Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt im Sinne formeller Verfahrensrügen eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen und den relevanten medizinischen Sachverhalt weder abgeklärt noch in ihren Erwägungen berücksichtigt habe. Zudem habe sie sich bei der Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Würdigung seiner Aussagen Textbausteine bedient. Die Verfügung enthalte beispielsweise Ausführungen zur Push-back-Problematik in Kroatien, von welcher er gegenüber der Vorinstanz (noch) gar nicht berichtet habe, hingegen fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorkommnissen rund um seine Daktyloskopierung und Asylgesuchsstellung in Kroatien.
E. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1).
E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich seines Dublin-Gesprächs am 19. Januar 2023 zu den Erlebnissen in Kroatien befragt. Der Beschwerdeführer konnte dabei die Aspekte einbringen, welche für die Prüfung der Zuständigkeit und die Frage eines allfälligen Selbsteintritts von Relevanz sein können. Es hätte ihm überdies freigestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen zu machen (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Angesichts der in den Akten liegenden schriftlichen Nachfrage der Vorinstanz beim zuständigen medizinischen Personal vom 18. April 2023 ist auch der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Weder gehen aus der erteilten Auskunft (weiter) abklärungsbedürftige Beschwerden hervor noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz hat sodann die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers in ausreichender Weise in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen. Dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch zur Push-back-Problematik geäussert hat, stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, zumal diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung systemischer Mängel in Kroatien erfolgten. In der Beschwerde wird denn auch genau das Risiko solcher Push-backs für die Begründung des eingeforderten Selbsteintritts herangezogen (vgl. nachstehend E. 6). Dass die Vorinstanz sodann bei ihrer Begründung auch auf Textbausteine zurückgreift, ist angesichts der klar erkennbaren Auseinandersetzung mit den spezifischen Vorbringen und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht schliesslich, das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz an Kroatien sei vor der Durchführung seines Dublin-Gesprächs und somit vor Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen. Die Vorinstanz habe zu jenem Zeitpunkt seine Vulnerabilität oder weitere Gründe für einen möglichen Selbsteintritt der Schweiz noch nicht abschätzen können und habe damit gegen Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verstossen.
E. 3.4.1 Das persönliche Gespräch mit dem Antragssteller wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat entschieden wird (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO). Für ein Wiederaufnahmegesuch ist sodann ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 3.4.2 Dass die Vorinstanz den kroatischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen übermittelte, bevor ein Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte, ist unter dem Blickwinkel der formalisierten Verfahrensabläufe nicht zu beanstanden; aufgrund des Eurodac-Treffers gab es für die Vorinstanz nämlich hinreichenden Grund zur Annahme, Kroatien könnte für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sein, was den kroatischen Behörden mittels Standardformblatt entsprechend mitgeteilt wurde. Der abschliessende Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erging am 20. April 2023 und damit nach Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 19. Januar 2023. Mithin ist das Vorgehen der Vorinstanz mit den Vorgaben der Dublin-III-VO vereinbar und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2069/2023 vom 21. April 2023 E. 3.3.3)
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend unstrittig gegeben.
E. 5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. jüngst Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5 [zur Publikation als Referenzentscheid vorgesehen]). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert unter Verweis auf verschiedene Berichte und öffentlich zugängliche Quellen zu Kroatien die Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO. Vor dem Hintergrund der darin dokumentierten Rechtsverletzungen könne jede Kontaktaufnahme von Asylsuchenden mit den kroatischen Sicherheitskräften zu physischer und psychischer Gewalt sowie zu einem illegalen Push-back führen, welches die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich führe.
E. 6.2 Mit seinen pauschal gehaltenen Ausführungen zu behördlichen Übergriffen in Kroatien gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die kroatischen Behörden zu erschüttern. Hierfür bedarf es konkreter und ernsthafter Hinweise, die glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; bspw. Urteil des BVGer F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.2 m.H.). Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die - in allgemeiner Weise geltend gemachte - Gefahr von Push-backs im jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. hiervor E. 5) fest, der Verdacht eines angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft (Urteil E-1488/2020 E. 9.4.4).
E. 6.3 Folglich ist kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gegeben. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich.
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 1. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2391/2023 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der burundische Staatsangehörige A._______ (geb. (...); hiernach: Beschwerdeführer) ersuchte am 15. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 16. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 30. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. Am 19. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. D. Mit Verfügung vom 20. April 2023, eröffnet am 21. April 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 28. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 1. Mai 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt im Sinne formeller Verfahrensrügen eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen und den relevanten medizinischen Sachverhalt weder abgeklärt noch in ihren Erwägungen berücksichtigt habe. Zudem habe sie sich bei der Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Würdigung seiner Aussagen Textbausteine bedient. Die Verfügung enthalte beispielsweise Ausführungen zur Push-back-Problematik in Kroatien, von welcher er gegenüber der Vorinstanz (noch) gar nicht berichtet habe, hingegen fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorkommnissen rund um seine Daktyloskopierung und Asylgesuchsstellung in Kroatien. 3.1. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). 3.3. 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich seines Dublin-Gesprächs am 19. Januar 2023 zu den Erlebnissen in Kroatien befragt. Der Beschwerdeführer konnte dabei die Aspekte einbringen, welche für die Prüfung der Zuständigkeit und die Frage eines allfälligen Selbsteintritts von Relevanz sein können. Es hätte ihm überdies freigestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen zu machen (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Angesichts der in den Akten liegenden schriftlichen Nachfrage der Vorinstanz beim zuständigen medizinischen Personal vom 18. April 2023 ist auch der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Weder gehen aus der erteilten Auskunft (weiter) abklärungsbedürftige Beschwerden hervor noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 3.3.2. Die Vorinstanz hat sodann die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers in ausreichender Weise in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen. Dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch zur Push-back-Problematik geäussert hat, stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, zumal diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung systemischer Mängel in Kroatien erfolgten. In der Beschwerde wird denn auch genau das Risiko solcher Push-backs für die Begründung des eingeforderten Selbsteintritts herangezogen (vgl. nachstehend E. 6). Dass die Vorinstanz sodann bei ihrer Begründung auch auf Textbausteine zurückgreift, ist angesichts der klar erkennbaren Auseinandersetzung mit den spezifischen Vorbringen und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3.4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht schliesslich, das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz an Kroatien sei vor der Durchführung seines Dublin-Gesprächs und somit vor Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen. Die Vorinstanz habe zu jenem Zeitpunkt seine Vulnerabilität oder weitere Gründe für einen möglichen Selbsteintritt der Schweiz noch nicht abschätzen können und habe damit gegen Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verstossen. 3.4.1. Das persönliche Gespräch mit dem Antragssteller wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat entschieden wird (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO). Für ein Wiederaufnahmegesuch ist sodann ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.4.2. Dass die Vorinstanz den kroatischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen übermittelte, bevor ein Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte, ist unter dem Blickwinkel der formalisierten Verfahrensabläufe nicht zu beanstanden; aufgrund des Eurodac-Treffers gab es für die Vorinstanz nämlich hinreichenden Grund zur Annahme, Kroatien könnte für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sein, was den kroatischen Behörden mittels Standardformblatt entsprechend mitgeteilt wurde. Der abschliessende Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erging am 20. April 2023 und damit nach Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 19. Januar 2023. Mithin ist das Vorgehen der Vorinstanz mit den Vorgaben der Dublin-III-VO vereinbar und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2069/2023 vom 21. April 2023 E. 3.3.3) 3.5. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend unstrittig gegeben.
5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. jüngst Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5 [zur Publikation als Referenzentscheid vorgesehen]). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer fordert unter Verweis auf verschiedene Berichte und öffentlich zugängliche Quellen zu Kroatien die Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO. Vor dem Hintergrund der darin dokumentierten Rechtsverletzungen könne jede Kontaktaufnahme von Asylsuchenden mit den kroatischen Sicherheitskräften zu physischer und psychischer Gewalt sowie zu einem illegalen Push-back führen, welches die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich führe. 6.2. Mit seinen pauschal gehaltenen Ausführungen zu behördlichen Übergriffen in Kroatien gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die kroatischen Behörden zu erschüttern. Hierfür bedarf es konkreter und ernsthafter Hinweise, die glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; bspw. Urteil des BVGer F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.2 m.H.). Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die - in allgemeiner Weise geltend gemachte - Gefahr von Push-backs im jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. hiervor E. 5) fest, der Verdacht eines angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft (Urteil E-1488/2020 E. 9.4.4). 6.3. Folglich ist kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gegeben. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich.
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 1. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: