Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Algerien, geb. [...]) ersuchte am 9. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Februar 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. März 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich. Er erklärte, er habe keine Absicht gehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Er sei gezwungen worden, in Österreich um Asyl zu ersuchen, weil er an der Grenze angehalten worden sei. Wenn er kein Asylgesuch gestellt hätte, hätte man ihn in das Land zurückgeschickt, von wo er nach Österreich eingereist war. Weiter gab der Beschwerdeführer an, Personen aus dem Maghreb würden in Österreich im Allgemeinen bereits nach drei Tagen einen negativen Entscheid erhalten. Er selbst habe bereits einen negativen Asylentscheid der österreichischen Behörden per Post erhalten. Als er in Österreich gesagt habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, habe man ihm mitgeteilt, dass er keine Chance auf Asyl habe. Man habe ihn darüber informiert, dass er gegen den negativen Asylentscheid einen Rekurs einreichen könne, ansonsten müsse er das Land innerhalb von 28 Tagen verlassen. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von Österreich direkt in die Schweiz weitergereist sei. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut, weil vor drei Monaten sein Vater gestorben sei. Man habe ihm deshalb vorgeschlagen, zu einem Psychiater zu gehen. Er finde dies eine gute Idee. Er wisse nicht, wie er seine psychischen Beschwerden genau erklären könne. Er sei nicht anwesend gewesen, als sein Vater gestorben sei, und als Ältester der Familie könne er dies nicht so schnell vergessen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe körperlich keine Beschwerden und nehme aktuell keine Medikamente ein. In Österreich habe er ein ärztliches Rezept erhalten, weil er an jenem Tag Fieber (Kälte) gehabt habe und seinen Kopf nicht nach links und rechts habe drehen können. Das Medikament, das ihm damals vom Arzt in Österreich verschrieben worden sei, habe er jedoch nicht abgeholt, da er keine Medikamente möge. Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer, er werde sich im Anschluss an das Dublin-Gespräch beim Gesundheitsdienst melden. C. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. März 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 24. März 2021 (eröffnet am 25. März 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 25. März 2021 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Am 6. April 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dies zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. Das Begehren stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Zudem handelt es sich nicht um eine aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassung des Beschwerdeführers, die ihn zu einer Nachbesserung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 VwVG berechtigen würde. Vielmehr darf bei bewusst und geplant eingebauten Mängeln nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung gerechnet werden. Ein solches Vorgehen verdient keinen Schutz (Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 109 zu Art. 52). Dementsprechend ist auf den Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht einzutreten.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Österreich grundsätzlich gegeben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es in Österreich sehr viele Gesetzesänderungen gegeben habe, die dazu geführt hätten, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert worden sei. Ausserdem gebe es in Österreich immer noch grosse Probleme, weil vulnerable Personen inhaftiert würden. Er verweist diesbezüglich auf zwei Berichte des ECRE (European Council on Refugees and Exiles) aus den Jahren 2019 und 2020. Des Weiteren würden medizinische Gründe gegen eine Rückführung nach Österreich sprechen, da es ihm psychisch nicht gut gehe. Diesbezüglich habe man ihm gesagt, dass er nicht zu einem Psychologen gehen könne, weil er keine Medikamente nehmen wolle und es sich daher nicht lohne. Er benötige aber einen Psychologen, um mit diesem reden zu können. Dies sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe er keine Chance erhalten, mit einem Psychologen oder Arzt über seine Probleme zu sprechen.
E. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint:
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Was den Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung betrifft, ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass er kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann. Ein entsprechendes Merkblatt mit Kontaktinformationen (Adresse und Telefonnummer) wurde ihm in Österreich ausgehändigt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. Dasselbe gilt für seine pauschale Behauptung betreffend Behandlung von vulnerablen Personengruppen in Österreich.
E. 5.4.2 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Österreich dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Österreich die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt.
E. 5.5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, (...), ad Akten (...) - das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1503/2021 Urteil vom 8. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Algerien, geb. [...]) ersuchte am 9. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Februar 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. März 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich. Er erklärte, er habe keine Absicht gehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Er sei gezwungen worden, in Österreich um Asyl zu ersuchen, weil er an der Grenze angehalten worden sei. Wenn er kein Asylgesuch gestellt hätte, hätte man ihn in das Land zurückgeschickt, von wo er nach Österreich eingereist war. Weiter gab der Beschwerdeführer an, Personen aus dem Maghreb würden in Österreich im Allgemeinen bereits nach drei Tagen einen negativen Entscheid erhalten. Er selbst habe bereits einen negativen Asylentscheid der österreichischen Behörden per Post erhalten. Als er in Österreich gesagt habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, habe man ihm mitgeteilt, dass er keine Chance auf Asyl habe. Man habe ihn darüber informiert, dass er gegen den negativen Asylentscheid einen Rekurs einreichen könne, ansonsten müsse er das Land innerhalb von 28 Tagen verlassen. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von Österreich direkt in die Schweiz weitergereist sei. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut, weil vor drei Monaten sein Vater gestorben sei. Man habe ihm deshalb vorgeschlagen, zu einem Psychiater zu gehen. Er finde dies eine gute Idee. Er wisse nicht, wie er seine psychischen Beschwerden genau erklären könne. Er sei nicht anwesend gewesen, als sein Vater gestorben sei, und als Ältester der Familie könne er dies nicht so schnell vergessen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe körperlich keine Beschwerden und nehme aktuell keine Medikamente ein. In Österreich habe er ein ärztliches Rezept erhalten, weil er an jenem Tag Fieber (Kälte) gehabt habe und seinen Kopf nicht nach links und rechts habe drehen können. Das Medikament, das ihm damals vom Arzt in Österreich verschrieben worden sei, habe er jedoch nicht abgeholt, da er keine Medikamente möge. Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer, er werde sich im Anschluss an das Dublin-Gespräch beim Gesundheitsdienst melden. C. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. März 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 24. März 2021 (eröffnet am 25. März 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 25. März 2021 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Am 6. April 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dies zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. Das Begehren stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Zudem handelt es sich nicht um eine aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassung des Beschwerdeführers, die ihn zu einer Nachbesserung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 VwVG berechtigen würde. Vielmehr darf bei bewusst und geplant eingebauten Mängeln nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung gerechnet werden. Ein solches Vorgehen verdient keinen Schutz (Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 109 zu Art. 52). Dementsprechend ist auf den Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht einzutreten. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Österreich grundsätzlich gegeben. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es in Österreich sehr viele Gesetzesänderungen gegeben habe, die dazu geführt hätten, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert worden sei. Ausserdem gebe es in Österreich immer noch grosse Probleme, weil vulnerable Personen inhaftiert würden. Er verweist diesbezüglich auf zwei Berichte des ECRE (European Council on Refugees and Exiles) aus den Jahren 2019 und 2020. Des Weiteren würden medizinische Gründe gegen eine Rückführung nach Österreich sprechen, da es ihm psychisch nicht gut gehe. Diesbezüglich habe man ihm gesagt, dass er nicht zu einem Psychologen gehen könne, weil er keine Medikamente nehmen wolle und es sich daher nicht lohne. Er benötige aber einen Psychologen, um mit diesem reden zu können. Dies sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe er keine Chance erhalten, mit einem Psychologen oder Arzt über seine Probleme zu sprechen. 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.4. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint: 5.4.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Was den Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung betrifft, ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass er kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann. Ein entsprechendes Merkblatt mit Kontaktinformationen (Adresse und Telefonnummer) wurde ihm in Österreich ausgehändigt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. Dasselbe gilt für seine pauschale Behauptung betreffend Behandlung von vulnerablen Personengruppen in Österreich. 5.4.2. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Österreich dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Österreich die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 5.5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, (...), ad Akten (...)
- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)