Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Mai 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein (vgl. Urteil des BVGer F-5469/2018 vom 2. Oktober 2018). Am 22. Juni 2018 stellte er in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. In der Folge ersuchte er am 24. Oktober 2018 in Italien, am 14. November 2018 in der Schweiz sowie am 20. März 2019 erneut in Italien um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018, im März 2019, im Mai 2019 sowie zuletzt im Januar 2020 gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt. B. Am 11. März 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Dublin-Wegweisungsverfahrens gewährte die Migrationsbehörde des Kantons Nidwalden dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Am 16. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 2). C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. März 2020 zum dritten Mal um Asyl in der Schweiz (SEM-act. 5). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. D. Mit Schreiben vom 18. März 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM-act. 8). E. Am 30. März 2020 (Datum Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur geplanten Überstellung nach Italien schriftlich Stellung. Dabei führte er unter anderem aus, dass er anlässlich seiner letzten Überstellung nach Italien am Flughafen in Rom von der italienischen Polizei in Empfang genommen und ihm unter Beizug einer Dolmetscherin erklärt worden sei, dass in Italien von ihm derzeit kein Asylgesuch offiziell registriert sei. Die Italien betreffenden Einträge in der "Eurodac"-Datenbank seien Daten des illegalen Grenzübertritts nach Italien, nicht aber Daten von Asylgesuchen. Die italienischen Behörden hätten ihm dann erklärt, er könne in Italien kein Asylgesuch stellen, weil er in der Schweiz Asyl beantragt habe. Anschliessend habe er Papiere unterschrieben, in denen er aufgefordert worden sei, Italien innert sieben Tagen zu verlassen. Man habe ihm angedroht, ihn nach Algerien auszuschaffen, wenn er nicht unterzeichne. In Algerien sei sein Leben bedroht. Er sei dort Mitglied einer Selbstbestimmungsbewegung gewesen und habe aufgrund seiner Tätigkeit viele Probleme gehabt. Drei Tage sei er in Italien geblieben und sei dann nach Frankreich zu seinem Cousin gereist, wo er als Coiffeur gearbeitet habe. Bereits nach einem Tag sei er jedoch von der Polizei aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen (SEM-act. 11). F. Die italienischen Behörden liessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Mit Verfügung vom 7. April 2020, eröffnet am 9. April 2020, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Nidwalden mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 14). G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2020 (Datum Postaufgabe: 16. April 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 7. April 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung machte er erneut geltend, die italienischen Behörden hätten ihm nach seiner letzten Überstellung dorthin noch am Flughafen mitgeteilt, dass von ihm bei den Behörden in Rom (Questura di Roma) kein offizielles Asylgesuch registriert sei. In Italien könne er kein Asylgesuch stellen, da bereits eines in der Schweiz pendent sei. Bei den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank handle es sich lediglich um die Daten seines Grenzübertritts nach Italien. Er habe am Flughafen in Rom Papiere unterzeichnet, wonach er Italien innert sieben Tagen zu verlassen habe, ansonsten er nach Algerien weggewiesen werden könne. Zudem betonte er wiederum, dass er bei einer Rückschiebung nach Algerien den sicheren Tod riskiere, weil er dort politische Probleme habe. In Algerien sei er bei einer Schiesserei mit Terroristen verletzt worden, was den beigelegten ärztlichen Berichten vom 3. Februar 2020 und vom 15. August 2016 entnommen werden könne. Ausserdem lege er eine Kopie seines französischen Visums ins Recht. Mit diesem Visum sei er 2017 nach Europa gekommen. Dies beweise, dass er in Italien nie um Asyl nachgesucht habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 17. April 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Im Rahmen des mit Asylgesuch vom 22. Juni 2018 eingeleiteten Asylverfahren in der Schweiz initiierte die Vorinstanz erstmals das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mit Italien. In Nachachtung ihrer staatsvertraglichen Pflichten wären die italienischen Behörden bereits dannzumal gehalten gewesen, Vorbehalte beziehungsweise Einwände bezüglich ihrer Prüfungszuständigkeit anzubringen (vgl. Art. 20 ff. Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerden hin wiederholt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer F-5469/2018; F-4475/2019 vom 8. Oktober 2019). Mit Urteil F-4475/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, weshalb das dem Beschwerdeführer von Frankreich am 12. Januar 2017 erteilte Schengen-Visum, gültig vom 10. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017, für die Bestimmung der Dublin-Zuständigkeit nie eine Relevanz hatte (E. 3.3). Zuletzt gaben die italienischen Behörden am 26. August 2019 einem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit statt (vgl. Urteil F-4475/2019). Nachdem sie auf das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 16. März 2020 nicht geantwortet haben, anerkannten die italienischen Behörden im vorliegenden Verfahren ihre Zuständigkeit implizit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, er sei das Opfer eines Missverständnisses hinsichtlich der Dublin-Zuständigkeit zwischen den italienischen und den schweizerischen Behörden. Sein Vorbringen, die Einträge in der "Eurodac"-Datenbank betreffend seine Asylgesuche in Italien seien nicht korrekt, entbehrt jeglicher Grundlage. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht vorliegend somit klar fest.
E. 3.3 Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist lediglich von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Es ist weder ersichtlich, dass seit der letztmaligen Durchführung des Dublin-Rücküberstellungsverfahrens mit Italien im August 2019 ein Übergang der Dublin-Zuständigkeit auf die Schweiz stattgefunden hätte, noch dass die bisherige Zuständigkeit Italiens untergegangen wäre. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Dublin-Mehrfachgesuch vom 18. März 2020 denn auch keine neuen, zuständigkeitsrelevanten Tatsachen geltend (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.3; Art. 111c AsylG).
E. 3.4 Aufgrund seiner Ausführungen ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer den Zugang und die Integration ins italienische Asylsystem überhaupt gesucht hat. In Italien blieb er lediglich drei Tage. Den Inhalt der in Rom unterzeichneten Papiere substantiiert er nicht näher. Die Zuständigkeit Italiens steht seit Jahren fest und ist allseits anerkannt. Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die italienischen Behörden erachteten die Schweiz für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig. Konkrete und verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die italienischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Ausserdem geht aus den Akten der bisherigen bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren des Beschwerdeführers hervor, dass es die italienischen Behörden am 13. Mai 2019 ablehnten, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren, sie sich aber das Recht vorbehielten, auf diesen Entscheid zurückzukommen (vgl. Urteil F-4475/2019 Bst. D). Italien bleibt demzufolge auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Grund zur Annahme, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, besteht nicht.
E. 3.5 Hinweise auf eine im Sinne der EMRK oder im Sinne einer anderen verbindlichen völkerrechtlichen Bestimmung unzulässige Überstellung des Beschwerdeführers sind weder den Akten zu entnehmen, noch werden solche vorgebracht. Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind vorliegend nicht ersichtlich; eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden.
E. 4 Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Mehrfachgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2070/2020 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Mai 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein (vgl. Urteil des BVGer F-5469/2018 vom 2. Oktober 2018). Am 22. Juni 2018 stellte er in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. In der Folge ersuchte er am 24. Oktober 2018 in Italien, am 14. November 2018 in der Schweiz sowie am 20. März 2019 erneut in Italien um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018, im März 2019, im Mai 2019 sowie zuletzt im Januar 2020 gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt. B. Am 11. März 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Dublin-Wegweisungsverfahrens gewährte die Migrationsbehörde des Kantons Nidwalden dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Am 16. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 2). C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. März 2020 zum dritten Mal um Asyl in der Schweiz (SEM-act. 5). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. D. Mit Schreiben vom 18. März 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM-act. 8). E. Am 30. März 2020 (Datum Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur geplanten Überstellung nach Italien schriftlich Stellung. Dabei führte er unter anderem aus, dass er anlässlich seiner letzten Überstellung nach Italien am Flughafen in Rom von der italienischen Polizei in Empfang genommen und ihm unter Beizug einer Dolmetscherin erklärt worden sei, dass in Italien von ihm derzeit kein Asylgesuch offiziell registriert sei. Die Italien betreffenden Einträge in der "Eurodac"-Datenbank seien Daten des illegalen Grenzübertritts nach Italien, nicht aber Daten von Asylgesuchen. Die italienischen Behörden hätten ihm dann erklärt, er könne in Italien kein Asylgesuch stellen, weil er in der Schweiz Asyl beantragt habe. Anschliessend habe er Papiere unterschrieben, in denen er aufgefordert worden sei, Italien innert sieben Tagen zu verlassen. Man habe ihm angedroht, ihn nach Algerien auszuschaffen, wenn er nicht unterzeichne. In Algerien sei sein Leben bedroht. Er sei dort Mitglied einer Selbstbestimmungsbewegung gewesen und habe aufgrund seiner Tätigkeit viele Probleme gehabt. Drei Tage sei er in Italien geblieben und sei dann nach Frankreich zu seinem Cousin gereist, wo er als Coiffeur gearbeitet habe. Bereits nach einem Tag sei er jedoch von der Polizei aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen (SEM-act. 11). F. Die italienischen Behörden liessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Mit Verfügung vom 7. April 2020, eröffnet am 9. April 2020, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Nidwalden mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 14). G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2020 (Datum Postaufgabe: 16. April 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 7. April 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung machte er erneut geltend, die italienischen Behörden hätten ihm nach seiner letzten Überstellung dorthin noch am Flughafen mitgeteilt, dass von ihm bei den Behörden in Rom (Questura di Roma) kein offizielles Asylgesuch registriert sei. In Italien könne er kein Asylgesuch stellen, da bereits eines in der Schweiz pendent sei. Bei den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank handle es sich lediglich um die Daten seines Grenzübertritts nach Italien. Er habe am Flughafen in Rom Papiere unterzeichnet, wonach er Italien innert sieben Tagen zu verlassen habe, ansonsten er nach Algerien weggewiesen werden könne. Zudem betonte er wiederum, dass er bei einer Rückschiebung nach Algerien den sicheren Tod riskiere, weil er dort politische Probleme habe. In Algerien sei er bei einer Schiesserei mit Terroristen verletzt worden, was den beigelegten ärztlichen Berichten vom 3. Februar 2020 und vom 15. August 2016 entnommen werden könne. Ausserdem lege er eine Kopie seines französischen Visums ins Recht. Mit diesem Visum sei er 2017 nach Europa gekommen. Dies beweise, dass er in Italien nie um Asyl nachgesucht habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 17. April 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im Rahmen des mit Asylgesuch vom 22. Juni 2018 eingeleiteten Asylverfahren in der Schweiz initiierte die Vorinstanz erstmals das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mit Italien. In Nachachtung ihrer staatsvertraglichen Pflichten wären die italienischen Behörden bereits dannzumal gehalten gewesen, Vorbehalte beziehungsweise Einwände bezüglich ihrer Prüfungszuständigkeit anzubringen (vgl. Art. 20 ff. Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerden hin wiederholt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer F-5469/2018; F-4475/2019 vom 8. Oktober 2019). Mit Urteil F-4475/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, weshalb das dem Beschwerdeführer von Frankreich am 12. Januar 2017 erteilte Schengen-Visum, gültig vom 10. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017, für die Bestimmung der Dublin-Zuständigkeit nie eine Relevanz hatte (E. 3.3). Zuletzt gaben die italienischen Behörden am 26. August 2019 einem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit statt (vgl. Urteil F-4475/2019). Nachdem sie auf das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 16. März 2020 nicht geantwortet haben, anerkannten die italienischen Behörden im vorliegenden Verfahren ihre Zuständigkeit implizit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, er sei das Opfer eines Missverständnisses hinsichtlich der Dublin-Zuständigkeit zwischen den italienischen und den schweizerischen Behörden. Sein Vorbringen, die Einträge in der "Eurodac"-Datenbank betreffend seine Asylgesuche in Italien seien nicht korrekt, entbehrt jeglicher Grundlage. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht vorliegend somit klar fest. 3.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist lediglich von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Es ist weder ersichtlich, dass seit der letztmaligen Durchführung des Dublin-Rücküberstellungsverfahrens mit Italien im August 2019 ein Übergang der Dublin-Zuständigkeit auf die Schweiz stattgefunden hätte, noch dass die bisherige Zuständigkeit Italiens untergegangen wäre. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Dublin-Mehrfachgesuch vom 18. März 2020 denn auch keine neuen, zuständigkeitsrelevanten Tatsachen geltend (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.3; Art. 111c AsylG). 3.4. Aufgrund seiner Ausführungen ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer den Zugang und die Integration ins italienische Asylsystem überhaupt gesucht hat. In Italien blieb er lediglich drei Tage. Den Inhalt der in Rom unterzeichneten Papiere substantiiert er nicht näher. Die Zuständigkeit Italiens steht seit Jahren fest und ist allseits anerkannt. Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die italienischen Behörden erachteten die Schweiz für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig. Konkrete und verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die italienischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Ausserdem geht aus den Akten der bisherigen bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren des Beschwerdeführers hervor, dass es die italienischen Behörden am 13. Mai 2019 ablehnten, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren, sie sich aber das Recht vorbehielten, auf diesen Entscheid zurückzukommen (vgl. Urteil F-4475/2019 Bst. D). Italien bleibt demzufolge auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Grund zur Annahme, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, besteht nicht. 3.5. Hinweise auf eine im Sinne der EMRK oder im Sinne einer anderen verbindlichen völkerrechtlichen Bestimmung unzulässige Überstellung des Beschwerdeführers sind weder den Akten zu entnehmen, noch werden solche vorgebracht. Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind vorliegend nicht ersichtlich; eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden.
4. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Mehrfachgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: