opencaselaw.ch

F-1578/2022

F-1578/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-24 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 20. September 2021 ersuchte die syrischen Staatsangehörige B._______ (geb. 1956), nachfolgend Gesuchstellerin, bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 88 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Verfügung vom 21. September 2021 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2021 mit Entscheid vom 8. März 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Visumsgesuch sei gutzuheissen und der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle der bisherigen Instrukti-onsrichterin die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen verstrichen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).

E. 3.4 Voraussetzung zur Visumserteilung und Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4).

E. 3.5 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 3.7 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei.

E. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.3 In weiten Teilen Syriens besteht aufgrund der seit langem anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Viele syrische Staatsangehörige sind in benachbarte Staaten geflüchtet und versuchen von dort aus, weiter - insbesondere nach Europa - zu gelangen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und S. 16 f., < stat-jahr-2022-kommentar (1).pdf >, abgerufen im März 2023). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dort, wo bereits verwandtschaftliche Verknüpfungen zu einer Zieldestination bestehen, auch ein entsprechender Zuwanderungsdruck festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt.

E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 7).

E. 4.5.1 Die 66-jährige Gesuchstellerin ist verwitwet und wohnt mit einem Sohn zusammen in D._______. Nebst dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben fünf weitere Kinder in E._______, F._______ sowie im G._______. Gemäss eigenen Angaben hat die Gesuchstellerin keinen Beruf erlernt und ist in Syrien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei es ihr nicht möglich, sich in Europa zu integrieren und ein neues Leben aufzubauen. In Syrien habe sie keine wirtschaftlichen Probleme und gesundheitliche gehe es ihr gut. Zwar kann der Gesuchstellerin angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nicht ohne Weiteres eine ausgeprägte Emigrationsabsicht zugeschrieben werden (vgl. Urteil des BVGer F- 3020/2019 vom 11. März 2021 E. 8.1). In Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration sprechen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit in der Schweiz), kann aber auch im fortgeschrittenen Alter der Entschluss gefasst werden, auszuwandern oder - einmal im Gastland angekommen - dort zu verbleiben. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, die auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin schliessen lassen würden. Da sie vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt wird, kann nicht angenommen werden, sie lebe in ihrer Heimat in derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 4.5.2 An dieser Einschätzung vermag weder die amtlich beglaubigte Verpflichtungserklärung noch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Sodann kann die Erteilung eines Visums für die Gesuchstellerin nicht an eine Bedingung zulasten der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers geknüpft werden. Auch aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz den Eltern von syrischen Kollegen des Beschwerdeführers Einreisevisa erteilt habe, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal jeder Fall individuell zu beurteilen ist.

E. 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers basiert diese Verweigerung auf einer hinreichenden einzelfallweisen Beurteilung des Visumgesuchs. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie eventualiter beantragt, besteht kein Anlass. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 3.6 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nathalie Schmidlin Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1578/2022 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 20. September 2021 ersuchte die syrischen Staatsangehörige B._______ (geb. 1956), nachfolgend Gesuchstellerin, bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 88 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Verfügung vom 21. September 2021 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2021 mit Entscheid vom 8. März 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Visumsgesuch sei gutzuheissen und der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle der bisherigen Instrukti-onsrichterin die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen verstrichen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.4 Voraussetzung zur Visumserteilung und Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4). 3.5 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.7 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 In weiten Teilen Syriens besteht aufgrund der seit langem anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Viele syrische Staatsangehörige sind in benachbarte Staaten geflüchtet und versuchen von dort aus, weiter - insbesondere nach Europa - zu gelangen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und S. 16 f., , abgerufen im März 2023). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dort, wo bereits verwandtschaftliche Verknüpfungen zu einer Zieldestination bestehen, auch ein entsprechender Zuwanderungsdruck festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 7). 4.5 4.5.1 Die 66-jährige Gesuchstellerin ist verwitwet und wohnt mit einem Sohn zusammen in D._______. Nebst dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben fünf weitere Kinder in E._______, F._______ sowie im G._______. Gemäss eigenen Angaben hat die Gesuchstellerin keinen Beruf erlernt und ist in Syrien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei es ihr nicht möglich, sich in Europa zu integrieren und ein neues Leben aufzubauen. In Syrien habe sie keine wirtschaftlichen Probleme und gesundheitliche gehe es ihr gut. Zwar kann der Gesuchstellerin angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nicht ohne Weiteres eine ausgeprägte Emigrationsabsicht zugeschrieben werden (vgl. Urteil des BVGer F- 3020/2019 vom 11. März 2021 E. 8.1). In Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration sprechen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit in der Schweiz), kann aber auch im fortgeschrittenen Alter der Entschluss gefasst werden, auszuwandern oder - einmal im Gastland angekommen - dort zu verbleiben. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, die auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin schliessen lassen würden. Da sie vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt wird, kann nicht angenommen werden, sie lebe in ihrer Heimat in derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 4.5.2 An dieser Einschätzung vermag weder die amtlich beglaubigte Verpflichtungserklärung noch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Sodann kann die Erteilung eines Visums für die Gesuchstellerin nicht an eine Bedingung zulasten der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers geknüpft werden. Auch aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz den Eltern von syrischen Kollegen des Beschwerdeführers Einreisevisa erteilt habe, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal jeder Fall individuell zu beurteilen ist. 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers basiert diese Verweigerung auf einer hinreichenden einzelfallweisen Beurteilung des Visumgesuchs. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie eventualiter beantragt, besteht kein Anlass. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 3.6 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nathalie Schmidlin Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])