beschwerdeführerin, welche am 23. Mai 2019 gewährt wurde. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und ihr und ihrer minderjährigen Tochter sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 bestätigt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In Bezug auf den geltend gemachten Aufenthalt in Syrien und die Rückkehr in den Irak hätten sich wesentliche Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes ergeben. So habe ihr Ehemann im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens vorgebracht, bis zu seiner Reise nach Europa sieben Jahre in Syrien verbracht zu haben. Zudem habe sich gemäss seinen Aussagen seine Familie zum Zeitpunkt seiner Anhörung (März 2012) noch in Syrien aufgehalten. Dies widerspreche den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrer gesamten Familie nach drei oder vier Jahren in Syrien wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie diesen nicht plausibel erklären können. Des Weiteren habe sie ausweichende und unsubstantiierte Angaben in Bezug auf die Bedrohungslage ihres Sohnes gemacht. So habe sie nur ein Drohschreiben erwähnt, ihr Sohn habe im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens aber von mehreren Drohbriefen gesprochen. Anlässlich ihrer zweiten Anhörung habe die Beschwerdeführerin sodann ihre vorherige Aussage korrigiert und ausgeführt, es habe vor dem bereits erwähnten Drohschreiben noch ein weiteres gegeben. Wieso sie dieses an der ersten Anhörung unerwähnt liess, habe sie jedoch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Mithin müsse ihre Aussage als nachgeschobene Schutzbehauptung aufgefasst werden. Unklar sei auch, wie sie bei der Polizei eine detaillierte Aussage betreffend das Drohschreiben habe machen können, wenn sie dieses eigenen Angaben zufolge aus Angst gar nicht gelesen habe. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen könne im Übrigen kein Beweiswert zugemessen werden. In Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie diese zwar detailliert geschildert habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr tatsächlich sexuelle Gewalt angetan worden sei. Aufgrund der weitgehend oberflächlichen und ausweichenden Schilderung der darauffolgenden Ereignisse und der bereits vorbestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Vergewaltigung in dem von ihr geschilderten Zusammenhang widerfahren sei. Entsprechend habe sie den Grund ihrer Ausreise aus dem Irak nicht glaubhaft machen können.

E. 5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, dass es für die weitere Beurteilung der Asylgründe nicht relevant sei, ob die Familie drei, vier oder sieben Jahre in Syrien verbracht habe, zumal ihre fluchtauslösenden Probleme im Jahre 2015 stattgefunden hätten. Zudem seien ihre Aussagen in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft. Einerseits habe sie ausgeführt, drei bis vier Jahre in Syrien verbracht zu haben und habe die Sachbearbeiterin stets korrigiert, wenn diese von sieben Jahren gesprochen habe. Andererseits hätten auch ihre beiden Töchter sowie ihr Sohn die Aufenthaltsdauer von drei bis vier beziehungsweise von vier bis fünf Jahren bestätigt. Entsprechend sei überwiegend von der Korrektheit ihrer Angaben auszugehen. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche betreffend die Drohbriefe gegen ihren Sohn habe sie zudem plausibel erklären können. So habe sie gleich zu Beginn der ergänzenden Anhörung spontan vom ersten Brief erzählt. Der zweite Brief sei jedoch wegen der Kugel bedrohlicher gewesen und daher ernster genommen worden als das erste Schreiben. Für sie sei der prägendste Teil der Geschichte ausserdem jener, der sich nach der Ausreise ihres Sohnes zugetragen habe. Im Lichte der traumatischen Erlebnisse und ihrer psychischen Beeinträchtigung sei es zudem entschuldbar, dass sie den ersten Brief in der Stresssituation der ersten Anhörung, die im Übrigen über sieben Stunden lang gedauert habe, zu erwähnen vergessen habe. Sie persönlich habe den Brief zwar nicht gelesen, dies schliesse aber nicht aus, dass sie eine Zeugenaussage bei der Polizei habe machen können. Des Weiteren habe sie den Vorgang bei der Polizei und später beim Gericht substantiiert schildern können, wie dies dem Protokoll der ersten Anhörung entnommen werden könne. Anzumerken sei ausserdem, dass sie an der Anhörung zweimal unterbrochen worden sei und dass sie am Tag der Anzeige sehr müde gewesen sei, frühzeitig nach Hause gegangen sei und daher nicht das gesamte Verfahren mitbekommen habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die eingereichten Beweismittel zwar über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden, diese dennoch Indizien für das Erlebte darstellen könnten. In Bezug auf die Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie das Gespräch, welches sie nach dem Vorfall mit ihren Töchtern geführt habe, nicht oberflächlich und ausweichend wiedergegeben habe. Sie habe ihren Gemütszustand glaubhaft geschildert und habe detailliert über die beim ersten Besuch erfolgte Hausdurchsuchung sowie die medizinische Behandlung nach dem Vorfall berichtet. Zudem hätten ihre Töchter ebenfalls angedeutet, dass ihre Mutter vergewaltigt worden sei. Insgesamt werde deutlich, dass sie sich bemüht habe, möglichst detailliert zu berichten. Aufgrund des erlittenen Traumas sei verständlich, dass sie keine Nebensächlichkeiten erwähnt habe. Insgesamt könnten die vom SEM vorgebrachten Widersprüche erklärt werden, so dass ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt worden seien.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, im Heimatstaat erlittene Vorverfolgungshandlungen glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar tatsächlich für die dargelegten Asylgründe nicht von Relevanz ist, wie viele Jahre die Familie der Beschwerdeführerin in Syrien verbracht hat. Es ist aber in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen, dass sich die Aussagen der einzelnen Familienmitglieder voneinander unterscheiden («drei bis vier Jahre» gemäss der Beschwerdeführerin [act. A17/23 F46], «vier bis fünf Jahre» gemäss ihrem Sohn [N [...], act. A18/21 F25, act. A23/18 F117], ihren Töchtern G._______ [N [...], act. A14/18 F26] und H._______ [N [...], act. A14/13 F24], und «mehr als sieben Jahre» bzw. «sechs bis sieben Jahre» gemäss ihrem Ehemann [N [...] act. A13/16 F71]). Diese Ungereimtheiten zeitlicher Natur lassen bereits an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln, insbesondere, weil sie die einzige in der Familie ist, die von einer kurzen Aufenthaltsdauer von drei bis vier Jahren spricht. Hinzu kommen weitere Widersprüche hinsichtlich der Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Familie wieder zurück in den Irak ging, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. A17/23 F49), oder ob er direkt aus Syrien nach Europa geflüchtet ist, wie er dies im Rahmen seines Asylverfahrens geschildert hatte (act. A6/11 F5.02) und wie dies vom Sohn in dessen Anhörung bestätigt worden ist (act. A23/18 F118 f., F123). Auf die Diskrepanzen angesprochen, vermochte die Beschwerdeführerin diese nicht schlüssig zu erklären (act. A17/23 F146, F157). Insgesamt sind daher die von der Vorinstanz genannten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorgeschichte zu bestätigen.

E. 6.3 In Bezug auf die Bedrohungslage ihren Sohn betreffend kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden sowie auf das den Sohn betreffende Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6877/2017 vom 26. Februar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei fest, dass die Vorbringen, er sei als Kriegsfotograf tätig gewesen und sei wegen dieser Tätigkeit zweimal schriftlich und mehrmals telefonisch bedroht worden, aufgrund zahlreicher und erheblicher Widersprüche nicht glaubhaft gemacht worden (a.a.O. E. 7.2). Dies würde insbesondere die Fragen betreffen, an welchem Ort ihm die Drohbriefe zugestellt worden seien und wo er sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung befunden habe. Hinzu komme, dass seine Ausführungen nicht den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen würden. So könne zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass er trotz seines damals jugendlichen Alters als Journalist beziehungsweise Fotograf unterwegs gewesen sei. Es erscheine jedoch nicht glaubhaft, dass er im behaupteten Umfang dafür verantwortlich gewesen sei, die Miliz und die irakische Armee zum Zweck der Dokumentation bei Kampfeinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) zu begleiten. Aufgrund dieser Sachlage müssen auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen werden. Ferner bestätigen die bereits von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen, verglichen mit denjenigen ihres Sohnes, die vorwiegend unglaubhaften Vorbringen in Bezug auf die Verfolgungssituation ihres Sohnes. So ergeben sich inhaltliche Diskrepanzen bezüglich des angeblich ersten Drohbriefes, den die Beschwerdeführerin erstmals an der ergänzenden Anhörung erwähnte (act. A26/15 F8) und damit die Aussagen ihres Sohnes bestätigte, während sie an der ersten Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gab, der Drohbrief im Mai 2015 sei der erste seiner Art gewesen (act. A17/23 F78, F134). Weitere Ungereimtheiten betreffen unter anderem die Frage, ob sie den Inhalt des (zweiten) Drohschreibens gekannt habe. Gemäss ihren Aussagen habe sie das Schreiben nie gelesen (act. A17/23 F87), während ihr Sohn überzeugt davon war, dass sie den Inhalt des Drohbriefs gekannt habe (act. A23/18 F19 f., F21, F95 ff.). Auch in Bezug auf die Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten beziehungsweise dem Gericht unterscheiden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes insbesondere dahingehend, dass sie das Gericht nicht erwähnte. Zudem sind ihre Aussagen bezüglich der Anzeigeerstattung nicht unsubstantiiert ausgefallen und erwecken nicht den Eindruck, sie hätte das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt (act. A17/23 F81 ff.).

E. 6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, die im Kontext mit der Vorverfolgung ihres Sohnes stehen. Obwohl, wie auch vom SEM bereits festgestellt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr in ihrem Heimatstaat sexuelle Gewalt widerfahren ist, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in einem Zusammenhang mit ihrem Sohn steht. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die sexuelle Gewalt aus anderen asylrelevanten Motiven erfolgt sein könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Diesem Aspekt sexueller Gewalterfahrungen wäre aber im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen Rechnung zu tragen; vorliegend wurde jedoch für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. Mai 2019 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da diese alternativer Natur sind.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3109/2019 Urteil vom 16. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie ihre minderjährige Tochter B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter B._______ suchten am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Sie wurden am 27. November 2015 summarisch zur Person befragt und am 2. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin wurde am 4. September 2017 durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie zu sein und bis drei Monate vor ihrer Ausreise in D._______, E._______, gelebt zu haben. Ihr Ehemann (F._______, geboren am [...], N [...]) halte sich seit dem Jahre 2011 in der Schweiz auf und sei vorläufig aufgenommen worden. Er habe früher für den (...) gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit nach dem Putsch bedroht worden, weswegen die gesamte Familie nach Syrien ausgereist sei. Nach wenigen Jahren seien sie aufgrund der kritischen finanziellen Lage wieder in den Irak zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe den Irak um das Jahr 2007 erneut verlassen. Ihr Sohn habe als Journalist und Fotograf die irakische Armee beziehungsweise Al-Hashed an die Front begleitet und sei daraufhin von der Miliz bedroht worden. Als ein Umschlag mit einem Drohbrief und einer Schusspatrone vor der Haustüre gelegen habe, hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet, jedoch keine Hilfe erhalten. Nachdem auch ihr Sohn den Irak verlassen und in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei sie zu Hause von mehreren Personen aufgesucht, geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin mit ihren beiden volljährigen Töchtern G._______ (geboren am [...], N [...]) und H._______ (geboren am [...], N [...]) sowie ihrer minderjährigen Tochter B._______ zunächst zu ihrer Familie und danach über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Anzeigeschrift, ein Protokoll der Zeugenaussage von ihr, ihrem Schwager und ihrem Nachbar, ein Begleitschreiben der Polizei an die zuständige Untersuchungsbehörde, verschiedene Fotos, welche die Flucht dokumentieren sowie Identitätskarten von ihr und ihrer minderjährigen Tochter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 - eröffnet am 20. Mai 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM um Einsicht in die Asylverfahrensakten des Ehemannes und des Sohnes der Beschwerdeführerin, welche am 23. Mai 2019 gewährt wurde. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und ihr und ihrer minderjährigen Tochter sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In Bezug auf den geltend gemachten Aufenthalt in Syrien und die Rückkehr in den Irak hätten sich wesentliche Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes ergeben. So habe ihr Ehemann im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens vorgebracht, bis zu seiner Reise nach Europa sieben Jahre in Syrien verbracht zu haben. Zudem habe sich gemäss seinen Aussagen seine Familie zum Zeitpunkt seiner Anhörung (März 2012) noch in Syrien aufgehalten. Dies widerspreche den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrer gesamten Familie nach drei oder vier Jahren in Syrien wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie diesen nicht plausibel erklären können. Des Weiteren habe sie ausweichende und unsubstantiierte Angaben in Bezug auf die Bedrohungslage ihres Sohnes gemacht. So habe sie nur ein Drohschreiben erwähnt, ihr Sohn habe im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens aber von mehreren Drohbriefen gesprochen. Anlässlich ihrer zweiten Anhörung habe die Beschwerdeführerin sodann ihre vorherige Aussage korrigiert und ausgeführt, es habe vor dem bereits erwähnten Drohschreiben noch ein weiteres gegeben. Wieso sie dieses an der ersten Anhörung unerwähnt liess, habe sie jedoch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Mithin müsse ihre Aussage als nachgeschobene Schutzbehauptung aufgefasst werden. Unklar sei auch, wie sie bei der Polizei eine detaillierte Aussage betreffend das Drohschreiben habe machen können, wenn sie dieses eigenen Angaben zufolge aus Angst gar nicht gelesen habe. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen könne im Übrigen kein Beweiswert zugemessen werden. In Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie diese zwar detailliert geschildert habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr tatsächlich sexuelle Gewalt angetan worden sei. Aufgrund der weitgehend oberflächlichen und ausweichenden Schilderung der darauffolgenden Ereignisse und der bereits vorbestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Vergewaltigung in dem von ihr geschilderten Zusammenhang widerfahren sei. Entsprechend habe sie den Grund ihrer Ausreise aus dem Irak nicht glaubhaft machen können. 5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, dass es für die weitere Beurteilung der Asylgründe nicht relevant sei, ob die Familie drei, vier oder sieben Jahre in Syrien verbracht habe, zumal ihre fluchtauslösenden Probleme im Jahre 2015 stattgefunden hätten. Zudem seien ihre Aussagen in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft. Einerseits habe sie ausgeführt, drei bis vier Jahre in Syrien verbracht zu haben und habe die Sachbearbeiterin stets korrigiert, wenn diese von sieben Jahren gesprochen habe. Andererseits hätten auch ihre beiden Töchter sowie ihr Sohn die Aufenthaltsdauer von drei bis vier beziehungsweise von vier bis fünf Jahren bestätigt. Entsprechend sei überwiegend von der Korrektheit ihrer Angaben auszugehen. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche betreffend die Drohbriefe gegen ihren Sohn habe sie zudem plausibel erklären können. So habe sie gleich zu Beginn der ergänzenden Anhörung spontan vom ersten Brief erzählt. Der zweite Brief sei jedoch wegen der Kugel bedrohlicher gewesen und daher ernster genommen worden als das erste Schreiben. Für sie sei der prägendste Teil der Geschichte ausserdem jener, der sich nach der Ausreise ihres Sohnes zugetragen habe. Im Lichte der traumatischen Erlebnisse und ihrer psychischen Beeinträchtigung sei es zudem entschuldbar, dass sie den ersten Brief in der Stresssituation der ersten Anhörung, die im Übrigen über sieben Stunden lang gedauert habe, zu erwähnen vergessen habe. Sie persönlich habe den Brief zwar nicht gelesen, dies schliesse aber nicht aus, dass sie eine Zeugenaussage bei der Polizei habe machen können. Des Weiteren habe sie den Vorgang bei der Polizei und später beim Gericht substantiiert schildern können, wie dies dem Protokoll der ersten Anhörung entnommen werden könne. Anzumerken sei ausserdem, dass sie an der Anhörung zweimal unterbrochen worden sei und dass sie am Tag der Anzeige sehr müde gewesen sei, frühzeitig nach Hause gegangen sei und daher nicht das gesamte Verfahren mitbekommen habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die eingereichten Beweismittel zwar über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden, diese dennoch Indizien für das Erlebte darstellen könnten. In Bezug auf die Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie das Gespräch, welches sie nach dem Vorfall mit ihren Töchtern geführt habe, nicht oberflächlich und ausweichend wiedergegeben habe. Sie habe ihren Gemütszustand glaubhaft geschildert und habe detailliert über die beim ersten Besuch erfolgte Hausdurchsuchung sowie die medizinische Behandlung nach dem Vorfall berichtet. Zudem hätten ihre Töchter ebenfalls angedeutet, dass ihre Mutter vergewaltigt worden sei. Insgesamt werde deutlich, dass sie sich bemüht habe, möglichst detailliert zu berichten. Aufgrund des erlittenen Traumas sei verständlich, dass sie keine Nebensächlichkeiten erwähnt habe. Insgesamt könnten die vom SEM vorgebrachten Widersprüche erklärt werden, so dass ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt worden seien. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, im Heimatstaat erlittene Vorverfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar tatsächlich für die dargelegten Asylgründe nicht von Relevanz ist, wie viele Jahre die Familie der Beschwerdeführerin in Syrien verbracht hat. Es ist aber in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen, dass sich die Aussagen der einzelnen Familienmitglieder voneinander unterscheiden («drei bis vier Jahre» gemäss der Beschwerdeführerin [act. A17/23 F46], «vier bis fünf Jahre» gemäss ihrem Sohn [N [...], act. A18/21 F25, act. A23/18 F117], ihren Töchtern G._______ [N [...], act. A14/18 F26] und H._______ [N [...], act. A14/13 F24], und «mehr als sieben Jahre» bzw. «sechs bis sieben Jahre» gemäss ihrem Ehemann [N [...] act. A13/16 F71]). Diese Ungereimtheiten zeitlicher Natur lassen bereits an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln, insbesondere, weil sie die einzige in der Familie ist, die von einer kurzen Aufenthaltsdauer von drei bis vier Jahren spricht. Hinzu kommen weitere Widersprüche hinsichtlich der Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Familie wieder zurück in den Irak ging, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. A17/23 F49), oder ob er direkt aus Syrien nach Europa geflüchtet ist, wie er dies im Rahmen seines Asylverfahrens geschildert hatte (act. A6/11 F5.02) und wie dies vom Sohn in dessen Anhörung bestätigt worden ist (act. A23/18 F118 f., F123). Auf die Diskrepanzen angesprochen, vermochte die Beschwerdeführerin diese nicht schlüssig zu erklären (act. A17/23 F146, F157). Insgesamt sind daher die von der Vorinstanz genannten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorgeschichte zu bestätigen. 6.3 In Bezug auf die Bedrohungslage ihren Sohn betreffend kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden sowie auf das den Sohn betreffende Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6877/2017 vom 26. Februar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei fest, dass die Vorbringen, er sei als Kriegsfotograf tätig gewesen und sei wegen dieser Tätigkeit zweimal schriftlich und mehrmals telefonisch bedroht worden, aufgrund zahlreicher und erheblicher Widersprüche nicht glaubhaft gemacht worden (a.a.O. E. 7.2). Dies würde insbesondere die Fragen betreffen, an welchem Ort ihm die Drohbriefe zugestellt worden seien und wo er sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung befunden habe. Hinzu komme, dass seine Ausführungen nicht den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen würden. So könne zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass er trotz seines damals jugendlichen Alters als Journalist beziehungsweise Fotograf unterwegs gewesen sei. Es erscheine jedoch nicht glaubhaft, dass er im behaupteten Umfang dafür verantwortlich gewesen sei, die Miliz und die irakische Armee zum Zweck der Dokumentation bei Kampfeinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) zu begleiten. Aufgrund dieser Sachlage müssen auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen werden. Ferner bestätigen die bereits von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen, verglichen mit denjenigen ihres Sohnes, die vorwiegend unglaubhaften Vorbringen in Bezug auf die Verfolgungssituation ihres Sohnes. So ergeben sich inhaltliche Diskrepanzen bezüglich des angeblich ersten Drohbriefes, den die Beschwerdeführerin erstmals an der ergänzenden Anhörung erwähnte (act. A26/15 F8) und damit die Aussagen ihres Sohnes bestätigte, während sie an der ersten Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gab, der Drohbrief im Mai 2015 sei der erste seiner Art gewesen (act. A17/23 F78, F134). Weitere Ungereimtheiten betreffen unter anderem die Frage, ob sie den Inhalt des (zweiten) Drohschreibens gekannt habe. Gemäss ihren Aussagen habe sie das Schreiben nie gelesen (act. A17/23 F87), während ihr Sohn überzeugt davon war, dass sie den Inhalt des Drohbriefs gekannt habe (act. A23/18 F19 f., F21, F95 ff.). Auch in Bezug auf die Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten beziehungsweise dem Gericht unterscheiden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes insbesondere dahingehend, dass sie das Gericht nicht erwähnte. Zudem sind ihre Aussagen bezüglich der Anzeigeerstattung nicht unsubstantiiert ausgefallen und erwecken nicht den Eindruck, sie hätte das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt (act. A17/23 F81 ff.). 6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, die im Kontext mit der Vorverfolgung ihres Sohnes stehen. Obwohl, wie auch vom SEM bereits festgestellt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr in ihrem Heimatstaat sexuelle Gewalt widerfahren ist, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in einem Zusammenhang mit ihrem Sohn steht. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die sexuelle Gewalt aus anderen asylrelevanten Motiven erfolgt sein könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Diesem Aspekt sexueller Gewalterfahrungen wäre aber im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen Rechnung zu tragen; vorliegend wurde jedoch für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter eine vorläufige Aufnahme angeordnet. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. Mai 2019 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da diese alternativer Natur sind.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili