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F-1231/2024

F-1231/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Familiennachzug

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1, sri-lankischer Staatsangehöriger und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3, reiste am 27. Mai 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 18. Januar 2019 heiratete der Beschwerdeführer 1 in E._______ die Mutter seiner fünf Kinder, ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige. Diese wurden 1998, 2000, 2003 (Beschwerdeführerin 2), 2005 (Beschwerdeführer 3) und 2008 in Sri Lanka geboren. C. Sein sich auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) stützendes Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der jüngsten Tochter (Familienasyl) vom 21. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Juli 2019 rechtskräftig ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. D. Am 15. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer 1 beim Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) um Familiennachzug seiner Ehefrau, der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der jüngsten Tochter. Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer 1 unter anderem mit, dass es beabsichtige, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Mit Gutachten vom 27. August 2021 bestätigte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität F._______ die Vaterschaft betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die jüngste Tochter. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hiess das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch betreffend die Ehefrau und die jüngste Tochter gut, lehnte jedoch den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Begründungshalber hielt es fest, die gesetzliche Frist für einen Familiennachzug der beiden Kinder habe mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 im Jahr 2014 begonnen und sich mit deren jeweiliger Vollendung des zwölften Altersjahrs 2015 respektive 2017 auf ein Jahr verkürzt. Mit dem Gesuch im Jahr 2020 sei diese Frist verpasst worden und für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs fehle es an wichtigen familiären Gründen. Die gegen diese Verfügung am 11. August 2022 beim Rechtsdienst des Migrationsamts erhobene Einsprache lehnte dieser mit Entscheid vom 3. November 2022 ab. Die wiederum dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons D._______ (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 25. November 2022 erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 18. August 2023 gut, hob die Verfügung vom 3. November 2022 auf und wies das Migrationsamt an, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 14 Beilage 3). Das Verwaltungsgericht hielt zur Begründung fest, ein Nachzug, der während erster Ehe der Kindsmutter ausserehelich gezeugten Kinder zum Beschwerdeführer 1 komme ungeachtet der erstellten biologischen Vaterschaft mangels rechtlicher Vaterschaft nicht in Betracht. Angesichts der gesetzlichen Vertretungsbefugnis unter Ehegatten sei jedoch das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 für seine Ehefrau und Kinder gleichsam als Nachzugsgesuch der Ehefrau und Kindsmutter für die Kinder zu betrachten. Da dieser in Gutheissung des Nachzugsgesuchs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, könne sie sich für den Nachzug der Kinder ihrerseits auf Art. 44 AIG stützen. Und nachdem das Gesuch für die Kinder gleichzeitig mit demjenigen für die Mutter eingereicht worden sei, sei die Nachzugsfrist eingehalten. Das kantonale Gericht ging folglich von einem rechtzeitigen Nachzugsgesuch aus, das infolge Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von Art. 44 AIG zu bewilligen sei. F. Das Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz am 9. und 26. Oktober 2023 gestützt auf Art. 85 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [Unterbreitung eines kantonalen Entscheids zur Zustimmung]) um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs. G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. November 2023 zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs. Dabei führte sie aus, auf Grundlage von Art. 85 Abs. 3 VZAE im Zustimmungsverfahren über den Fall zu entscheiden. Subsidiär stützte sie ihre Entscheidkompetenz auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a (gemeint: Art. 6 Bst. a) der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). Letzterer komme zur Anwendung, weil es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen nachträglichen Familiennachzug handle. In materieller Hinsicht befand die Vorinstanz - wie zuvor das kantonale Migrationsamt -, dass der nachträgliche Familiennachzug mangels wichtiger familiärer Gründe nicht zu bewilligen sei. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung mangels Zuständigkeit der Vorinstanz. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei festzustellen, dass es kein Zustimmungsverfahren der Vorinstanz benötige. Es sei zudem festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 mittels rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts gutgeheissen worden sei, und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Einreisebewilligung zu erteilen. Dazu führten sie aus, Art. 85 Abs. 3 VZAE bewirke keine Ausweitung der vorinstanzlichen Zustimmungskompetenz nach einem kantonalen Gerichtsurteil. Ein solches unterliege nur dann nach Massgabe von Art. 99 Abs. 2 AIG dem Zustimmungsverfahren, wenn es unter eine Bestimmung der ZV-EJPD falle. Nachdem der vorliegende Familiennachzug jedoch mit rechtskräftigem kantonalem Gerichtsurteil als ordentlicher - d.h. nicht nachträglicher - Nachzug qualifiziert worden sei, sei der in Frage kommende Art. 6 Bst. a ZV-EJPD nicht anwendbar. Da auch keine andere Bestimmung der ZV-EJPD greife, hätte die Vorinstanz nicht im Rahmen des Zustimmungsverfahrens über den Fall entscheiden dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Einräumung eines Replikrechts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Diesbezüglich kündigten sie an, das ausgefüllte Formular für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht. I. Nachdem das Gericht sie mit Verfügung vom 12. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. März 2024 das ausgefüllte Formular für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach und ersuchten für den Fall einer Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. J. Seit dem 19. März 2024 ist der Beschwerdeführer 1 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. K. Seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter wurde am 24. April 2024 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten beziehungsweise Verbleib bei den Eltern ausgestellt, nachdem sie gleichentags in die Schweiz eingereist waren. L. Am 11. April 2024 wurde der einverlangte Kostenvorschuss geleistet. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Würdigung des eingereichten Formulars und der beigefügten Unterlagen mangels Bedürftigkeit ab. N. Die Vorinstanz reichte am 23. Mai 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 1. Juli 2024 an ihren Anträgen fest. P. Die Vorinstanz duplizierte am 14. August 2024, wozu die Beschwerdeführenden mit Triplik vom 23. September 2024 Stellung nahmen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 27. September 2024 den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest. R. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 10. Oktober 2024 und 13. November 2024 zwei Arztberichte zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und legten eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ins Recht. T. Mit Schreiben vom 31. März 2026 erkundigten sich die Beschwerdeführenden, wie bereits am 14. April 2025, nach dem Stand des Verfahrens.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG; Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Beschwerdeanträgen und der angefochtenen Verfügung. Zu beurteilen ist, was angefochten beziehungsweise beantragt wurde. Wobei nur angefochten oder beantragt werden kann, was verfügt wurde oder hätte verfügt werden müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; Urteil des BVGer A-962/2025 vom 2. März 2026 E. 1.4.1; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs. Infolge der Anträge auf Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist deren formell- und materiellrechtliche Richtigkeit zu beurteilen. Auch aufgrund des entsprechenden Feststellungsantrags ist dabei zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt im Zustimmungsverfahren über die Bewilligungserteilung entscheiden durfte (sogleich E. 3). Sollte sich die Durchführung des Zustimmungsverfahrens als korrekt erweisen, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, ob die Vorinstanz ihre Zustimmung zurecht verweigert hat (hinten E. 5 ff.). Über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus geht derweil die Frage, ob das kantonale Migrationsamt befugt oder gar gehalten war, entgegen der Anweisung im Dispositiv des kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheids (noch) nicht den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln, sondern die Bewilligungserteilung (zunächst) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ohnehin ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht Rechtsmittelinstanz der kantonalen Behörden und kann diesen keine Anweisungen erteilen. Auf die Anträge, es sei festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 mittels rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts gutgeheissen worden sei, und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Einreisebewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten. Zusammengefasst hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu beurteilen, ob das SEM als Vorinstanz richtigerweise einen Zustimmungsentscheid gefällt und, falls ja, ob es richtigerweise seine Zustimmung verweigert hat - nicht aber, ob das kantonale Migrationsamt das SEM richtigerweise mit dem Fall befasst hat.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens über das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 entschieden hat.

E. 3.2 Gemäss Art. 40 AIG werden Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen durch die Kantone erteilt. Vorbehalten bleibt das Zustimmungsverfahren im Sinne von Art. 99 AIG. Für die Zustimmung zur Erteilung und Verlängerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung sowie zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das SEM zuständig (Art. 85 Abs. 1 VZAE). In welchen Fällen ein positiver kantonaler Bewilligungsentscheid der Zustimmung des Bundes bedarf, ist gestützt auf Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE in der ZV-EJPD festgelegt. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid der kantonalen Behörde oder Beschwerdeinstanz verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. auch Art. 86 Abs. 1 VZAE). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-1969/2025 vom 16. November 2025 E. 3.2; F-3348/2023 vom 30. Juni 2026 E. 3.2).

E. 3.3 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 151 I 382 mit der Verfassungs- und Völkerrechtskonformität der gesetzlich eingeräumten Kompetenz des SEM, kantonalen Entscheiden über die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen die Zustimmung zu verweigern, auseinander. Dabei kam es zum Schluss, dass Art. 99 Abs. 2 AIG teilweise verfassungswidrig ist, da die Übersteuerung eines kantonalen Gerichtsentscheids durch das SEM im Zustimmungsverfahren das Prinzip der Gewaltenteilung und das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Aufgrund des Anwendungsgebots in Art. 190 BV bleibt Art. 99 Abs. 2 AIG jedoch trotz Verfassungswidrigkeit massgebend (E. 4.1 ff. des genannten Urteils). Für teilweise völkerrechtswidrig befand das Bundesgericht Art. 99 Abs. 2 AIG hingegen - anders als das Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 - nicht.

E. 3.4 In der angefochtenen Verfügung stützt das SEM seine Zustimmungskompetenz hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs auf Art. 85 Abs. 3 VZAE sowie - subsidiär - auf Art. 6 Bst. a ZV-EJPD (vorne Bst. G).

E. 3.5 Gemäss Art. 85 Abs. 3 VZAE können die kantonalen Migrationsbehörden im Sinne von Art. 88 Abs. 1 VZAE dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten. Auf diesem Weg können grundsätzlich auch solche positiven kantonalen Bewilligungsentscheide dem Zustimmungsverfahren zugeführt werden, die nicht in der ZV-EJPD aufgelistet sind (Martin Nyffenegger, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 99 AIG N 29; David Hongler, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 99 N 4; Urteil des BVGer F-6947/2024 vom 16. September 2025 E. 3.6). Ob dies allerdings auch für Fälle gilt, in denen wie vorliegend bereits ein kantonales Gericht entschieden hat, erscheint - wiederum unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit (soeben E. 3.3) - zumindest fraglich. Zumal nicht ohne Weiteres erhellt, inwieweit das «fakultative Zustimmungsverfahren» nach Art. 85 Abs. 3 VZAE durch die gesetzliche Grundlage von Art. 99 Abs. 1 AIG gedeckt ist. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann die Frage indes offenbleiben, da die Vorinstanz vorliegend gestützt auf (Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m.) Art. 6 Bst. a ZV-EJPD im Rahmen des Zustimmungsverfahrens über das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 entscheiden durfte (vgl. hinten E. 4.7).

E. 3.6 Art. 6 Bst. a ZV-EJPD sieht das Zustimmungsverfahren bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf der Frist nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE vor. Die Fristen in Art. 47 AIG (für den Anspruchsbereich) beziehungsweise Art. 73 VZAE (gleichlautend für den Ermessensbereich) gelten für Familiennachzüge gestützt auf Art. 42-45 AIG (Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 47 N. 8) mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen Art. 42 Abs. 2 AIG (vgl. Art. 47 Abs. 2 AIG).

E. 3.7 Für die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Bst. a ZV-EJPD ein Zustimmungsverfahren durchführen durfte oder nicht, ist nach dem Gesagten entscheidend, ob es sich vorliegend um einen ordentlichen oder um einen nachträglichen Familiennachzug handelt. Entsprechend ist vorab zu klären, ob sie zurecht von einem nachträglichen Familiennachzug ausgegangen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Einschätzung des kantonalen Verwaltungsgerichts gebunden (vgl. E. 3.2).

E. 4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE muss der Anspruch auf Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 AIG und Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, womit die fünfjährige Frist für einen Nachzug der Kinder grundsätzlich bis zum 24. Juni 2019 lief. Da die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...] 2003) am (...) 2015 und der Beschwerdeführer 3 (geb. [...] 2005) am (...) 2017 das zwölfte Lebensjahr erreichten, endete die durch Erreichen des zwölften Lebensjahrs auf ein Jahr verkürzte Frist (Art. 47 Abs. 1 AIG) am (...) 2016 bzw. am (...) 2018 (Art. 20 Abs. 1 VwVG analog). Damit waren die Fristen sowohl zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Gesuchs vom 21. Juni 2019 (Familienasyl; vorne Bst. C) als auch zum Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen zweiten Gesuchs (Familiennachzug; vorne Bst. D) vom 15. September 2020 bereits abgelaufen. Insoweit handelt es sich - grundsätzlich - um einen nachträglichen Familiennachzug.

E. 4.3 Weiter ist festzuhalten, dass ein Statuswechsel - wie vorliegend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 19. März 2024 - rechtsprechungsgemäss nur dann eine neue Nachzugsfrist begründet, sofern der Berechtigte bereits ein fristgerechtes, aber erfolgloses Gesuch als Aufenthaltsberechtigter gestellt hatte (BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteile des BGer 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 5.3; 2C_626/2023 vom 15. November 2024 E. 3.1). Diese Praxis ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da beide vor dem Statuswechsel beziehungsweise vom Beschwerdeführer 1 als Aufenthaltsberechtigter gestellten Gesuche vom 21. Juni 2019 und vom 15. September 2020 nicht fristgerecht gestellt worden sind. Mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 19. März 2024 begann folglich keine neue Nachzugsfrist.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden im kantonalen Verfahren noch vorbrachten, das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 2 und 3 sei erst mit der positiven Auswertung der DNA-Profile vom 27. August 2021 entstanden, weshalb die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (Ziff. 15 der Einsprache vom 11. August 2022 gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 11. Juli 2022; von der Vorinstanz aufgegriffen in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung), kann dem nicht gefolgt werden. Die Nachzugsfrist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Das Kindsverhältnis entsteht aus ausländerrechtlicher Perspektive grundsätzlich mit der Geburt des Kinds, auch wenn die Vaterschaft erst später eingetragen oder anerkannt wird. Vorbehalten bleiben Fälle, bei welchen das Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt oder strittig war. In solchen Fällen entsteht das Kindsverhältnis durch Anerkennung oder rechtskräftigen Entscheid im Vaterschaftsprozess - mit der Folge, dass die Nachzugsfristen erst dann zu laufen beginnen (vgl. Ziff. 6.10.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > I. Ausländerbereich, Stand: 1. Januar 2026; Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 47 N 10). Vorliegend war das Kindsverhältnis dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten stets bekannt. Auch war es zu keinem Zeitpunkt strittig - weder zivilstandsrechtlich noch faktisch unter den Eltern. Strittig im Sinne der vorstehend dargelegten ausländerrechtlichen Praxis wurde das Kindsverhältnis auch nicht dadurch, dass das Migrationsamt im Familiennachzugsverfahren ein DNA-Gutachten verlangte, um die Angabe des gesuchstellenden Beschwerdeführers 1 zu verifizieren, wonach er der Vater der nachzuziehenden Kinder sei. Hätten entsprechende Beweismassnahmen die Qualifikation des Kindsverhältnisses als strittig und damit den Neubeginn der Nachzugsfrist zur Folge, würde dies die Migrationsbehörden denn auch davon abhalten, behauptete Kindsverhältnisse im Zweifel zu überprüfen, was nicht angeht. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 bei Gesucheinreichung noch unbekannt oder strittig im obgenannten Sinne war, wäre infolgedessen auf den Zeitpunkt einer Vaterschaftsanerkennung (mithin das Entstehen der rechtlichen Vaterschaft) abzustellen, und nicht auf den Zeitpunkt, da die biologische Vaterschaft festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsanerkennung ist ausweislich der Akten jedoch bis heute - jedenfalls aber bis zum 18. Geburtstag der damit nicht mehr nachzugsberechtigten Beschwerdeführenden 2 und 3 - nicht erfolgt.

E. 4.5 Auf Beschwerdeebene stellen sich die Beschwerdeführenden sodann mit dem Verwaltungsgericht auf den Standpunkt, mit dem Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 am 24. April 2024 habe eine neue Nachzugsfrist begonnen. Dies rühre daher, dass das vom Beschwerdeführer 1 für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (die Beschwerdeführenden 2 und 3) gestellte Nachzugsgesuch mangels rechtlicher Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 als Gesuch der Ehefrau und Mutter für die gemeinsamen Kinder zu betrachten sei. Die für den Nachzug der Kinder zu ihrer Mutter geltende Nachzugsfrist habe zu laufen begonnen, als letzterer am 24. April 2024 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei (BVGer-act 1 Ziff. 17; vorne Bst. K). Dazu ist zunächst zu konstatieren, dass sich die Beschwerdeführenden in Widerspruch zu ihren (ebenfalls schon wechselnden) Standpunkten im bisherigen Verlauf des Nachzugsverfahrens begeben. Nachdem der Beschwerdeführer 1 eingangs als Vater um den Nachzug seiner Kinder ersuchte und dann behauptet wurde, das Kindsverhältnis sei erst mit dem DNA-Gutachten entstanden, machen die Beschwerdeführenden nunmehr geltend, es bestehe - jedenfalls rechtlich - überhaupt keine Vaterschaft. Ungeachtet dessen ist zur geschilderten Beschwerdeargumentation Folgendes festzuhalten: Wie bereits dargelegt, ist das Kindsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden 2 und 3 und dem Beschwerdeführer 1, dessen biologische Vaterschaft mittlerweile auch gutachterlich bestätigt worden ist, weder als unklar noch als strittig zu qualifizieren (vorstehend E. 4.4). Es ist daher aus ausländerrechtlicher Perspektive von der Vaterschaft des für seine Kinder gesuchstellenden Beschwerdeführers 1 auszugehen, obgleich es - infolge Unterlassung seinerseits - bis heute an einer Vaterschaftsanerkennung fehlt. Damit besteht kein Anlass, das Nachzugsgesuch, welches der Beschwerdeführer 1 für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder stellte, im Hinblick auf die Kinder als Gesuch allein der Ehefrau und Mutter zu betrachten und zu behandeln. Dass das Gesuch um Nachzug der Kinder auch als Gesuch der nunmehr nachgezogenen Ehefrau und Mutter verstanden werden kann, ändert sodann nicht daran, dass die für die Kinder geltende Nachzugsfrist abgelaufen und das Gesuch als nachträglich zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Eheleute, welche zusammenleben beziehungsweise das Zusammenwohnen beabsichtigen, beim Nachzug der gemeinsamen Kinder als Einheit zu werten sind, weshalb sich ein Ehegatte die verpasste Frist des anderen Ehegatten entgegenhalten lassen muss. Hat der zunächst in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben (Urteile des BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.5). Nachdem vorliegend - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die unterlassene Vaterschaftsanerkennung nicht dazu führt, dass der Beschwerdeführer 1 ausländerrechtlich nicht als nachzugsberechtigter Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu gelten hätte und deshalb das von ihm gestellte Nachzugsgesuch allein der mit ihm verheirateten und ihrerseits nachgezogenen Kindsmutter zuzurechnen wäre, kommt diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall zur Anwendung. Die Beschwerdevorbringen, wonach vor Nachzug der Kindsmutter noch gar keine Frist für den Nachzug der Kinder gelaufen sei und die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung mangels etablierten Kindsverhältnisses der Beschwerdeführenden 2 und 3 zum Beschwerdeführer 1 nicht greife (BVGer-act. 1 Ziff. 17), vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zu überzeugen. Die Ehefrau und Kindsmutter muss sich die durch den als Kindsvater nachzugsberechtigten Beschwerdeführer 1 verpasste Frist für den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 entgegenhalten lassen. Mit dem Nachzug der Mutter in die Schweiz am 24. April 2024 begann deshalb keine neue Nachzugsfrist für die gemeinsamen Kinder.

E. 4.6 Im Ergebnis ist das Gesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE zu qualifizieren. Dies hatten die Beschwerdeführenden mit Schreiben an das Migrationsamt vom 17. März 2022 denn auch bereits einmal anerkannt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur beschwerdeweise vorgebrachten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (durch die Eröffnung eines Zustimmungsverfahrens im Nachgang zur Anweisung des Verwaltungsgerichts ans Migrationsamt, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln). Wobei ohnehin nicht rechtsgenügend dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz vorliegen könnten, namentlich was die rechtsprechungsgemäss erforderliche Vertrauensdisposition angeht.

E. 4.7 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz gestützt auf (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m.) Art. 6 Bst. a ZV-EJPD im Zustimmungsverfahren über das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 entscheiden. Dabei war sie nach Massgabe von Art. 99 Abs. 2 AIG wiederum nicht an die Beurteilung des kantonalen Verwaltungsgerichts gebunden.

E. 5 Nachdem das Zustimmungsverfahren zurecht durchgeführt worden ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM seine Zustimmung zum nachträglichen Familiennachzug zurecht verweigert hat.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 19. März 2024 auf das vorliegende Familiennachzugsgesuch nicht mehr Art. 44 AIG, sondern Art. 43 AIG anwendbar ist.

E. 6.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein nachträglicher Familiennachzug - wie er nach den obigen Darlegungen hier vorliegt - wird nur bewilligt, wenn (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 Bst. a-e AIG) wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 AIG; vgl. dazu Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709], 3863; Urteil des BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 3). Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AIG).

E. 6.3 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (Urteil des BGer 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 6.2).

E. 7 Was die gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG für Kinder der nachziehenden Person geltende altersmässige Beschränkung des Familiennachzugs (auf Kinder unter 18 Jahren) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die während des vorinstanzlichen Verfahrens eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführenden 2 und 3 (am [...] 2021 und am [...] 2023) führt nicht dazu, dass diese vom Familiennachzug ausgenommen wären. Der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf die Altersbeschränkung ist der Zeitpunkt der Gesucheinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.2; BVGE 2025 VII/3 E. 5.3). Zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung am 15. September 2020 waren die Beschwerdeführerin 2 17-jährig und der Beschwerdeführer 3 14-jährig und damit beide noch minderjährig.

E. 8 Vorliegend fand keine Anhörung der nachzuziehenden Kinder nach Art. 47 Abs. 4 AIG statt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren indes bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten und hatten im dortigen wie auch im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit, sich zu den wichtigen familiären Gründen schriftlich zu äussern. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer eine Anhörung erforderlich im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gewesen wäre. Ein Verstoss gegen die gehörsrechtliche Vorgabe von Art. 47 Abs. 4 AIG ist somit zu verneinen. Ebenso sind nach dem Gesagten die Vorgaben von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewahrt (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). Der Verzicht auf die Anhörung der Beschwerdeführenden 2 und 3 wurde von den Beschwerdeführenden denn auch nicht beanstandet.

E. 9.1 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75 VZAE genannten Kindswohls ergeben (Urteil des BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.1). Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe zu verstehen - und nicht etwa als abschliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nachträglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1, wonach sich Art. 75 VZAE nicht zu wichtigen familiären Gründen für einen Ehegattennachzug äussert; zum Ganzen Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1).

E. 9.2 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 75 VZAE liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des nachzuziehenden Kinds im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine zumutbare Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (Urteile des BGer 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1). Insbesondere Jugendliche, die bislang stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; 133 II 6 E. 3.1.2). Eine Übersiedlung in ein anderes Land stellt vor allem für Kinder beziehungsweise Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten, einen bedeutenden Eingriff dar. Dies vor allem dann, wenn sie die Sprache der Schweizer Landesgegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen. In einem solchen Fall führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und kann - zumindest anfänglich - mit erheblichen Problemen verbunden sein. Das Kindswohl kann insofern auch für die Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltsorts sprechen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4; Urteil des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Nach dem Gesagten ist bei einem Gesuch um Familiennachzug, das durch wesentliche Veränderungen der Verhältnisse im Ausland begründet ist, den Umständen entsprechend ein Augenmerk darauf zu legen, ob es zumutbare Lösungen gibt, die es dem Kind erlauben, weiterhin in seinem Herkunftsland zu bleiben (Urteile des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025 E. 5.1). Grundsätzlich ist bei Nachzugsgesuchen gestützt auf das AIG auf das Alter bei Einreichung des Gesuchs abzustellen (vgl. E. 7). Die Betreuungsbedürftigkeit mit dem Argument zu verneinen, dass die Person in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, kommt daher nicht in Betracht (BGE 136 II 497 E. 3; Urteil des BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.7.1). Folglich kann der Umstand, dass die nachzuziehende Person im Verlauf des Verfahrens volljährig geworden ist, eine Verweigerung des Nachzugs nicht rechtfertigen (Urteile des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025 E. 5.3; F-1382/2022 vom 30. September 2024 E. 9.1). Vom Alter abgesehen kann eine allfällige Weiterentwicklung der Sachlage mitberücksichtigt werden, bis das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (vgl. E. 2; Urteil des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025 E. 5.3) beziehungsweise das nachzuziehende Kind 18 Jahre alt wird. Sachverhaltsveränderungen nach Eintritt von dessen Volljährigkeit bleiben jedenfalls unbeachtlich, da ab diesem Zeitpunkt kein neues Nachzugsgesuch mehr möglich wäre (Art. 43 Abs. 1 AIG).

E. 9.3.1 Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation (Kindswohl) wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteile des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind - im Sinne einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des Verordnungsrechts, wie sie die Rechtsprechung vorsieht (Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1; 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1) und für welche der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe Raum lässt - die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allgemeinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsanwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ebenso Rechnung getragen wie den konventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den bei Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs oftmals tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG statt vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1). Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventionsrechtlich zulässig. Vermögen hingegen die privaten Interessen am Nachzug die entgegenstehenden öffentlichen Interessen aufzuwiegen, ist daraus zu schliessen, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die es gebieten, den Familiennachzug ausnahmsweise trotz Verpassens der Nachzugsfrist zuzulassen. Zugleich würde diesfalls die Nachzugsverweigerung einen unzulässigen Eingriff ins Familienleben darstellen und Art. 8 EMRK verletzen.

E. 9.3.2 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum einen darin, dass sich durch die verspätete Gesucheinreichung - namentlich beim Kindernachzug - die Chancen auf eine möglichst schnelle und reibungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz verringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kinder fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl. dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch BBl 2002 3709 ff., 3793; BGE 136 II 78 E. 4.3; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.2). Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festgelegten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken mithin auch die Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein migrationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennachzug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4). Das migrationsregulatorische Interesse, verspätet beantragte Familiennachzüge zu verweigern, gilt - im Gegensatz zum vorstehend dargelegten integrationspolitischen Interesse - für den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gleichermassen.

E. 9.3.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Bewilligung des Familiennachzugs gegenüberzustellen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und deren Kinder ein grosses privates Interesse hat, zusammenzuleben. Dies gilt jedoch nicht ungeachtet der konkreten Umstände. Namentlich wenn eine Familie freiwillig jahrelang getrennt lebt, bringen die Familienmitglieder dadurch ihr beschränktes Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation relativiert sich das anzunehmende private Interesse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechtsgenügend darzutun vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse am familiären Zusammenleben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2: 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; je m.H.). Hätte beispielsweise ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung wie etwa einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt fehlte, kann dies ein objektiver, nachvollziehbarer Grund für das bisherige Zuwarten sein (BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass die nachziehende Person belegtermassen nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die fragliche Nachzugsvoraussetzung bisher nicht erfüllt war. Zudem muss die betreffende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Voraussetzung erfüllt war bzw. deren Erfüllung absehbar wurde. Darüber hinaus sind im konkreten Einzelfall sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, welche sich auf die Bemessung des privaten Interesses auswirken können. Namentlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dem übergeordneten Kindsinteresse direkt oder indirekt verfahrensbetroffener Kinder (vgl. Art. 75 VZAE, Art. 3 Ziff. 1 KRK) sowie der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen (vgl. jeweils analog Art. 74 Abs. 5 VZAE; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105).

E. 10.1 Das SEM begründete die Zustimmungsverweigerung zum nachträglichen Familiennachzug im Wesentlichen damit, dass es nicht im Sinne des Kindswohls liege, die Beschwerdeführenden 2 und 3 aus ihrem bisherigen Umfeld herauszureissen und in ein neues Umfeld zu stellen, wo sie mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten. Eine Übersiedlung würde zu einer tiefgründigen Entwurzelung führen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 müssten ihr vertrautes Umfeld in jeder Hinsicht verlassen, um in ein fremdes Land zu ziehen, zu dem sie mit Ausnahme der Eltern keinerlei Verbindung hätten. Sie seien in Sri Lanka geboren, aufgewachsen und hätten dort ihre ganze Ausbildung absolviert. Sie seien noch nie in der Schweiz gewesen und verfügten über keinerlei Kenntnisse einer Landessprache. Eine Eingliederung ins Berufsleben und in die lokalen Verhältnisse der Schweiz sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Vielmehr sollten alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um im Heimatland einen optimalen Einstieg ins Berufsleben vorzubereiten. Die (im Verfügungszeitpunkt) 21-jährige Beschwerdeführerin 2 und der 18-jährige Beschwerdeführer 3 würden auch ohne die Betreuung ihrer Grosseltern auskommen. Ohnehin sei aufgrund der Arztberichte der Grosseltern nicht erstellt, inwiefern diese nicht mehr in der Lage wären, die Betreuung zu übernehmen. Auch sei nicht glaubhaft, dass die anderen zwei Geschwister keine Kapazität hätten, die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei Bedarf zu betreuen. Die Einreise der Mutter in die Schweiz stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Der Beschwerdeführer 1 habe im Wissen um seine Kinder erst nach Ablauf der für sie geltenden Frist das erste Familiennachzugsgesuch eingereicht. Er habe auch sonst keine Bemühungen unternommen, die Kinder zwecks Besuchsaufenthalten in die Schweiz zu bringen. Auch spreche das jahrelange freiwillige Getrenntleben für ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben. Das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung überwiege das Interesse an einer Familienzusammenführung nach jahrelangem freiwilligem Getrenntleben. Im Ergebnis seien wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu verneinen und die Verweigerung des Familiennachzugs sei mit Art. 8 EMRK vereinbar.

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden wandten dagegen im Wesentlichen ein, es gehe seit dem ersten Gesuch vom 21. Juni 2019 darum, dass die Familie endlich zusammenleben könne. Die bereits anhaltende Trennung der Beschwerdeführenden 2 und 3 von der Familie widerspreche dem Kindswohl. Dieses könne nur durch die Gewährung des gemeinsamen Familiennachzugs mit der Mutter und der kleineren Schwester in die Schweiz gewahrt werden. Der Beschwerdeführer 1 könne aufgrund seiner Verfolgung nicht mehr nach Sri Lanka zurück. Es gebe keine Möglichkeit für die Familie, in Sri Lanka oder einem anderen Land zusammenzuleben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien auf eine stabile Familiensituation und die Unterstützung ihrer Eltern beim Erwachsenwerden angewiesen. Es sei nicht möglich, ihnen diese Unterstützung im Alltag über Internettelefonate und Videocalls zu geben. Die Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei mittlerweile durch die Ausreise der Kindsmutter (zum Beschwerdeführer 1 in die Schweiz) weggefallen und nicht sichergestellt. Die älteste Schwester der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie sei ausgelastet und könne die Betreuung von zwei Teenagern nicht übernehmen. Dazu komme die räumliche Distanz. Die zweitälteste Schwester studiere und sei damit und mit der eigenen finanziellen Selbstständigkeit vollständig ausgelastet. Die Grosseltern würden in der gleichen Stadt wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 wohnen. Sie seien jedoch beide über 70 Jahre alt und selbst auf Betreuung im Alltag angewiesen. Ihr Unterstützungsbedarf steige mit zunehmendem Alter und ihnen fehle die notwendige Energie und die erforderliche Selbstständigkeit, um zwei junge und lebendige Teenager nachhaltig in ihrer Entwicklung begleiten zu können. Im Gegenteil seien die Beschwerdeführenden 2 und 3 aktuell gehalten, zunehmend die Betreuung der Grosseltern zu übernehmen. In Sri Lanka gebe es keine Betreuungsalternative für die Beschwerdeführenden 2 und 3, womit ein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege.

E. 11.1 Zu prüfen ist zunächst, ob nach Massgabe von Art. 75 VZAE wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, weil das Kindswohl der im Zeitpunkt der Gesucheinreichung am 15. September 2020 17- respektive 14-jährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vorne E. 9.1 f.).

E. 11.2 Es liegt auf der Hand, dass die Kinder ein grosses Interesse haben, mit ihren in die Schweiz übersiedelten Eltern zusammenzuleben. Dieses grundsätzliche Interesse führt indes rechtsprechungsgemäss für sich allein noch nicht zur Annahme, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte, mithin wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE vorlägen. So rechtfertigt der Umstand, dass der betreuende Elternteil in die Schweiz nachgezogen wurde beziehungsweise wird, noch keinen nachträglichen Familiennachzug des Kinds (Urteile des BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). Ebenso wenig vermag dies der nachvollziehbare Wunsch, die Familie zu vereinigen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3) oder der Umstand, dass das Kind im Zielstaat bessere Lebensbedingungen vorfindet (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4; Urteil des BVGer F-4031/2021 vom 31. Mai 2022 E. 9.3).

E. 11.3 In Bezug auf die Betreuungsalternativen ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2020 mit der damals 65-jährigen Grossmutter und dem damals 70-jährigen Grossvater sowie - subsidiär - den ebenfalls in Sri Lanka lebenden zwei älteren Schwestern (damals 22- und 20-jährig) eine zumutbare altersadäquate Betreuungsalternative im Heimatland vorlag und diese bis zum 18. Geburtstag des jüngeren Beschwerdeführers 3 im Jahr 2023 auch nicht wegfiel. Aus den Arztberichten vom 9. Dezember 2022 und vom 24. September 2024 ergibt sich zwar, dass die Grosseltern seit mehreren Jahren in regelmässiger medizinischer Behandlung stehen und altersbedingt auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Dass die Betreuung der damaligen Teenager durch die Grosseltern im Jahr 2020 nicht mehr möglich gewesen oder bis im Jahr 2023 unmöglich geworden wäre, geht aus den genannten Berichten jedoch nicht rechtsgenügend hervor und wurde durch die Beschwerdeführenden auch nicht hinreichend substantiiert. Ebenso wenig finden sich dafür in den übrigen Akten hinreichende Hinweise.

E. 11.4 Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass ein Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 im massgeblichen Zeitraum mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Sie haben ihr gesamtes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht, dort die Schule absolviert und sind dort sozial, kulturell und familiär verwurzelt. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und sind mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Eine Übersiedlung in die Schweiz hätte bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung für die damals 17-jährige Beschwerdeführerin 2 und den damals 14-jährigen Beschwerdeführer 3 einen erheblichen Eingriff bedeutet, zu einer tiefgreifenden Entwurzelung geführt und sie vor grosse Hindernisse, insbesondere auch bei der Eingliederung ins Schulsystem und anschliessend in den hiesigen Arbeitsmarkt, gestellt. Anhaltspunkte, wonach sich an dieser Ausgangslage bis zum 18. Geburtstag des jüngeren Beschwerdeführers 3 im Jahr 2023 etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich.

E. 11.5 Vor diesem Hintergrund erscheint trotz des grundsätzlichen Interesses der im Gesuchszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3, mit ihren in die Schweiz übersiedelten Eltern zusammenzuleben, ein Verbleib in Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls gesamthaft betrachtet nicht ungünstiger als eine Übersiedlung in die Schweiz. Jedenfalls liegt beziehungsweise lag im massgeblichen Zeitraum keine Situation vor, in der das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE sind demnach zu verneinen.

E. 12.1 Zu prüfen bleibt, ob - jenseits von Art. 75 VZAE - bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände des vorliegenden Falls und Abwägung der sich daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern (vorne E. 9.3.1).

E. 12.2 Was die öffentlichen Interessen angeht, ist zunächst das migrationsregulatorische Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs, namentlich das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 9.3.2). Ins Gewicht fällt bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 zudem das integrationspolitische Interesse an der Verweigerung des Nachzugs (vgl. vorne E. 11.4 betr. zu erwartende Integrationsschwierigkeiten).

E. 12.3.1 Den öffentlichen Interessen an der Nachzugsverweigerung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, der in der Schweiz anwesenden Ehefrau und Kindsmutter sowie der jüngsten Tochter der Eheleute an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen.

E. 12.3.2 Die im Gesuchszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 sind als Kernfamilie des Beschwerdeführers 1 und seiner ebenfalls hier lebenden Ehefrau zu qualifizieren. Dem als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer ist sodann klarerweise nicht «von vornherein ohne Weiteres zumutbar» (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1), das Familienleben im Ausland - namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat Sri Lanka - zu führen. Das angestrebte Zusammenleben der Familie in der Schweiz fällt mithin in den Schutzbereich ihres grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. zum Ganzen eingehend und m.w.H. Urteil des BVGer F-777/2023 vom 12. Juni 2026 E. 9.1). Grundsätzlich hat die Familie ein entsprechend grosses privates Interesse, in der Schweiz zusammenzuleben.

E. 12.3.3 Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch das erste Gesuch um Familiennachzug erst am 21. Juni 2019 eingereicht - und damit fünf Jahre nach seiner Asylgewährung am 25. Juni 2014, ab welcher ein Nachzugsgesuch hätte gestellt werden können. Seine Kinder und die Kindsmutter hat er während seines ganzen Asylverfahrens (insbesondere in der Befragung zur Person vom 30. Mai 2013 [Frage 3.01]) verschwiegen. Die Begründung, Angst gehabt zu haben, seine Familie zu gefährden, sowie die Aussage, den Kontakt zur Familie 2007/2008 verloren zu haben und sie erst zehn Jahre später über einen Bekannten in Deutschland wieder aufgespürt zu haben, vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 hat nicht substantiiert, inwiefern die Offenlegung seiner tatsächlichen familiären Verhältnisse gegenüber den Schweizer Behörden seine Angehörigen hätte gefährden können, und es werden auch keine ernsthaften Bemühungen vorgebracht, den Kontakt zu ihnen früher wiederherzustellen. Die Gründe für den Kontaktabbruch 2007 hat er zudem nicht näher erklärt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Trennung im Jahr 2007 freiwillig erfolgte. Jedenfalls ist die Trennung nicht auf die Flucht des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen, welche erst 2013 erfolgte. Für das freiwillige Getrenntleben während mindestens rund elf Jahren von der Trennung 2007/2008 bis zur verspäteten Gesucheinreichung im Jahr 2019 - zwei Jahre nach der angeblichen Wiederaufnahme des Kontakts 2017 - wurden keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer 1 nicht dargelegt, dass es ihm nicht früher möglich gewesen wäre, die Voraussetzungen für einen Nachzug zu erfüllen. Nach dem Gesagten liegen keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vor, welche das lange freiwillige Getrenntleben und insbesondere das Zuwarten des Beschwerdeführers 1 mit dem Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 rechtfertigen könnten, weshalb ihm dieses zugerechnet werden muss. Im Sinne der Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass die heutigen Eheleute dadurch ihr mangelndes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz zum Ausdruck gebracht haben. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst nur seine Kinder - darunter die Beschwerdeführenden 2 und 3 -, nicht aber die erst seit Januar 2019 mit ihm verheiratete Kindsmutter hätte nachziehen können. Dem Vorbringen, dass es kaum möglich gewesen wäre, die Kinder einer Frau nachzuziehen, mit welcher er nicht verheiratet war, ohne auf der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen zu sein, muss entgegnet werden, dass keine entsprechenden Versuche oder diesbezüglichen Bemühungen dokumentiert sind oder auch nur behauptet werden. Obwohl sich die Ehefrau gemäss seinen Angaben bereits 2016 von ihrem damaligen verschwundenen Ehemann scheiden liess und es bereits 2017 zum Wiederaufblühen des Kontakts kam, haben die Eheleute im Übrigen erst im Januar 2019 geheiratet und das erste Gesuch um Familiennachzug wurde im Juni 2019 eingereicht.

E. 12.3.4 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz führen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob dies auch im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse («des obstacles insurmontables ou majeurs») gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2001, 6697/18, § 135; Urteil des BVGer F-777/2023 vom 12. Juni 2026 E. 11.5.9). Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine Rückkehr in sein Heimatland Sri Lanka und ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb ausser Betracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Möglichkeit des Zusammenlebens in einem Drittstaat bestünde. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher das private Interesse entsprechend höher zu veranschlagen.

E. 12.3.5 Keine entscheiderhebliche Erhöhung des privaten Interesses am nachträglichen Familiennachzug ergibt sich demgegenüber aus der Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses der Beschwerdeführenden 2 und 3. Begründungshalber ist auf die vorstehenden Darlegungen hinsichtlich wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE zu verweisen (E. 11).

E. 12.3.6 In der Gesamtabwägung der entgegenstehenden Interessen vermögen die privaten Interessen an der Bewilligung des verspätet beantragten Familiennachzugs für die Beschwerdeführenden 2 und 3 das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist namentlich, dass keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe für das jahrelange freiwillige Getrenntleben bis zum verspäteten Nachzugsgesuch dargetan wurden oder anderweitig ersichtlich sind.

E. 13 Zusammenfassend ist kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen - weder im Sinne von Art. 75 VZAE (E. 11) noch darüber hinaus (E. 12). Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich als begründet sowie verhältnismässig - und damit nach nationalem Recht wie auch unter der EMRK als zulässig (vgl. vorne E. 9.3.1).

E. 14 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Für ihre Nichtigerklärung besteht kein Anlass, ebenso wenig für ihre Aufhebung (vgl. vorne Bst. H). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).

E. 15 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 11. April 2024 einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung VI

F-1231/2024

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,Richterin Aileen Truttmann,

Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

alle vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin,

Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Vorinstanz.

Gegenstand

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024.

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer 1, sri-lankischer Staatsangehöriger und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3, reiste am 27. Mai 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

B. Am 18. Januar 2019 heiratete der Beschwerdeführer 1 in E._______ die Mutter seiner fünf Kinder, ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige. Diese wurden 1998, 2000, 2003 (Beschwerdeführerin 2), 2005 (Beschwerdeführer 3) und 2008 in Sri Lanka geboren.

C. Sein sich auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) stützendes Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der jüngsten Tochter (Familienasyl) vom 21. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Juli 2019 rechtskräftig ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz.

D. Am 15. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer 1 beim Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) um Familiennachzug seiner Ehefrau, der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der jüngsten Tochter. Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer 1 unter anderem mit, dass es beabsichtige, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Mit Gutachten vom 27. August 2021 bestätigte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität F._______ die Vaterschaft betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die jüngste Tochter.

E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hiess das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch betreffend die Ehefrau und die jüngste Tochter gut, lehnte jedoch den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Begründungshalber hielt es fest, die gesetzliche Frist für einen Familiennachzug der beiden Kinder habe mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 im Jahr 2014 begonnen und sich mit deren jeweiliger Vollendung des zwölften Altersjahrs 2015 respektive 2017 auf ein Jahr verkürzt. Mit dem Gesuch im Jahr 2020 sei diese Frist verpasst worden und für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs fehle es an wichtigen familiären Gründen. Die gegen diese Verfügung am 11. August 2022 beim Rechtsdienst des Migrationsamts erhobene Einsprache lehnte dieser mit Entscheid vom 3. November 2022 ab.

Die wiederum dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons D._______ (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 25. November 2022 erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 18. August 2023 gut, hob die Verfügung vom 3. November 2022 auf und wies das Migrationsamt an, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 14 Beilage 3). Das Verwaltungsgericht hielt zur Begründung fest, ein Nachzug, der während erster Ehe der Kindsmutter ausserehelich gezeugten Kinder zum Beschwerdeführer 1 komme ungeachtet der erstellten biologischen Vaterschaft mangels rechtlicher Vaterschaft nicht in Betracht. Angesichts der gesetzlichen Vertretungsbefugnis unter Ehegatten sei jedoch das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 für seine Ehefrau und Kinder gleichsam als Nachzugsgesuch der Ehefrau und Kindsmutter für die Kinder zu betrachten. Da dieser in Gutheissung des Nachzugsgesuchs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, könne sie sich für den Nachzug der Kinder ihrerseits auf Art. 44 AIG stützen. Und nachdem das Gesuch für die Kinder gleichzeitig mit demjenigen für die Mutter eingereicht worden sei, sei die Nachzugsfrist eingehalten. Das kantonale Gericht ging folglich von einem rechtzeitigen Nachzugsgesuch aus, das infolge Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von Art. 44 AIG zu bewilligen sei.

F. Das Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz am 9. und 26. Oktober 2023 gestützt auf Art. 85 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [Unterbreitung eines kantonalen Entscheids zur Zustimmung]) um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs.

G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. November 2023 zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs. Dabei führte sie aus, auf Grundlage von Art. 85 Abs. 3 VZAE im Zustimmungsverfahren über den Fall zu entscheiden. Subsidiär stützte sie ihre Entscheidkompetenz auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a (gemeint: Art. 6 Bst. a) der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). Letzterer komme zur Anwendung, weil es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen nachträglichen Familiennachzug handle. In materieller Hinsicht befand die Vorinstanz - wie zuvor das kantonale Migrationsamt -, dass der nachträgliche Familiennachzug mangels wichtiger familiärer Gründe nicht zu bewilligen sei.

H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung mangels Zuständigkeit der Vorinstanz. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei festzustellen, dass es kein Zustimmungsverfahren der Vorinstanz benötige. Es sei zudem festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 mittels rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts gutgeheissen worden sei, und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Einreisebewilligung zu erteilen. Dazu führten sie aus, Art. 85 Abs. 3 VZAE bewirke keine Ausweitung der vorinstanzlichen Zustimmungskompetenz nach einem kantonalen Gerichtsurteil. Ein solches unterliege nur dann nach Massgabe von Art. 99 Abs. 2 AIG dem Zustimmungsverfahren, wenn es unter eine Bestimmung der ZV-EJPD falle. Nachdem der vorliegende Familiennachzug jedoch mit rechtskräftigem kantonalem Gerichtsurteil als ordentlicher - d.h. nicht nachträglicher - Nachzug qualifiziert worden sei, sei der in Frage kommende Art. 6 Bst. a ZV-EJPD nicht anwendbar. Da auch keine andere Bestimmung der ZV-EJPD greife, hätte die Vorinstanz nicht im Rahmen des Zustimmungsverfahrens über den Fall entscheiden dürfen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Einräumung eines Replikrechts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Diesbezüglich kündigten sie an, das ausgefüllte Formular für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht.

I. Nachdem das Gericht sie mit Verfügung vom 12. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. März 2024 das ausgefüllte Formular für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach und ersuchten für den Fall einer Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses.

J. Seit dem 19. März 2024 ist der Beschwerdeführer 1 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

K. Seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter wurde am 24. April 2024 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten beziehungsweise Verbleib bei den Eltern ausgestellt, nachdem sie gleichentags in die Schweiz eingereist waren.

L. Am 11. April 2024 wurde der einverlangte Kostenvorschuss geleistet.

M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Würdigung des eingereichten Formulars und der beigefügten Unterlagen mangels Bedürftigkeit ab.

N. Die Vorinstanz reichte am 23. Mai 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

O. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 1. Juli 2024 an ihren Anträgen fest.

P. Die Vorinstanz duplizierte am 14. August 2024, wozu die Beschwerdeführenden mit Triplik vom 23. September 2024 Stellung nahmen.

Q. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 27. September 2024 den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest.

R. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 10. Oktober 2024 und 13. November 2024 zwei Arztberichte zu den Akten.

S. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und legten eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ins Recht.

T. Mit Schreiben vom 31. März 2026 erkundigten sich die Beschwerdeführenden, wie bereits am 14. April 2025, nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG; Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Beschwerdeanträgen und der angefochtenen Verfügung. Zu beurteilen ist, was angefochten beziehungsweise beantragt wurde. Wobei nur angefochten oder beantragt werden kann, was verfügt wurde oder hätte verfügt werden müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; Urteil des BVGer A-962/2025 vom 2. März 2026 E. 1.4.1; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19).

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs. Infolge der Anträge auf Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist deren formell- und materiellrechtliche Richtigkeit zu beurteilen. Auch aufgrund des entsprechenden Feststellungsantrags ist dabei zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt im Zustimmungsverfahren über die Bewilligungserteilung entscheiden durfte (sogleich E. 3). Sollte sich die Durchführung des Zustimmungsverfahrens als korrekt erweisen, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, ob die Vorinstanz ihre Zustimmung zurecht verweigert hat (hinten E. 5 ff.).

Über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus geht derweil die Frage, ob das kantonale Migrationsamt befugt oder gar gehalten war, entgegen der Anweisung im Dispositiv des kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheids (noch) nicht den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln, sondern die Bewilligungserteilung (zunächst) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ohnehin ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht Rechtsmittelinstanz der kantonalen Behörden und kann diesen keine Anweisungen erteilen. Auf die Anträge, es sei festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 mittels rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts gutgeheissen worden sei, und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Einreisebewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.

Zusammengefasst hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu beurteilen, ob das SEM als Vorinstanz richtigerweise einen Zustimmungsentscheid gefällt und, falls ja, ob es richtigerweise seine Zustimmung verweigert hat - nicht aber, ob das kantonale Migrationsamt das SEM richtigerweise mit dem Fall befasst hat.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3.

3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens über das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 entschieden hat.

3.2 Gemäss Art. 40 AIG werden Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen durch die Kantone erteilt. Vorbehalten bleibt das Zustimmungsverfahren im Sinne von Art. 99 AIG. Für die Zustimmung zur Erteilung und Verlängerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung sowie zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das SEM zuständig (Art. 85 Abs. 1 VZAE).

In welchen Fällen ein positiver kantonaler Bewilligungsentscheid der Zustimmung des Bundes bedarf, ist gestützt auf Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE in der ZV-EJPD festgelegt. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid der kantonalen Behörde oder Beschwerdeinstanz verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. auch Art. 86 Abs. 1 VZAE). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-1969/2025 vom 16. November 2025 E. 3.2; F-3348/2023 vom 30. Juni 2026 E. 3.2).

3.3 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 151 I 382 mit der Verfassungs- und Völkerrechtskonformität der gesetzlich eingeräumten Kompetenz des SEM, kantonalen Entscheiden über die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen die Zustimmung zu verweigern, auseinander. Dabei kam es zum Schluss, dass Art. 99 Abs. 2 AIG teilweise verfassungswidrig ist, da die Übersteuerung eines kantonalen Gerichtsentscheids durch das SEM im Zustimmungsverfahren das Prinzip der Gewaltenteilung und das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Aufgrund des Anwendungsgebots in Art. 190 BV bleibt Art. 99 Abs. 2 AIG jedoch trotz Verfassungswidrigkeit massgebend (E. 4.1 ff. des genannten Urteils). Für teilweise völkerrechtswidrig befand das Bundesgericht Art. 99 Abs. 2 AIG hingegen - anders als das Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 - nicht.

3.4 In der angefochtenen Verfügung stützt das SEM seine Zustimmungskompetenz hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs auf Art. 85 Abs. 3 VZAE sowie - subsidiär - auf Art. 6 Bst. a ZV-EJPD (vorne Bst. G).

3.5 Gemäss Art. 85 Abs. 3 VZAE können die kantonalen Migrationsbehörden im Sinne von Art. 88 Abs. 1 VZAE dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten. Auf diesem Weg können grundsätzlich auch solche positiven kantonalen Bewilligungsentscheide dem Zustimmungsverfahren zugeführt werden, die nicht in der ZV-EJPD aufgelistet sind (Martin Nyffenegger, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 99 AIG N 29; David Hongler, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 99 N 4; Urteil des BVGer F-6947/2024 vom 16. September 2025 E. 3.6).

Ob dies allerdings auch für Fälle gilt, in denen wie vorliegend bereits ein kantonales Gericht entschieden hat, erscheint - wiederum unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit (soeben E. 3.3) - zumindest fraglich. Zumal nicht ohne Weiteres erhellt, inwieweit das «fakultative Zustimmungsverfahren» nach Art. 85 Abs. 3 VZAE durch die gesetzliche Grundlage von Art. 99 Abs. 1 AIG gedeckt ist. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann die Frage indes offenbleiben, da die Vorinstanz vorliegend gestützt auf (Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m.) Art. 6 Bst. a ZV-EJPD im Rahmen des Zustimmungsverfahrens über das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 entscheiden durfte (vgl. hinten E. 4.7).

3.6 Art. 6 Bst. a ZV-EJPD sieht das Zustimmungsverfahren bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf der Frist nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE vor. Die Fristen in Art. 47 AIG (für den Anspruchsbereich) beziehungsweise Art. 73 VZAE (gleichlautend für den Ermessensbereich) gelten für Familiennachzüge gestützt auf Art. 42-45 AIG (Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 47 N. 8) mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen Art. 42 Abs. 2 AIG (vgl. Art. 47 Abs. 2 AIG).

3.7 Für die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Bst. a ZV-EJPD ein Zustimmungsverfahren durchführen durfte oder nicht, ist nach dem Gesagten entscheidend, ob es sich vorliegend um einen ordentlichen oder um einen nachträglichen Familiennachzug handelt. Entsprechend ist vorab zu klären, ob sie zurecht von einem nachträglichen Familiennachzug ausgegangen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Einschätzung des kantonalen Verwaltungsgerichts gebunden (vgl. E. 3.2).

4.

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE muss der Anspruch auf Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 AIG und Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, womit die fünfjährige Frist für einen Nachzug der Kinder grundsätzlich bis zum 24. Juni 2019 lief. Da die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...] 2003) am (...) 2015 und der Beschwerdeführer 3 (geb. [...] 2005) am (...) 2017 das zwölfte Lebensjahr erreichten, endete die durch Erreichen des zwölften Lebensjahrs auf ein Jahr verkürzte Frist (Art. 47 Abs. 1 AIG) am (...) 2016 bzw. am (...) 2018 (Art. 20 Abs. 1 VwVG analog). Damit waren die Fristen sowohl zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Gesuchs vom 21. Juni 2019 (Familienasyl; vorne Bst. C) als auch zum Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen zweiten Gesuchs (Familiennachzug; vorne Bst. D) vom 15. September 2020 bereits abgelaufen. Insoweit handelt es sich - grundsätzlich - um einen nachträglichen Familiennachzug.

4.3 Weiter ist festzuhalten, dass ein Statuswechsel - wie vorliegend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 19. März 2024 - rechtsprechungsgemäss nur dann eine neue Nachzugsfrist begründet, sofern der Berechtigte bereits ein fristgerechtes, aber erfolgloses Gesuch als Aufenthaltsberechtigter gestellt hatte (BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteile des BGer 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 5.3; 2C_626/2023 vom 15. November 2024 E. 3.1). Diese Praxis ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da beide vor dem Statuswechsel beziehungsweise vom Beschwerdeführer 1 als Aufenthaltsberechtigter gestellten Gesuche vom 21. Juni 2019 und vom 15. September 2020 nicht fristgerecht gestellt worden sind. Mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 19. März 2024 begann folglich keine neue Nachzugsfrist.

4.4 Soweit die Beschwerdeführenden im kantonalen Verfahren noch vorbrachten, das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 2 und 3 sei erst mit der positiven Auswertung der DNA-Profile vom 27. August 2021 entstanden, weshalb die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (Ziff. 15 der Einsprache vom 11. August 2022 gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 11. Juli 2022; von der Vorinstanz aufgegriffen in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung), kann dem nicht gefolgt werden. Die Nachzugsfrist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Das Kindsverhältnis entsteht aus ausländerrechtlicher Perspektive grundsätzlich mit der Geburt des Kinds, auch wenn die Vaterschaft erst später eingetragen oder anerkannt wird. Vorbehalten bleiben Fälle, bei welchen das Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt oder strittig war. In solchen Fällen entsteht das Kindsverhältnis durch Anerkennung oder rechtskräftigen Entscheid im Vaterschaftsprozess - mit der Folge, dass die Nachzugsfristen erst dann zu laufen beginnen (vgl. Ziff. 6.10.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > I. Ausländerbereich, Stand: 1. Januar 2026; Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 47 N 10). Vorliegend war das Kindsverhältnis dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten stets bekannt. Auch war es zu keinem Zeitpunkt strittig - weder zivilstandsrechtlich noch faktisch unter den Eltern. Strittig im Sinne der vorstehend dargelegten ausländerrechtlichen Praxis wurde das Kindsverhältnis auch nicht dadurch, dass das Migrationsamt im Familiennachzugsverfahren ein DNA-Gutachten verlangte, um die Angabe des gesuchstellenden Beschwerdeführers 1 zu verifizieren, wonach er der Vater der nachzuziehenden Kinder sei. Hätten entsprechende Beweismassnahmen die Qualifikation des Kindsverhältnisses als strittig und damit den Neubeginn der Nachzugsfrist zur Folge, würde dies die Migrationsbehörden denn auch davon abhalten, behauptete Kindsverhältnisse im Zweifel zu überprüfen, was nicht angeht. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 bei Gesucheinreichung noch unbekannt oder strittig im obgenannten Sinne war, wäre infolgedessen auf den Zeitpunkt einer Vaterschaftsanerkennung (mithin das Entstehen der rechtlichen Vaterschaft) abzustellen, und nicht auf den Zeitpunkt, da die biologische Vaterschaft festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsanerkennung ist ausweislich der Akten jedoch bis heute - jedenfalls aber bis zum 18. Geburtstag der damit nicht mehr nachzugsberechtigten Beschwerdeführenden 2 und 3 - nicht erfolgt.

4.5 Auf Beschwerdeebene stellen sich die Beschwerdeführenden sodann mit dem Verwaltungsgericht auf den Standpunkt, mit dem Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 am 24. April 2024 habe eine neue Nachzugsfrist begonnen. Dies rühre daher, dass das vom Beschwerdeführer 1 für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (die Beschwerdeführenden 2 und 3) gestellte Nachzugsgesuch mangels rechtlicher Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 als Gesuch der Ehefrau und Mutter für die gemeinsamen Kinder zu betrachten sei. Die für den Nachzug der Kinder zu ihrer Mutter geltende Nachzugsfrist habe zu laufen begonnen, als letzterer am 24. April 2024 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei (BVGer-act 1 Ziff. 17; vorne Bst. K). Dazu ist zunächst zu konstatieren, dass sich die Beschwerdeführenden in Widerspruch zu ihren (ebenfalls schon wechselnden) Standpunkten im bisherigen Verlauf des Nachzugsverfahrens begeben. Nachdem der Beschwerdeführer 1 eingangs als Vater um den Nachzug seiner Kinder ersuchte und dann behauptet wurde, das Kindsverhältnis sei erst mit dem DNA-Gutachten entstanden, machen die Beschwerdeführenden nunmehr geltend, es bestehe - jedenfalls rechtlich - überhaupt keine Vaterschaft. Ungeachtet dessen ist zur geschilderten Beschwerdeargumentation Folgendes festzuhalten:

Wie bereits dargelegt, ist das Kindsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden 2 und 3 und dem Beschwerdeführer 1, dessen biologische Vaterschaft mittlerweile auch gutachterlich bestätigt worden ist, weder als unklar noch als strittig zu qualifizieren (vorstehend E. 4.4). Es ist daher aus ausländerrechtlicher Perspektive von der Vaterschaft des für seine Kinder gesuchstellenden Beschwerdeführers 1 auszugehen, obgleich es - infolge Unterlassung seinerseits - bis heute an einer Vaterschaftsanerkennung fehlt. Damit besteht kein Anlass, das Nachzugsgesuch, welches der Beschwerdeführer 1 für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder stellte, im Hinblick auf die Kinder als Gesuch allein der Ehefrau und Mutter zu betrachten und zu behandeln. Dass das Gesuch um Nachzug der Kinder auch als Gesuch der nunmehr nachgezogenen Ehefrau und Mutter verstanden werden kann, ändert sodann nicht daran, dass die für die Kinder geltende Nachzugsfrist abgelaufen und das Gesuch als nachträglich zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Eheleute, welche zusammenleben beziehungsweise das Zusammenwohnen beabsichtigen, beim Nachzug der gemeinsamen Kinder als Einheit zu werten sind, weshalb sich ein Ehegatte die verpasste Frist des anderen Ehegatten entgegenhalten lassen muss. Hat der zunächst in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben (Urteile des BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.5). Nachdem vorliegend - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die unterlassene Vaterschaftsanerkennung nicht dazu führt, dass der Beschwerdeführer 1 ausländerrechtlich nicht als nachzugsberechtigter Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu gelten hätte und deshalb das von ihm gestellte Nachzugsgesuch allein der mit ihm verheirateten und ihrerseits nachgezogenen Kindsmutter zuzurechnen wäre, kommt diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall zur Anwendung. Die Beschwerdevorbringen, wonach vor Nachzug der Kindsmutter noch gar keine Frist für den Nachzug der Kinder gelaufen sei und die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung mangels etablierten Kindsverhältnisses der Beschwerdeführenden 2 und 3 zum Beschwerdeführer 1 nicht greife (BVGer-act. 1 Ziff. 17), vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zu überzeugen. Die Ehefrau und Kindsmutter muss sich die durch den als Kindsvater nachzugsberechtigten Beschwerdeführer 1 verpasste Frist für den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 entgegenhalten lassen. Mit dem Nachzug der Mutter in die Schweiz am 24. April 2024 begann deshalb keine neue Nachzugsfrist für die gemeinsamen Kinder.

4.6 Im Ergebnis ist das Gesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE zu qualifizieren. Dies hatten die Beschwerdeführenden mit Schreiben an das Migrationsamt vom 17. März 2022 denn auch bereits einmal anerkannt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur beschwerdeweise vorgebrachten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (durch die Eröffnung eines Zustimmungsverfahrens im Nachgang zur Anweisung des Verwaltungsgerichts ans Migrationsamt, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln). Wobei ohnehin nicht rechtsgenügend dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz vorliegen könnten, namentlich was die rechtsprechungsgemäss erforderliche Vertrauensdisposition angeht.

4.7 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz gestützt auf (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m.) Art. 6 Bst. a ZV-EJPD im Zustimmungsverfahren über das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 entscheiden. Dabei war sie nach Massgabe von Art. 99 Abs. 2 AIG wiederum nicht an die Beurteilung des kantonalen Verwaltungsgerichts gebunden.

5.

Nachdem das Zustimmungsverfahren zurecht durchgeführt worden ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM seine Zustimmung zum nachträglichen Familiennachzug zurecht verweigert hat.

6.

6.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 19. März 2024 auf das vorliegende Familiennachzugsgesuch nicht mehr Art. 44 AIG, sondern Art. 43 AIG anwendbar ist.

6.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein nachträglicher Familiennachzug - wie er nach den obigen Darlegungen hier vorliegt - wird nur bewilligt, wenn (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 Bst. a-e AIG) wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 AIG; vgl. dazu Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709], 3863; Urteil des BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 3). Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AIG).

6.3 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (Urteil des BGer 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 6.2).

7.

Was die gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG für Kinder der nachziehenden Person geltende altersmässige Beschränkung des Familiennachzugs (auf Kinder unter 18 Jahren) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die während des vorinstanzlichen Verfahrens eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführenden 2 und 3 (am [...] 2021 und am [...] 2023) führt nicht dazu, dass diese vom Familiennachzug ausgenommen wären. Der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf die Altersbeschränkung ist der Zeitpunkt der Gesucheinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.2; BVGE 2025 VII/3 E. 5.3). Zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung am 15. September 2020 waren die Beschwerdeführerin 2 17-jährig und der Beschwerdeführer 3 14-jährig und damit beide noch minderjährig.

8. Vorliegend fand keine Anhörung der nachzuziehenden Kinder nach Art. 47 Abs. 4 AIG statt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren indes bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten und hatten im dortigen wie auch im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit, sich zu den wichtigen familiären Gründen schriftlich zu äussern. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer eine Anhörung erforderlich im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gewesen wäre. Ein Verstoss gegen die gehörsrechtliche Vorgabe von Art. 47 Abs. 4 AIG ist somit zu verneinen. Ebenso sind nach dem Gesagten die Vorgaben von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewahrt (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). Der Verzicht auf die Anhörung der Beschwerdeführenden 2 und 3 wurde von den Beschwerdeführenden denn auch nicht beanstandet.

9.

9.1 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75 VZAE genannten Kindswohls ergeben (Urteil des BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.1). Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe zu verstehen - und nicht etwa als abschliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nachträglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1, wonach sich Art. 75 VZAE nicht zu wichtigen familiären Gründen für einen Ehegattennachzug äussert; zum Ganzen Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1).

9.2 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 75 VZAE liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des nachzuziehenden Kinds im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine zumutbare Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (Urteile des BGer 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1). Insbesondere Jugendliche, die bislang stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; 133 II 6 E. 3.1.2). Eine Übersiedlung in ein anderes Land stellt vor allem für Kinder beziehungsweise Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten, einen bedeutenden Eingriff dar. Dies vor allem dann, wenn sie die Sprache der Schweizer Landesgegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen. In einem solchen Fall führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und kann - zumindest anfänglich - mit erheblichen Problemen verbunden sein. Das Kindswohl kann insofern auch für die Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltsorts sprechen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4; Urteil des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Nach dem Gesagten ist bei einem Gesuch um Familiennachzug, das durch wesentliche Veränderungen der Verhältnisse im Ausland begründet ist, den Umständen entsprechend ein Augenmerk darauf zu legen, ob es zumutbare Lösungen gibt, die es dem Kind erlauben, weiterhin in seinem Herkunftsland zu bleiben (Urteile des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025 E. 5.1).

Grundsätzlich ist bei Nachzugsgesuchen gestützt auf das AIG auf das Alter bei Einreichung des Gesuchs abzustellen (vgl. E. 7). Die Betreuungsbedürftigkeit mit dem Argument zu verneinen, dass die Person in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, kommt daher nicht in Betracht (BGE 136 II 497 E. 3; Urteil des BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.7.1). Folglich kann der Umstand, dass die nachzuziehende Person im Verlauf des Verfahrens volljährig geworden ist, eine Verweigerung des Nachzugs nicht rechtfertigen (Urteile des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025 E. 5.3; F-1382/2022 vom 30. September 2024 E. 9.1). Vom Alter abgesehen kann eine allfällige Weiterentwicklung der Sachlage mitberücksichtigt werden, bis das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (vgl. E. 2; Urteil des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025 E. 5.3) beziehungsweise das nachzuziehende Kind 18 Jahre alt wird. Sachverhaltsveränderungen nach Eintritt von dessen Volljährigkeit bleiben jedenfalls unbeachtlich, da ab diesem Zeitpunkt kein neues Nachzugsgesuch mehr möglich wäre (Art. 43 Abs. 1 AIG).

9.3

9.3.1 Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation (Kindswohl) wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteile des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind - im Sinne einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des Verordnungsrechts, wie sie die Rechtsprechung vorsieht (Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1; 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1) und für welche der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe Raum lässt - die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allgemeinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsanwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ebenso Rechnung getragen wie den konventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den bei Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs oftmals tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG statt vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1).

Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventionsrechtlich zulässig. Vermögen hingegen die privaten Interessen am Nachzug die entgegenstehenden öffentlichen Interessen aufzuwiegen, ist daraus zu schliessen, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die es gebieten, den Familiennachzug ausnahmsweise trotz Verpassens der Nachzugsfrist zuzulassen. Zugleich würde diesfalls die Nachzugsverweigerung einen unzulässigen Eingriff ins Familienleben darstellen und Art. 8 EMRK verletzen.

9.3.2 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum einen darin, dass sich durch die verspätete Gesucheinreichung - namentlich beim Kindernachzug - die Chancen auf eine möglichst schnelle und reibungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz verringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kinder fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl. dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch BBl 2002 3709 ff., 3793; BGE 136 II 78 E. 4.3; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.2).

Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festgelegten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken mithin auch die Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein migrationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennachzug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4). Das migrationsregulatorische Interesse, verspätet beantragte Familiennachzüge zu verweigern, gilt - im Gegensatz zum vorstehend dargelegten integrationspolitischen Interesse - für den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gleichermassen.

9.3.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Bewilligung des Familiennachzugs gegenüberzustellen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und deren Kinder ein grosses privates Interesse hat, zusammenzuleben. Dies gilt jedoch nicht ungeachtet der konkreten Umstände. Namentlich wenn eine Familie freiwillig jahrelang getrennt lebt, bringen die Familienmitglieder dadurch ihr beschränktes Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation relativiert sich das anzunehmende private Interesse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechtsgenügend darzutun vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse am familiären Zusammenleben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2: 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; je m.H.).

Hätte beispielsweise ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung wie etwa einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt fehlte, kann dies ein objektiver, nachvollziehbarer Grund für das bisherige Zuwarten sein (BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass die nachziehende Person belegtermassen nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die fragliche Nachzugsvoraussetzung bisher nicht erfüllt war. Zudem muss die betreffende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Voraussetzung erfüllt war bzw. deren Erfüllung absehbar wurde.

Darüber hinaus sind im konkreten Einzelfall sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, welche sich auf die Bemessung des privaten Interesses auswirken können. Namentlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dem übergeordneten Kindsinteresse direkt oder indirekt verfahrensbetroffener Kinder (vgl. Art. 75 VZAE, Art. 3 Ziff. 1 KRK) sowie der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen (vgl. jeweils analog Art. 74 Abs. 5 VZAE; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105).

10.

10.1 Das SEM begründete die Zustimmungsverweigerung zum nachträglichen Familiennachzug im Wesentlichen damit, dass es nicht im Sinne des Kindswohls liege, die Beschwerdeführenden 2 und 3 aus ihrem bisherigen Umfeld herauszureissen und in ein neues Umfeld zu stellen, wo sie mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten. Eine Übersiedlung würde zu einer tiefgründigen Entwurzelung führen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 müssten ihr vertrautes Umfeld in jeder Hinsicht verlassen, um in ein fremdes Land zu ziehen, zu dem sie mit Ausnahme der Eltern keinerlei Verbindung hätten. Sie seien in Sri Lanka geboren, aufgewachsen und hätten dort ihre ganze Ausbildung absolviert. Sie seien noch nie in der Schweiz gewesen und verfügten über keinerlei Kenntnisse einer Landessprache. Eine Eingliederung ins Berufsleben und in die lokalen Verhältnisse der Schweiz sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Vielmehr sollten alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um im Heimatland einen optimalen Einstieg ins Berufsleben vorzubereiten. Die (im Verfügungszeitpunkt) 21-jährige Beschwerdeführerin 2 und der 18-jährige Beschwerdeführer 3 würden auch ohne die Betreuung ihrer Grosseltern auskommen. Ohnehin sei aufgrund der Arztberichte der Grosseltern nicht erstellt, inwiefern diese nicht mehr in der Lage wären, die Betreuung zu übernehmen. Auch sei nicht glaubhaft, dass die anderen zwei Geschwister keine Kapazität hätten, die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei Bedarf zu betreuen. Die Einreise der Mutter in die Schweiz stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Der Beschwerdeführer 1 habe im Wissen um seine Kinder erst nach Ablauf der für sie geltenden Frist das erste Familiennachzugsgesuch eingereicht. Er habe auch sonst keine Bemühungen unternommen, die Kinder zwecks Besuchsaufenthalten in die Schweiz zu bringen. Auch spreche das jahrelange freiwillige Getrenntleben für ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben. Das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung überwiege das Interesse an einer Familienzusammenführung nach jahrelangem freiwilligem Getrenntleben. Im Ergebnis seien wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu verneinen und die Verweigerung des Familiennachzugs sei mit Art. 8 EMRK vereinbar.

10.2 Die Beschwerdeführenden wandten dagegen im Wesentlichen ein, es gehe seit dem ersten Gesuch vom 21. Juni 2019 darum, dass die Familie endlich zusammenleben könne. Die bereits anhaltende Trennung der Beschwerdeführenden 2 und 3 von der Familie widerspreche dem Kindswohl. Dieses könne nur durch die Gewährung des gemeinsamen Familiennachzugs mit der Mutter und der kleineren Schwester in die Schweiz gewahrt werden. Der Beschwerdeführer 1 könne aufgrund seiner Verfolgung nicht mehr nach Sri Lanka zurück. Es gebe keine Möglichkeit für die Familie, in Sri Lanka oder einem anderen Land zusammenzuleben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien auf eine stabile Familiensituation und die Unterstützung ihrer Eltern beim Erwachsenwerden angewiesen. Es sei nicht möglich, ihnen diese Unterstützung im Alltag über Internettelefonate und Videocalls zu geben. Die Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei mittlerweile durch die Ausreise der Kindsmutter (zum Beschwerdeführer 1 in die Schweiz) weggefallen und nicht sichergestellt. Die älteste Schwester der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie sei ausgelastet und könne die Betreuung von zwei Teenagern nicht übernehmen. Dazu komme die räumliche Distanz. Die zweitälteste Schwester studiere und sei damit und mit der eigenen finanziellen Selbstständigkeit vollständig ausgelastet. Die Grosseltern würden in der gleichen Stadt wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 wohnen. Sie seien jedoch beide über 70 Jahre alt und selbst auf Betreuung im Alltag angewiesen. Ihr Unterstützungsbedarf steige mit zunehmendem Alter und ihnen fehle die notwendige Energie und die erforderliche Selbstständigkeit, um zwei junge und lebendige Teenager nachhaltig in ihrer Entwicklung begleiten zu können. Im Gegenteil seien die Beschwerdeführenden 2 und 3 aktuell gehalten, zunehmend die Betreuung der Grosseltern zu übernehmen. In Sri Lanka gebe es keine Betreuungsalternative für die Beschwerdeführenden 2 und 3, womit ein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege.

11.

11.1 Zu prüfen ist zunächst, ob nach Massgabe von Art. 75 VZAE wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, weil das Kindswohl der im Zeitpunkt der Gesucheinreichung am 15. September 2020 17- respektive 14-jährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vorne E. 9.1 f.).

11.2 Es liegt auf der Hand, dass die Kinder ein grosses Interesse haben, mit ihren in die Schweiz übersiedelten Eltern zusammenzuleben. Dieses grundsätzliche Interesse führt indes rechtsprechungsgemäss für sich allein noch nicht zur Annahme, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte, mithin wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE vorlägen. So rechtfertigt der Umstand, dass der betreuende Elternteil in die Schweiz nachgezogen wurde beziehungsweise wird, noch keinen nachträglichen Familiennachzug des Kinds (Urteile des BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). Ebenso wenig vermag dies der nachvollziehbare Wunsch, die Familie zu vereinigen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3) oder der Umstand, dass das Kind im Zielstaat bessere Lebensbedingungen vorfindet (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4; Urteil des BVGer F-4031/2021 vom 31. Mai 2022 E. 9.3).

11.3 In Bezug auf die Betreuungsalternativen ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2020 mit der damals 65-jährigen Grossmutter und dem damals 70-jährigen Grossvater sowie - subsidiär - den ebenfalls in Sri Lanka lebenden zwei älteren Schwestern (damals 22- und 20-jährig) eine zumutbare altersadäquate Betreuungsalternative im Heimatland vorlag und diese bis zum 18. Geburtstag des jüngeren Beschwerdeführers 3 im Jahr 2023 auch nicht wegfiel. Aus den Arztberichten vom 9. Dezember 2022 und vom 24. September 2024 ergibt sich zwar, dass die Grosseltern seit mehreren Jahren in regelmässiger medizinischer Behandlung stehen und altersbedingt auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Dass die Betreuung der damaligen Teenager durch die Grosseltern im Jahr 2020 nicht mehr möglich gewesen oder bis im Jahr 2023 unmöglich geworden wäre, geht aus den genannten Berichten jedoch nicht rechtsgenügend hervor und wurde durch die Beschwerdeführenden auch nicht hinreichend substantiiert. Ebenso wenig finden sich dafür in den übrigen Akten hinreichende Hinweise.

11.4 Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass ein Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 im massgeblichen Zeitraum mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Sie haben ihr gesamtes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht, dort die Schule absolviert und sind dort sozial, kulturell und familiär verwurzelt. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und sind mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Eine Übersiedlung in die Schweiz hätte bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung für die damals 17-jährige Beschwerdeführerin 2 und den damals 14-jährigen Beschwerdeführer 3 einen erheblichen Eingriff bedeutet, zu einer tiefgreifenden Entwurzelung geführt und sie vor grosse Hindernisse, insbesondere auch bei der Eingliederung ins Schulsystem und anschliessend in den hiesigen Arbeitsmarkt, gestellt. Anhaltspunkte, wonach sich an dieser Ausgangslage bis zum 18. Geburtstag des jüngeren Beschwerdeführers 3 im Jahr 2023 etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich.

11.5 Vor diesem Hintergrund erscheint trotz des grundsätzlichen Interesses der im Gesuchszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3, mit ihren in die Schweiz übersiedelten Eltern zusammenzuleben, ein Verbleib in Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls gesamthaft betrachtet nicht ungünstiger als eine Übersiedlung in die Schweiz. Jedenfalls liegt beziehungsweise lag im massgeblichen Zeitraum keine Situation vor, in der das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE sind demnach zu verneinen.

12.

12.1 Zu prüfen bleibt, ob - jenseits von Art. 75 VZAE - bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände des vorliegenden Falls und Abwägung der sich daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern (vorne E. 9.3.1).

12.2 Was die öffentlichen Interessen angeht, ist zunächst das migrationsregulatorische Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs, namentlich das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 9.3.2). Ins Gewicht fällt bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 zudem das integrationspolitische Interesse an der Verweigerung des Nachzugs (vgl. vorne E. 11.4 betr. zu erwartende Integrationsschwierigkeiten).

12.3

12.3.1 Den öffentlichen Interessen an der Nachzugsverweigerung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, der in der Schweiz anwesenden Ehefrau und Kindsmutter sowie der jüngsten Tochter der Eheleute an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen.

12.3.2 Die im Gesuchszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 sind als Kernfamilie des Beschwerdeführers 1 und seiner ebenfalls hier lebenden Ehefrau zu qualifizieren. Dem als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer ist sodann klarerweise nicht «von vornherein ohne Weiteres zumutbar» (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1), das Familienleben im Ausland - namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat Sri Lanka - zu führen. Das angestrebte Zusammenleben der Familie in der Schweiz fällt mithin in den Schutzbereich ihres grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. zum Ganzen eingehend und m.w.H. Urteil des BVGer F-777/2023 vom 12. Juni 2026 E. 9.1). Grundsätzlich hat die Familie ein entsprechend grosses privates Interesse, in der Schweiz zusammenzuleben.

12.3.3 Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch das erste Gesuch um Familiennachzug erst am 21. Juni 2019 eingereicht - und damit fünf Jahre nach seiner Asylgewährung am 25. Juni 2014, ab welcher ein Nachzugsgesuch hätte gestellt werden können. Seine Kinder und die Kindsmutter hat er während seines ganzen Asylverfahrens (insbesondere in der Befragung zur Person vom 30. Mai 2013 [Frage 3.01]) verschwiegen. Die Begründung, Angst gehabt zu haben, seine Familie zu gefährden, sowie die Aussage, den Kontakt zur Familie 2007/2008 verloren zu haben und sie erst zehn Jahre später über einen Bekannten in Deutschland wieder aufgespürt zu haben, vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 hat nicht substantiiert, inwiefern die Offenlegung seiner tatsächlichen familiären Verhältnisse gegenüber den Schweizer Behörden seine Angehörigen hätte gefährden können, und es werden auch keine ernsthaften Bemühungen vorgebracht, den Kontakt zu ihnen früher wiederherzustellen. Die Gründe für den Kontaktabbruch 2007 hat er zudem nicht näher erklärt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Trennung im Jahr 2007 freiwillig erfolgte. Jedenfalls ist die Trennung nicht auf die Flucht des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen, welche erst 2013 erfolgte. Für das freiwillige Getrenntleben während mindestens rund elf Jahren von der Trennung 2007/2008 bis zur verspäteten Gesucheinreichung im Jahr 2019 - zwei Jahre nach der angeblichen Wiederaufnahme des Kontakts 2017 - wurden keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer 1 nicht dargelegt, dass es ihm nicht früher möglich gewesen wäre, die Voraussetzungen für einen Nachzug zu erfüllen.

Nach dem Gesagten liegen keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vor, welche das lange freiwillige Getrenntleben und insbesondere das Zuwarten des Beschwerdeführers 1 mit dem Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 rechtfertigen könnten, weshalb ihm dieses zugerechnet werden muss. Im Sinne der Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass die heutigen Eheleute dadurch ihr mangelndes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz zum Ausdruck gebracht haben. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs.

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst nur seine Kinder - darunter die Beschwerdeführenden 2 und 3 -, nicht aber die erst seit Januar 2019 mit ihm verheiratete Kindsmutter hätte nachziehen können. Dem Vorbringen, dass es kaum möglich gewesen wäre, die Kinder einer Frau nachzuziehen, mit welcher er nicht verheiratet war, ohne auf der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen zu sein, muss entgegnet werden, dass keine entsprechenden Versuche oder diesbezüglichen Bemühungen dokumentiert sind oder auch nur behauptet werden. Obwohl sich die Ehefrau gemäss seinen Angaben bereits 2016 von ihrem damaligen verschwundenen Ehemann scheiden liess und es bereits 2017 zum Wiederaufblühen des Kontakts kam, haben die Eheleute im Übrigen erst im Januar 2019 geheiratet und das erste Gesuch um Familiennachzug wurde im Juni 2019 eingereicht.

12.3.4 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz führen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob dies auch im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse («des obstacles insurmontables ou majeurs») gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2001, 6697/18, § 135; Urteil des BVGer F-777/2023 vom 12. Juni 2026 E. 11.5.9). Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine Rückkehr in sein Heimatland Sri Lanka und ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb ausser Betracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Möglichkeit des Zusammenlebens in einem Drittstaat bestünde. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher das private Interesse entsprechend höher zu veranschlagen.

12.3.5 Keine entscheiderhebliche Erhöhung des privaten Interesses am nachträglichen Familiennachzug ergibt sich demgegenüber aus der Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses der Beschwerdeführenden 2 und 3. Begründungshalber ist auf die vorstehenden Darlegungen hinsichtlich wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE zu verweisen (E. 11).

12.3.6 In der Gesamtabwägung der entgegenstehenden Interessen vermögen die privaten Interessen an der Bewilligung des verspätet beantragten Familiennachzugs für die Beschwerdeführenden 2 und 3 das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist namentlich, dass keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe für das jahrelange freiwillige Getrenntleben bis zum verspäteten Nachzugsgesuch dargetan wurden oder anderweitig ersichtlich sind.

13. Zusammenfassend ist kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen - weder im Sinne von Art. 75 VZAE (E. 11) noch darüber hinaus (E. 12). Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich als begründet sowie verhältnismässig - und damit nach nationalem Recht wie auch unter der EMRK als zulässig (vgl. vorne E. 9.3.1).

14. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Für ihre Nichtigerklärung besteht kein Anlass, ebenso wenig für ihre Aufhebung (vgl. vorne Bst. H). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).

15.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 11. April 2024 einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe

Aisha Luisoni

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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