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F-268/2026

F-268/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-07 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 6. August 2025 ersuchte der kamerunische Staatsangehörige A._______ (geb. 2006, nachfolgend: Beschwerdeführer) die Schweizerische Botschaft in Yaoundé um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei seinem in der Schweiz lebenden Bekannten B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit gleichentags ergangener Formularverfügung lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab. B. B.a Am 13. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Gastgeber, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Visum zu erteilen. B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2026 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer liess sich innert anschliessend angesetzter Frist zur Replik nicht vernehmen. C. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 29. Mai 2026 zur Behandlung auf den vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 3.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, welcher als kamerunischer Staatsangehöriger der Visumspflicht unterliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK), hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Zur allgemeinen Situation Kameruns ist festzustellen, dass das Land aktuell lediglich Platz 155 von 193 auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) gelisteten Staaten belegt (vgl. United Nations Development Programme [UNDP], Human Development Reports, https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks, abgerufen am 23.07.2026). Die dortige Sicherheitslage ist als kritisch einzustufen. Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen. Besonders in den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert. Auch in den Städten Yaoundé, Douala und Bamenda kommen gelegentlich kleinere Explosionen vor. In diversen Regionen des Landes besteht überdies ein hohes bis sehr hohes Risiko von Überfällen und Entführungen durch terroristische Gruppierungen oder Banditen. In den Regionen Nord-Ouest und Sud-Ouest bestehen überdies Spannungen zwischen separatistischen Gruppierungen und der Zentralregierung, wobei es wiederholt zu politisch bedingten Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Verletzungs- und Todesfolgen kommt (vgl. zum Ganzen: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Kamerun, https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-kamerun, abgerufen am 23.07.2026; Urteil des BVGer F-5203/2022 vom 19. Mai 2023 E. 8.2). Angesichts der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Kamerun als hoch einzuschätzen ist.

E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.4 Der 20-jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Zwar dürfte er mit seinen mutmasslich in Kamerun wohnhaften Eltern dort über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfügen, indes macht er keine über das übliche Mass hinausgehenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in seinem engeren familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Kamerun bieten könnten. In derartigen Konstellationen ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit seines Gastgebers, zu welchem er gemäss eigenen Angaben eine seit mehreren Jahren andauernde Freundschaft pflege, in der Schweiz ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz vorhanden ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-3863/2025 vom 13. März 2026 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.5 In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse bringt der Beschwerdeführer vor, derzeit als Amateurfussballer in Yaoundé tätig zu sein und sich vorwiegend seiner Ausbildung zum professionellen Fussballer zu widmen, wofür er täglich mehrere Trainingseinheiten absolviere. Eine abgeschlossene Ausbildung wird ebenso wenig geltend gemacht wie eine ordentliche berufliche Tätigkeit mit entsprechend regelmässigem Erwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über keinerlei Vermögen und bestreitet seinen Unterhalt vorwiegend mit trainingskompatiblen Gelegenheitsjobs, wobei er gelegentlich von seinen Eltern unterstützt wird. Dies spricht klar gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen ebenso wie der Umstand, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten laut der vom Gastgeber unterzeichneten Unterhaltsgarantie von diesem übernommen würden. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob der Gastgeber für die Übernahme dieser Kosten hinreichend solvent ist, kann offengelassen werden. Auch wenn an der Integrität des Gastgebers nicht gezweifelt werden soll, ist doch massgeblich zu berücksichtigen, dass dieser nicht für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einzustehen vermag (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9; zuletzt Urteil des BVGer F-7568/2024 vom 6. Februar 2026 E. 6.4).

E. 4.6 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum sei nicht hinreichend gesichert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.4 hiervor), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Andreas Gregr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-268/2026 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Andreas Gregr. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von A._______;Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025. Sachverhalt: A. A.a Am 6. August 2025 ersuchte der kamerunische Staatsangehörige A._______ (geb. 2006, nachfolgend: Beschwerdeführer) die Schweizerische Botschaft in Yaoundé um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei seinem in der Schweiz lebenden Bekannten B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit gleichentags ergangener Formularverfügung lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab. B. B.a Am 13. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Gastgeber, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Visum zu erteilen. B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2026 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer liess sich innert anschliessend angesetzter Frist zur Replik nicht vernehmen. C. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 29. Mai 2026 zur Behandlung auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, welcher als kamerunischer Staatsangehöriger der Visumspflicht unterliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK), hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Zur allgemeinen Situation Kameruns ist festzustellen, dass das Land aktuell lediglich Platz 155 von 193 auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) gelisteten Staaten belegt (vgl. United Nations Development Programme [UNDP], Human Development Reports, https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks, abgerufen am 23.07.2026). Die dortige Sicherheitslage ist als kritisch einzustufen. Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen. Besonders in den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert. Auch in den Städten Yaoundé, Douala und Bamenda kommen gelegentlich kleinere Explosionen vor. In diversen Regionen des Landes besteht überdies ein hohes bis sehr hohes Risiko von Überfällen und Entführungen durch terroristische Gruppierungen oder Banditen. In den Regionen Nord-Ouest und Sud-Ouest bestehen überdies Spannungen zwischen separatistischen Gruppierungen und der Zentralregierung, wobei es wiederholt zu politisch bedingten Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Verletzungs- und Todesfolgen kommt (vgl. zum Ganzen: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Kamerun, https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-kamerun, abgerufen am 23.07.2026; Urteil des BVGer F-5203/2022 vom 19. Mai 2023 E. 8.2). Angesichts der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Kamerun als hoch einzuschätzen ist. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Der 20-jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Zwar dürfte er mit seinen mutmasslich in Kamerun wohnhaften Eltern dort über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfügen, indes macht er keine über das übliche Mass hinausgehenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in seinem engeren familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Kamerun bieten könnten. In derartigen Konstellationen ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit seines Gastgebers, zu welchem er gemäss eigenen Angaben eine seit mehreren Jahren andauernde Freundschaft pflege, in der Schweiz ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz vorhanden ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-3863/2025 vom 13. März 2026 E. 4.5 m.w.H.). 4.5 In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse bringt der Beschwerdeführer vor, derzeit als Amateurfussballer in Yaoundé tätig zu sein und sich vorwiegend seiner Ausbildung zum professionellen Fussballer zu widmen, wofür er täglich mehrere Trainingseinheiten absolviere. Eine abgeschlossene Ausbildung wird ebenso wenig geltend gemacht wie eine ordentliche berufliche Tätigkeit mit entsprechend regelmässigem Erwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über keinerlei Vermögen und bestreitet seinen Unterhalt vorwiegend mit trainingskompatiblen Gelegenheitsjobs, wobei er gelegentlich von seinen Eltern unterstützt wird. Dies spricht klar gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen ebenso wie der Umstand, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten laut der vom Gastgeber unterzeichneten Unterhaltsgarantie von diesem übernommen würden. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob der Gastgeber für die Übernahme dieser Kosten hinreichend solvent ist, kann offengelassen werden. Auch wenn an der Integrität des Gastgebers nicht gezweifelt werden soll, ist doch massgeblich zu berücksichtigen, dass dieser nicht für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einzustehen vermag (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9; zuletzt Urteil des BVGer F-7568/2024 vom 6. Februar 2026 E. 6.4). 4.6 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum sei nicht hinreichend gesichert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.4 hiervor), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Andreas Gregr Versand: