Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. [...]) reichte am 28. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er von 2015 bis 2019 in mehreren europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht und in dieser Zeit den Dublin-Raum drei Mal verlassen hatte, zuletzt am 8. Mai 2019 von Österreich aus zurück in seinen Heimatstaat. Am 23. September 2019 reiste er über Griechenland ein viertes Mal in den Dublin-Raum ein, wurde am 3. April 2021 in Italien aufgegriffen und suchte dort am 4. April 2021 um Asyl nach. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 11. Mai 2021 die italienischen Behörden um seine Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 20. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der Personalienaufnahme, wonach er Ende August 2019 seinen Heimatstaat erneut verlassen habe und über Pakistan, Iran, Türkei und Bulgarien bis nach Griechenland gelangt sei. Dort sei er aufgegriffen und inhaftiert worden. Zu einem Asylverfahren sei es nicht gekommen. Nach der Freilassung sei er mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW und auf einer Fähre nach Italien gelangt. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, die italienischen Behörden würden ihn nach Griechenland zurückschicken, wo er über ein Jahr verbracht und schwere Zeiten durchgemacht habe. In Griechenland habe er auch keine medizinische Behandlung bekommen. Er habe Angst vor der Wegweisung aus Italien. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, psychische Probleme zu haben (vgl. auch das medizinische Datenblatt des Arztes im Bundesasylzentrum Basel vom 18. Mai 2021). Er könne nicht schlafen und habe Albträume. Er habe diese Probleme der Pflege im Bundesasylzentrum bereits gemeldet. Er müsse zwei Wochen warten, bis er einen Termin bei einem Facharzt erhalte. Weitere gesundheitlichen Probleme habe er keine. C. Ebenfalls am 20. Mai 2021 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gut. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (eröffnet am 25. Mai 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 1. Juni 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich gegeben.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Sie habe lediglich ausgeführt, seine gesundheitlichen Probleme würden adäquat behandelt und Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Dabei übersehe sie die Tatsache, dass er noch nicht von einem Facharzt behandelt worden sei und bis anhin nur eine medikamentöse Therapie erhalten habe. Die Vorinstanz habe die italienischen Behörden um seine Rückübernahme ersucht, bevor der medizinische Sachverhalt habe abgeklärt werden können. Weil somit den italienischen Behörden relevante Informationen zu seiner Gesundheit vorenthalten worden seien, sei es ihr nicht möglich gewesen, allfällig nötige Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen. Wenn auf der Basis der Aktenlage nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob eine medizinische Notlage vorliege, so müsse abgeklärt werden, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle. Vorliegend bestünden klare Hinweis darauf, dass er - der Beschwerdeführer - nicht gesund sei. Eine Überstellung nach Italien könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt werde, dass die dortige Unterbringung seinen besonderen Bedürfnissen gerecht werde. Da dies nicht geschehen sei, müsse auf das Asylgesuch eingetreten oder die Vorinstanz zumindest angewiesen werden, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Die Vorinstanz habe zudem auf eine umfassende Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen verzichtet und sei daher ihrer Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienischen Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Angst vor einer Rückführung nach Griechenland (durch die italienischen Behörden) zu haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Italien ist für das dort eingeleitete und offenbar noch immer hängige Asylverfahren bis zu einem Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, wobei es am Beschwerdeführer liegt, allfällige Wegweisungshindernisse in Bezug auf Griechenland bei den italienischen Behörden vorzubringen.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt hat und allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
E. 7.3 Gemäss seinen eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat (August 2019) an Schlaf-und Angststörungen beziehungsweise Albträumen, ohne dass er deswegen - ausser nach seiner Einreise in die Schweiz - medizinisch behandelt wurde oder behandelt werden musste. Hier in der Schweiz sind ihm Surmontil-Tropfen verordnet worden, ein Antidepressivum mit schlaffördernder und angstlösender Wirkung. Die aktenkundigen Beeinträchtigungen erweisen sich aufgrund dessen als nicht so gravierend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild bietet keine Veranlassung, eine Überstellung nach Italien als unzulässig im Sinne dieser (restriktiven) Rechtsprechung zu qualifizieren. Aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen gezählt werden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. Da keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, wären von zusätzlichen Abklärungen (beispielsweise durch eine fachärztliche Untersuchung) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hat oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. So machte er auch nicht geltend, während seines kurzen Aufenthalts in Italien überhaupt um medizinischen Behandlung nachgesucht zu haben. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren traf und den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte. Ebenso wenig musste sie bereits im Übernahmeersuchen auf allfällige medizinische Dispositionen hinweisen. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die entsprechende Rüge erweist sich folglich als nicht stichhaltig.
E. 7.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.4.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 je m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Übrigen trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällige notwendige medizinische Behandlung informiert.
E. 7.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. Italien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch im Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2564/2021 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. [...]) reichte am 28. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er von 2015 bis 2019 in mehreren europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht und in dieser Zeit den Dublin-Raum drei Mal verlassen hatte, zuletzt am 8. Mai 2019 von Österreich aus zurück in seinen Heimatstaat. Am 23. September 2019 reiste er über Griechenland ein viertes Mal in den Dublin-Raum ein, wurde am 3. April 2021 in Italien aufgegriffen und suchte dort am 4. April 2021 um Asyl nach. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 11. Mai 2021 die italienischen Behörden um seine Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 20. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der Personalienaufnahme, wonach er Ende August 2019 seinen Heimatstaat erneut verlassen habe und über Pakistan, Iran, Türkei und Bulgarien bis nach Griechenland gelangt sei. Dort sei er aufgegriffen und inhaftiert worden. Zu einem Asylverfahren sei es nicht gekommen. Nach der Freilassung sei er mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW und auf einer Fähre nach Italien gelangt. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, die italienischen Behörden würden ihn nach Griechenland zurückschicken, wo er über ein Jahr verbracht und schwere Zeiten durchgemacht habe. In Griechenland habe er auch keine medizinische Behandlung bekommen. Er habe Angst vor der Wegweisung aus Italien. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, psychische Probleme zu haben (vgl. auch das medizinische Datenblatt des Arztes im Bundesasylzentrum Basel vom 18. Mai 2021). Er könne nicht schlafen und habe Albträume. Er habe diese Probleme der Pflege im Bundesasylzentrum bereits gemeldet. Er müsse zwei Wochen warten, bis er einen Termin bei einem Facharzt erhalte. Weitere gesundheitlichen Probleme habe er keine. C. Ebenfalls am 20. Mai 2021 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gut. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (eröffnet am 25. Mai 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 1. Juni 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich gegeben.
5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Sie habe lediglich ausgeführt, seine gesundheitlichen Probleme würden adäquat behandelt und Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Dabei übersehe sie die Tatsache, dass er noch nicht von einem Facharzt behandelt worden sei und bis anhin nur eine medikamentöse Therapie erhalten habe. Die Vorinstanz habe die italienischen Behörden um seine Rückübernahme ersucht, bevor der medizinische Sachverhalt habe abgeklärt werden können. Weil somit den italienischen Behörden relevante Informationen zu seiner Gesundheit vorenthalten worden seien, sei es ihr nicht möglich gewesen, allfällig nötige Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen. Wenn auf der Basis der Aktenlage nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob eine medizinische Notlage vorliege, so müsse abgeklärt werden, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle. Vorliegend bestünden klare Hinweis darauf, dass er - der Beschwerdeführer - nicht gesund sei. Eine Überstellung nach Italien könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt werde, dass die dortige Unterbringung seinen besonderen Bedürfnissen gerecht werde. Da dies nicht geschehen sei, müsse auf das Asylgesuch eingetreten oder die Vorinstanz zumindest angewiesen werden, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Die Vorinstanz habe zudem auf eine umfassende Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen verzichtet und sei daher ihrer Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienischen Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Angst vor einer Rückführung nach Griechenland (durch die italienischen Behörden) zu haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Italien ist für das dort eingeleitete und offenbar noch immer hängige Asylverfahren bis zu einem Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, wobei es am Beschwerdeführer liegt, allfällige Wegweisungshindernisse in Bezug auf Griechenland bei den italienischen Behörden vorzubringen.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt hat und allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. 7.3 Gemäss seinen eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat (August 2019) an Schlaf-und Angststörungen beziehungsweise Albträumen, ohne dass er deswegen - ausser nach seiner Einreise in die Schweiz - medizinisch behandelt wurde oder behandelt werden musste. Hier in der Schweiz sind ihm Surmontil-Tropfen verordnet worden, ein Antidepressivum mit schlaffördernder und angstlösender Wirkung. Die aktenkundigen Beeinträchtigungen erweisen sich aufgrund dessen als nicht so gravierend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild bietet keine Veranlassung, eine Überstellung nach Italien als unzulässig im Sinne dieser (restriktiven) Rechtsprechung zu qualifizieren. Aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen gezählt werden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. 7.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. Da keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, wären von zusätzlichen Abklärungen (beispielsweise durch eine fachärztliche Untersuchung) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hat oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. So machte er auch nicht geltend, während seines kurzen Aufenthalts in Italien überhaupt um medizinischen Behandlung nachgesucht zu haben. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren traf und den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte. Ebenso wenig musste sie bereits im Übernahmeersuchen auf allfällige medizinische Dispositionen hinweisen. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die entsprechende Rüge erweist sich folglich als nicht stichhaltig. 7.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.4.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 je m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Übrigen trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällige notwendige medizinische Behandlung informiert. 7.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. Italien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch im Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: