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E-2069/2023

E-2069/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne formeller Verfahrensrügen, eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und Verletzung der Untersuchungspflicht sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Einzelfall auseinandergesetzt und sich in der Verfügung ihrer Textbausteine bedient. Die Verfügung enthalte beispielsweise Ausführungen zur Push-Back-Problematik in Kroatien, von welcher sie gar nicht direkt betroffen gewesen sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz Kroatien zur Übernahme ersucht, bevor sie sich im Dublin-Gespräch habe äussern können, womit Kroatien ohne Kenntnis ihrer individuellen Situation zugestimmt habe. Die Vorinstanz habe zu jenem Zeitpunkt die Vulnerabilität oder mögliche Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gar nicht abschätzen können und habe daher das Recht auf eine korrekte Bestimmung des zuständigen Staates verletzt. Ausserdem habe sie in Kroatien ihre Fingerabdrücke erst am Tag ihrer Entlassung aus dem Camp abgeben müssen, rund zehn Tage nach ihrem Aufgreifen - ein Umstand, der von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden sei. Auch die Dokumente, die sie in Kroatien habe unterschreiben müssen, seien in der Verfügung unerwähnt geblieben. Bei einem dieser Dokumente handle es sich im Übrigen um eine Wegweisungsverfügung ohne aufschiebende Wirkung, die ihr nur in kroatischer Sprache ausgehändigt worden sei, was ein gravierender Mangel im kroatischen Asyl- beziehungsweise Aufnahmesystem darstelle. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt, insbesondere mit der Situation in B._______, wo sie daktyloskopiert worden sei.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Es wurden die Personalien der Beschwerdeführerin und ihr Reiseweg erfasst. Sodann wurde mit der Beschwerdeführerin das im Dublin-Verfahren vorgesehene sogenannte Dublin-Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO geführt, und ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens gewährt. Sie konnte dabei die Aspekte einbringen, welche für die Prüfung der Zuständigkeit und die Frage eines allfälligen Selbsteintritts von Relevanz sein können. Ihre Verfahrensrechte wurden diesbezüglich gewahrt, zumal das persönliche Dublin-Gespräch vor Erlass des Nichteintretensentscheids erging (vgl. Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO).

E. 3.3.2 Im Hinblick auf die Kritik betreffend unterlassener Abklärungen und Auseinandersetzung zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ist sodann auf die von der Vorinstanz durchgeführten umfangreichen Abklärungen über die Schweizer Botschaft vor Ort, die Konsultation von öffentlichen Quellen und die persönlichen Gespräche mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zu verweisen. Die Erkenntnisse dieser Abklärungen hat das SEM in die angefochtene Verfügung aufgenommen und sich einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich des Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK und damit systemische Mängel zu bejahen seien, was verneint wird. Dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch zur Push-Back-Problematik geäussert hat, obschon die Beschwerdeführerin nicht direkt davon betroffen war, stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, zumal diese Ausführungen im Zusammenhang mit ebendieser Prüfung systemischer Mängel in Kroatien erfolgten. In der Beschwerde wird denn auch genau dieser Aspekt der Push-Backs für die Begründung des eingeforderten Selbsteintritts herangezogen. Dass sich die Vorinstanz sodann bei ihrer Begründung auch verschiedener Textbausteine bedient, ist angesichts der klar erkennbaren Auseinandersetzung mit dem spezifischen Vorbringen und der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert, dass ihr die Fingerabdrücke nicht sofort, sondern erst nach ihrem Camp-Aufenthalt abgenommen worden seien, stellt dies keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.

E. 3.3.3 Dass die Vorinstanz den kroatischen Behörden sodann ein Übernahmeersuchen die Beschwerdeführerin betreffend übermittelte, bevor ein Dublin-Gespräch mit ihr stattgefunden hatte, ist unter dem Blickwinkel der formalisierten Verfahrensabläufe ebenfalls nicht zu beanstanden; aufgrund des Eurodac-Treffers gab es für die Vorinstanz hinreichenden Grund zur Annahme, Kroatien könnte für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sein. Das in der Beschwerde angeführte Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 07. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash gegen die Niederlande steht dem nicht entgegen, ergibt sich doch aus dem Entscheid, dass betroffene Personen die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien im Beschwerdeverfahren rügen können.

E. 3.3.4 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, insbesondere im Hinblick auf die Würdigung des Umgangs der kroatischen Behörden mit ihr, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 3.4 Gesamthaft sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E. 4.5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin, dass sie am 23. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 4.6 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 4.7 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil zu publizierenden Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse während ihres Aufenthalts in Kroatien (Haft, Wegweisungsverfügung in kroatischer Sprache, Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke) welche sich bis zum Gesuch um internationalen Schutz ereignet haben sollen und offensichtlich mit dem Umstand im Zusammenhang stehen, dass die Beschwerdeführerin Kroatien als Transitland nutzen wollte, ohne ein Asylverfahren anhängig zu machen - ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7).

E. 4.8 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 auszuüben ist.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt an, sie habe in Kroatien hinsichtlich ihrer (...)-Erkrankung keine medizinische Behandlung erhalten. Es sei sodann Pfefferspray gegen sie eingesetzt worden, was eine klare und unverhältnismässige Gewaltanwendung darstelle. Auch habe sie ihr unverständliche Dokumente unterschreiben müssen. Es sei mithin keineswegs garantiert, dass in Kroatien ein faires Asylverfahren gewährleistet sei und sie Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und medizinischer Versorgung hätte. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschliche Behandlung oder Strafe (CPT) würden die menschenunwürdigen Zustände in Kroatien bestätigen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse und der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihr bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. zit. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermöchte. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Den Akten sind denn auch keine konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie ohne Prüfung ihrer Asylgründe in den Heimatstaat überführen und sie somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.

E. 5.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insbesondere [...]) sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sie aufgrund ihres (...) und einer (...) medikamentös behandelt worden sei; nach Diagnostizierung einer (...) sei auch diese behandelt worden. Aus dem Notfallbericht des C._______ vom 2. Februar 2023 geht ferner hervor, dass sie wegen Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer (...)erkrankung ebenfalls medikamentös behandelt worden sei. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2021 zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen, zumal sie keinerlei psychische Probleme geltend macht. Es liegen mithin keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.

E. 5.6 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2069/2023 Urteil vom 21. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Jasmine Andenmatten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 23. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin erklärte, Kroatien sei für sie ein Transitland gewesen. Sie sei bereits am 11. November 2022 in Kroatien aufgegriffen worden und habe Dokumente unterschreiben müssen, die sie nicht verstanden habe. Danach sei sie in Haft gewesen, wobei man ihr ihre persönlichen Dinge abgenommen habe. Sie habe verschiedene Nichtregierungsorganisationen kontaktiert und sei schliesslich mithilfe des Ombudsmanns in Kroatiens freigelassen worden. Erst am Tag ihrer Freilassung seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. An ihrem neuen Aufenthaltsort habe sie sich zwar frei bewegen können und ihre Habseligkeiten zurückerhalten; sie sei aber in Kroatien schlecht behandelt worden, unter anderem sei Pfefferspray gegen sie eingesetzt und sie sei in einem Wagen transportiert worden, der zu eng gewesen sei. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab sie an, unter anderem an (...) zu leiden; sie habe bereits mehrere (...) gehabt und in Kroatien keine medizinische Hilfe erhalten. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 9. Februar 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 4. April 2023 - eröffnet am 6. April 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 17. April 2023 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 18. Februar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne formeller Verfahrensrügen, eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und Verletzung der Untersuchungspflicht sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Einzelfall auseinandergesetzt und sich in der Verfügung ihrer Textbausteine bedient. Die Verfügung enthalte beispielsweise Ausführungen zur Push-Back-Problematik in Kroatien, von welcher sie gar nicht direkt betroffen gewesen sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz Kroatien zur Übernahme ersucht, bevor sie sich im Dublin-Gespräch habe äussern können, womit Kroatien ohne Kenntnis ihrer individuellen Situation zugestimmt habe. Die Vorinstanz habe zu jenem Zeitpunkt die Vulnerabilität oder mögliche Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gar nicht abschätzen können und habe daher das Recht auf eine korrekte Bestimmung des zuständigen Staates verletzt. Ausserdem habe sie in Kroatien ihre Fingerabdrücke erst am Tag ihrer Entlassung aus dem Camp abgeben müssen, rund zehn Tage nach ihrem Aufgreifen - ein Umstand, der von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden sei. Auch die Dokumente, die sie in Kroatien habe unterschreiben müssen, seien in der Verfügung unerwähnt geblieben. Bei einem dieser Dokumente handle es sich im Übrigen um eine Wegweisungsverfügung ohne aufschiebende Wirkung, die ihr nur in kroatischer Sprache ausgehändigt worden sei, was ein gravierender Mangel im kroatischen Asyl- beziehungsweise Aufnahmesystem darstelle. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt, insbesondere mit der Situation in B._______, wo sie daktyloskopiert worden sei. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Es wurden die Personalien der Beschwerdeführerin und ihr Reiseweg erfasst. Sodann wurde mit der Beschwerdeführerin das im Dublin-Verfahren vorgesehene sogenannte Dublin-Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO geführt, und ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens gewährt. Sie konnte dabei die Aspekte einbringen, welche für die Prüfung der Zuständigkeit und die Frage eines allfälligen Selbsteintritts von Relevanz sein können. Ihre Verfahrensrechte wurden diesbezüglich gewahrt, zumal das persönliche Dublin-Gespräch vor Erlass des Nichteintretensentscheids erging (vgl. Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO). 3.3.2 Im Hinblick auf die Kritik betreffend unterlassener Abklärungen und Auseinandersetzung zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ist sodann auf die von der Vorinstanz durchgeführten umfangreichen Abklärungen über die Schweizer Botschaft vor Ort, die Konsultation von öffentlichen Quellen und die persönlichen Gespräche mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zu verweisen. Die Erkenntnisse dieser Abklärungen hat das SEM in die angefochtene Verfügung aufgenommen und sich einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich des Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK und damit systemische Mängel zu bejahen seien, was verneint wird. Dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch zur Push-Back-Problematik geäussert hat, obschon die Beschwerdeführerin nicht direkt davon betroffen war, stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, zumal diese Ausführungen im Zusammenhang mit ebendieser Prüfung systemischer Mängel in Kroatien erfolgten. In der Beschwerde wird denn auch genau dieser Aspekt der Push-Backs für die Begründung des eingeforderten Selbsteintritts herangezogen. Dass sich die Vorinstanz sodann bei ihrer Begründung auch verschiedener Textbausteine bedient, ist angesichts der klar erkennbaren Auseinandersetzung mit dem spezifischen Vorbringen und der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert, dass ihr die Fingerabdrücke nicht sofort, sondern erst nach ihrem Camp-Aufenthalt abgenommen worden seien, stellt dies keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. 3.3.3 Dass die Vorinstanz den kroatischen Behörden sodann ein Übernahmeersuchen die Beschwerdeführerin betreffend übermittelte, bevor ein Dublin-Gespräch mit ihr stattgefunden hatte, ist unter dem Blickwinkel der formalisierten Verfahrensabläufe ebenfalls nicht zu beanstanden; aufgrund des Eurodac-Treffers gab es für die Vorinstanz hinreichenden Grund zur Annahme, Kroatien könnte für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sein. Das in der Beschwerde angeführte Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 07. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash gegen die Niederlande steht dem nicht entgegen, ergibt sich doch aus dem Entscheid, dass betroffene Personen die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien im Beschwerdeverfahren rügen können. 3.3.4 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, insbesondere im Hinblick auf die Würdigung des Umgangs der kroatischen Behörden mit ihr, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3.4 Gesamthaft sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 4.5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin, dass sie am 23. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.6 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.7 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil zu publizierenden Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse während ihres Aufenthalts in Kroatien (Haft, Wegweisungsverfügung in kroatischer Sprache, Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke) welche sich bis zum Gesuch um internationalen Schutz ereignet haben sollen und offensichtlich mit dem Umstand im Zusammenhang stehen, dass die Beschwerdeführerin Kroatien als Transitland nutzen wollte, ohne ein Asylverfahren anhängig zu machen - ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7). 4.8 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 auszuüben ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt an, sie habe in Kroatien hinsichtlich ihrer (...)-Erkrankung keine medizinische Behandlung erhalten. Es sei sodann Pfefferspray gegen sie eingesetzt worden, was eine klare und unverhältnismässige Gewaltanwendung darstelle. Auch habe sie ihr unverständliche Dokumente unterschreiben müssen. Es sei mithin keineswegs garantiert, dass in Kroatien ein faires Asylverfahren gewährleistet sei und sie Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und medizinischer Versorgung hätte. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschliche Behandlung oder Strafe (CPT) würden die menschenunwürdigen Zustände in Kroatien bestätigen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse und der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihr bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. zit. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermöchte. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Den Akten sind denn auch keine konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie ohne Prüfung ihrer Asylgründe in den Heimatstaat überführen und sie somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 5.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insbesondere [...]) sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sie aufgrund ihres (...) und einer (...) medikamentös behandelt worden sei; nach Diagnostizierung einer (...) sei auch diese behandelt worden. Aus dem Notfallbericht des C._______ vom 2. Februar 2023 geht ferner hervor, dass sie wegen Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer (...)erkrankung ebenfalls medikamentös behandelt worden sei. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2021 zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen, zumal sie keinerlei psychische Probleme geltend macht. Es liegen mithin keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 5.6 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: