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F-1597/2026

F-1597/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-25 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die indische Staatsangehörige X._______ (geb. [...] [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) ersuchte am 24. November 2025 bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 25. Dezember 2025 bis 10. Januar 2026 bei dem in der Schweiz lebenden Y._______ (nachfolgend: Gastgeber; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/117 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 25. November 2025 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht nachvollziehbar und die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet (SEM act. 5/36 f.). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Februar 2026 ab (SEM act. 8/328 ff.). C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Schengen-Visums; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2026, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel (betreffend ihre Arbeit, Verpflichtungserklärung, familiäre Bindungen) nicht sachlich gewürdigt und der Entscheid sei nicht nachvollziehbar und erschwere die Überprüfung und Verteidigung. Das SEM habe überdies seine Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1).

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.4 Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat es sich in rechtsgenüglicher Weise zu den familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zur finanziellen Situation des Gastgebers geäussert und dabei die eingereichten Dokumente hinreichend gewürdigt (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich im Rahmen der Einzelfallprüfung leiten liess. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und die Schlussfolgerungen der Vorin-stanz nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Würdigung.

E. 3.5 In casu liegt keine Verletzung der Berücksichtigungs- und Begründungspflicht vor. Ebenso ist die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist.

E. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer indischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob sie hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich grundsätzlich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.3 Indien ist ein Land der Gegensätze. Neben boomenden Zentren wie Mumbai, Delhi oder Bangalore und einer wachsenden Anzahl von enorm reichen Familien hat es gleichzeitig Millionen Menschen, die in extremer Armut leben. Der Welthunger-Index 2023 bewertet die Situation in Indien als "ernst". 14 Prozent der Inderinnen und Inder sind unter- beziehungsweise fehlernährt. Fast jedes dritte Kind unter fünf Jahren weist infolge chronischer Mangelernährung Wachstumsverzögerungen auf. Das schränkt nicht nur die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten ein, sondern hat auch erhebliche Folgen für die Wirtschaft und Gesellschaft des Landes. Die öffentlichen Ausgaben für Bildung und Gesundheit reichen bislang nicht aus, um die gesamte Bevölkerung zu versorgen. Ein Grossteil der Bevölkerung hat nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, Sanitärversorgung, angemessenem Wohnraum, Abfallentsorgung und Mobilität. So verfügen mehr als 20 Prozent der indischen Bevölkerung über keine eigene Toilette. Von den rund 520 Millionen Stadtbewohnerinnen und -bewohnern lebt etwa die Hälfte in Slums (vgl. dazu https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292; abgerufen im Juni 2026).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Indien allgemein als hoch einschätzt. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine besondere berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern (vgl. Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 5.5 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, die in Indien bei ihren Eltern lebt. Ebenso verfüge sie dort über Geschwister; die Familie bestehe aus fünf Personen (vgl. SEM act. 7/325; Beschwerdebeilage «Affidavit»). In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Dezember 2023 bei einer (...) arbeitet und dort als «(...)» angestellt ist. Ihr jährlich garantiertes Jahresgehalt beträgt INR 275'000.00 (ca. CHF 2'391.00 [SEM act. 52 ff.]). Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen erhielt sie im August 2025 einen Monatslohn von INR 36'167.00 (ca. CHF 314.00), im September 2025 INR 28'667.00 (ca. CHF 249.00) und im Oktober 2025 INR 30'667.00 (ca. CHF 266.00 [SEM act. 5/48 ff.]). Von Dezember 2025 bis Februar 2026 verdiente sie monatlich je INR 25'667.00 (ca. CHF 223.00 [vgl. Beschwerdebeilagen]). Einem Bankkontoauszug ist überdies zu entnehmen, dass sie per 19. November 2025 über ein Guthaben von INR 585'764.00 verfügte (ca. CHF 4'987.00 [vgl. SEM act. 5/44 f.]).

E. 5.6 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern lebt und in Indien Geschwister hat, sind den Akten keine weiteren Angaben zu ihrer privaten Lebenssituation und ihrem sozialen Umfeld zu entnehmen. Dazu wird auch in der Rechtsmitteleingabe nichts Konkretes geltend gemacht, obwohl sie in der Verfügung vom SEM explizit auf die fehlenden weitergehenden Informationen zu ihren Lebensumständen sowie allfälligen besonderen familiären, persönlichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in Indien hingewiesen wurde (zur Beweislast vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer F-5642/2023 vom 15. Januar 2025 E. 7.3 m.w.H.). Der lediglich pauschale Hinweis auf enge soziale und familiäre Bindungen in der Heimat reicht demgegenüber nicht aus (vgl. auch Beschwerdebeilage «Personal Declaration»). Damit lässt sich nicht auf über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in ihrem engeren familiären oder persönlichen Umfeld schliessen, die besondere Gewähr für ihre Rückkehr bieten könnten. Gleiches gilt auch für die dargestellte wirtschaftliche Situation. Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Monatslohn in Indien im Finanz- und Versicherungswesen USD 365 beträgt (ca. CHF 287.00; vgl. https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/loehne-und-gehaelter-1742400 [besucht im Juni 2026]), können die Einkommensverhältnisse als ausreichend, nicht aber als ausserordentlich gut bezeichnet werden und sind für sich allein nicht geeignet, die Risikobeurteilung entscheidend zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dies umso mehr, als ihre Lebensumstände in Indien, wie bereits ausgeführt, weitgehend ungeklärt sind. In Bezug auf das Vermögen ist zu bedenken, dass ein solches bei einer Auswanderung nicht verloren geht. Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie durch den Gastgeber und seine Familie bereits über ein gewisses soziales Netzwerk verfügt, welches den Entscheid eines Verbleibs in der Schweiz bedeutend erleichtern könnte (vgl. E. 5.4 in fine).

E. 5.7 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum nicht ausreichend gesichert sei. Daran vermag auch die vom Gastgeber unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Auch wenn an seiner Integrität nicht gezweifelt werden soll, ist doch massgeblich zu berücksichtigen, dass er zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Bekannten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9; zuletzt Urteil des BVGer F-7568/2024 vom 6. Februar 2026 E. 6.4).

E. 5.8 Aufgrund der nicht gesicherten fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Es kann somit offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums erfüllt sind.

E. 6 Abschliessend gilt es festzuhalten, dass - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - weder substantiiert dargelegt wird noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern das SEM in der angefochtenen Verfügung gegen das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen haben soll. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht bereits deshalb willkürlich oder unverhältnismässig, weil sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind objektiv betrachtet nachvollziehbar (vgl. dazu BGE 144 I 113 E. 7). In ihrer Gesamtwürdigung hat das SEM mit Blick auf die zu stellende Prognose für eine anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden sodann auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.

E. 7 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des nachgesuchten Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1597/2026 Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von X._______; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026. Sachverhalt: A. Die indische Staatsangehörige X._______ (geb. [...] [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) ersuchte am 24. November 2025 bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 25. Dezember 2025 bis 10. Januar 2026 bei dem in der Schweiz lebenden Y._______ (nachfolgend: Gastgeber; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/117 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 25. November 2025 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht nachvollziehbar und die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet (SEM act. 5/36 f.). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Februar 2026 ab (SEM act. 8/328 ff.). C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Schengen-Visums; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2026, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel (betreffend ihre Arbeit, Verpflichtungserklärung, familiäre Bindungen) nicht sachlich gewürdigt und der Entscheid sei nicht nachvollziehbar und erschwere die Überprüfung und Verteidigung. Das SEM habe überdies seine Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat es sich in rechtsgenüglicher Weise zu den familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zur finanziellen Situation des Gastgebers geäussert und dabei die eingereichten Dokumente hinreichend gewürdigt (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich im Rahmen der Einzelfallprüfung leiten liess. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und die Schlussfolgerungen der Vorin-stanz nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Würdigung. 3.5 In casu liegt keine Verletzung der Berücksichtigungs- und Begründungspflicht vor. Ebenso ist die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer indischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob sie hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich grundsätzlich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Indien ist ein Land der Gegensätze. Neben boomenden Zentren wie Mumbai, Delhi oder Bangalore und einer wachsenden Anzahl von enorm reichen Familien hat es gleichzeitig Millionen Menschen, die in extremer Armut leben. Der Welthunger-Index 2023 bewertet die Situation in Indien als "ernst". 14 Prozent der Inderinnen und Inder sind unter- beziehungsweise fehlernährt. Fast jedes dritte Kind unter fünf Jahren weist infolge chronischer Mangelernährung Wachstumsverzögerungen auf. Das schränkt nicht nur die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten ein, sondern hat auch erhebliche Folgen für die Wirtschaft und Gesellschaft des Landes. Die öffentlichen Ausgaben für Bildung und Gesundheit reichen bislang nicht aus, um die gesamte Bevölkerung zu versorgen. Ein Grossteil der Bevölkerung hat nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, Sanitärversorgung, angemessenem Wohnraum, Abfallentsorgung und Mobilität. So verfügen mehr als 20 Prozent der indischen Bevölkerung über keine eigene Toilette. Von den rund 520 Millionen Stadtbewohnerinnen und -bewohnern lebt etwa die Hälfte in Slums (vgl. dazu https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292; abgerufen im Juni 2026). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Indien allgemein als hoch einschätzt. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine besondere berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern (vgl. Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 5.5 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, die in Indien bei ihren Eltern lebt. Ebenso verfüge sie dort über Geschwister; die Familie bestehe aus fünf Personen (vgl. SEM act. 7/325; Beschwerdebeilage «Affidavit»). In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Dezember 2023 bei einer (...) arbeitet und dort als «(...)» angestellt ist. Ihr jährlich garantiertes Jahresgehalt beträgt INR 275'000.00 (ca. CHF 2'391.00 [SEM act. 52 ff.]). Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen erhielt sie im August 2025 einen Monatslohn von INR 36'167.00 (ca. CHF 314.00), im September 2025 INR 28'667.00 (ca. CHF 249.00) und im Oktober 2025 INR 30'667.00 (ca. CHF 266.00 [SEM act. 5/48 ff.]). Von Dezember 2025 bis Februar 2026 verdiente sie monatlich je INR 25'667.00 (ca. CHF 223.00 [vgl. Beschwerdebeilagen]). Einem Bankkontoauszug ist überdies zu entnehmen, dass sie per 19. November 2025 über ein Guthaben von INR 585'764.00 verfügte (ca. CHF 4'987.00 [vgl. SEM act. 5/44 f.]). 5.6 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern lebt und in Indien Geschwister hat, sind den Akten keine weiteren Angaben zu ihrer privaten Lebenssituation und ihrem sozialen Umfeld zu entnehmen. Dazu wird auch in der Rechtsmitteleingabe nichts Konkretes geltend gemacht, obwohl sie in der Verfügung vom SEM explizit auf die fehlenden weitergehenden Informationen zu ihren Lebensumständen sowie allfälligen besonderen familiären, persönlichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in Indien hingewiesen wurde (zur Beweislast vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer F-5642/2023 vom 15. Januar 2025 E. 7.3 m.w.H.). Der lediglich pauschale Hinweis auf enge soziale und familiäre Bindungen in der Heimat reicht demgegenüber nicht aus (vgl. auch Beschwerdebeilage «Personal Declaration»). Damit lässt sich nicht auf über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in ihrem engeren familiären oder persönlichen Umfeld schliessen, die besondere Gewähr für ihre Rückkehr bieten könnten. Gleiches gilt auch für die dargestellte wirtschaftliche Situation. Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Monatslohn in Indien im Finanz- und Versicherungswesen USD 365 beträgt (ca. CHF 287.00; vgl. https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/loehne-und-gehaelter-1742400 [besucht im Juni 2026]), können die Einkommensverhältnisse als ausreichend, nicht aber als ausserordentlich gut bezeichnet werden und sind für sich allein nicht geeignet, die Risikobeurteilung entscheidend zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dies umso mehr, als ihre Lebensumstände in Indien, wie bereits ausgeführt, weitgehend ungeklärt sind. In Bezug auf das Vermögen ist zu bedenken, dass ein solches bei einer Auswanderung nicht verloren geht. Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie durch den Gastgeber und seine Familie bereits über ein gewisses soziales Netzwerk verfügt, welches den Entscheid eines Verbleibs in der Schweiz bedeutend erleichtern könnte (vgl. E. 5.4 in fine). 5.7 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum nicht ausreichend gesichert sei. Daran vermag auch die vom Gastgeber unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Auch wenn an seiner Integrität nicht gezweifelt werden soll, ist doch massgeblich zu berücksichtigen, dass er zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Bekannten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9; zuletzt Urteil des BVGer F-7568/2024 vom 6. Februar 2026 E. 6.4). 5.8 Aufgrund der nicht gesicherten fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Es kann somit offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums erfüllt sind.

6. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - weder substantiiert dargelegt wird noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern das SEM in der angefochtenen Verfügung gegen das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen haben soll. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht bereits deshalb willkürlich oder unverhältnismässig, weil sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind objektiv betrachtet nachvollziehbar (vgl. dazu BGE 144 I 113 E. 7). In ihrer Gesamtwürdigung hat das SEM mit Blick auf die zu stellende Prognose für eine anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden sodann auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.

7. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des nachgesuchten Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: