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F-3013/2018

F-3013/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-20 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 1979; nachfolgend: Beschwerdeführer), libanesischer Staatsangehöriger, heiratete am 20. April 2004 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1974). Am 15. September 2004 gelangte der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau in die Schweiz, wo er zunächst im Kanton D._______ Wohnsitz nahm, bevor er diesen am 4. Dezember 2004 in den Kanton C._______ verlegte. Am 19. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 22-32). B. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bereits am 9. September 2009 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087) gestellt. Aufgrund des Vorliegens einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren wurde das Gesuch jedoch nicht mehr weiterverfolgt (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2018, Sachverhalt B [SEM-act. 18]). C. Am 25. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung (SEM-act. 1 S. 22-32). Die Ehegatten unterzeichneten am 25. Januar 2012 und am 24. August 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1 S. 4, 25 und 26). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone C._______, D._______ und E._______ und der Gemeinden E._______, F._______, G._______ und H._______ (SEM-act. 1 S. 2 und 3). D. Am 4. Mai 2013 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und der Schweizer Bürgerin I._______ (geb. 1993), J._______ geboren (SEM-act. 13). E. Die Vorinstanz wurde am 19. März 2014 von der Wohngemeinde der Ehegatten (Winterthur) über die Auflösung der Ehe am 13. Februar 2014 orientiert (SEM-act. 2). Am 21. Oktober 2014 zeigte sie dem Beschwerdeführer die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an, unterbreitete ihm einen Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM-act. 4). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 13. November 2014 nach. Die Stellungnahme wurde von der geschiedenen Ehefrau am 15. November 2014 mitunterzeichnet (SEM-act. 5). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 24. November 2014 (SEM-act. 6) zur Stellungnahme aufgefordert und am 20. April 2015 gemahnt (SEM-act. 9). Am 27. April 2015 (Eingangsstempel) reichte die Ex-Ehefrau die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2014 in Kopie ein und wies darauf hin, dass dies ihre Stellungnahme sei (SEM-act. 10). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 28. April 2016 zur erneuten Stellungnahme aufgefordert (SEM-act. 11). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 14. Juni 2016 nach (SEM-act. 12). Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz Auskünfte bei einer weiteren Behörde ein (SEM-act. 13). F. Die Kantone C._______ und Aarau erteilten am 28. März 2018 ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (SEM-act. 15 und 16). Der Kanton D._______ stimmte der Nichtigerklärung am 17. April 2018 zu und informierte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2017 die Mutter seines Sohnes, I._______, geheiratet habe (SEM-act. 17). G. Mit Verfügung vom 19. April 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 18). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2018 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1). I. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9). J. Mit Replik vom 30. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 13). K. Mit Duplik vom 21. September 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 15). L. Mit Stellungnahme vom 8. November 2018 schloss der Beschwerdeführer auf Gutheissung seiner Beschwerde (Rek-act. 17). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor der Rechtsänderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3).

E. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 4.2 Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.3). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.)

E. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

E. 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).

E. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). In einer Konstellation wie der vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den Endpunkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöhnungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens geprägt ist. Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegenüber den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten (zum Ganzen siehe etwa Urteile des BVGer F-3141/2018 vom 23. April 2019 E. 11.1; F-5342/2015 vom 5. Dezember 2018 E. 11.1 m.H.).

E. 6.2 Die natürliche Vermutung ist umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen. Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5342/2015 E. 11.2 und F-8122/2015 vom 1. Juni 2017 E. 5.2.1.2, welche die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellen; ferner Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt).

E. 6.3 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteile des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2 und C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

E. 7 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung der zuständigen Heimatkantone liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die aussereheliche Geburt des Sohnes - sofern sie den Einbürgerungsbehörden bekannt gewesen wäre - der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers entgegengestanden hätte.

E. 8.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteile des BVGer C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 9.4 und F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.4, bestätigt durch Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Bender et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Aufgrund der Aktenlage ist hier von einer ausserehelichen Beziehung auszugehen, die sich während des Einbürgerungsverfahrens über mehrere Monate erstreckt hat.

E. 8.3 Die Zeugung bzw. die Geburt des ausserehelichen Sohnes hätte hier tatsächlich einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, handelt es sich doch bei einer ausserehelichen Schwangerschaft um ein rechtlich relevantes Vorkommnis, welches die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätte (vgl. Urteil des BGer 1C_244/2016 E. 4.3.3). Da der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben - jedoch erst nach der erleichterten Einbürgerung von der Schwangerschaft erfahren haben will, kann vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer erfülle schon allein deswegen den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG.

E. 9 Allerdings lassen noch weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer, der damals im Libanon lebte, heiratete am 20. April 2004 eine Schweizer Bürgerin und zog am 3. September 2004 zu ihr in die Schweiz. Am 9. September 2009, d.h. unmittelbar nach Erfüllung des gesetzlichen Mindestaufenthaltes in der Schweiz von fünf Jahren stellte er ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches aufgrund eines Strafregistereintrags nicht weiter behandelt wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe wurde am 25. Januar 2012 und am 24. August 2012 unterzeichnet. Im Zeitraum von Mai bis ungefähr Anfang August 2012 unterhielt der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung, aus welcher später ein Kind hervorging. Schliesslich erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2012. Knapp fünf Monate später, im März 2013, zog die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung aus. Zehn Monate später, am 16. Januar 2014, reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 13. Februar 2014 zur Scheidung führte. Die Ehe des Beschwerdeführers, die bis zur erleichterten Einbürgerung fast achteinhalb Jahre gedauert hatte, wurde somit bereits 16 Monate nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst. Am 3. November 2017 ehelichte der Beschwerdeführer ferner die Mutter seines Kindes, die Schweizer Bürgerin I._______.

E. 9.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung nach knapp fünf Monaten bzw. der Scheidung sechzehn Monate später andererseits, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt nämlich einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt.

E. 10 Es ist nach dem Gesagten am Beschwerdeführer, die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Monate nach der erleichterten Einbürgerung seien von einer Beziehungskrise überschattet worden, welche schlussendlich im März 2013 für das Scheitern der langjährigen Ehe verantwortlich gewesen sei. Hauptursachen dafür seien die unterschiedlichen beruflichen Entwicklungen kombiniert mit einer kurzzeitigen ausserehelichen Affäre des Beschwerdeführers. Die Nachricht, dass aus einer kurzzeitigen und damals bedeutungslosen Affäre ein ungewolltes Kind hervorgehe, stelle zweifelsohne ein ausserordentliches Ereignis dar, welches bei der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung geführt habe. Von der Schwangerschaft hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst Ende November Kenntnis erlangt. Die Unkenntnis über die Schwangerschaft habe beim Beschwerdeführer dazu geführt, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnet habe, den wirklichen Willen gehabt habe, mit seiner Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben.

E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer die beruflichen Entwicklungen der Ehegatten als Grund für das rasche Scheitern des Willens zur ehelichen Gemeinschaft erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - laut seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 - bereits während des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung ihrer Ausbildung und ihren Karriereambitionen nachgegangen ist und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass er sich von seiner damaligen Ehefrau vernachlässigt gefühlt habe. Die berufliche Entwicklung war folglich bereits vor der erleichterten Einbürgerung ein Thema, welches bei den Ehegatten zu Zwiespalt geführt hatte. Dieser ging bereits damals so weit, dass sich der Beschwerdeführer nutzlos und unbeachtet gefühlt habe und nicht zuletzt auch deshalb fremdgegangen sei. Vor diesem Hintergrund kann in der unterschiedlichen beruflichen Entwicklung der Ehegatten kein nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis gesehen werden. Vielmehr stellt dieses ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Ehe bereits zuvor mit erheblichen Schwierigkeiten belastet war.

E. 10.3 In Bezug auf den Zeitrahmen der vom Beschwerdeführer als kurzzeitige aussereheliche Affäre bezeichneten Beziehung wurde in den Stellungnahmen vom 13. November 2014 und vom 14. Juni 2016 ab Mai/Juni 2012 angegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schliesslich wurde der Zeitraum auf Juni bis Anfang August 2012 festgesetzt. In jedem Fall gilt, dass aufgrund der Dauer der Affäre nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um einen (einmaligen) Ausrutscher handelte. Vielmehr ist aufgrund dessen, dass sich die Beziehung über mehrere Monate hinweg zog von einer gewissen Regelmässigkeit bzw. Intensität auszugehen, welche auf eine eigentliche Parallelbeziehung schliessen lässt. Dass die sich über einen längeren Zeitraum hinaus andauernden wiederholten Treffen schliesslich auch aufgrund der bestehenden ehelichen Schwierigkeiten entwickelt hatten, bestätigt auch der Beschwerdeführer, wenn er angibt, er habe intuitiv versucht, die negativen Gefühle anderweitig zu kompensieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Affäre vor Unterzeichnung der Erklärung am 24. August 2012 beendet, weshalb er die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage gestellt habe. Da er jedoch bereits am 26. Januar 2012 ein erstes Mal die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichnet hatte, hätte ihm sowohl aufgrund der Distanzierung von der Ehefrau als auch wegen der ausserehelichen Beziehung bewusst sein müssen, dass diese Ereignisse wesentlich für die Beurteilung der Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung waren. Entsprechend hätte er die Behörden darüber ins Bild setzen müssen.

E. 10.4 Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Kenntnis von der Schwangerschaft im November 2012 bei der Ehegattin den Willen zur ehelichen Gemeinschaft habe erlöschen lassen. Grundsätzlich ist eine derartige Sachverhaltsdarstellung nicht ausgeschlossen. Angesichts der gesamten Vorgeschichte erscheint sie jedoch kaum plausibel. Kommt hinzu, dass weder aus den Akten ersichtlich ist, noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, es seien etwaige Versuche unternommen worden, die Ehe zu retten. Nach einer Ehedauer von acht Jahren wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich die Ehegatten nachweisbar um den Erhalt derselben bemüht hätten, wäre diese nicht bereits zuvor zerrüttet gewesen. Entsprechend kann die Kenntnis von der Schwangerschaft nicht als isoliertes Ereignis betrachtet werden, das völlig unerwartet eine zuvor intakte Ehe rasch und endgültig zerstört hätte.

E. 10.5 Angesichts des zuvor Ausgeführten kann sich der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stellen, er habe die Schwere der Probleme nicht bereits zuvor erkannt. Der Einwand erweist sich als unbegründet.

E. 10.6 Damit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die bestehende Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung zu entkräften bzw. zu widerlegen. Er hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprochen haben kann. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen.

E. 10.7 Die von der Vorinstanz verfügte Nichtigkeit erstreckt sich gemäss Art. 41 Abs. 3 aBüG auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Der Beschwerdeführer hat einen am 4. Mai 2013 geborenen Sohn. Da die Kindsmutter das Schweizer Bürgerrecht besitzt, verliert der Sohn sein Bürgerrecht nicht, sondern nur die Heimatorte des Vaters.

E. 11 Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig und verhältnismässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 558 824 zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons C._______ - die Migrationsbehörde des Kantons D._______ - die Migrationsbehörde des Kantons E._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3013/2018 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Felix Hollinger, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1979; nachfolgend: Beschwerdeführer), libanesischer Staatsangehöriger, heiratete am 20. April 2004 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1974). Am 15. September 2004 gelangte der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau in die Schweiz, wo er zunächst im Kanton D._______ Wohnsitz nahm, bevor er diesen am 4. Dezember 2004 in den Kanton C._______ verlegte. Am 19. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 22-32). B. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bereits am 9. September 2009 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087) gestellt. Aufgrund des Vorliegens einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren wurde das Gesuch jedoch nicht mehr weiterverfolgt (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2018, Sachverhalt B [SEM-act. 18]). C. Am 25. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung (SEM-act. 1 S. 22-32). Die Ehegatten unterzeichneten am 25. Januar 2012 und am 24. August 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1 S. 4, 25 und 26). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone C._______, D._______ und E._______ und der Gemeinden E._______, F._______, G._______ und H._______ (SEM-act. 1 S. 2 und 3). D. Am 4. Mai 2013 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und der Schweizer Bürgerin I._______ (geb. 1993), J._______ geboren (SEM-act. 13). E. Die Vorinstanz wurde am 19. März 2014 von der Wohngemeinde der Ehegatten (Winterthur) über die Auflösung der Ehe am 13. Februar 2014 orientiert (SEM-act. 2). Am 21. Oktober 2014 zeigte sie dem Beschwerdeführer die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an, unterbreitete ihm einen Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM-act. 4). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 13. November 2014 nach. Die Stellungnahme wurde von der geschiedenen Ehefrau am 15. November 2014 mitunterzeichnet (SEM-act. 5). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 24. November 2014 (SEM-act. 6) zur Stellungnahme aufgefordert und am 20. April 2015 gemahnt (SEM-act. 9). Am 27. April 2015 (Eingangsstempel) reichte die Ex-Ehefrau die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2014 in Kopie ein und wies darauf hin, dass dies ihre Stellungnahme sei (SEM-act. 10). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 28. April 2016 zur erneuten Stellungnahme aufgefordert (SEM-act. 11). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 14. Juni 2016 nach (SEM-act. 12). Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz Auskünfte bei einer weiteren Behörde ein (SEM-act. 13). F. Die Kantone C._______ und Aarau erteilten am 28. März 2018 ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (SEM-act. 15 und 16). Der Kanton D._______ stimmte der Nichtigerklärung am 17. April 2018 zu und informierte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2017 die Mutter seines Sohnes, I._______, geheiratet habe (SEM-act. 17). G. Mit Verfügung vom 19. April 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 18). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2018 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1). I. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9). J. Mit Replik vom 30. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 13). K. Mit Duplik vom 21. September 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 15). L. Mit Stellungnahme vom 8. November 2018 schloss der Beschwerdeführer auf Gutheissung seiner Beschwerde (Rek-act. 17). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor der Rechtsänderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.3). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.) 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). In einer Konstellation wie der vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den Endpunkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöhnungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens geprägt ist. Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegenüber den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten (zum Ganzen siehe etwa Urteile des BVGer F-3141/2018 vom 23. April 2019 E. 11.1; F-5342/2015 vom 5. Dezember 2018 E. 11.1 m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung ist umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen. Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5342/2015 E. 11.2 und F-8122/2015 vom 1. Juni 2017 E. 5.2.1.2, welche die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellen; ferner Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt). 6.3 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteile des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2 und C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

7. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung der zuständigen Heimatkantone liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die aussereheliche Geburt des Sohnes - sofern sie den Einbürgerungsbehörden bekannt gewesen wäre - der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers entgegengestanden hätte. 8.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteile des BVGer C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 9.4 und F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.4, bestätigt durch Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Bender et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Aufgrund der Aktenlage ist hier von einer ausserehelichen Beziehung auszugehen, die sich während des Einbürgerungsverfahrens über mehrere Monate erstreckt hat. 8.3 Die Zeugung bzw. die Geburt des ausserehelichen Sohnes hätte hier tatsächlich einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, handelt es sich doch bei einer ausserehelichen Schwangerschaft um ein rechtlich relevantes Vorkommnis, welches die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätte (vgl. Urteil des BGer 1C_244/2016 E. 4.3.3). Da der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben - jedoch erst nach der erleichterten Einbürgerung von der Schwangerschaft erfahren haben will, kann vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer erfülle schon allein deswegen den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG.

9. Allerdings lassen noch weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. 9.1 Der Beschwerdeführer, der damals im Libanon lebte, heiratete am 20. April 2004 eine Schweizer Bürgerin und zog am 3. September 2004 zu ihr in die Schweiz. Am 9. September 2009, d.h. unmittelbar nach Erfüllung des gesetzlichen Mindestaufenthaltes in der Schweiz von fünf Jahren stellte er ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches aufgrund eines Strafregistereintrags nicht weiter behandelt wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe wurde am 25. Januar 2012 und am 24. August 2012 unterzeichnet. Im Zeitraum von Mai bis ungefähr Anfang August 2012 unterhielt der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung, aus welcher später ein Kind hervorging. Schliesslich erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2012. Knapp fünf Monate später, im März 2013, zog die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung aus. Zehn Monate später, am 16. Januar 2014, reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 13. Februar 2014 zur Scheidung führte. Die Ehe des Beschwerdeführers, die bis zur erleichterten Einbürgerung fast achteinhalb Jahre gedauert hatte, wurde somit bereits 16 Monate nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst. Am 3. November 2017 ehelichte der Beschwerdeführer ferner die Mutter seines Kindes, die Schweizer Bürgerin I._______. 9.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung nach knapp fünf Monaten bzw. der Scheidung sechzehn Monate später andererseits, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt nämlich einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt.

10. Es ist nach dem Gesagten am Beschwerdeführer, die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Monate nach der erleichterten Einbürgerung seien von einer Beziehungskrise überschattet worden, welche schlussendlich im März 2013 für das Scheitern der langjährigen Ehe verantwortlich gewesen sei. Hauptursachen dafür seien die unterschiedlichen beruflichen Entwicklungen kombiniert mit einer kurzzeitigen ausserehelichen Affäre des Beschwerdeführers. Die Nachricht, dass aus einer kurzzeitigen und damals bedeutungslosen Affäre ein ungewolltes Kind hervorgehe, stelle zweifelsohne ein ausserordentliches Ereignis dar, welches bei der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung geführt habe. Von der Schwangerschaft hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst Ende November Kenntnis erlangt. Die Unkenntnis über die Schwangerschaft habe beim Beschwerdeführer dazu geführt, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnet habe, den wirklichen Willen gehabt habe, mit seiner Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer die beruflichen Entwicklungen der Ehegatten als Grund für das rasche Scheitern des Willens zur ehelichen Gemeinschaft erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - laut seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 - bereits während des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung ihrer Ausbildung und ihren Karriereambitionen nachgegangen ist und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass er sich von seiner damaligen Ehefrau vernachlässigt gefühlt habe. Die berufliche Entwicklung war folglich bereits vor der erleichterten Einbürgerung ein Thema, welches bei den Ehegatten zu Zwiespalt geführt hatte. Dieser ging bereits damals so weit, dass sich der Beschwerdeführer nutzlos und unbeachtet gefühlt habe und nicht zuletzt auch deshalb fremdgegangen sei. Vor diesem Hintergrund kann in der unterschiedlichen beruflichen Entwicklung der Ehegatten kein nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis gesehen werden. Vielmehr stellt dieses ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Ehe bereits zuvor mit erheblichen Schwierigkeiten belastet war. 10.3 In Bezug auf den Zeitrahmen der vom Beschwerdeführer als kurzzeitige aussereheliche Affäre bezeichneten Beziehung wurde in den Stellungnahmen vom 13. November 2014 und vom 14. Juni 2016 ab Mai/Juni 2012 angegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schliesslich wurde der Zeitraum auf Juni bis Anfang August 2012 festgesetzt. In jedem Fall gilt, dass aufgrund der Dauer der Affäre nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um einen (einmaligen) Ausrutscher handelte. Vielmehr ist aufgrund dessen, dass sich die Beziehung über mehrere Monate hinweg zog von einer gewissen Regelmässigkeit bzw. Intensität auszugehen, welche auf eine eigentliche Parallelbeziehung schliessen lässt. Dass die sich über einen längeren Zeitraum hinaus andauernden wiederholten Treffen schliesslich auch aufgrund der bestehenden ehelichen Schwierigkeiten entwickelt hatten, bestätigt auch der Beschwerdeführer, wenn er angibt, er habe intuitiv versucht, die negativen Gefühle anderweitig zu kompensieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Affäre vor Unterzeichnung der Erklärung am 24. August 2012 beendet, weshalb er die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage gestellt habe. Da er jedoch bereits am 26. Januar 2012 ein erstes Mal die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichnet hatte, hätte ihm sowohl aufgrund der Distanzierung von der Ehefrau als auch wegen der ausserehelichen Beziehung bewusst sein müssen, dass diese Ereignisse wesentlich für die Beurteilung der Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung waren. Entsprechend hätte er die Behörden darüber ins Bild setzen müssen. 10.4 Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Kenntnis von der Schwangerschaft im November 2012 bei der Ehegattin den Willen zur ehelichen Gemeinschaft habe erlöschen lassen. Grundsätzlich ist eine derartige Sachverhaltsdarstellung nicht ausgeschlossen. Angesichts der gesamten Vorgeschichte erscheint sie jedoch kaum plausibel. Kommt hinzu, dass weder aus den Akten ersichtlich ist, noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, es seien etwaige Versuche unternommen worden, die Ehe zu retten. Nach einer Ehedauer von acht Jahren wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich die Ehegatten nachweisbar um den Erhalt derselben bemüht hätten, wäre diese nicht bereits zuvor zerrüttet gewesen. Entsprechend kann die Kenntnis von der Schwangerschaft nicht als isoliertes Ereignis betrachtet werden, das völlig unerwartet eine zuvor intakte Ehe rasch und endgültig zerstört hätte. 10.5 Angesichts des zuvor Ausgeführten kann sich der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stellen, er habe die Schwere der Probleme nicht bereits zuvor erkannt. Der Einwand erweist sich als unbegründet. 10.6 Damit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die bestehende Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung zu entkräften bzw. zu widerlegen. Er hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprochen haben kann. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. 10.7 Die von der Vorinstanz verfügte Nichtigkeit erstreckt sich gemäss Art. 41 Abs. 3 aBüG auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Der Beschwerdeführer hat einen am 4. Mai 2013 geborenen Sohn. Da die Kindsmutter das Schweizer Bürgerrecht besitzt, verliert der Sohn sein Bürgerrecht nicht, sondern nur die Heimatorte des Vaters.

11. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig und verhältnismässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 558 824 zurück)

- die Migrationsbehörde des Kantons C._______

- die Migrationsbehörde des Kantons D._______

- die Migrationsbehörde des Kantons E._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: