Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______ (geb. […], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), C._______ (geb. […], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. […], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchsteller 3) reichten am 26. Januar 2025 bei der Schweizer Botschaft in Islamabad Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa für einen geplanten Aufenthalt vom
1. Juni 2025 bis zum 30. Juni 2025 ein. Der Beschwerdeführer (geb. […], von Pakistan, Sohn der Gesuchstellerin 1 und Bruder der Gesuchstellen- den 2 und 3) hatte am 22. Januar 2025 ein Einladungsschreiben verfasst, in dem er angab, er möchte seiner Familie die Schweiz zeigen. B. Mit Formularverfügungen vom 28. Januar 2025 wies die Schweizer Bot- schaft in Islamabad im Namen der Vorinstanz die Gesuche mit der Begrün- dung ab, die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewähr- leistet. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheide am 1. Februar 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies daraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürichs (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärun- gen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 13. März 2025 stellte das Migrati- onsamt dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu und forderte ihn un- ter anderem auf, eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Am
26. März 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Am 1. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und den Gesuch- stellenden seien Schengenvisa zu erteilen. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juni 2025 und machte am 17. Juni 2025 unaufgefordert eine weitere Eingabe.
F-2243/2025 Seite 3 G. Am 18. Juni 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Die vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 (zur Publikation vor- gesehen) vorgenommene Praxisänderung, mit der die Erhebung von Dritt- beschwerden pro Adressat ohne dessen schriftliches Einverständnis (durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) bei Schengen-Visa nun- mehr als unzulässig erachtet wurde, ist nicht anwendbar, da die Be- schwerde vor dem Urteilszeitpunkt erhoben wurde. Obwohl der ursprüng- lich angestrebte Besuchszeitraum (1. Juni 2025 bis 30. Juni 2025) inzwi- schen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. So teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Juni 2025 insbesondere mit, der neue Besuchszeitraum sei nun neu vom 20. Dezember 2025 bis zum 4. Januar 2026 geplant. Der Beschwer- deführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
F-2243/2025 Seite 4 nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen.
E. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspiel- raum (Tatbestandsermessen).
E. 3.2 Ob Drittstaatsangehörige für die Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen der Vi- sumspflicht unterstehen, ist abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge- suchstellenden der Visumspflicht.
E. 3.3 Für die Ausstellung eines Schengen-Visums müssen Gesuchstellende folgende Voraussetzungen erfüllen:
E. 3.3.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
F-2243/2025 Seite 5 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]).
E. 3.3.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidri- gen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültig- keitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antrag- steller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. fami- liäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist er- fahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Bezie- hungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 3.3.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden,
F-2243/2025 Seite 6 dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumer- teilung [VEV, SR 142.204]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Be- streitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Dritt- staatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausrei- chender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel er- bracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflich- tungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modali- täten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine sol- che Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von me- dizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklä- rung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Ga- rantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.– (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zustän- digen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen ver- gleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV).
E. 3.3.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 3.3.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenz- übertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).
F-2243/2025 Seite 7
E. 3.3.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).
E. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der Schengen-Visa in der an- gefochtenen Verfügung mit der Begründung, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die Gesuch- stellenden stammten aus einer Region, in der angesichts der wirtschaftli- chen und politischen Verhältnisse ein hoher Auswanderungsdruck be- stehe. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen besonders auch im europäischen Ausland versuchen, sich eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die Gesuchstellerin 1 sei verwitwet und nicht er- werbstätig. Die Gesuchstellerin 2 sei ledig und arbeite in einem festen Ar- beitsverhältnis bei einer Bank. Der Gesuchsteller 3 sei ebenfalls unverhei- ratet und befinde sich noch im Studium. Mangels anderer Belege und Um- stände sei daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden keinerlei besonderen familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederaus- reise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten.
E. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, die Gesuchstellerin 1 sei Eigentümerin von Immobilien und ver- walte als Familienoberhaupt aktiv das Familienvermögen. Die Gesuchstel- lerin 2 sei verlobt und plane am 4. Oktober 2025 eine Hochzeit. Eine Ver- lobung und eine bevorstehende Heirat seien in Pakistan kulturell und recht- lich bedeutende Verpflichtungen, die eine Rückkehr erforderlich machen würden. Ihre feste berufliche Position bei einer angesehen Finanzinstitu- tion biete eine zusätzliche Absicherung. Der Gesuchsteller 3 sei Vollzeit- student an der E._______ und studiere Forensik und Cybersicherheit. Er habe ein ausstehendes Studienprogramm und müsse Prüfungen ablegen. Weiter habe er – der Beschwerdeführer – für jeden der Gesuchstellenden eine Verpflichtungserklärung in Höhe von Fr. 30'000.– unterzeichnet, was eindeutig belege, dass diese während ihres Aufenthalts in der Schweiz fi- nanziell abgesichert seien.
E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 brachte die Vorinstanz ergän- zend vor, die langjährige Erfahrung habe gezeigt, dass auch eine bevor- stehende Heirat die Rückkehr in ein Herkunftsland mit politisch und
F-2243/2025 Seite 8 wirtschaftlich schwieriger Situation nicht sicherzustellen vermöge. Der Partner könne auch später geheiratet und nachgezogen werden.
E. 4.4 Mit Replik vom 2. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, alle Visumsvoraussetzungen seien erfüllt.
E. 5 Zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Wie- derausreise aus dem Schengen-Raum bieten (vgl. oben E. 3.3.2).
E. 5.1 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Das durchschnittliche Jahreseinkommen von EUR 1'350.– pro Person, mithin EUR 112.50 pro Monat, ist sehr niedrig (vgl. < https://www.laenderda- ten.info/durchschnittseinkommen.php > abgerufen am 27.10.2025). Zu- dem bestehen hohe politische und soziale Spannungen: Landesweit sind Terroranschläge zu befürchten. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Ein- kaufszentren oder der öffentliche Verkehr. Die jüngste Eskalation zwischen Indien und Pakistan verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich und birgt das Risiko weiterer politischer Destabilisierung sowie einer Zu- spitzung der Sicherheitslage in der Region (vgl. < https://www.eda.ad- min.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 27.10.2025). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungspro- gramm der Vereinten Nationen im Sinn eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 27.10.2025). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Pakistan als grundsätzlich hoch eingestuft hat. Die in der Replik erhobene Rüge, der Entscheid sei diskriminierend, indem bei Antragsstel- lern aus Pakistan allgemein von einem erhöhten Risiko der illegalen Emig- ration ausgegangen werde, ist unbegründet. Personen aus Pakistan wird nicht wegen ihrer Herkunft, sondern aus sachlichen Gründen, die mit der Herkunft in Verbindung stehen, ein erhöhtes Emigrationsrisiko attestiert.
E. 5.2 Aufgrund ihrer Pensionierung hat die Gesuchstellerin 1 keine besonde- ren beruflichen Verpflichtungen in Pakistan, die eine Rückkehr erforderlich machen würden. Bei Personen im fortgeschrittenen Alter kann die Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz sowie die Möglichkeit, sich durch hierzulande anwesende Angehörige pflegen zu lassen, vielmehr
F-2243/2025 Seite 9 einen Anreiz schaffen, um der Ausreisepflicht nicht nachzukommen (vgl. Urteil des BVGer F-3680/2022 vom 13. September 2023 E. 8.3). Der Um- stand, dass die Gesuchstellerin 1 über Wohneigentum in Pakistan verfügt, vermag daran nichts zu ändern, da solche Vermögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen. Die Gesuchstellerin 2 geht sodann einer Erwerbstätigkeit als Büroangestellte in einer Bank nach, wobei sie gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung im Bereich des Kundensupports («Call Center») tätig ist. Ihre beruflichen Verpflichtungen sind nicht als der- art bedeutend einzustufen, als dass sie hinreichende Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise bieten könnten. Auch ihre geplante Heirat würde durch eine Emigration nicht verunmöglicht, sondern könnte später nachge- holt werden. Beim Gesuchsteller 3 bieten schliesslich die Verpflichtungen aus seinem Studium alleine keine Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise. Insbesondere könnte er dieses grundsätzlich auch an einer Uni- versität ausserhalb von Pakistan weiterverfolgen.
E. 5.3 Zusammenfassend vermögen die persönlichen Verhältnisse der Ge- suchstellenden das aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Pakistan be- stehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer abgegebenen Verpflichtungserklärungen nichts zu ändern, da diese im Zu- sammenhang mit dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise stehen (vgl. E. 3.3.3) und die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu beeinflussen vermögen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wo- nach er garantiere, dass die Gesuchstellenden die Schweiz vor Ablauf des Visums verlassen würden, ist unbeachtlich, da eine solche Erklärung recht- lich nicht durchsetzbar ist. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer in der Replik zu Unrecht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK; der Schutzbereich dieser Garantie ist nicht be- rührt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1).
E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefoch- tene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
F-2243/2025 Seite 10 i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.
E. 8 Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2243/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2243/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa zugunsten von B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 26. März 2025. Sachverhalt: A. B._______ (geb. [...], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), C._______ (geb. [...], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. [...], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchsteller 3) reichten am 26. Januar 2025 bei der Schweizer Botschaft in Islamabad Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa für einen geplanten Aufenthalt vom 1. Juni 2025 bis zum 30. Juni 2025 ein. Der Beschwerdeführer (geb. [...], von Pakistan, Sohn der Gesuchstellerin 1 und Bruder der Gesuchstellenden 2 und 3) hatte am 22. Januar 2025 ein Einladungsschreiben verfasst, in dem er angab, er möchte seiner Familie die Schweiz zeigen. B. Mit Formularverfügungen vom 28. Januar 2025 wies die Schweizer Botschaft in Islamabad im Namen der Vorinstanz die Gesuche mit der Begründung ab, die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheide am 1. Februar 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies daraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürichs (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 13. März 2025 stellte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu und forderte ihn unter anderem auf, eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Am 26. März 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Am 1. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Schengenvisa zu erteilen. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juni 2025 und machte am 17. Juni 2025 unaufgefordert eine weitere Eingabe. G. Am 18. Juni 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 (zur Publikation vorgesehen) vorgenommene Praxisänderung, mit der die Erhebung von Drittbeschwerden pro Adressat ohne dessen schriftliches Einverständnis (durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) bei Schengen-Visa nunmehr als unzulässig erachtet wurde, ist nicht anwendbar, da die Beschwerde vor dem Urteilszeitpunkt erhoben wurde. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (1. Juni 2025 bis 30. Juni 2025) inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. So teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2025 insbesondere mit, der neue Besuchszeitraum sei nun neu vom 20. Dezember 2025 bis zum 4. Januar 2026 geplant. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum (Tatbestandsermessen). 3.2 Ob Drittstaatsangehörige für die Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen der Visumspflicht unterstehen, ist abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. 3.3 Für die Ausstellung eines Schengen-Visums müssen Gesuchstellende folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.3.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). 3.3.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 3.3.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV). 3.3.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). 3.3.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.3.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der Schengen-Visa in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, in der angesichts der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein hoher Auswanderungsdruck bestehe. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen besonders auch im europäischen Ausland versuchen, sich eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die Gesuchstellerin 1 sei verwitwet und nicht erwerbstätig. Die Gesuchstellerin 2 sei ledig und arbeite in einem festen Arbeitsverhältnis bei einer Bank. Der Gesuchsteller 3 sei ebenfalls unverheiratet und befinde sich noch im Studium. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden keinerlei besonderen familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, die Gesuchstellerin 1 sei Eigentümerin von Immobilien und verwalte als Familienoberhaupt aktiv das Familienvermögen. Die Gesuchstellerin 2 sei verlobt und plane am 4. Oktober 2025 eine Hochzeit. Eine Verlobung und eine bevorstehende Heirat seien in Pakistan kulturell und rechtlich bedeutende Verpflichtungen, die eine Rückkehr erforderlich machen würden. Ihre feste berufliche Position bei einer angesehen Finanzinstitution biete eine zusätzliche Absicherung. Der Gesuchsteller 3 sei Vollzeitstudent an der E._______ und studiere Forensik und Cybersicherheit. Er habe ein ausstehendes Studienprogramm und müsse Prüfungen ablegen. Weiter habe er - der Beschwerdeführer - für jeden der Gesuchstellenden eine Verpflichtungserklärung in Höhe von Fr. 30'000.- unterzeichnet, was eindeutig belege, dass diese während ihres Aufenthalts in der Schweiz finanziell abgesichert seien. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 brachte die Vorinstanz ergänzend vor, die langjährige Erfahrung habe gezeigt, dass auch eine bevorstehende Heirat die Rückkehr in ein Herkunftsland mit politisch und wirtschaftlich schwieriger Situation nicht sicherzustellen vermöge. Der Partner könne auch später geheiratet und nachgezogen werden. 4.4 Mit Replik vom 2. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, alle Visumsvoraussetzungen seien erfüllt. 5. Zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten (vgl. oben E. 3.3.2). 5.1 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Das durchschnittliche Jahreseinkommen von EUR 1'350.- pro Person, mithin EUR 112.50 pro Monat, ist sehr niedrig (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php abgerufen am 27.10.2025). Zudem bestehen hohe politische und soziale Spannungen: Landesweit sind Terroranschläge zu befürchten. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren oder der öffentliche Verkehr. Die jüngste Eskalation zwischen Indien und Pakistan verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich und birgt das Risiko weiterer politischer Destabilisierung sowie einer Zuspitzung der Sicherheitslage in der Region (vgl. https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 27.10.2025). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinn eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 27.10.2025). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Pakistan als grundsätzlich hoch eingestuft hat. Die in der Replik erhobene Rüge, der Entscheid sei diskriminierend, indem bei Antragsstellern aus Pakistan allgemein von einem erhöhten Risiko der illegalen Emigration ausgegangen werde, ist unbegründet. Personen aus Pakistan wird nicht wegen ihrer Herkunft, sondern aus sachlichen Gründen, die mit der Herkunft in Verbindung stehen, ein erhöhtes Emigrationsrisiko attestiert. 5.2 Aufgrund ihrer Pensionierung hat die Gesuchstellerin 1 keine besonderen beruflichen Verpflichtungen in Pakistan, die eine Rückkehr erforderlich machen würden. Bei Personen im fortgeschrittenen Alter kann die Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz sowie die Möglichkeit, sich durch hierzulande anwesende Angehörige pflegen zu lassen, vielmehr einen Anreiz schaffen, um der Ausreisepflicht nicht nachzukommen (vgl. Urteil des BVGer F-3680/2022 vom 13. September 2023 E. 8.3). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin 1 über Wohneigentum in Pakistan verfügt, vermag daran nichts zu ändern, da solche Vermögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen. Die Gesuchstellerin 2 geht sodann einer Erwerbstätigkeit als Büroangestellte in einer Bank nach, wobei sie gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung im Bereich des Kundensupports («Call Center») tätig ist. Ihre beruflichen Verpflichtungen sind nicht als derart bedeutend einzustufen, als dass sie hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Auch ihre geplante Heirat würde durch eine Emigration nicht verunmöglicht, sondern könnte später nachgeholt werden. Beim Gesuchsteller 3 bieten schliesslich die Verpflichtungen aus seinem Studium alleine keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Insbesondere könnte er dieses grundsätzlich auch an einer Universität ausserhalb von Pakistan weiterverfolgen. 5.3 Zusammenfassend vermögen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden das aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Pakistan bestehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer abgegebenen Verpflichtungserklärungen nichts zu ändern, da diese im Zusammenhang mit dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise stehen (vgl. E. 3.3.3) und die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu beeinflussen vermögen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er garantiere, dass die Gesuchstellenden die Schweiz vor Ablauf des Visums verlassen würden, ist unbeachtlich, da eine solche Erklärung rechtlich nicht durchsetzbar ist. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer in der Replik zu Unrecht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK; der Schutzbereich dieser Garantie ist nicht berührt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1).
6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: