Erleichterte Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1972) ist brasilianische Staatsangehörige. Am 31. Juli 2006 heiratete sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1948), worauf sie im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 29. November 2013 ersuchte sie gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) um erleichterte Einbürgerung als Ehefrau eines Schweizer Bürgers (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1). B. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gelangte die Vorinstanz am 10. April 2014 an den Kanton Aargau, als den Wohnkanton der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, und ersuchte um Bericht zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Antragstellung zu ihrem Einbürgerungsgesuch (SEM-act. 6/20). Am 26. September 2014 leitete der Kanton Aargau ohne eine Stellungnahme diverse Aktenstücke an die Vorinstanz weiter, darunter einen Erhebungsbericht der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (SEM-act. 7/23), das Protokoll eines am 15. September 2014 geführten persönlichen Gesprächs der Ehegatten mit Vertretern der Wohngemeinde, das die Beschwerdeführerin unterschriftlich als der Wahrheit entsprechend bestätigt hatte (SEM-act. 7/27), einen Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 27. August 2014 (SEM-act. 7/29) und einen Bericht der Regionalpolizei Zurzibiet vom 2. Juli 2014 (SEM-act. 7/35). Dem Bericht der Stadtpolizei Zürich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 im Kanton Zürich wegen Verdachts auf illegale Prostitution aktenkundig wurde. Bis Ende September 2013 habe sie in Zürich als Wochenaufenthalterin in einer polizeilich wegen Prostitution bestens bekannten Liegenschaft gewohnt. Als Mieter ihrer Wohnung sei ihr Ehemann aufgetreten. Die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich des protokollierten Gesprächs mit Vertretern der Wohngemeinde an, dass sie seit 12 Jahren im Rotlichtmilieu tätig sei. Bis Ende September 2013 habe sie ein Studio in Zürich gehabt. Jetzt arbeite sie von ihrer Wohngemeinde aus selbständig als Masseuse und besuche auf Bestellung Kunden. C. In der Folge holte die Vorinstanz Auskünfte bei den drei von der Beschwerdeführerin bezeichneten Referenzpersonen ein, von denen zwei antworteten (SEM-act. 8/37-43). C._______, der Ehemann einer Verwandten der Beschwerdeführerin, äusserte sich in seinem Schreiben vom 17. Februar 2015 unter anderem dahingehend, dass das Ehepaar seines Wissens eher eine offene Beziehung führe, in der man sich gegenseitig Raum zum Leben lasse (SEM-act. 8/39). D. Am 10. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung mit, dass ihre Tätigkeit im Rotlichtmilieu mit der vom Gesetz geforderten stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft nicht vereinbar sei und dass ihr Gesuch daher abgelehnt werden müsse. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, ihr Gesuch zurückzuziehen. Falls sie trotz der klaren Rechtslage eine anfechtbare Verfügung wünsche, werde sie um entsprechende Mitteilung gebeten (SEM-act. 9/44). E. Mit Schreiben vom 27. August 2015 verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM-act. 10/46). F. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG ab, da sich ihre Tätigkeit im Rotlichtmilieu mit dem Erfordernis einer stabilen und intakten Ehe, für deren Bestand nach der Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts immer noch eheliche Treue und eine ungeteilte Geschlechtergemeinschaft konstitutiv sei, nicht vereinbaren lasse. Folglich seien die materiellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG nicht erfüllt (SEM-act. 13/50). G. Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 11. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei ihr die erleichterte Einbürgerung zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act.]1). Im Wesentlichen wird gerügt, es sei willkürlich, rechtsungleich, diskriminierend und eine Verletzung ihrer Menschenwürde, wenn der Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann nur deswegen die notwendige Stabilität und Intaktheit abgesprochen werde, weil sie der Prostitution nachgehe, einer legalen und der Steuerpflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit. Auch der Ehebruch sei nicht strafbar. Die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, um sich ein zutreffendes Bild der Ehe zu verschaffen. Tatsächlich sei ihr Ehemann von Anfang an über ihre Tätigkeit als Prostituierte informiert gewesen, einer Tätigkeit, der sie im Übrigen nicht mehr nachgehe. Seiner Auffassung nach sei dieser Beruf moralisch nicht verwerflich. Beide hätte diesbezüglich nie etwas vertuscht. Sie hätten im Jahr 2006 aus Liebe geheiratet und lebten seither in Lebensgemeinschaft. Ihre Beziehung beruhe auf einer soliden Basis, die weniger das Sexualleben umfasse, als vielmehr gegenseitige Freundschaft, Beistand, Ehrlichkeit, Toleranz und bedingungslose Liebe. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7). Sie hält daran fest, dass die Ausübung der Prostitution im Widerspruch zur traditionellen und vom Gesetzgeber für die erleichterte Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern nach wie vor verlangten Ausschliesslichkeit und Exklusivität der Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau stehe, weshalb eine erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden könne. Im Übrigen beanstandet die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zur behaupteten Aufgabe der Tätigkeit als Prostituierte mache. Es sei befremdlich, dass sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch gemacht habe, um den Nachweis der Aufgabe ihrer Tätigkeit im Rotlichtmilieu zu erbringen. I. Mit Replik vom 15. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren fest (Rek-act. 9). Sie wehrt sich gegen den Vorwurf, dass sie vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. Ein solches sei ihr gar nicht gewährt worden. Präzisierend führt sie aus, für die Stabilität ihrer Ehe sei es irrelevant, ob sie diesen Beruf ausübe oder nicht. Tatsache sei es aber, dass sie seit Januar 2015 nicht mehr als selbständige Masseuse tätig sei. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben ihres Ehemannes an seinen Steuerberater vom 15. März 2016 ein, aus dem hervorgeht, dass sie seit Januar 2015 keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betr. erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0], Art. 31 ff. VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 2.2 Am 1. Januar 2018, d.h. während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50 BüG eine übergangsrechtliche Ordnung auf, welche die Nachwirkung des alten Rechts auf unter seiner Geltung verwirklichte Tatbestände festschreibt (Abs. 1) und des Weiteren vorsieht, dass vor seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden (Abs. 2). Die vorliegende Streitsache ist daher nach altem Recht zu beurteilen.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG setzt ferner voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG).
E. 3.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310).
E. 3.3 Sämtliche oben aufgeführte Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Das gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne der obenstehenden Ausführungen. Ist eine eheliche Gemeinschaft von Anfang nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der eine solche nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2; BGE 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1).
E. 4.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zuweist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom Ziel bestimmt, sich willkürfrei eine Überzeugung vom Vorliegen des abzuklärenden Sachverhaltes zu bilden. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Untersuchungsrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 vom 22.11.2013 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie demnach so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 E. 4.3).
E. 5 Streitig und zu prüfen ist erster Linie die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht:
E. 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann keine stabile und intakte eheliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes führen. Diese Wertung stützt sie ausschliesslich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gewerbsmässig der Prostitution nachgeht. Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der sie zu entnehmen meint, dass der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes das traditionelle Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau zugrunde liege, und daher die eheliche Untreue oder jedenfalls die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution eine den gesetzlichen Anforderungen genügende eheliche Gemeinschaft von vornherein ausschliesse. Aus ihrer Sicht folgerichtig verzichtete die Vorinstanz auf eine gesamthafte Würdigung der ehelichen Situation der Beschwerdeführerin und lehnte ohne weitere Beweiserhebungen die erleichterte Einbürgerung ab.
E. 5.2 Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist unzutreffend. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, dass die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution im Widerspruch steht zum traditionellen, trotz Wandels der Moralvorstellungen immer noch gültigen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau. Das heisst jedoch nicht, dass die gewerbsmässige Prostitution den Bestand einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft von vornherein ausschliesst. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr dahingehend geäussert, dass die gewerbsmässige Prostitution die tatsächliche und damit widerlegbare Vermutung für das Fehlen einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft begründet (BVGE 2016/32 E. 5.2.3 m.H., Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29.04.2013 E. 4.3, C-6690/2011 vom 23.12.2013 E. 4.2 und 5.5, C-7487/2006 vom 28.05.2008 E. 3.2 m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 1C_324/2009 vom 16.11.2009). Diese Aussage ist insoweit zu präzisieren, als die tatsächliche Vermutung eine Beweiserleichterung zugunsten der beweisbelasteten Partei bezweckt, vorliegend jedoch die Beweislast ohnehin die gesuchstellende Partei trifft (vgl. oben E. 4.2). Es ist daher zutreffender, von einem gewichtigen Indiz zu sprechen, das geeignet ist, erhebliche Zweifel am Bestand einer intakten und stabilen Ehe zu wecken.
E. 5.3 Ob nun die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution eine tatsächliche Vermutung für das Nichtbestehen einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft begründet oder als Indiz zu verstehen ist, das darauf hindeutet - im einen wie im anderen Fall stellt eine derartige Verhaltensweise nur ein, wenn auch bedeutsames Element neben anderen dar, die in eine gesamthafte Würdigung einzubeziehen sind. Die Rechtsprechung nennt beispielhaft die Intensität der Tätigkeit im Rotlichtmilieu, die Art und Weise des Kennenlernens der Ehegatten, den Altersunterschied zwischen ihnen, die Dauer der Ehe, die Existenz gemeinsamer Kinder und sonstige Ausprägungen der ehelichen Gemeinschaft (BVGE 2016/32 E. 5.2.3 m.H., Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29.04.2013 E. 4.3 m.H., C-5145/2007 vom 14.04.2009 E. 4.2 m.H., C-7487/2006 vom 28.05.2008 E. 3.2 m.H.; diese Rechtsprechung ist im Übrigen unter Ziff. 4.2.2.1 und 4.2.2.7 des Anhangs II zum Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017 dargestellt, online unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 09.04.2018). Eine erleichterte Einbürgerung vermag die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution nur dann zu verhindern, wenn im Rahmen dieser gesamthaften Würdigung begründete Zweifel an einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben und auf weitere Abklärungen willkürfrei verzichtet werden kann, weil von ihnen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist oder weil die gesuchstellende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert (vgl. oben E. 4.1).
E. 5.4 Die Vorinstanz geht daher zu Unrecht davon aus, dass die gewerbsmässige Prostitution eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG von vornherein ausschliesst. Als Folge davon negierte sie ihren Bestand und lehnte das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalles im Hinblick auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft, in deren Rahmen die gewerbsmässige Prostitution nur ein, wenn auch bedeutsames Indiz darstellt, wurde von der Vorinstanz nicht durchgeführt. Erst recht nahm sie keine weiteren Abklärungen vor. Gestützt auf die bestehende Beweislage scheint es jedoch durchaus möglich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann trotz gewerbsmässiger Prostitution eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft besteht bzw. dass weitere Beweiserhebungen eine Klärung offener Fragen herbeiführen können. Es ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit Januar 2015 nicht mehr der Prostitution nachgeht, ferner dass sie und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits seit fast 10 Jahren verheiratet waren, die Eheleute nach eigener, mit Fotographien belegter Darstellung in der Vergangenheit regelmässig gemeinsame Ferien verbrachten und die von der Vorinstanz eingeholten Referenzschreiben sowie die sonstigen Erkundigungen den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu stützen scheinen, dass sie mit ihrem Ehemann in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Indem die Vorinstanz von einem rechtsfehlerhaft ausgelegten Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG ausging, klärte sie den rechtserheblichen Sacherhalt fehlerhaft bzw. unvollständig ab. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung unterblieb. Die Unterlassungen erreichen qualitativ und quantitativ ein Ausmass, das es dem Bundesverwaltungsgericht verbietet, die Spruchreife des Falles selbst herbeizuführen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur integralen Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird allfälligen neuen Sachverhaltsentwicklungen namentlich hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Rotlichtmilieu und ihrer ehelichen Beziehung Rechnung zu tragen sein. Die Vorinstanz wird dabei zu beachten haben, dass die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution - wie weiter oben ausführlich dargelegt wurde - eine intakte und stabile ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG nicht von vorherein ausschliesst, sondern nur ein (wenn auch gewichtiges) Indiz gegen ihren Bestand darstellt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der Beschwerdeführerin ist für die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist mangels einer Kostennote nach pflichtgemässem Ermessen auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Beachtung des aktenkundigen Aufwands sowie der Komplexität des Falles und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien der Art. 8 ff. VGKE erscheint der Betrag von Fr. 1'600.- als angemessen. In diesem Betrag eingeschlossen ist der Mehrwertsteuerzuschlag nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Dispositiv S. 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2224/2016 Urteil vom 23. April 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fernanda Pontes Clavadetscher, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1972) ist brasilianische Staatsangehörige. Am 31. Juli 2006 heiratete sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1948), worauf sie im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 29. November 2013 ersuchte sie gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) um erleichterte Einbürgerung als Ehefrau eines Schweizer Bürgers (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1). B. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gelangte die Vorinstanz am 10. April 2014 an den Kanton Aargau, als den Wohnkanton der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, und ersuchte um Bericht zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Antragstellung zu ihrem Einbürgerungsgesuch (SEM-act. 6/20). Am 26. September 2014 leitete der Kanton Aargau ohne eine Stellungnahme diverse Aktenstücke an die Vorinstanz weiter, darunter einen Erhebungsbericht der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (SEM-act. 7/23), das Protokoll eines am 15. September 2014 geführten persönlichen Gesprächs der Ehegatten mit Vertretern der Wohngemeinde, das die Beschwerdeführerin unterschriftlich als der Wahrheit entsprechend bestätigt hatte (SEM-act. 7/27), einen Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 27. August 2014 (SEM-act. 7/29) und einen Bericht der Regionalpolizei Zurzibiet vom 2. Juli 2014 (SEM-act. 7/35). Dem Bericht der Stadtpolizei Zürich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 im Kanton Zürich wegen Verdachts auf illegale Prostitution aktenkundig wurde. Bis Ende September 2013 habe sie in Zürich als Wochenaufenthalterin in einer polizeilich wegen Prostitution bestens bekannten Liegenschaft gewohnt. Als Mieter ihrer Wohnung sei ihr Ehemann aufgetreten. Die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich des protokollierten Gesprächs mit Vertretern der Wohngemeinde an, dass sie seit 12 Jahren im Rotlichtmilieu tätig sei. Bis Ende September 2013 habe sie ein Studio in Zürich gehabt. Jetzt arbeite sie von ihrer Wohngemeinde aus selbständig als Masseuse und besuche auf Bestellung Kunden. C. In der Folge holte die Vorinstanz Auskünfte bei den drei von der Beschwerdeführerin bezeichneten Referenzpersonen ein, von denen zwei antworteten (SEM-act. 8/37-43). C._______, der Ehemann einer Verwandten der Beschwerdeführerin, äusserte sich in seinem Schreiben vom 17. Februar 2015 unter anderem dahingehend, dass das Ehepaar seines Wissens eher eine offene Beziehung führe, in der man sich gegenseitig Raum zum Leben lasse (SEM-act. 8/39). D. Am 10. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung mit, dass ihre Tätigkeit im Rotlichtmilieu mit der vom Gesetz geforderten stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft nicht vereinbar sei und dass ihr Gesuch daher abgelehnt werden müsse. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, ihr Gesuch zurückzuziehen. Falls sie trotz der klaren Rechtslage eine anfechtbare Verfügung wünsche, werde sie um entsprechende Mitteilung gebeten (SEM-act. 9/44). E. Mit Schreiben vom 27. August 2015 verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM-act. 10/46). F. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG ab, da sich ihre Tätigkeit im Rotlichtmilieu mit dem Erfordernis einer stabilen und intakten Ehe, für deren Bestand nach der Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts immer noch eheliche Treue und eine ungeteilte Geschlechtergemeinschaft konstitutiv sei, nicht vereinbaren lasse. Folglich seien die materiellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG nicht erfüllt (SEM-act. 13/50). G. Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 11. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei ihr die erleichterte Einbürgerung zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act.]1). Im Wesentlichen wird gerügt, es sei willkürlich, rechtsungleich, diskriminierend und eine Verletzung ihrer Menschenwürde, wenn der Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann nur deswegen die notwendige Stabilität und Intaktheit abgesprochen werde, weil sie der Prostitution nachgehe, einer legalen und der Steuerpflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit. Auch der Ehebruch sei nicht strafbar. Die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, um sich ein zutreffendes Bild der Ehe zu verschaffen. Tatsächlich sei ihr Ehemann von Anfang an über ihre Tätigkeit als Prostituierte informiert gewesen, einer Tätigkeit, der sie im Übrigen nicht mehr nachgehe. Seiner Auffassung nach sei dieser Beruf moralisch nicht verwerflich. Beide hätte diesbezüglich nie etwas vertuscht. Sie hätten im Jahr 2006 aus Liebe geheiratet und lebten seither in Lebensgemeinschaft. Ihre Beziehung beruhe auf einer soliden Basis, die weniger das Sexualleben umfasse, als vielmehr gegenseitige Freundschaft, Beistand, Ehrlichkeit, Toleranz und bedingungslose Liebe. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7). Sie hält daran fest, dass die Ausübung der Prostitution im Widerspruch zur traditionellen und vom Gesetzgeber für die erleichterte Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern nach wie vor verlangten Ausschliesslichkeit und Exklusivität der Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau stehe, weshalb eine erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden könne. Im Übrigen beanstandet die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zur behaupteten Aufgabe der Tätigkeit als Prostituierte mache. Es sei befremdlich, dass sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch gemacht habe, um den Nachweis der Aufgabe ihrer Tätigkeit im Rotlichtmilieu zu erbringen. I. Mit Replik vom 15. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren fest (Rek-act. 9). Sie wehrt sich gegen den Vorwurf, dass sie vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. Ein solches sei ihr gar nicht gewährt worden. Präzisierend führt sie aus, für die Stabilität ihrer Ehe sei es irrelevant, ob sie diesen Beruf ausübe oder nicht. Tatsache sei es aber, dass sie seit Januar 2015 nicht mehr als selbständige Masseuse tätig sei. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben ihres Ehemannes an seinen Steuerberater vom 15. März 2016 ein, aus dem hervorgeht, dass sie seit Januar 2015 keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betr. erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0], Art. 31 ff. VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 2.2 Am 1. Januar 2018, d.h. während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50 BüG eine übergangsrechtliche Ordnung auf, welche die Nachwirkung des alten Rechts auf unter seiner Geltung verwirklichte Tatbestände festschreibt (Abs. 1) und des Weiteren vorsieht, dass vor seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden (Abs. 2). Die vorliegende Streitsache ist daher nach altem Recht zu beurteilen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG setzt ferner voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG). 3.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). 3.3 Sämtliche oben aufgeführte Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Das gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne der obenstehenden Ausführungen. Ist eine eheliche Gemeinschaft von Anfang nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der eine solche nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2; BGE 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1). 4. 4.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zuweist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom Ziel bestimmt, sich willkürfrei eine Überzeugung vom Vorliegen des abzuklärenden Sachverhaltes zu bilden. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Untersuchungsrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 vom 22.11.2013 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 4.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie demnach so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 E. 4.3).
5. Streitig und zu prüfen ist erster Linie die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht: 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann keine stabile und intakte eheliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes führen. Diese Wertung stützt sie ausschliesslich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gewerbsmässig der Prostitution nachgeht. Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der sie zu entnehmen meint, dass der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes das traditionelle Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau zugrunde liege, und daher die eheliche Untreue oder jedenfalls die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution eine den gesetzlichen Anforderungen genügende eheliche Gemeinschaft von vornherein ausschliesse. Aus ihrer Sicht folgerichtig verzichtete die Vorinstanz auf eine gesamthafte Würdigung der ehelichen Situation der Beschwerdeführerin und lehnte ohne weitere Beweiserhebungen die erleichterte Einbürgerung ab. 5.2 Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist unzutreffend. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, dass die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution im Widerspruch steht zum traditionellen, trotz Wandels der Moralvorstellungen immer noch gültigen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau. Das heisst jedoch nicht, dass die gewerbsmässige Prostitution den Bestand einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft von vornherein ausschliesst. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr dahingehend geäussert, dass die gewerbsmässige Prostitution die tatsächliche und damit widerlegbare Vermutung für das Fehlen einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft begründet (BVGE 2016/32 E. 5.2.3 m.H., Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29.04.2013 E. 4.3, C-6690/2011 vom 23.12.2013 E. 4.2 und 5.5, C-7487/2006 vom 28.05.2008 E. 3.2 m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 1C_324/2009 vom 16.11.2009). Diese Aussage ist insoweit zu präzisieren, als die tatsächliche Vermutung eine Beweiserleichterung zugunsten der beweisbelasteten Partei bezweckt, vorliegend jedoch die Beweislast ohnehin die gesuchstellende Partei trifft (vgl. oben E. 4.2). Es ist daher zutreffender, von einem gewichtigen Indiz zu sprechen, das geeignet ist, erhebliche Zweifel am Bestand einer intakten und stabilen Ehe zu wecken. 5.3 Ob nun die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution eine tatsächliche Vermutung für das Nichtbestehen einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft begründet oder als Indiz zu verstehen ist, das darauf hindeutet - im einen wie im anderen Fall stellt eine derartige Verhaltensweise nur ein, wenn auch bedeutsames Element neben anderen dar, die in eine gesamthafte Würdigung einzubeziehen sind. Die Rechtsprechung nennt beispielhaft die Intensität der Tätigkeit im Rotlichtmilieu, die Art und Weise des Kennenlernens der Ehegatten, den Altersunterschied zwischen ihnen, die Dauer der Ehe, die Existenz gemeinsamer Kinder und sonstige Ausprägungen der ehelichen Gemeinschaft (BVGE 2016/32 E. 5.2.3 m.H., Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29.04.2013 E. 4.3 m.H., C-5145/2007 vom 14.04.2009 E. 4.2 m.H., C-7487/2006 vom 28.05.2008 E. 3.2 m.H.; diese Rechtsprechung ist im Übrigen unter Ziff. 4.2.2.1 und 4.2.2.7 des Anhangs II zum Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017 dargestellt, online unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 09.04.2018). Eine erleichterte Einbürgerung vermag die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution nur dann zu verhindern, wenn im Rahmen dieser gesamthaften Würdigung begründete Zweifel an einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben und auf weitere Abklärungen willkürfrei verzichtet werden kann, weil von ihnen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist oder weil die gesuchstellende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert (vgl. oben E. 4.1). 5.4 Die Vorinstanz geht daher zu Unrecht davon aus, dass die gewerbsmässige Prostitution eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG von vornherein ausschliesst. Als Folge davon negierte sie ihren Bestand und lehnte das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalles im Hinblick auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft, in deren Rahmen die gewerbsmässige Prostitution nur ein, wenn auch bedeutsames Indiz darstellt, wurde von der Vorinstanz nicht durchgeführt. Erst recht nahm sie keine weiteren Abklärungen vor. Gestützt auf die bestehende Beweislage scheint es jedoch durchaus möglich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann trotz gewerbsmässiger Prostitution eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft besteht bzw. dass weitere Beweiserhebungen eine Klärung offener Fragen herbeiführen können. Es ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit Januar 2015 nicht mehr der Prostitution nachgeht, ferner dass sie und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits seit fast 10 Jahren verheiratet waren, die Eheleute nach eigener, mit Fotographien belegter Darstellung in der Vergangenheit regelmässig gemeinsame Ferien verbrachten und die von der Vorinstanz eingeholten Referenzschreiben sowie die sonstigen Erkundigungen den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu stützen scheinen, dass sie mit ihrem Ehemann in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Indem die Vorinstanz von einem rechtsfehlerhaft ausgelegten Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG ausging, klärte sie den rechtserheblichen Sacherhalt fehlerhaft bzw. unvollständig ab. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung unterblieb. Die Unterlassungen erreichen qualitativ und quantitativ ein Ausmass, das es dem Bundesverwaltungsgericht verbietet, die Spruchreife des Falles selbst herbeizuführen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur integralen Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird allfälligen neuen Sachverhaltsentwicklungen namentlich hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Rotlichtmilieu und ihrer ehelichen Beziehung Rechnung zu tragen sein. Die Vorinstanz wird dabei zu beachten haben, dass die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution - wie weiter oben ausführlich dargelegt wurde - eine intakte und stabile ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG nicht von vorherein ausschliesst, sondern nur ein (wenn auch gewichtiges) Indiz gegen ihren Bestand darstellt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der Beschwerdeführerin ist für die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist mangels einer Kostennote nach pflichtgemässem Ermessen auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Beachtung des aktenkundigen Aufwands sowie der Komplexität des Falles und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien der Art. 8 ff. VGKE erscheint der Betrag von Fr. 1'600.- als angemessen. In diesem Betrag eingeschlossen ist der Mehrwertsteuerzuschlag nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: