Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 7. November 2023 die Einsprache der Gesuchstellerinnen gegen den abschlägigen Bescheid der schweizerischen Auslandvertretung in Teheran betreffend Ausstellung nationaler Visa aus humanitären Gründen ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- wurden erlassen (Dispositivziffer 2) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen (Dispositivziffer 3). B. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Gesuchstellerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (aufgenommen unter der Geschäftsnummer F-6837/2023). Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2023 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, ihnen sei umfassende Akteneinsicht, einschliesslich der Anhörungsprotokolle der Botschaft, zu gewähren. Zudem sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen beziehungsweise die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. D. Mit Urteil F-6837/2023 vom 8. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, verzichtete auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und richtete dem rubrizierten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'976.65 aus. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 wurde das Bundesverwaltungsgericht um Revision des vorerwähnten Urteils ersucht. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren sei materiell zu beurteilen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse gutzuheissen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter auf, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Vollmacht in Bezug auf das Revisionsverfahren einzureichen. Der Rechtsvertreter kam der Aufforderung am 23. Februar 2026 nach.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich der Erteilung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG), welcher auf Art. 52 und 53 VwVG verweist.
E. 1.3 Die Gesuchstellerinnen waren im Beschwerdeverfahren F-6837/2023 Partei und sind damit formell beschwert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG. Durch das Urteil vom 8. Dezember 2025 sind sie nach wie vor besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie auch materiell beschwert sind. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, «angefochten» werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (Urteil des BVGer F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.1). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Urteil F-1692/2021 E. 2.2). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist indessen nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteile des BVGer F-1692/2021 E. 2.3; F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3).
E. 2.2 Die Gesuchstellerinnen berufen sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG und begründen ihnen Standpunkt ausreichend. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form und Frist) sind erfüllt (Art. 52 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG); auch das Vertretungsverhältnis wurde fristgerecht nachgewiesen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Die Bestimmung zielt hauptsächlich auf Rechtsbegehren, kann aber auch bei Verfahrensanträgen wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen oder zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Anwendung gelangen. Keine Anträge im Sinne der Bestimmung sind hingegen Vorbringen oder Rügen (Niklaus Oberholzer, Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 19).
E. 3.2 Findet das Gericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).
E. 3.3 Die Gesuchstellerinnen bringen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Dezember 2025 vergessen, das in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2023 gestellte Rechtsbegehren, es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, zu behandeln.
E. 3.4 Der Einwand der Gesuchstellerinnen ist zutreffend. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2025 das Rechtsbegehren zwar in Sachverhalt Bst. D aufgenommen, indessen ist eine Auseinandersetzung damit versehentlich in den Erwägungen unterblieben. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils («Die Beschwerde wird abgewiesen.») sich nicht auf das genannte Rechtsbegehren (vgl. E. 3.3 hiervor) bezieht. Da ein Rechtsbegehren unbeurteilt geblieben ist, ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG gegeben und das Beschwerdeverfahren ist insoweit wiederaufzunehmen.
E. 4.1 Mit Einsprache vom 8. August 2023 hatten die Gesuchstellerinnen bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Die Vorinstanz hatte beide Gesuche mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 abgewiesen mit der Begründung, der in der Schweiz wohnhafte Bruder habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und zudem weise das Verfahren zu wenig Komplexität auf (richtigerweise wäre nur das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz abzuweisen gewesen, da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund des Erlasses der Verfahrenskosten [vgl. Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids] gegenstandslos geworden war).
E. 4.2 Dagegen gelangten die Gesuchstellerinnen mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten diesbezüglich um Zusprechung einer Parteientschädigung beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (vgl. Dispositivziffer 5 der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2023). Entgegen dem diesbezüglich gestellten Antrag besteht aufgrund des Unterliegens der Gesuchstellerinnen im Einsprache- und in der Folge im Beschwerdeverfahren kein Raum für die Zusprechung einer Parteienschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 5 Es fragt sich, ob die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 zu Recht abgewiesen hat.
E. 5.1 Art. 65 VwVG gilt gemäss Wortlaut und systematischer Einordnung nur für Beschwerdeverfahren. Teilweise wurde sein Anwendungsbereich von der Gerichtspraxis auch auf erstinstanzliche Verfahren ausgedehnt (Stefan Meichssner, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 5 mit Verweis auf BVGE 2017 VI/8 E. 3.1). Für das erstinstanzliche Bundesverwaltungsverfahren kann sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergeben («Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»).
E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz BV ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht. Sind ihre Interessen nicht besonders stark, aber immerhin in schwerwiegender Weise betroffen, muss die Angelegenheit zudem Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, damit ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_239/2024 vom 26. Juli 2024 E. 5.2; 2C_610/2020 vom 19. November 2020 E. 5.3; 2C_625/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1; 2C_728/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3).
E. 5.3 Im vorinstanzlichen Einspracheverfahren waren die Interessen der Beschwerdeführerinnen in besonders starker Weise betroffen. So machten diese eine konkrete Bedrohung an Leib und Leben in Afghanistan geltend. Es erübrigt sich somit - im Gegensatz beispielswiese zu einer Betroffenheit in schwerwiegender Weise - zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist, denen die Beschwerdeführerinnen auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wären. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist somit gegeben.
E. 5.4 Auch die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung waren erfüllt. So war die Einsprache nicht von vornherein aussichtslos und die Bedürftigkeit der Gesuchstellerinnen war aufgrund der Akten erstellt. Entgegen der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der in der Schweiz lebende Bruder bedürftig ist oder nicht, denn dieser war nicht am Verfahren beteiligt. Sodann gehen zwar die familienrechtlichen Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 127 I 202 E. 3b); zwischen Geschwistern bestehen jedoch keine familienrechtlichen Unterstützungspflichten.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter ist für das vorinstanzliche Einspracheverfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten befindet sich eine Honorarnote über die während des Einspracheverfahrens angefallenen Kosten. Der amtliche Rechtsbeistand hat dabei die Obliegenheit, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen (vgl. Astrid Hirzel / Hanna Marti, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 14 VGKE N. 1). Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und in Anbetracht dessen, dass der amtliche Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'976.65 entschädigt wurde, ist das amtliche Honorar für das Einspracheverfahren auf Fr. 500.- festzulegen. Das Honorar umfasst dabei einen Mehrwertsteuerzuschlag, da Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4, 141 III 560 E. 3.2.2 und 3.3; Urteile des BVGer F-5462/2018 vom 18. April 2020 E. 9.2, F-6315/2018 vom 8. Mai 2020 E. 5.2 e contrario).
E. 6 Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zur erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Gesuchstellerinnen verlangen für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht der Notwendigkeit der Eingaben auf Fr. 250.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-6837/2023 vom 8. Dezember 2025 wird wie folgt abgeändert: «Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird gutgeheissen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren wird gewährt und Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird für dieses als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz hat ihm ein amtliches Honorar von Fr. 500.- auszurichten».
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Gesuchstellerinnen wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-251/2026 Urteil vom 11. Mai 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Gesuchstellerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch vom 12. Januar 2026 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6837/2023 vom 8. Dezember 2025 (Nationale Visa aus humanitären Gründen). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 7. November 2023 die Einsprache der Gesuchstellerinnen gegen den abschlägigen Bescheid der schweizerischen Auslandvertretung in Teheran betreffend Ausstellung nationaler Visa aus humanitären Gründen ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- wurden erlassen (Dispositivziffer 2) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen (Dispositivziffer 3). B. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Gesuchstellerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (aufgenommen unter der Geschäftsnummer F-6837/2023). Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2023 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, ihnen sei umfassende Akteneinsicht, einschliesslich der Anhörungsprotokolle der Botschaft, zu gewähren. Zudem sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen beziehungsweise die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. D. Mit Urteil F-6837/2023 vom 8. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, verzichtete auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und richtete dem rubrizierten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'976.65 aus. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 wurde das Bundesverwaltungsgericht um Revision des vorerwähnten Urteils ersucht. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren sei materiell zu beurteilen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse gutzuheissen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter auf, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Vollmacht in Bezug auf das Revisionsverfahren einzureichen. Der Rechtsvertreter kam der Aufforderung am 23. Februar 2026 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich der Erteilung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG), welcher auf Art. 52 und 53 VwVG verweist. 1.3 Die Gesuchstellerinnen waren im Beschwerdeverfahren F-6837/2023 Partei und sind damit formell beschwert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG. Durch das Urteil vom 8. Dezember 2025 sind sie nach wie vor besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie auch materiell beschwert sind. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, «angefochten» werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (Urteil des BVGer F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.1). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Urteil F-1692/2021 E. 2.2). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist indessen nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteile des BVGer F-1692/2021 E. 2.3; F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3). 2.2 Die Gesuchstellerinnen berufen sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG und begründen ihnen Standpunkt ausreichend. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form und Frist) sind erfüllt (Art. 52 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG); auch das Vertretungsverhältnis wurde fristgerecht nachgewiesen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Die Bestimmung zielt hauptsächlich auf Rechtsbegehren, kann aber auch bei Verfahrensanträgen wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen oder zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Anwendung gelangen. Keine Anträge im Sinne der Bestimmung sind hingegen Vorbringen oder Rügen (Niklaus Oberholzer, Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 19). 3.2 Findet das Gericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). 3.3 Die Gesuchstellerinnen bringen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Dezember 2025 vergessen, das in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2023 gestellte Rechtsbegehren, es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, zu behandeln. 3.4 Der Einwand der Gesuchstellerinnen ist zutreffend. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2025 das Rechtsbegehren zwar in Sachverhalt Bst. D aufgenommen, indessen ist eine Auseinandersetzung damit versehentlich in den Erwägungen unterblieben. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils («Die Beschwerde wird abgewiesen.») sich nicht auf das genannte Rechtsbegehren (vgl. E. 3.3 hiervor) bezieht. Da ein Rechtsbegehren unbeurteilt geblieben ist, ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG gegeben und das Beschwerdeverfahren ist insoweit wiederaufzunehmen. 4. 4.1 Mit Einsprache vom 8. August 2023 hatten die Gesuchstellerinnen bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Die Vorinstanz hatte beide Gesuche mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 abgewiesen mit der Begründung, der in der Schweiz wohnhafte Bruder habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und zudem weise das Verfahren zu wenig Komplexität auf (richtigerweise wäre nur das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz abzuweisen gewesen, da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund des Erlasses der Verfahrenskosten [vgl. Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids] gegenstandslos geworden war). 4.2 Dagegen gelangten die Gesuchstellerinnen mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten diesbezüglich um Zusprechung einer Parteientschädigung beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (vgl. Dispositivziffer 5 der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2023). Entgegen dem diesbezüglich gestellten Antrag besteht aufgrund des Unterliegens der Gesuchstellerinnen im Einsprache- und in der Folge im Beschwerdeverfahren kein Raum für die Zusprechung einer Parteienschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
5. Es fragt sich, ob die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Art. 65 VwVG gilt gemäss Wortlaut und systematischer Einordnung nur für Beschwerdeverfahren. Teilweise wurde sein Anwendungsbereich von der Gerichtspraxis auch auf erstinstanzliche Verfahren ausgedehnt (Stefan Meichssner, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 5 mit Verweis auf BVGE 2017 VI/8 E. 3.1). Für das erstinstanzliche Bundesverwaltungsverfahren kann sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergeben («Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»). 5.2 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz BV ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht. Sind ihre Interessen nicht besonders stark, aber immerhin in schwerwiegender Weise betroffen, muss die Angelegenheit zudem Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, damit ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_239/2024 vom 26. Juli 2024 E. 5.2; 2C_610/2020 vom 19. November 2020 E. 5.3; 2C_625/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1; 2C_728/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). 5.3 Im vorinstanzlichen Einspracheverfahren waren die Interessen der Beschwerdeführerinnen in besonders starker Weise betroffen. So machten diese eine konkrete Bedrohung an Leib und Leben in Afghanistan geltend. Es erübrigt sich somit - im Gegensatz beispielswiese zu einer Betroffenheit in schwerwiegender Weise - zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist, denen die Beschwerdeführerinnen auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wären. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist somit gegeben. 5.4 Auch die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung waren erfüllt. So war die Einsprache nicht von vornherein aussichtslos und die Bedürftigkeit der Gesuchstellerinnen war aufgrund der Akten erstellt. Entgegen der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der in der Schweiz lebende Bruder bedürftig ist oder nicht, denn dieser war nicht am Verfahren beteiligt. Sodann gehen zwar die familienrechtlichen Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 127 I 202 E. 3b); zwischen Geschwistern bestehen jedoch keine familienrechtlichen Unterstützungspflichten. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter ist für das vorinstanzliche Einspracheverfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten befindet sich eine Honorarnote über die während des Einspracheverfahrens angefallenen Kosten. Der amtliche Rechtsbeistand hat dabei die Obliegenheit, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen (vgl. Astrid Hirzel / Hanna Marti, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 14 VGKE N. 1). Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und in Anbetracht dessen, dass der amtliche Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'976.65 entschädigt wurde, ist das amtliche Honorar für das Einspracheverfahren auf Fr. 500.- festzulegen. Das Honorar umfasst dabei einen Mehrwertsteuerzuschlag, da Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4, 141 III 560 E. 3.2.2 und 3.3; Urteile des BVGer F-5462/2018 vom 18. April 2020 E. 9.2, F-6315/2018 vom 8. Mai 2020 E. 5.2 e contrario). 6. Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zur erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Gesuchstellerinnen verlangen für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht der Notwendigkeit der Eingaben auf Fr. 250.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-6837/2023 vom 8. Dezember 2025 wird wie folgt abgeändert: «Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird gutgeheissen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren wird gewährt und Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird für dieses als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz hat ihm ein amtliches Honorar von Fr. 500.- auszurichten».
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Gesuchstellerinnen wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: