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F-2444/2021

F-2444/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-09 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) heiratete am 5. Juni 2012 im Kanton Zürich den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) und zog zu ihm in die Schweiz. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Inzwischen verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Am (...) 2017 wurde die gemeinsame Tochter C._______ geboren (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Am 17. November 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 7. Dezember 2017) ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes (aBüG, AS 1952 1087) als Ehegattin eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1). C. In der Folge holte das SEM beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht ein (SEM act. 4). Dieser lag am 13. September 2018 vor. Daraus ging hervor, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Grundkenntnisse über die Schweiz vorhanden seien. Das Gemeindeamt stellte daher einen negativen Antrag und empfahl der Gesuch stellenden Person, vorerst einen Integrationskurs zu besuchen (SEM act. 5). D. Nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Unterlagen (Sprachzertifikate, Bestätigungen über besuchten Integrationskurs, Referenzschreiben) im Rahmen eines ausführlichen Schriftverkehrs sukzessive nachgereicht hatte (SEM act. 6 - 20), stellte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Juli 2020 die auszufüllenden Erklärungen betreffend Beachtens der Rechtsordnung und ehelicher Gemeinschaft zu (SEM act. 21). E. Am 16. Juli 2020 (Eingang bei der Vorinstanz) reichte die Beschwerdeführerin die beiden auf den 15. Juli 2020 datierten, unterzeichneten Erklärungen ein (SEM act. 22). Tags darauf ging beim SEM ein Schreiben des Ehemannes vom 15. Juli 2020 ein. Darin teilte er mit, dass sich die Ehegatten in einer Trennungsphase befänden. Seine Ehefrau habe seine Unterschrift auf der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft «verfälscht». Als Beweis legte er die Kopie seines Schweizer Passes bei, worauf seine Unterschrift ersichtlich war (SEM act. 23). F. Nach weiteren Erkundigungen im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich erfolgten Umzug der Eheleute innerhalb des Kantons Zürich orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 über die Äusserungen ihres Ehemannes vom 15. Juli 2020 und hielt fest, dass sie die Trennung verheimlicht, dadurch bewusst falsche Angaben gemacht und das SEM folglich getäuscht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht an die Rechtsordnung halte und die hiesigen Verhältnisse sowie elementare Verhaltensregeln und Prinzipien nicht beachte. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien mithin nicht erfüllt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und empfahl ihr, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 27). G. G.a Am 23. November 2020 bestätigten die Eheleute, gemeinsam am neuen Domizil zu leben (SEM act. 28). Weil sie sich nicht zum Schreiben des Staatssekretariats vom 19. November 2020 äusserten, wurde ihnen nochmals das rechtliche Gehör hierzu gewährt (SEM act. 29). G.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin verlauten, er habe die Erklärung vom 15. Juli 2020 eigenhändig, aber nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe die Unterschrift nicht gefälscht. Seine Äusserung, dass sich das Paar in einer Trennungsphase befinde, rühre von einem Streit her. Sie seien nie getrennt gewesen und hätten dies auch nicht vor. Ihre Ehe sei intakt (SEM act. 34). G.c Am 16. Dezember 2020 liess sich auch der damalige Rechtsvertreter zur Angelegenheit vernehmen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ehemannes hielt er ergänzend fest, dass es sich um eine tatsächlich gelebte und gewollte Ehe handle, weshalb die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin erfüllt seien (act. 35). Nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, hielt er am 21. Januar 2021 an seinen bisherigen Ausführungen fest (SEM act. 39). H. Mit Verfügung vom 22. April 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 40). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, handelnd durch Rechtsanwältin Aileen Rose Kreyden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr die erleichterte Einbürgerung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeeingabe war mit mehreren Beweismitteln (insbesondere undatierten Ferien- und Familienaufnahmen, Fotos der Haustürklingel sowie einer nochmaligen Äusserung von B._______ vom 25. Mai 2021 zur ehelichen Situation zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft vom 15. Juli 2020) ergänzt (BVGer act. 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Anwältin ein. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Ehegatten betreffende Betreibungsregisterauszüge nachzureichen (BVGer act. 3). K. Am 7. Juni 2021 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Mai 2021. Dem darin rapportierten Vorfall konnte entnommen werden, dass sich zwischen den Ehegatten in der Nacht vom 8./9. Mai 2021 an deren Domizil eine heftige, zum Teil tätliche Auseinandersetzung zugetragen hatte (BVGer act. 5). L. Mit Beschwerdeergänzung vom 31. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin innert der hierfür erstreckten Frist die verlangten Betreibungsregisterauszüge ein (BVGer act. 10). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 12). N. Am 6. Oktober 2021 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich sowohl zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. September 2021 als auch zum Polizeirapport vom 26. Mai 2021 zu äussern (BVGer act. 13). Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 5. November 2021 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 14). O. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 bat die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg (BVGer act. 16). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG).

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG), indem die Vorinstanz eine absolut mangelhafte und unausgewogene Beweiswürdigung vorgenommen habe. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.

E. 5.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin oder dem Schweizer lebt (Art. 27 Abs.1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). Dies gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft. Ist eine solche von Anfang an nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der sie nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 130 II 482 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1).

E. 5.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Sobald an einen Begriff rechtliche Folgen - wie hier der Erwerb des Bürgerrechts an die Ehe - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 m.H.).

E. 6.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3499/2021 vom 11. November 2021 E. 5.1 oder F-1066/2019 vom 22. September 2020 E. 5.2 m.H.).

E. 6.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin (vgl. Urteil BVGer F-2224/2016 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Ist das nicht der Fall, hat die Behörde demnach so zu entscheiden, wie wenn das Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4 m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung bzw. das geforderte Beweismass ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil F-1157/2020 E. 6.2 m.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 22. April 2021 im Wesentlichen aus, wohl sprächen die Akten auf den ersten Blick für eine stabile Ehe, allerdings lägen auf der anderen Seite Sachverhaltselemente vor, aufgrund derer erhebliche Zweifel an der Intaktheit, Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft bestünden. So habe der Ehemann der Gesuchstellerin dem SEM mittels Schreiben vom 15. Juli 2020 mitgeteilt, dass sich die Eheleute in einer Trennungsphase befänden und die Beschwerdeführerin seine Unterschrift auf der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft gefälscht habe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gehe das Staatssekretariat davon aus, dass die eheliche Situation zum fraglichen Zeitpunkt derart angespannt gewesen sein müsse, dass sich die Ehegatten mit einer Trennung auseinandergesetzt hätten und der Ehemann es als notwendig erachtet habe, die verfügende Behörde darüber zu informieren. Hinzu kämen Unstimmigkeiten mit dem zeitlich zusammenfallenden, erst drei Monate später gemeldeten Umzug der Eheleute an einen anderen Wohnort. Besagte Zweifel hätten danach weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte zu beseitigen vermocht. Ob sich die Situation in der Zwischenzeit entspannt habe, könne offenbleiben, zumal sich erst nach einer gewissen Zeitspanne beurteilen liesse, ob die Ehe wieder stabil und intakt sei.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hielt hauptsächlich dagegen, die Vorinstanz stütze sich auf eine einseitige, mangelhafte und vollkommen unausgewogene Beweiswürdigung. Dafür, dass die Ehe nicht intakt sei, beziehe sie sich einzig auf ein Schreiben des Ehemannes vom Juli 2020. Jener habe seine Äusserungen inzwischen revidiert und am 15. Dezember 2020 explizit festgehalten, dass er sein damaliges Schreiben aus einem Streit heraus verfasst habe und keine Trennungsabsichten bestünden. Dieses Beweismittel könne deshalb nicht zum Anlass genommen werden, die gesamte Beziehung in Frage zu stellen. Ausser Acht gelassen habe das SEM ferner die Umstände der Beziehung (Beziehungsdauer, gemeinsames Kind, gemeinsamer Wohnsitz, Referenzschreiben) sowie alle übrigen Beweismittel. Die zusammen mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Fotos mit Ehemann und/oder Kind belegten ebenfalls, dass es sich um eine intakte und glückliche Ehe sowie eine gesunde und fröhliche Familie handle, die zusammenwohne. Mit Blick auf den Polizeirapport vom 26. Mai 2021 liess die Beschwerdeführer replikweise verlauten, den Eklat vom 9. Mai 2021 gelte es im Kontext des ihr von der Parteivertretung kurz zuvor erläuterten Einbürgerungsentscheides zu verstehen. Darüber, dass ihr Ehemann das Einbürgerungsverfahren sabotiert habe, sei sie damals sehr aufgebracht gewesen und habe in der Wut deshalb mit Trennung gedroht. Wohl würden sie sich - wie jedes andere Paar auch - streiten und durch schwierigere Phasen gehen, die Ehe sei jedoch nach wie vor intakt.

E. 8.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ehemann eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG bestand. Objektiv beweisbelastet ist die Beschwerdeführerin als gesuchstellende Partei (vgl. oben E. 6.2).

E. 8.2 Für den Bestand der ehelichen Gemeinschaft hätten, jedenfalls bis im Sommer 2020, als das SEM beabsichtigte, die Beschwerdeführerin erleichtert einzubürgern, Aspekte wie die Beziehungsdauer, die im Januar 2017 geborene gemeinsame Tochter sowie die vorhandenen Referenzauskünfte gesprochen. Für einen positiven Einbürgerungsentscheid fehlten nurmehr die Erklärungen betreffend Beachtens der Rechtsordnung und ehelicher Gemeinschaft. Diese gingen am 16. Juli 2020 bei der Vorinstanz ein (SEM act. 22). Erste ernsthafte Zweifel an der Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit der Ehe kamen auf, als das SEM tags darauf ein Schreiben ihres Ehemannes, datierend vom 15. Juli 2020, erhielt. Darin gab jener bekannt, dass er und die Beschwerdeführerin sich in einer Trennungsphase befänden. Er habe die Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft nicht unterschrieben, sondern seine Gattin habe die Unterschrift «verfälscht» (SEM act. 23). Ein Vergleich mit der gleichzeitig eingereichten Passkopie zeigte, dass die Unterschriften in der Tat nicht übereinstimmten. Weil der Inhalt des fraglichen Informationsschreibens auf erhebliche Differenzen in der Beziehung zwischen den Betroffenen hindeutete, hegte das SEM ab dann berechtigte Zweifel am Bestand einer stabilen Ehe.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte wie erwähnt damit, dass ein einziges Schreiben nicht zum Anlass genommen werden dürfe, ihre Beziehung in Frage zu stellen. Alle anderen Sachverhaltselemente sprächen für eine intakte Ehe. Ausserdem habe ihr Ehemann seine Haltung am 15. Dezember 2020 schriftlich revidiert und dies am 25. Mai 2021 nochmals bekräftigt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl präzisierte B._______ mit Eingabe vom 15. Dezember 2020, er habe die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft eigenhändig, aber nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet, die Beschwerdeführerin habe die Unterschrift also nicht gefälscht. Ferner führte er aus, seine damaligen Äusserungen rührten daher, dass sie sich gestritten hätten. In Tat und Wahrheit seien sie nie getrennt gewesen, und sie hätten dies auch nicht vor (SEM act. 34). Dieses unter zweifelhaften Umständen zu Stande gekommene Dementi (im Einzelnen siehe Sachverhalt Bst. E. - G weiter vorne) ändert indes nichts daran, dass es sich beim behaupteten Streit um einen sehr gravierenden Vorfall gehandelt haben muss. Zudem bestätigt der Ehegatte mit seiner Äusserung, er habe nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet, weil er der Beschwerdeführerin die Unterschrift nicht habe verweigern können, dass die Ehe schon damals massiven Spannungen ausgesetzt gewesen sei. Wäre die Ehe wie vorgegeben stabil und intakt gewesen, so hätte er sich kaum dazu veranlasst gesehen, das SEM anschliessend darüber zu informieren, dass die Unterschrift «verfälscht» sei, besagte Erklärung nicht den Tatsachen entspreche und sie sich in Trennung befänden. Abgesehen davon erfolgt eine Information solchen Inhalts erfahrungsgemäss nicht leichtfertig; dagegen spricht hier nur schon das gestaffelte Vorgehen mit dem angeblichen Verfälschen der eigenen Unterschrift und der darauffolgenden schriftlichen Klarstellung gegenüber der Behörde, dies gleich noch unter Vorlage einer Passkopie. Seine nachträglichen Erklärungsversuche vom 15. Dezember 2020 und 25. Mai 2021 sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und unter Druck erfolgend einzustufen.

E. 8.4 Mit dem Vorfall, der sich in der Nacht vom 8./9.Mai 2021 am Domizil der Eheleute zutrug, kam im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eine aktenkundige Tatsache hinzu, welche die im Rahmen einer Gesamtwürdigung miteinzubeziehenden weiteren Aspekte wie die Beziehungsdauer, das gemeinsame Kind, die Wohnsituation, die Referenzauskünfte sowie die eingereichten Fotos vollends in einem anderen Licht erscheinen lassen. Laut dem betreffenden Polizeirapport wurde die Kantonspolizei Zürich von einer Nachbarin damals morgens um zwei Uhr wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten in deren Wohnung gerufen. Vor Ort stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor vom Ausgang zurückgekehrt war, B.______ sie hierbei als Schlampe tituliert hatte und sie ihm gegenüber danach tätlich geworden war (Kratzer am linken Unterarm). Gegenüber den beiden Polizeibeamten gaben beide unabhängig voneinander an, sich seit längerer Zeit bzw. seit Jahren zu streiten. Ferner stellte sich heraus, dass der Ehemann die Scheidung anstrebt, die Beschwerdeführerin sich eigener Darstellung zufolge jedoch dagegen wehrt, solange sie nicht eingebürgert sei. Während der Tatbestandsaufnahme soll es zu wüsten verbalen Ausfälligkeiten und gegenseitigen Vorwürfen gekommen sein, wobei die Betroffenen keinerlei Anstalten getroffen hätten, die anwesende Tochter vor den Auseinandersetzungen zu schützen (zum Ganzen siehe BVGer act. 5). Damit erweisen sich die in der Replik hierzu angestellten Erklärungsversuche (einmaliger Eklat wegen des kurz zuvor eröffneten negativen Einbürgerungsentscheides, es handle sich um Streitereien wie bei anderen Paaren) als unbehelflich. Wohl kann es in jeder Ehe zu Differenzen kommen, die aufgezeigten aktenkundigen Vorfälle sprengen den üblichen Rahmen solcher Streitigkeiten aber bei weitem. Damit ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stabilität der Ehe jegliche Grundlage entzogen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu beweisen, dass zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann eine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht. Die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG beachtet hat, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Zudem ist die bisher als amtliche Vertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Aileen Rose Kreyden aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des vorliegenden Urteils ist auf das Gesuch vom 3. Januar 2022 um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg nicht einzugehen.

E. 11.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In der am 3. Januar 2022 vorgelegten Kostennote werden Aufwendungen von Fr. 4'235.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt (BVGer act. 16). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlich bestellten Parteivertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.08.2022 (1C_171/2022) Abteilung VI F-2444/2021 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Aileen Rose Kreyden, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) heiratete am 5. Juni 2012 im Kanton Zürich den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) und zog zu ihm in die Schweiz. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Inzwischen verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Am (...) 2017 wurde die gemeinsame Tochter C._______ geboren (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Am 17. November 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 7. Dezember 2017) ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes (aBüG, AS 1952 1087) als Ehegattin eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1). C. In der Folge holte das SEM beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht ein (SEM act. 4). Dieser lag am 13. September 2018 vor. Daraus ging hervor, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Grundkenntnisse über die Schweiz vorhanden seien. Das Gemeindeamt stellte daher einen negativen Antrag und empfahl der Gesuch stellenden Person, vorerst einen Integrationskurs zu besuchen (SEM act. 5). D. Nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Unterlagen (Sprachzertifikate, Bestätigungen über besuchten Integrationskurs, Referenzschreiben) im Rahmen eines ausführlichen Schriftverkehrs sukzessive nachgereicht hatte (SEM act. 6 - 20), stellte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Juli 2020 die auszufüllenden Erklärungen betreffend Beachtens der Rechtsordnung und ehelicher Gemeinschaft zu (SEM act. 21). E. Am 16. Juli 2020 (Eingang bei der Vorinstanz) reichte die Beschwerdeführerin die beiden auf den 15. Juli 2020 datierten, unterzeichneten Erklärungen ein (SEM act. 22). Tags darauf ging beim SEM ein Schreiben des Ehemannes vom 15. Juli 2020 ein. Darin teilte er mit, dass sich die Ehegatten in einer Trennungsphase befänden. Seine Ehefrau habe seine Unterschrift auf der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft «verfälscht». Als Beweis legte er die Kopie seines Schweizer Passes bei, worauf seine Unterschrift ersichtlich war (SEM act. 23). F. Nach weiteren Erkundigungen im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich erfolgten Umzug der Eheleute innerhalb des Kantons Zürich orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 über die Äusserungen ihres Ehemannes vom 15. Juli 2020 und hielt fest, dass sie die Trennung verheimlicht, dadurch bewusst falsche Angaben gemacht und das SEM folglich getäuscht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht an die Rechtsordnung halte und die hiesigen Verhältnisse sowie elementare Verhaltensregeln und Prinzipien nicht beachte. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien mithin nicht erfüllt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und empfahl ihr, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 27). G. G.a Am 23. November 2020 bestätigten die Eheleute, gemeinsam am neuen Domizil zu leben (SEM act. 28). Weil sie sich nicht zum Schreiben des Staatssekretariats vom 19. November 2020 äusserten, wurde ihnen nochmals das rechtliche Gehör hierzu gewährt (SEM act. 29). G.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin verlauten, er habe die Erklärung vom 15. Juli 2020 eigenhändig, aber nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe die Unterschrift nicht gefälscht. Seine Äusserung, dass sich das Paar in einer Trennungsphase befinde, rühre von einem Streit her. Sie seien nie getrennt gewesen und hätten dies auch nicht vor. Ihre Ehe sei intakt (SEM act. 34). G.c Am 16. Dezember 2020 liess sich auch der damalige Rechtsvertreter zur Angelegenheit vernehmen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ehemannes hielt er ergänzend fest, dass es sich um eine tatsächlich gelebte und gewollte Ehe handle, weshalb die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin erfüllt seien (act. 35). Nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, hielt er am 21. Januar 2021 an seinen bisherigen Ausführungen fest (SEM act. 39). H. Mit Verfügung vom 22. April 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 40). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, handelnd durch Rechtsanwältin Aileen Rose Kreyden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr die erleichterte Einbürgerung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeeingabe war mit mehreren Beweismitteln (insbesondere undatierten Ferien- und Familienaufnahmen, Fotos der Haustürklingel sowie einer nochmaligen Äusserung von B._______ vom 25. Mai 2021 zur ehelichen Situation zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft vom 15. Juli 2020) ergänzt (BVGer act. 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Anwältin ein. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Ehegatten betreffende Betreibungsregisterauszüge nachzureichen (BVGer act. 3). K. Am 7. Juni 2021 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Mai 2021. Dem darin rapportierten Vorfall konnte entnommen werden, dass sich zwischen den Ehegatten in der Nacht vom 8./9. Mai 2021 an deren Domizil eine heftige, zum Teil tätliche Auseinandersetzung zugetragen hatte (BVGer act. 5). L. Mit Beschwerdeergänzung vom 31. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin innert der hierfür erstreckten Frist die verlangten Betreibungsregisterauszüge ein (BVGer act. 10). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 12). N. Am 6. Oktober 2021 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich sowohl zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. September 2021 als auch zum Polizeirapport vom 26. Mai 2021 zu äussern (BVGer act. 13). Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 5. November 2021 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 14). O. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 bat die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg (BVGer act. 16). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

4. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG), indem die Vorinstanz eine absolut mangelhafte und unausgewogene Beweiswürdigung vorgenommen habe. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 5. 5.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin oder dem Schweizer lebt (Art. 27 Abs.1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). Dies gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft. Ist eine solche von Anfang an nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der sie nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 130 II 482 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1). 5.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Sobald an einen Begriff rechtliche Folgen - wie hier der Erwerb des Bürgerrechts an die Ehe - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 m.H.). 6. 6.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3499/2021 vom 11. November 2021 E. 5.1 oder F-1066/2019 vom 22. September 2020 E. 5.2 m.H.). 6.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin (vgl. Urteil BVGer F-2224/2016 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Ist das nicht der Fall, hat die Behörde demnach so zu entscheiden, wie wenn das Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4 m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung bzw. das geforderte Beweismass ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil F-1157/2020 E. 6.2 m.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 22. April 2021 im Wesentlichen aus, wohl sprächen die Akten auf den ersten Blick für eine stabile Ehe, allerdings lägen auf der anderen Seite Sachverhaltselemente vor, aufgrund derer erhebliche Zweifel an der Intaktheit, Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft bestünden. So habe der Ehemann der Gesuchstellerin dem SEM mittels Schreiben vom 15. Juli 2020 mitgeteilt, dass sich die Eheleute in einer Trennungsphase befänden und die Beschwerdeführerin seine Unterschrift auf der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft gefälscht habe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gehe das Staatssekretariat davon aus, dass die eheliche Situation zum fraglichen Zeitpunkt derart angespannt gewesen sein müsse, dass sich die Ehegatten mit einer Trennung auseinandergesetzt hätten und der Ehemann es als notwendig erachtet habe, die verfügende Behörde darüber zu informieren. Hinzu kämen Unstimmigkeiten mit dem zeitlich zusammenfallenden, erst drei Monate später gemeldeten Umzug der Eheleute an einen anderen Wohnort. Besagte Zweifel hätten danach weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte zu beseitigen vermocht. Ob sich die Situation in der Zwischenzeit entspannt habe, könne offenbleiben, zumal sich erst nach einer gewissen Zeitspanne beurteilen liesse, ob die Ehe wieder stabil und intakt sei. 7.2 Die Beschwerdeführerin hielt hauptsächlich dagegen, die Vorinstanz stütze sich auf eine einseitige, mangelhafte und vollkommen unausgewogene Beweiswürdigung. Dafür, dass die Ehe nicht intakt sei, beziehe sie sich einzig auf ein Schreiben des Ehemannes vom Juli 2020. Jener habe seine Äusserungen inzwischen revidiert und am 15. Dezember 2020 explizit festgehalten, dass er sein damaliges Schreiben aus einem Streit heraus verfasst habe und keine Trennungsabsichten bestünden. Dieses Beweismittel könne deshalb nicht zum Anlass genommen werden, die gesamte Beziehung in Frage zu stellen. Ausser Acht gelassen habe das SEM ferner die Umstände der Beziehung (Beziehungsdauer, gemeinsames Kind, gemeinsamer Wohnsitz, Referenzschreiben) sowie alle übrigen Beweismittel. Die zusammen mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Fotos mit Ehemann und/oder Kind belegten ebenfalls, dass es sich um eine intakte und glückliche Ehe sowie eine gesunde und fröhliche Familie handle, die zusammenwohne. Mit Blick auf den Polizeirapport vom 26. Mai 2021 liess die Beschwerdeführer replikweise verlauten, den Eklat vom 9. Mai 2021 gelte es im Kontext des ihr von der Parteivertretung kurz zuvor erläuterten Einbürgerungsentscheides zu verstehen. Darüber, dass ihr Ehemann das Einbürgerungsverfahren sabotiert habe, sei sie damals sehr aufgebracht gewesen und habe in der Wut deshalb mit Trennung gedroht. Wohl würden sie sich - wie jedes andere Paar auch - streiten und durch schwierigere Phasen gehen, die Ehe sei jedoch nach wie vor intakt. 8. 8.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ehemann eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG bestand. Objektiv beweisbelastet ist die Beschwerdeführerin als gesuchstellende Partei (vgl. oben E. 6.2). 8.2 Für den Bestand der ehelichen Gemeinschaft hätten, jedenfalls bis im Sommer 2020, als das SEM beabsichtigte, die Beschwerdeführerin erleichtert einzubürgern, Aspekte wie die Beziehungsdauer, die im Januar 2017 geborene gemeinsame Tochter sowie die vorhandenen Referenzauskünfte gesprochen. Für einen positiven Einbürgerungsentscheid fehlten nurmehr die Erklärungen betreffend Beachtens der Rechtsordnung und ehelicher Gemeinschaft. Diese gingen am 16. Juli 2020 bei der Vorinstanz ein (SEM act. 22). Erste ernsthafte Zweifel an der Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit der Ehe kamen auf, als das SEM tags darauf ein Schreiben ihres Ehemannes, datierend vom 15. Juli 2020, erhielt. Darin gab jener bekannt, dass er und die Beschwerdeführerin sich in einer Trennungsphase befänden. Er habe die Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft nicht unterschrieben, sondern seine Gattin habe die Unterschrift «verfälscht» (SEM act. 23). Ein Vergleich mit der gleichzeitig eingereichten Passkopie zeigte, dass die Unterschriften in der Tat nicht übereinstimmten. Weil der Inhalt des fraglichen Informationsschreibens auf erhebliche Differenzen in der Beziehung zwischen den Betroffenen hindeutete, hegte das SEM ab dann berechtigte Zweifel am Bestand einer stabilen Ehe. 8.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte wie erwähnt damit, dass ein einziges Schreiben nicht zum Anlass genommen werden dürfe, ihre Beziehung in Frage zu stellen. Alle anderen Sachverhaltselemente sprächen für eine intakte Ehe. Ausserdem habe ihr Ehemann seine Haltung am 15. Dezember 2020 schriftlich revidiert und dies am 25. Mai 2021 nochmals bekräftigt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl präzisierte B._______ mit Eingabe vom 15. Dezember 2020, er habe die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft eigenhändig, aber nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet, die Beschwerdeführerin habe die Unterschrift also nicht gefälscht. Ferner führte er aus, seine damaligen Äusserungen rührten daher, dass sie sich gestritten hätten. In Tat und Wahrheit seien sie nie getrennt gewesen, und sie hätten dies auch nicht vor (SEM act. 34). Dieses unter zweifelhaften Umständen zu Stande gekommene Dementi (im Einzelnen siehe Sachverhalt Bst. E. - G weiter vorne) ändert indes nichts daran, dass es sich beim behaupteten Streit um einen sehr gravierenden Vorfall gehandelt haben muss. Zudem bestätigt der Ehegatte mit seiner Äusserung, er habe nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet, weil er der Beschwerdeführerin die Unterschrift nicht habe verweigern können, dass die Ehe schon damals massiven Spannungen ausgesetzt gewesen sei. Wäre die Ehe wie vorgegeben stabil und intakt gewesen, so hätte er sich kaum dazu veranlasst gesehen, das SEM anschliessend darüber zu informieren, dass die Unterschrift «verfälscht» sei, besagte Erklärung nicht den Tatsachen entspreche und sie sich in Trennung befänden. Abgesehen davon erfolgt eine Information solchen Inhalts erfahrungsgemäss nicht leichtfertig; dagegen spricht hier nur schon das gestaffelte Vorgehen mit dem angeblichen Verfälschen der eigenen Unterschrift und der darauffolgenden schriftlichen Klarstellung gegenüber der Behörde, dies gleich noch unter Vorlage einer Passkopie. Seine nachträglichen Erklärungsversuche vom 15. Dezember 2020 und 25. Mai 2021 sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und unter Druck erfolgend einzustufen. 8.4 Mit dem Vorfall, der sich in der Nacht vom 8./9.Mai 2021 am Domizil der Eheleute zutrug, kam im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eine aktenkundige Tatsache hinzu, welche die im Rahmen einer Gesamtwürdigung miteinzubeziehenden weiteren Aspekte wie die Beziehungsdauer, das gemeinsame Kind, die Wohnsituation, die Referenzauskünfte sowie die eingereichten Fotos vollends in einem anderen Licht erscheinen lassen. Laut dem betreffenden Polizeirapport wurde die Kantonspolizei Zürich von einer Nachbarin damals morgens um zwei Uhr wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten in deren Wohnung gerufen. Vor Ort stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor vom Ausgang zurückgekehrt war, B.______ sie hierbei als Schlampe tituliert hatte und sie ihm gegenüber danach tätlich geworden war (Kratzer am linken Unterarm). Gegenüber den beiden Polizeibeamten gaben beide unabhängig voneinander an, sich seit längerer Zeit bzw. seit Jahren zu streiten. Ferner stellte sich heraus, dass der Ehemann die Scheidung anstrebt, die Beschwerdeführerin sich eigener Darstellung zufolge jedoch dagegen wehrt, solange sie nicht eingebürgert sei. Während der Tatbestandsaufnahme soll es zu wüsten verbalen Ausfälligkeiten und gegenseitigen Vorwürfen gekommen sein, wobei die Betroffenen keinerlei Anstalten getroffen hätten, die anwesende Tochter vor den Auseinandersetzungen zu schützen (zum Ganzen siehe BVGer act. 5). Damit erweisen sich die in der Replik hierzu angestellten Erklärungsversuche (einmaliger Eklat wegen des kurz zuvor eröffneten negativen Einbürgerungsentscheides, es handle sich um Streitereien wie bei anderen Paaren) als unbehelflich. Wohl kann es in jeder Ehe zu Differenzen kommen, die aufgezeigten aktenkundigen Vorfälle sprengen den üblichen Rahmen solcher Streitigkeiten aber bei weitem. Damit ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stabilität der Ehe jegliche Grundlage entzogen.

9. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu beweisen, dass zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann eine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht. Die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG beachtet hat, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Zudem ist die bisher als amtliche Vertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Aileen Rose Kreyden aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des vorliegenden Urteils ist auf das Gesuch vom 3. Januar 2022 um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg nicht einzugehen. 11.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In der am 3. Januar 2022 vorgelegten Kostennote werden Aufwendungen von Fr. 4'235.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt (BVGer act. 16). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlich bestellten Parteivertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie)