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F-3011/2021

F-3011/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. bzw. 4. November 2020 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war (SEM-act. 8). B. Im Rahmen des sog. Dublin-Gesprächs am 21. April 2021 gab der Beschwerdeführer an, ungefähr zwei Monate zuvor von Italien zunächst mit dem Zug über Frankreich nach Deutschland gereist zu sein, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Von da sei er sodann in die Schweiz gelangt. Ausser in der Schweiz habe er nirgends ein Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz gewährte ihm rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur möglichen Überstellung nach Italien oder Deutschland. Gegen eine Überstellung nach Italien wandte der Beschwerdeführer ein, dort gebe es viele Mafiosi und andere Kriminelle. Er habe sich in Italien nicht akklimatisiert und es gebe auch keine Arbeit und keine Unterkunft; man habe das Gefühl, noch in Algerien zu sein. Eine Rückkehr nach Italien komme für ihn nicht in Frage. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob es in Italien konkrete Vorfälle gegeben habe, antwortete er, das Leben sei in Italien einfach schwer. Mit einer Überstellung nach Deutschland hätte er hingegen kein Problem, er sei dort weder «erwischt» noch registriert worden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, psychische Probleme zu haben. Seit seiner Ankunft hier im Camp leide er an Schlafstörungen; er würde manchmal nur eine Stunde schlafen. Er habe die Schlafstörungen bei der medizinischen Betreuung im Bundesasylzentrum bereits gemeldet. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er könne einen Facharzt aufsuchen. Weitere psychische oder physische Probleme habe er nicht (SEM-act. 15). C. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 17. Juni 2021 gut (SEM-act. 24). D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (eröffnet am 24. Juni 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 26 und 29). E. Am 24. Juni 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (SEM-act. 30). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 1. Juli 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem der Beschwerdeführer illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangte und dieser Mitgliedstaat auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, ist die grundsätzliche (Aufnahme-) Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend gegeben und im Übrigen auch unbestritten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienischen Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene vor, er habe psychische Probleme und sei an Morbus Behcet erkrankt, weshalb er schlecht sehe. Er leide und habe ständige Schmerzen. Zudem sei erwiesen, dass man in Italien als Dublin-Rückkehrer nicht medizinisch betreut werde, wobei er jedoch auf eine regelmässige medizinische Versorgung angewiesen sei. Gerade gehe es ihm wieder sehr schlecht und es sei zu erwarten, dass sich sein Zustand bei einer Überstellung nach Italien weiter verschlechtern würde. Ohne Garantie der dortigen medizinischen Betreuung dürfe er nicht zurückgeschickt werden.

E. 5.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Morbus Behcet-Erkrankung - einer chronischen Entzündung der Blutgefässe - in der Schweiz medizinisch behandelt wurde. Nach ärztlichen Konsultationen vom 23. April 2021 (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin [SEM-act. 19]) sowie vom 3. Mai 2021 (vgl. Arztbericht von Dr. med. C.______, Fachärztin für allgemeine innere Medizin [SEM-act. 20]) wurde der Beschwerdeführer zur weiteren medizinischen Abklärung an einen Rheumatologen überwiesen. Dieser hielt fest, dass die Krankheit gemäss den Verlaufsschilderungen des Beschwerdeführers bereits vor vielen Jahren diagnostiziert worden sei und er an rezidivierenden Aphthen und Ulcera im Bereich der Augen, Mundhöhle und der Genitalien leide. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen seit sieben Monaten keine Medikamente mehr eingenommen. In diesem Zeitraum habe er eine Episode von fünf Tagen mit Mundschleimhautbefall sowie einen Augenbefall mit Einschränkungen des Sehvermögens erlitten. Der Rheumatologe erachtete die Diagnose als plausibel jedoch schwer verifizierbar, da der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung komplett symptom- und beschwerdefrei war. Letzterer wurde daher aufgefordert, bei einem floriden Schub erneut vorstellig zu werden und erhielt das Medikament Azathioprin zur Anfallsprophylaxe verordnet (Arztbericht des (...)-Zentrums D.______ vom 17. Mai 2021 [SEM-act. 23]). Aktenkundig ist zudem ein vereinbarter Kontrolltermin für den 5. Juli 2021 (SEM-act. 25).

E. 5.3 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt jedoch nicht in diese Kategorie. Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Zwar ist gemäss dem aktuellen Arztbericht des (...)-Zentrums D.______ eine weitere Kontrolle seines Gesundheitszustands angezeigt (SEM-act. 23). Hingegen liegt kein schweres medizinisches Leiden vor, das nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bestehen zudem offensichtlich schon seit längerer Zeit, ohne dass beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt war oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. So machte er auch nicht geltend, während seines vorangegangenen Aufenthalts in Italien überhaupt um medizinische Behandlung nachgesucht zu haben. Dies gilt umso mehr für die geltend gemachten psychischen Probleme, zumal diese unbelegt geblieben sind. In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen daher auch nicht gehalten, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung einzuholen.

E. 5.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2564/2021 vom 9. Juni 2021 E. 7.5 m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert.

E. 5.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3011/2021 Urteil vom 6. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. bzw. 4. November 2020 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war (SEM-act. 8). B. Im Rahmen des sog. Dublin-Gesprächs am 21. April 2021 gab der Beschwerdeführer an, ungefähr zwei Monate zuvor von Italien zunächst mit dem Zug über Frankreich nach Deutschland gereist zu sein, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Von da sei er sodann in die Schweiz gelangt. Ausser in der Schweiz habe er nirgends ein Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz gewährte ihm rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur möglichen Überstellung nach Italien oder Deutschland. Gegen eine Überstellung nach Italien wandte der Beschwerdeführer ein, dort gebe es viele Mafiosi und andere Kriminelle. Er habe sich in Italien nicht akklimatisiert und es gebe auch keine Arbeit und keine Unterkunft; man habe das Gefühl, noch in Algerien zu sein. Eine Rückkehr nach Italien komme für ihn nicht in Frage. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob es in Italien konkrete Vorfälle gegeben habe, antwortete er, das Leben sei in Italien einfach schwer. Mit einer Überstellung nach Deutschland hätte er hingegen kein Problem, er sei dort weder «erwischt» noch registriert worden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, psychische Probleme zu haben. Seit seiner Ankunft hier im Camp leide er an Schlafstörungen; er würde manchmal nur eine Stunde schlafen. Er habe die Schlafstörungen bei der medizinischen Betreuung im Bundesasylzentrum bereits gemeldet. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er könne einen Facharzt aufsuchen. Weitere psychische oder physische Probleme habe er nicht (SEM-act. 15). C. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 17. Juni 2021 gut (SEM-act. 24). D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (eröffnet am 24. Juni 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 26 und 29). E. Am 24. Juni 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (SEM-act. 30). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 1. Juli 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 1.4. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem der Beschwerdeführer illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangte und dieser Mitgliedstaat auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, ist die grundsätzliche (Aufnahme-) Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend gegeben und im Übrigen auch unbestritten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienischen Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene vor, er habe psychische Probleme und sei an Morbus Behcet erkrankt, weshalb er schlecht sehe. Er leide und habe ständige Schmerzen. Zudem sei erwiesen, dass man in Italien als Dublin-Rückkehrer nicht medizinisch betreut werde, wobei er jedoch auf eine regelmässige medizinische Versorgung angewiesen sei. Gerade gehe es ihm wieder sehr schlecht und es sei zu erwarten, dass sich sein Zustand bei einer Überstellung nach Italien weiter verschlechtern würde. Ohne Garantie der dortigen medizinischen Betreuung dürfe er nicht zurückgeschickt werden. 5.2. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Morbus Behcet-Erkrankung - einer chronischen Entzündung der Blutgefässe - in der Schweiz medizinisch behandelt wurde. Nach ärztlichen Konsultationen vom 23. April 2021 (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin [SEM-act. 19]) sowie vom 3. Mai 2021 (vgl. Arztbericht von Dr. med. C.______, Fachärztin für allgemeine innere Medizin [SEM-act. 20]) wurde der Beschwerdeführer zur weiteren medizinischen Abklärung an einen Rheumatologen überwiesen. Dieser hielt fest, dass die Krankheit gemäss den Verlaufsschilderungen des Beschwerdeführers bereits vor vielen Jahren diagnostiziert worden sei und er an rezidivierenden Aphthen und Ulcera im Bereich der Augen, Mundhöhle und der Genitalien leide. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen seit sieben Monaten keine Medikamente mehr eingenommen. In diesem Zeitraum habe er eine Episode von fünf Tagen mit Mundschleimhautbefall sowie einen Augenbefall mit Einschränkungen des Sehvermögens erlitten. Der Rheumatologe erachtete die Diagnose als plausibel jedoch schwer verifizierbar, da der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung komplett symptom- und beschwerdefrei war. Letzterer wurde daher aufgefordert, bei einem floriden Schub erneut vorstellig zu werden und erhielt das Medikament Azathioprin zur Anfallsprophylaxe verordnet (Arztbericht des (...)-Zentrums D.______ vom 17. Mai 2021 [SEM-act. 23]). Aktenkundig ist zudem ein vereinbarter Kontrolltermin für den 5. Juli 2021 (SEM-act. 25). 5.3. Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt jedoch nicht in diese Kategorie. Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Zwar ist gemäss dem aktuellen Arztbericht des (...)-Zentrums D.______ eine weitere Kontrolle seines Gesundheitszustands angezeigt (SEM-act. 23). Hingegen liegt kein schweres medizinisches Leiden vor, das nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bestehen zudem offensichtlich schon seit längerer Zeit, ohne dass beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt war oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. So machte er auch nicht geltend, während seines vorangegangenen Aufenthalts in Italien überhaupt um medizinische Behandlung nachgesucht zu haben. Dies gilt umso mehr für die geltend gemachten psychischen Probleme, zumal diese unbelegt geblieben sind. In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen daher auch nicht gehalten, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung einzuholen. 5.4. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2564/2021 vom 9. Juni 2021 E. 7.5 m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. 5.5. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: