Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 26. November 2019 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am 28. November 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2015 in C._______, am 8. Juni 2015 in D._______, am 18. Dezember 2015 in E._______, am 1. April 2016 in F._______ und am 19. Mai 2017 in Italien Asylgesuche eingereicht hatte. A.c Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Dezember 2019 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1057638-12/6) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei im Jahr 2015 nach Europa gekommen. In Italien habe er einen negativen Asylentscheid erhalten. Er sei von dort nach G._______ gegangen, wo er nach drei Tagen in der Nähe von H._______ festgenommen und für 41 Tage in H._______ inhaftiert worden sei. Im August 2017 habe man ihn nach Afghanistan abgeschoben. Dies könne er jedoch nicht nachweisen. Auch seinen Aufenthalt in Afghanistan könne er nicht mehr belegen, da er Unterlagen von seiner Arbeit, seinem Vater und Bruder sowie seine Tazkera bei der erneuten Ausreise verloren habe. Im Mai 2019 habe er den Heimatstaat abermals verlassen und sei über I._______, J._______ und K._______ nach Italien gelangt. Er denke, am 24. November 2019 in Italien angekommen zu sein. Dort habe er keinen Behördenkontakt gehabt und auch nicht versucht, ein erneutes Asylgesuch zu stellen, weil er nach dem ersten Asylgesuch schlecht behandelt worden sei. Anschliessend sei er mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dort in einem Wald gelebt.Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht ganz gesund. Er wisse nicht weshalb, habe aber Albträume und könne danach nicht mehr schlafen. Manchmal leide er an Kopfschmerzen und Schwindel. Die psychischen Beschwerden, worunter er bereits vor der Rückschaffung nach Afghanistan gelitten habe, bestünden immer noch. B. Ein Informationsersuchen des SEM vom 16. Dezember 2019 mit anschliessendem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 10. März 2020 beantworteten die (...) Behörden am 16. März 2020 negativ. C. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs ersuchte die Vorinstanz am 18. Februar 2020 die italienischen Behörden um seine Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 - eröffnet am 12. Mai 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den vor-instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 20. Mai 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Der Beschwerdeführer ist seit dem 20. Mai 2020 unbekannten Aufenthalts (vgl. Kontrollblatt der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 in ihren Akten).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass die Eurodac-Treffermeldung (Hit Eurodac) auf den 2. Dezember 2019 datiert sei. Der angefochtenen Verfügung und den Verfahrensakten (vgl. Ersuchen TC Italien) sei zu entnehmen, dass die Vorin-stanz die italienischen Behörden am 18. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht habe. Das Gesuch um Wiederaufnahme sei somit nicht fristgerecht gestellt worden. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO sei der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt worden sei, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolge. Demnach sei die Zuständigkeit aufgrund der Verfristung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO automatisch auf die Schweiz übergegangen.Die Prüfung einer möglichen Zuständigkeit Italiens erübrige sich somit. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 5.1 Vorab ist - auch wenn dies auf die vorliegend in Frage stehende Rechtsfolge keinen Einfluss hat - der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht mit einem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gewendet hat, sondern im Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) mit einem Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO an diese gelangt ist (vgl. SEM-act. 1057638-31/7).
E. 5.2 Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäss Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verweisen, wonach Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen, darunter namentlich der Anfragefristen von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Der Unionsgesetzgeber habe für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO die Rechtsfolge des Übergangs der Zuständigkeit vorgesehen, was in Einklang stehe mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge. Eine Überstellungsentscheidung könne daher nicht wirksam ergehen, wenn die festgelegten Fristen nicht eingehalten würden (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter http:curia.europa.eu , Rn. 49-54; BVGE 2018 VI/2 E. 7 [S. 8], 2017 VI/9 E. 5.2.3 [S. 97], je mit Hinweis auf Urteil Mengesteab; vgl. auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, S. 386-388, Rn. 6-11).
E. 5.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Eurodac-Treffermeldung beim SEM am 2. Dezember 2019 eingegangen ist (vgl. im Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Dossiers als "Hit Eurodac" bezeichnetes Aktenstück 1057638-8/1). Demzufolge wäre das Aufnahmegesuch in Berücksichtigung der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO festgelegten zweimonatigen Frist spätestens bis am 2. Februar 2020 an die italienischen Behörden zu richten gewesen. Da die Vorinstanz die italienischen Behörden erst am 18. Februar 2020 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht hat, wurde die in der vorgenannten Bestimmung niedergelegte Frist von zwei Monaten, welche im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des EuGH als zwingend zu erachten ist, verpasst.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. diesbez. auch der dem Urteil des BVGer F-1328/2020 vom 18. Mai 2020 zugrundeliegende, ähnlich gelagerte Fall).
E. 6 Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die weiteren, im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, geltend gemachten Vorbringen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen würden, offengelassen werden.
E. 7.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, (...), zu den Akten N (...) - das Migrationsamt des Kantons L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2575/2020 Urteil vom 28. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020. Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 26. November 2019 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am 28. November 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2015 in C._______, am 8. Juni 2015 in D._______, am 18. Dezember 2015 in E._______, am 1. April 2016 in F._______ und am 19. Mai 2017 in Italien Asylgesuche eingereicht hatte. A.c Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Dezember 2019 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1057638-12/6) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei im Jahr 2015 nach Europa gekommen. In Italien habe er einen negativen Asylentscheid erhalten. Er sei von dort nach G._______ gegangen, wo er nach drei Tagen in der Nähe von H._______ festgenommen und für 41 Tage in H._______ inhaftiert worden sei. Im August 2017 habe man ihn nach Afghanistan abgeschoben. Dies könne er jedoch nicht nachweisen. Auch seinen Aufenthalt in Afghanistan könne er nicht mehr belegen, da er Unterlagen von seiner Arbeit, seinem Vater und Bruder sowie seine Tazkera bei der erneuten Ausreise verloren habe. Im Mai 2019 habe er den Heimatstaat abermals verlassen und sei über I._______, J._______ und K._______ nach Italien gelangt. Er denke, am 24. November 2019 in Italien angekommen zu sein. Dort habe er keinen Behördenkontakt gehabt und auch nicht versucht, ein erneutes Asylgesuch zu stellen, weil er nach dem ersten Asylgesuch schlecht behandelt worden sei. Anschliessend sei er mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dort in einem Wald gelebt.Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht ganz gesund. Er wisse nicht weshalb, habe aber Albträume und könne danach nicht mehr schlafen. Manchmal leide er an Kopfschmerzen und Schwindel. Die psychischen Beschwerden, worunter er bereits vor der Rückschaffung nach Afghanistan gelitten habe, bestünden immer noch. B. Ein Informationsersuchen des SEM vom 16. Dezember 2019 mit anschliessendem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 10. März 2020 beantworteten die (...) Behörden am 16. März 2020 negativ. C. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs ersuchte die Vorinstanz am 18. Februar 2020 die italienischen Behörden um seine Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 - eröffnet am 12. Mai 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den vor-instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 20. Mai 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Der Beschwerdeführer ist seit dem 20. Mai 2020 unbekannten Aufenthalts (vgl. Kontrollblatt der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 in ihren Akten). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass die Eurodac-Treffermeldung (Hit Eurodac) auf den 2. Dezember 2019 datiert sei. Der angefochtenen Verfügung und den Verfahrensakten (vgl. Ersuchen TC Italien) sei zu entnehmen, dass die Vorin-stanz die italienischen Behörden am 18. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht habe. Das Gesuch um Wiederaufnahme sei somit nicht fristgerecht gestellt worden. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO sei der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt worden sei, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolge. Demnach sei die Zuständigkeit aufgrund der Verfristung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO automatisch auf die Schweiz übergegangen.Die Prüfung einer möglichen Zuständigkeit Italiens erübrige sich somit. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 5. 5.1 Vorab ist - auch wenn dies auf die vorliegend in Frage stehende Rechtsfolge keinen Einfluss hat - der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht mit einem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gewendet hat, sondern im Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) mit einem Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO an diese gelangt ist (vgl. SEM-act. 1057638-31/7). 5.2 Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäss Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verweisen, wonach Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen, darunter namentlich der Anfragefristen von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Der Unionsgesetzgeber habe für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO die Rechtsfolge des Übergangs der Zuständigkeit vorgesehen, was in Einklang stehe mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge. Eine Überstellungsentscheidung könne daher nicht wirksam ergehen, wenn die festgelegten Fristen nicht eingehalten würden (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter http:curia.europa.eu , Rn. 49-54; BVGE 2018 VI/2 E. 7 [S. 8], 2017 VI/9 E. 5.2.3 [S. 97], je mit Hinweis auf Urteil Mengesteab; vgl. auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, S. 386-388, Rn. 6-11). 5.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Eurodac-Treffermeldung beim SEM am 2. Dezember 2019 eingegangen ist (vgl. im Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Dossiers als "Hit Eurodac" bezeichnetes Aktenstück 1057638-8/1). Demzufolge wäre das Aufnahmegesuch in Berücksichtigung der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO festgelegten zweimonatigen Frist spätestens bis am 2. Februar 2020 an die italienischen Behörden zu richten gewesen. Da die Vorinstanz die italienischen Behörden erst am 18. Februar 2020 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht hat, wurde die in der vorgenannten Bestimmung niedergelegte Frist von zwei Monaten, welche im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des EuGH als zwingend zu erachten ist, verpasst. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. diesbez. auch der dem Urteil des BVGer F-1328/2020 vom 18. Mai 2020 zugrundeliegende, ähnlich gelagerte Fall).
6. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die weiteren, im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, geltend gemachten Vorbringen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen würden, offengelassen werden. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das SEM, (...), zu den Akten N (...)
- das Migrationsamt des Kantons L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: