Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie bereits am 15. März 2022 in Italien und am (...) in B._______ jeweils Asylgesuche gestellt hatte. A.b Nachdem die Behörden von B._______ am 30. Januar 2025 die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin abgelehnt hatten, teilten die italienischen Behörden - auf das am 4. Februar 2025 gestellte Aufnahmegesuch des SEM - am 21. Februar 2025 mit, der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus in Italien erteilt worden. Infolge Abschlusses ihres Asylverfahrens sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Wiederaufnahmegesuchs nicht zuständig. Eine mögliche Überstellung werde im Rahmen von polizeilichen Vereinbarungen geschehen (vgl. SEM act. 36 und 53). A.c Mit Verfügung vom 25. April 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Italien weg. Sie müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. SEM act. 80). Mit Urteil F-3032/2025 vom 23. Januar 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2025 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. SEM act. 103). A.d Am 18. Februar 2026 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Abkommen) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden haben sich bis dato nicht vernehmen lassen. A.e Am 7. und 8. April 2026 gingen dem SEM Informationen über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte Kontrollen und Behandlungen der Beschwerdeführerin zu (vgl. SEM act. 114 f.). A.f Am 8. April 2026 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, wobei sie sich gleichentags dazu vernehmen liess (vgl. SEM act. 116 f.). B. Mit Verfügung vom 9. April 2026 - eröffnet tags darauf - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg nach Italien. Sie müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus (vgl. SEM act. 120). C. Mit Eingabe vom 17. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. April 2026 sei vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen und von den italienischen Behörden individuelle schriftliche Zusicherungen betreffend gemeinsame Rückführung des Ehepaars sowie Zusicherung einer nahtlosen Gesundheitsversorgung inklusive psychiatrisch-psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (Geschäfts-Nr. F-3031/2025; N_______) zusammenzulegen oder zu koordinieren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zu deren Einreichung legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird, soweit möglich und notwendig, mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr. F-3031/2025) koordiniert behandelt. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 wurde seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 In seinem Kassationsurteil F-3032/2025 vom 23. Januar 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung aus, die Vorinstanz habe die Vorgaben des Abkommens nicht befolgt; so sei sie ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf deren Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 2.3 Die Vorinstanz hält in ihrem neuerlichen Nichteintretensentscheid fest, sie sei sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Drittstaatenkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG bewusst. Vorliegend sei jedoch von Bedeutung, dass bilaterale Rückübernahmeabkommen auf einer anderen Systematik beruhen würden, als das Dublin-System. So würden diese Abkommen keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne eines Auswahlverfahrens regeln, sondern eine bereits bestehende Zuständigkeit voraussetzen, die unmittelbar entstehe, sobald die im Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden diene lediglich der praktischen Durchführung des Vollzugs und stelle keine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides dar.
E. 2.4 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz verweise für ihre Begründung, gemäss welcher eine Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden einzig der praktischen Umsetzung diene und nicht erforderlich sei, um die Zuständigkeit von Italien zu begründen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 5.2.2 und D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung würden diese beiden Urteile die Begründung des SEM vorliegend jedoch nicht stützen; so werde darin jeweils explizit festgehalten, dass es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG unverzichtbar sei, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt sei. Es bestünden in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es werde für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt habe. Die Auffassung des SEM widerspreche daher der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem nehme die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK in Kauf, zumal sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren betreffend Dublin befinde, dessen Asylgesuch noch nicht geprüft worden sei und aktuell Überstellungen im Dublinverfahren nach Italien nicht durchsetzbar seien.
E. 3.1 Vorliegend vermag die vorinstanzliche Argumentation nicht zu überzeugen. Bereits in seinem Kassationsurteil F-3032/2025 hielt das Gericht in E. 4.2 unter Hinweis auf seine Rechtsprechung fest, dass in Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG der entsprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraussetzt. Dieser Argumentationslinie folgen - insbesondere auch hinsichtlich Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge - im Resultat auch die beiden vom SEM erwähnten Urteile D-896/2025 in E. 5.2.2 und das zur Publikation vorgesehene Urteil D-4601/2025 in E. 6.3.1. Das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung bei der Drittstaatenregelung für einen effizienten Vollzug der Wegweisung stellt sodann auch die Absicht des Gesetzgebers dar (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; so auch Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2025, N 3 zu Art. 31a AsylG; Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2). Im Übrigen lässt sich die vorinstanzlichen Ansicht, wonach sich die Zuständigkeit Italiens unmittelbar aus dem Abkommen ergebe, durch dessen Wortlaut nicht stützen. Im Gegensatz zu der formlosen Rückübernahme gemäss Art. 5 des Abkommens hat der ersuchende Vertragsstaat laut Art. 3 Abs. 2 einen Antrag zu stellen. Die ersuchte Vertragspartei teilt den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist (...) schriftlich mit. Die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (Art. 6 Abs. 3). Das Gericht schliesst daraus, dass - die im Übrigen noch immer ausstehende - Zusicherung der Rückübernahme durch Italien eigenständigen Charakter hat und nicht bloss der praktischen Durchführung des Vollzugs dient, selbst wenn die übrigen materiellen Voraussetzungen von Art. 3 des Abkommens erfüllt sind. Diese Schlussfolgerung wird durch den Wortlaut von Ziffer 2.5 des Anhangs des Abkommens zu den Rückübernahmemodalitäten gestützt: Darin wird ausgeführt, dass die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können, verfügen. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in solchen Fällen unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Dies ist auch vorliegend nicht anders: Wohl wurde die Beschwerdeführerin in Italien, einem EU/EFTA-Staat, als Flüchtling anerkannt. Sie verfügt den Akten zufolge aber über kein gültiges Reisepapier mehr, nachdem ihr heimatlicher Reisepass am (...) abgelaufen ist, die Identitätskarte der italienischen Behörden - welche für Drittstaatsangehörige kein Reisepapier darstellt - am (...) ihre Gültigkeit verlor und sich in den Akten kein Flüchtlingspass befindet (vgl. SEM act. 1/33 ID-005 und ID-006).
E. 3.2 Indem das SEM die Vorgaben des Abkommens nicht befolgt hat und ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, hat es Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere notwendig, wenn diese - wie vorliegend - Verfahrenspflichten einzuhalten beziehungsweise entsprechende Rechtshandlungen nachzuholen hat.
E. 4.2 Aufgrund der ausstehenden Antwort auf die am 18. Februar 2026 von der Vorinstanz gestellte Anfrage zur Rückübernahme an die zuständigen italienischen Behörden ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2762/2026 Urteil vom 27. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. April 2026 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie bereits am 15. März 2022 in Italien und am (...) in B._______ jeweils Asylgesuche gestellt hatte. A.b Nachdem die Behörden von B._______ am 30. Januar 2025 die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin abgelehnt hatten, teilten die italienischen Behörden - auf das am 4. Februar 2025 gestellte Aufnahmegesuch des SEM - am 21. Februar 2025 mit, der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus in Italien erteilt worden. Infolge Abschlusses ihres Asylverfahrens sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Wiederaufnahmegesuchs nicht zuständig. Eine mögliche Überstellung werde im Rahmen von polizeilichen Vereinbarungen geschehen (vgl. SEM act. 36 und 53). A.c Mit Verfügung vom 25. April 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Italien weg. Sie müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. SEM act. 80). Mit Urteil F-3032/2025 vom 23. Januar 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2025 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. SEM act. 103). A.d Am 18. Februar 2026 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Abkommen) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden haben sich bis dato nicht vernehmen lassen. A.e Am 7. und 8. April 2026 gingen dem SEM Informationen über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte Kontrollen und Behandlungen der Beschwerdeführerin zu (vgl. SEM act. 114 f.). A.f Am 8. April 2026 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, wobei sie sich gleichentags dazu vernehmen liess (vgl. SEM act. 116 f.). B. Mit Verfügung vom 9. April 2026 - eröffnet tags darauf - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg nach Italien. Sie müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus (vgl. SEM act. 120). C. Mit Eingabe vom 17. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. April 2026 sei vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen und von den italienischen Behörden individuelle schriftliche Zusicherungen betreffend gemeinsame Rückführung des Ehepaars sowie Zusicherung einer nahtlosen Gesundheitsversorgung inklusive psychiatrisch-psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (Geschäfts-Nr. F-3031/2025; N_______) zusammenzulegen oder zu koordinieren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zu deren Einreichung legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird, soweit möglich und notwendig, mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr. F-3031/2025) koordiniert behandelt. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 wurde seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 2.2 In seinem Kassationsurteil F-3032/2025 vom 23. Januar 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung aus, die Vorinstanz habe die Vorgaben des Abkommens nicht befolgt; so sei sie ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf deren Asylgesuch nicht eingetreten. 2.3 Die Vorinstanz hält in ihrem neuerlichen Nichteintretensentscheid fest, sie sei sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Drittstaatenkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG bewusst. Vorliegend sei jedoch von Bedeutung, dass bilaterale Rückübernahmeabkommen auf einer anderen Systematik beruhen würden, als das Dublin-System. So würden diese Abkommen keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne eines Auswahlverfahrens regeln, sondern eine bereits bestehende Zuständigkeit voraussetzen, die unmittelbar entstehe, sobald die im Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden diene lediglich der praktischen Durchführung des Vollzugs und stelle keine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides dar. 2.4 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz verweise für ihre Begründung, gemäss welcher eine Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden einzig der praktischen Umsetzung diene und nicht erforderlich sei, um die Zuständigkeit von Italien zu begründen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 5.2.2 und D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung würden diese beiden Urteile die Begründung des SEM vorliegend jedoch nicht stützen; so werde darin jeweils explizit festgehalten, dass es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG unverzichtbar sei, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt sei. Es bestünden in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es werde für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt habe. Die Auffassung des SEM widerspreche daher der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem nehme die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK in Kauf, zumal sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren betreffend Dublin befinde, dessen Asylgesuch noch nicht geprüft worden sei und aktuell Überstellungen im Dublinverfahren nach Italien nicht durchsetzbar seien. 3. 3.1 Vorliegend vermag die vorinstanzliche Argumentation nicht zu überzeugen. Bereits in seinem Kassationsurteil F-3032/2025 hielt das Gericht in E. 4.2 unter Hinweis auf seine Rechtsprechung fest, dass in Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG der entsprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraussetzt. Dieser Argumentationslinie folgen - insbesondere auch hinsichtlich Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge - im Resultat auch die beiden vom SEM erwähnten Urteile D-896/2025 in E. 5.2.2 und das zur Publikation vorgesehene Urteil D-4601/2025 in E. 6.3.1. Das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung bei der Drittstaatenregelung für einen effizienten Vollzug der Wegweisung stellt sodann auch die Absicht des Gesetzgebers dar (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; so auch Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2025, N 3 zu Art. 31a AsylG; Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2). Im Übrigen lässt sich die vorinstanzlichen Ansicht, wonach sich die Zuständigkeit Italiens unmittelbar aus dem Abkommen ergebe, durch dessen Wortlaut nicht stützen. Im Gegensatz zu der formlosen Rückübernahme gemäss Art. 5 des Abkommens hat der ersuchende Vertragsstaat laut Art. 3 Abs. 2 einen Antrag zu stellen. Die ersuchte Vertragspartei teilt den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist (...) schriftlich mit. Die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (Art. 6 Abs. 3). Das Gericht schliesst daraus, dass - die im Übrigen noch immer ausstehende - Zusicherung der Rückübernahme durch Italien eigenständigen Charakter hat und nicht bloss der praktischen Durchführung des Vollzugs dient, selbst wenn die übrigen materiellen Voraussetzungen von Art. 3 des Abkommens erfüllt sind. Diese Schlussfolgerung wird durch den Wortlaut von Ziffer 2.5 des Anhangs des Abkommens zu den Rückübernahmemodalitäten gestützt: Darin wird ausgeführt, dass die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können, verfügen. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in solchen Fällen unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Dies ist auch vorliegend nicht anders: Wohl wurde die Beschwerdeführerin in Italien, einem EU/EFTA-Staat, als Flüchtling anerkannt. Sie verfügt den Akten zufolge aber über kein gültiges Reisepapier mehr, nachdem ihr heimatlicher Reisepass am (...) abgelaufen ist, die Identitätskarte der italienischen Behörden - welche für Drittstaatsangehörige kein Reisepapier darstellt - am (...) ihre Gültigkeit verlor und sich in den Akten kein Flüchtlingspass befindet (vgl. SEM act. 1/33 ID-005 und ID-006). 3.2 Indem das SEM die Vorgaben des Abkommens nicht befolgt hat und ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, hat es Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere notwendig, wenn diese - wie vorliegend - Verfahrenspflichten einzuhalten beziehungsweise entsprechende Rechtshandlungen nachzuholen hat. 4.2 Aufgrund der ausstehenden Antwort auf die am 18. Februar 2026 von der Vorinstanz gestellte Anfrage zur Rückübernahme an die zuständigen italienischen Behörden ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: