Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten des Rechtsmittelverfahrens (Doppel der Eingaben) werden der Vorinstanz zwecks Weiterführung des Wiedererwägungsverfahrens übersandt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1236/2018 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren / Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 16. Februar 2018 betreffend Verweigerung der Vollzugsaussetzung während der Dauer des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin am 12. März 2017 mit einem Schengen-Visum - ausgestellt von der italienischen Botschaft in Teheran - in die Schweiz einreiste und hier am 9. Oktober 2017 um Asyl ersuchte, dass die italienischen Behörden ein erstes Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) - ablehnten, der Übernahme jedoch im nachfolgenden Remonstrationsverfahren am 20. Dezember 2017 gemäss Art. 12 Abs. 4Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wandte und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 sei aufzuheben und ihr sei Asyl - eventualiter die vorläufige Aufnahme - zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Umfang des nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zulässigen Verfahrensgegenstands auf die Beschwerde eintrat und sie insoweit mit dem Urteil F-240/2018 vom 17. Januar 2018 abwies, dass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz wandte und geltend machte, sie sei aufgrund ihrer sportlichen Fähigkeiten (Training beim FC [...]), ihrer Teilnahme an einem Deutsch-Konversationskurs und ihrer Mithilfe bei einem Sportangebot für benachteiligte Kinder in der Schweiz bereits bestens integriert, dass, so die Beschwerdeführerin weiter, aufgrund ihres sozialen Engagements und ihrer Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Personengruppe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch einzutreten sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 aufforderte, angesichts des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die Wiedererwägungsgründe klar aufzuzeigen, dass sie von der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf das aussichtslos erscheinende Wiedererwägungsgesuch, mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 einen Kostenvorschuss erhob (vgl. Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG) und gleichzeitig darauf hinwies, dass diese Zwischenverfügung gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 mit zwei Eingaben an die Vorinstanz wandte, zum einen mit dem Gesuch, den Vollzug unverzüglich auszusetzen, bis über das Wiedererwägungsgesuch rechtskräftig entschieden ist, zum anderen mit der Mitteilung, sie habe beim Kanton B._______ eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung beantragt, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 in Ausschaffungshaft genommen wurde und mit Eingabe vom gleichen Tage die Dringlichkeit ihres Gesuchs vom Vortage betonte, dass die Vorinstanz (nach offensichtlicher Bezahlung des am 14. Februar 2018 erhobenen Kostenvorschusses) am 16. Februar 2018 - versandt am 19. Februar 2018 - eine weitere Zwischenverfügung erliess, mit welcher sie wiedererwägungsweise zu beachtende neue und relevante Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, verneinte, dass sie im Verfügungsdispositiv entschied, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, dass am 16. und 19. Februar 2018 weitere und dem bisherigen Vorbringen entsprechende Eingaben der Beschwerdeführerin folgten, dass sich die Vorinstanz dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2018 - unter Bezugnahme auf die nicht mehr wiederzuerwägenden Verfügungen vom 14. und 16. Februar 2018 - äusserte, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 20. Februar 2018 zugestellte Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und deren Aufhebung beantragt hat, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht hat sowie darum, den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und den der angefochtenen Verfügung - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2018 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die gegen die Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 gerichtete Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz richtet, mit dem diese die Aussetzung des - mit rechtskräftig gewordenem Nichteintretensentscheid vom 27. Dezember 2017 angeordneten - Wegweisungsvollzugs verweigert hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 Bezug auf ihre vorhergehende Verfügung vom 14. Februar 2018 nahm und die dortige Einschätzung des Wiedererwägungsgesuchs als aussichtslos erneut bestätigte, dass sie unter Hinweis auf Art. 111b Abs. 3 AsylG ausführte, Gesuche um Wiedererwägung hätten keine aufschiebende Wirkung und hemmten den Vollzug nicht, doch könne die Behörde die aufschiebende Wirkung wegen einer konkreten Gefährdung im Herkunftsstaat wiederherstellen, dass, so die Vorinstanz weiter, eine solche konkrete Gefährdung jedoch nicht dargetan worden sei, dass sie aufgrund dessen entschied, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, dass Begründung und Dispositiv der angefochtenen Verfügung deutlich machen, dass bisher kein erstinstanzlicher Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2018 getroffen wurde, dass es im vorliegenden Verfahren folglich nur um die Frage geht, ob die Überstellung nach Italien für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG mit sich brächte, dass die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin eingeht, dass die darüber hinaus geltend gemachten - und bereits im vorherigen Urteil vom 17. Januar 2017 thematisierten - gesundheitlichen Probleme, ausgelöst durch die Angst vor der Überstellung nach Italien, keine konkrete Gefährdung annehmen lassen (vgl. auch den als Beschwerde-Beilage 13 beigefügten ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2018 und die dort beschriebene Medikation [Temesta, Eisen- und Multivitaminpräparat]), dass die Behauptung, ihr drohe, in die Fänge der Mafia zu geraten und der Prostitution zugeführt zu werden, nicht auf eine eigene Erfahrung der Beschwerdeführerin zurückgeht, sondern einem Klischee entspricht, welchem in der Vollzugspraxis keine Bedeutung zukommen kann, dass die mit der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 verweigerte Vollzugsaussetzung folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), dass das Gesuch um Anordnung vorläufiger Massnahmen (Art. 56 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und der am 1. März 2018 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die im Rechtsmittelverfahren erfolgten Eingaben der Beschwerdeführerin dem SEM zwecks Weiterführung bzw. Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens zu überweisen sind. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten des Rechtsmittelverfahrens (Doppel der Eingaben) werden der Vorinstanz zwecks Weiterführung des Wiedererwägungsverfahrens übersandt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: