Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. Die am 2. September 1969 geborene Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Bis zu ihrer Ausreise im Februar 2011 lebte sie im tibetischen Dorf (...) in China zusammen mit B._____, den sie im Jahr 1994 auf traditionelle Weise geheiratet hatte, sowie ihren vier gemeinsamen Kindern. B. Am 9. März 2011 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz und ersuchte hierzulande um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März 2011 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig erteilte sie ihr infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten des von ihr als «Ehemann» bezeichneten B.____, geboren am (...) (nachfolgend: Partner), ihrer jüngsten Tochter, C._____, geboren am (...), und ihrer Nichte, D.______, geboren am (...). Die drei waren im Dezember 2014 gemeinsam nach Nepal ausgereist. Das Migrationsamt leitete die Gesuche an die Vorinstanz weiter. Mit Schreiben vom 12. November 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass ihre Nichte nicht zum nachzugsberechtigten Personenkreis gehöre. In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2015, sie werde für ihre Nichte eine alternative Lösung suchen; vorerst werde diese gemeinsam mit ihrem Partner in Nepal verbleiben. Die Gesuche um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme betreffend ihren Partner und ihre Nichte zog sie zurück. Daraufhin schrieb die Vorinstanz diese Gesuche mit Verfügung vom 22. Januar 2016 als gegenstandslos geworden ab. Zudem lehnte sie mit derselben Verfügung das Gesuch betreffend die Tochter aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ab. D. Am 10. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt erneut um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners und ihrer Tochter. Das Migrationsamt leitete auch diese Eingabe an die Vorinstanz weiter. Mit Schreiben vom 2. April 2020 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch bezüglich ihres Partners erneut zurück. Zur Begründung führte sie aus, er habe in (...) eine neue Partnerin mit zwei Kindern kennengelernt und beabsichtige, dort zu bleiben. In der Folge schrieb die Vorinstanz dieses Gesuch am 6. Juli 2020 wiederum als gegenstandlos geworden ab. Bezüglich der Tochter bewilligte die Vorinstanz nunmehr deren Einreise in die Schweiz am (...) zwecks Familienzusammenführung. Nachdem die Tochter am (...) in die Schweiz eingereist war, wurde sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2022 in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz wiederum ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners. Zur Begründung führte sie an, er habe sich von seiner zwischenzeitlichen Partnerin getrennt und wolle nunmehr wieder mit ihr und ihrer gemeinsamen Tochter als Familie in der Schweiz zusammenleben. Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ab. F. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben. Der Familiennachzug und der Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme seien gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). G. Aus organisatorischen Gründen übernahm per 1. März 2023 der vorsitzende Richter das Verfahren vom vormaligen Instruktionsrichter. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/-r ihr als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle (BVGer-act. 4). I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung vom 9. Februar 2023 gut und setzte die von der Beschwerdeführerin benannte und rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein (BVGer-act. 11). K. In ihrer Replik vom 16. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 12). Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (BVGer-act. 14) und die Beschwerdeführerin legte am 10. September 2023 ihre Triplik ins Recht (BVGer-act. 16). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (BVGer-act. 18). L. Mit Schreiben vom 7. März 2025 bat die Beschwerdeführerin, wie bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2024, um Auskunft zum Verfahrensstand. Am 5. Juni 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Schlusskostennote beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 24). M. Mit Schreiben vom 16. April 2026 bat die amtliche Rechtsbeiständin darum, das Beschwerdeverfahren zeitnah abzuschliessen und bei der Festsetzung ihres Honorars den Zeitaufwand um 1.5 Stunden zu erhöhen (BVGer-act. 25).
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Per 1. Juni 2024 wurde die bisherige rechtliche Grundlage zum Familiennachzug vorläufig aufgenommener Personen, Art. 85 aAbs. 7 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20, AS 2007 5437, 5465 f.; 2017 6521, 6528), in den neuen Art. 85c AIG überführt (AS 2024 188). Inhaltlich erfuhr Art. 85c AIG im Vergleich zu Art. 85 aAbs. 7 AIG keine Änderungen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme], BBl 2020 7457, 7499). Da eine übergangsrechtliche Regelung fehlt und die beiden erwähnten Bestimmungen materiell-rechtlicher Natur sind, ist nachfolgend auf den bisherigen Art. 85 aAbs. 7 AIG in der bis Ende Mai 2024 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_976/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3.3; Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 293; Matthias Kradolfer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 126 N. 17; ferner: Urteil des BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1).
E. 4 Gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Anstelle der Voraussetzung in Bst. d genügt eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot und diese gilt nicht für ledige Kinder unter 18 Jahren (Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 5.3). Art. 85 aAbs. 7 AIG wird in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Nach Art. 74 Abs. 3 VZAE muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren und im Falle des Nachzugs von Kindern über zwölf Jahre bereits innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Dreijahresfrist des Art. 85 aAbs. 7 AIG erfolgen. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1400/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 3). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20, §§ 90, 98, 105).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 zusammenfassend damit, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Bei der nachzuziehenden Person handele es sich nicht um den Ehemann der Beschwerdeführerin. Sie habe weder eine Eheurkunde noch sonstige Nachweise für eine in China registrierte Zivilehe beigebracht. Vielmehr habe lediglich eine traditionelle Eheschliessung stattgefunden, die auch nach dem chinesischen Recht keine gültige zivilrechtliche Eheschliessung darstelle und mithin von der Schweiz nicht anerkannt werden könne. Dennoch könne der Partner vorliegend unter den Begünstigtenkreis von Art. 85 aAbs. 7 AIG subsumiert werden. Denn die Beziehung der Beschwerdeführerin und zu ihrem Partner stelle trotz der nicht unerheblichen Trennungsdauer von rund zweieinhalb Jahren unter Berücksichtigung der vorbestandenen Beziehungsdauer von mindestens 25 Jahren und den Interessen und Rechten der bereits nachgezogenen gemeinsamen Tochter, die zurzeit noch minderjährig sei, eine schützenswerte Konkubinatsbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Allerdings habe die Beschwerdeführerin für ihren Partner kein fristgerechtes Nachzugsgesuch eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 28. März 2011 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist am 28. März 2014 habe sie ein Gesuch um Nachzug ihres Partners spätestens am 28. März 2019 einreichen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Das vorgängige Gesuch vom 10. Januar 2018 habe sie mit Erklärung vom 2. April 2020 zurückgezogen. In der Folge sei es am 6. Juli 2020 als gegenstandslos abgeschrieben worden. Damit gelte dieses Verfahren als beendet. Es lägen keine wichtigen familiären Gründe vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug zugunsten des Partners rechtfertigen würden. Eine Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug zugunsten des Partners der Beschwerdeführerin sei schliesslich auch verhältnismässig im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete dem in ihrer Beschwerdebegründung, sie habe das Familiennachzugsgesuch für ihren Partner ebenso rechtzeitig und damit fristwahrend wie das für ihre Tochter eingereicht. Da ihr Partner jedoch eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei, habe sie das ihn betreffende Gesuch zurückgezogen. Nachdem das Gesuch betreffend ihre Tochter genehmigt worden sei und diese im März 2022 zu ihr in die Schweiz habe reisen dürfen, hätten sie und ihr Partner sich wieder angenähert. Er habe sich in der Folge von seiner zwischenzeitlichen Freundin getrennt und sich mit ihr wieder versöhnt. Daraufhin habe sie am 5. Oktober 2022 erneut ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners gestellt, um mit ihm und der bereits nachgezogenen gemeinsamen Tochter in der Schweiz als Familie zusammenleben zu können. Das Wiederaufleben der geschützten Konkubinatsbeziehung mit ihrem Partner führe zu einem Neubeginn der fünfjährigen Nachzugsfrist von Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE, sodass das Gesuch vom 5. Oktober 2022 nicht verspätet sei. Die vorübergehende Unterbrechung ihrer langjährigen Beziehung infolge einer zeitlich begrenzten Affäre ihres Partners mit einer anderen Frau könne nicht zur Ablehnung ihres Gesuchs führen. Schliesslich seien Affären in der Gesellschaft weit verbreitet und würden in der westlichen Kultur in gewissem Masse toleriert, weshalb die Affäre ihres Partners nicht als so verwerflich zu bewerten sei, dass sie seinem Nachzug entgegenstehen könnte. Sie habe ihre Familie durch ihre Ausreise aus China im Jahre 2011 auch nicht freiwillig verlassen. Vielmehr habe es damals für sie keinen anderen Ausweg gegeben als die Flucht. Dies dürfe sich nicht negativ für sie auswirken. Die Vorinstanz habe ihre Fluchtgründe in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. Die Sache sei daher eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die nachgezogene Tochter wünsche sich sehr, dass ihr Vater mit ihnen zusammen in der Schweiz leben könne. Es lägen daher auch wichtige familiäre Gründe vor, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Darüber hinaus gebiete Art. 8 EMRK, ihnen ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ihre privaten Interessen und die ihrer Familie würden das generell-abstrakte Interesse des Staates an einer restriktiven Zuwanderung aus Drittstaaten vorliegend überwiegen. Die Ablehnung ihres Gesuchs sei daher zudem unverhältnismässig.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend aus, die Wiederaufnahme der partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nachzuziehenden Partner nach der rund zweieinhalbjährigen Trennungszeit könne nicht mit einer (neuen) zivilrechtlichen Eheschliessung gleichgestellt werden, welche einen Neubeginn der Nachzugsfrist im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VZAE auslösen würde. Sie habe in casu das Bestehen einer schützenswerten Konkubinatsbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nachzuziehenden Partner ausdrücklich in Berücksichtigung der vorbestandenen langjährigen Beziehungsdauer anerkannt, analog einer (langjährigen) zivilrechtlichen ehelichen Beziehung, welche - ohne explizite Scheidung - auch bei einer vorübergehenden Trennung weiterlaufe. Auch bei einer zivilrechtlichen Ehe beginne die Nachzugsfrist nicht nach einer vorübergehenden Trennung (ohne Scheidung) mit der Versöhnung beziehungsweise Wiederaufnahme der Beziehung von vorne. Die Beschwerdeführerin müsse sich daher vorhalten lassen, dass sie das vorliegende Gesuch vom 5. Oktober 2022 um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist (28. März 2019) und somit zu spät gestellt habe.
E. 5.4 Replizierend machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, gemäss Art. 24 VwVG sei die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl gesetzlicher als auch behördlicher Fristen vorgesehen, wenn die darum ersuchende Person unverschuldet nicht innert Frist gehandelt habe. Diese Regelung stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar. Als entschuldbare Gründe würden die persönliche Verhinderung aufgrund schwerer Krankheit oder Unfall der asylsuchenden Person oder deren Vertretung, sowie äussere Umstände gelten. Als Voraussetzung für die Wiederherstellung der Frist müsse die säumige Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreichen und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholen. Zur Vermeidung von Härtefällen seien nach Art. 32 Abs. 2 VwVG auch verspätete Parteieingaben zu berücksichtigen, sofern diese für das Verfahren ausschlaggebend erschienen. Nachdem sie sich mit ihrem Partner wieder versöhnt habe, habe sie umgehend ein erneutes Gesuch um Familiennachzug zu seinen Gunsten gestellt. Dieses erneute Nachzugsgesuch sei auch als Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG zu qualifizieren. Das Gesetz sehe in Art. 74 Abs. 4 VZAE zudem vor, dass ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden könne, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden; solche Gründe seien vorliegend gegeben.
E. 5.5 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik entgegen, eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist werde gemäss Art. 24 VwVG wiederhergestellt, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschuldetermassen abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die versäumte Rechtshandlung nachhole. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Anwendung von Art. 24 VwVG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe das (zweite) Gesuch um Familiennachzug vom 10. Januar 2018 zwar noch fristgerecht eingereicht, dieses Gesuch aber am 2. April 2020 aufgrund der Trennung ausdrücklich zurückgezogen, worauf das Gesuch am 6. Juli 2020 abgeschrieben worden sei. Der Rückzug des Nachzugsgesuchs vom 10. Januar 2018 sei am 2. April 2020 erfolgt, mithin nach Ablauf der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist, welche am 28. März 2019 geendet habe. Die Beschwerdeführerin könne daher weder eine Unterbrechung noch einen Stillstand einer noch laufenden Frist geltend machen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Rückzug vom 2. April 2020 auf einem objektiven Irrtum beruht habe und die Beendigung des damaligen Verfahrens mittels Abschreibung unrechtmässig erfolgt sei. Die Gründe, welche zum Beziehungsabbruch beziehungsweise zur (vorübergehenden) Trennung führten, seien ausschliesslich auf Umstände und Ereignisse im privaten Umfeld des Paares zurückzuführen und könnten nicht mit einem (ausserordentlichen) Ereignis höherer Gewalt erklärt werden. Es bestehe daher keine Veranlassung, auf das abgeschlossene Verfahren zurückzukommen beziehungsweise dieses wieder aufzunehmen. Die Eingabe vom 5. Oktober 2022 sei daher klarerweise als neues (drittes) Gesuch um Familiennachzug zu behandeln gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls lägen in casu keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor.
E. 5.6 In ihrer Triplik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Frage, ob unter bestimmten Umständen eine Unterbrechung oder ein Stillstand der ordentlichen Nachzugsfrist gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE zulässig sei, aus ihrer Sicht vorliegend die entscheidende Rechtsfrage darstelle, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu prüfen gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen und damit gegen den allgemeingültigen Rechtsgrundsatz «Anwendung des Rechts» verstossen. Sie habe das Nachzugsgesuch vom 10. Januar 2018 auch nicht von sich aus zurückgezogen. Vielmehr habe sie keine andere Wahl gehabt, als das Gesuch zurückzuziehen, um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Man könne von ihr, als Tibeterin, weder verlangen noch erwarten, dass sie der Vorinstanz ausführlich erkläre, weshalb sie das Gesuch zurückgezogen habe. Insbesondere müsse sie weder ihre Beziehungsprobleme schildern noch erwähnen, dass sie gehofft habe, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, falls ihr Partner zu ihr zurückkehre, was er dann auch getan habe. Schliesslich hätte die Vorinstanz das Nachzugsgesuch unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls prüfen können. Dies habe sie jedoch vollständig unterlassen. Im Zentrum dieses Härtefalls stehe vor allem das Kindeswohl. Ihre Tochter habe ein Recht auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen. Durch eine persönliche Krise ("Midlifecrisis") des Vaters sei das gemeinsame Familienleben gefährdet worden. Insoweit sei zwar nachvollziehbar, dass die Behörden keinen Familiennachzug mehr bewilligen wollten. Gleichzeitig sei jedoch von einer staatlichen Behörde zu erwarten, dass sie einen Sachverhalt neutral und sorgfältig prüfe und dabei das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stelle.
E. 6.1 Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorhält, in der angefochtenen Verfügung weder ihre Fluchtgründe aus China noch eine mögliche Unterbrechung beziehungsweise einen Stillstand der ordentlichen Nachzugsfrist sowie das Vorliegen eines Härtefalls in Bezug auf das übergeordnete Kindsinteresse ihrer Tochter geprüft und berücksichtigt zu haben, macht sie der Sache nach eine Verletzung der Prüfungs- und/oder Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 bzw. Art. 35 Abs. 1 VwVG) und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.
E. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Sodann hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).
E. 6.3 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz hinsichtlich der Ausreise der Beschwerdeführerin aus China fest, sie müsse sich vorhalten lassen, dass sie ihr Heimatland nicht aus primär flüchtlings- und asylrechtlichen Gründen verlassen habe und sich entsprechend nicht aus solchen Gründen von ihrem Partner und den gemeinsamen Kindern habe trennen müssen. Ihr Asylgesuch sei demzufolge auch abgelehnt worden. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr lediglich aufgrund ihrer illegalen Ausreise und den damit geschaffenen subjektiven Nachfluchtgründen zuerkannt worden. Die Trennung von ihrem Partner (und den Kindern) müsse daher vorliegend als freiwillig erachtet werden. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Feststellungen ausführte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2020 das Gesuch vom 10. Januar 2018 bezüglich ihres Partners (erneut) zurückgezogen habe, weil dieser eine neue Frau mit zwei Kindern gefunden habe und in (...) bleiben wolle, kam sie im Rahmen der Erwägungen zum Ergebnis, dass das neuerliche Gesuch vom 5. Oktober 2022 verspätet eingereicht worden sei und auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angeführten «Härtefalls», kommt die Vorinstanz darüber hinaus zum Ergebnis, dass kein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis ihrer Tochter zu deren Vater vorläge, welches in Berücksichtigung des Kindswohles einen nachträglichen Familiennachzug des Vaters rechtfertigen würde. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin alle relevanten Umstände geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.
E. 6.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht auch klar hervor, warum das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners vom 5. Oktober 2022 abgelehnt wurde. Die Vorinstanz hat insoweit die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, rechtsgenügend dargestellt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 6.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Der eindeutige Wortlaut und Normsinn des Art. 85 aAbs. 7 AIG beschränkt den Kreis der begünstigten Personen auf Ehegatten und minderjährige Kinder. Der Ehe gleichgestellt ist gemäss Art. 88a AIG die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 5.1).
E. 7.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, gilt der nachzuziehende Partner nur als Ehegatte, wenn eine nach der am Ort der Eheschliessung geltenden Rechtslage geschlossene Ehe vorliegt und von der Schweiz anerkannt werden kann. Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird - unter dem Vorbehalt des schweizerischen ordre public - in der Schweiz grundsätzlich anerkannt (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht; SR 291). Nach Art. 8 erster Satz des zum Zeitpunkt der geltend gemachten Eheschliessung geltenden chinesischen Ehegesetzes von 1980 ist eine Ehe erst dann wirksam, wenn sie als Zivilehe von einer staatlichen Behörde in China registriert wird. Das Ehegesetz von 1980 wurde in das Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China, in Kraft seit 2021, integriert. Dabei blieb das Registrierungserfordernis bestehen (vgl. Pißler, Das Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China im Spiegel einer Kommentierung des Obersten Volksgerichts: Ein Überblick über die Neuregelungen des Besonderen Teils, ZChinR 2021, 85-112). Den Nachweis einer entsprechenden Registrierung hat die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eingereicht. Demnach stellt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte traditionelle Eheschliessung in China keine nach dem chinesischen Gesetz gültige Eheschliessung dar und kann hierzulande auch nicht anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner gehören demnach nicht zum von Art. 85 aAbs. 7 (i.V.m. Art. 88a) AIG begünstigten Personenkreis.
E. 8.1 Aus der dargelegten Beschränkung des begünstigten Personenkreises gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG kann sich in Fällen wie dem vorliegenden ein Konflikt mit Art. 8 EMRK ergeben, der auch andere zwischenmenschliche Beziehungen als Familienleben anerkennt und schützt, insbesondere auch stabile Konkubinatsbeziehungen (vgl. dazu E. 9.1.1). Der Konflikt lässt sich nicht durch eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeiden. Denn die völkerrechtskonforme Auslegung legt dem Landesrecht unter mehreren vertretbaren Lesarten bzw. Normsinnhypothesen diejenige Bedeutung bei, die dem Völkerrecht am besten entspricht (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 9 Rz. 441). Sie vermag jedoch nicht, klares Landesrecht im Sinne des Völkerrechts zu korrigieren (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 6.1).
E. 8.2 Lässt sich ein Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht nicht durch völkerrechtskonforme Auslegung beseitigen, geht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprung das Völkerrecht dem Landesrecht regelmässig vor. Uneingeschränkt gilt dies für völkerrechtliche Abkommen menschenrechtlichen Inhalts (vgl. dazu neben anderen BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 35 E. 3.2). Da jedoch das AIG abweichendem Völkerrecht ohnehin explizit den Vorrang einräumt (Art. 3 Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AIG; vgl. ferner Art. 4 des durch das AIG abgelösten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]), ist in der vorliegenden Streitsache ein Rückgriff auf die erwähnten Konfliktregeln unnötig (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 6.2).
E. 8.3 Nach dem Gesagten gelangt hinsichtlich des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zu Gunsten ihres Partners Art. 8 EMRK unmittelbar zur Anwendung. Sollte sich bei entsprechender Prüfung erweisen, dass eine Verweigerung des nachgesuchten Familiennachzugs und Einbezugs in die vorläufige Aufnahme den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführerin und ihres Partners verletzt, wäre dieser direkt gestützt auf die völkerrechtliche Bestimmung zu bewilligen (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 6.3).
E. 8.4 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres nachzuziehenden Partners auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist (vgl. BVGE 2025 VII/3 E. 6.4).
E. 9.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, das in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten bzw. der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Der Schutz des Art. 8 EMRK ist jedoch nicht auf den erwähnten Personenkreis beschränkt. Sofern eine stabile eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, können sich auch Konkubinatspartner auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 144 I 266 E. 2.5; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ihr Schutzbereich berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, wie dies etwa bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen der Fall ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.).
E. 9.1.2 Obgleich aufgrund der Chronologie der Ereignisse gewisse Zweifel bestehen (namentlich wegen des zweimaligen Rückzugs des Nachzugsgesuchs für den Partner der Beschwerdeführerin, zunächst zwecks Betreuung ihrer nicht nachzugsberechtigten Nichte, danach nochmals aufgrund dessen neuer Partnerschaft und Trennung von der Beschwerdeführerin, jeweils unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Gesuchs für die gemeinsame Tochter), ist bei gesamthafter Betrachtung der gegebenen Umstände (langjähriges Zusammenleben im Herkunftsland, vier gemeinsame Kinder, langjährige Fernbeziehung) von einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner auszugehen - und in diesem Rahmen von einer nahen und echten Beziehung, welche im Rahmen des ausländerrechtlich Möglichen tatsächlich gelebt wird. Der Beschwerdeführerin steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter erscheint es unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht «von vornherein ohne Weiteres zumutbar», ihr Familienleben im Ausland, namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat China oder in (...), dem derzeitigen Aufenthaltsstaat des Nachzuziehenden, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6 sowie Urteile des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 und BVGE 2024 VII/5 E. 4.1.2).
E. 9.1.3 Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in den Schutzbereich des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin und ihres nachzuziehenden Partners ein. Um festzustellen, ob der Anspruch auf Achtung des Familienlebens verletzt ist oder sich der Eingriff als gerechtfertigt und somit zulässig erweist, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Hierbei ist namentlich auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführerin und ihr Partner die weiteren Nachzugsvoraussetzungen des Art. 85 aAbs. 7 AIG und des konkretisierenden Verordnungsrechts erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-895/2021 vom 12. April 2023 E. 8 [nicht publiziert in BVGE 2023 VII/6]).
E. 9.2.1 Gerechtfertigt ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist generell dann notwendig, wenn die eingriffsbegründende Massnahme einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismässig erscheint. Hierbei werden die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, sowie die Schwere des Eingriffs dem Eingriffszweck gegenübergestellt (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 363; Martin Nettesheim, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8, N. 110 ff.). Mithin bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die eingriffsbegründende Massnahme; diese muss im öffentlichen Interesse liegen und sie muss sich als verhältnismässig erweisen, was eine Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen bedingt (vgl. BVGE 2025 VII/3 E. 7.2.1 m.w.H.).
E. 9.2.2 Sowohl das AIG als auch die dieses konkretisierende VZAE statuieren Fristen, die bei Gesuchen um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu beachten sind. Gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG können die Begünstigten frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Gemäss Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden, nachdem die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann gemäss Art. 74 Abs. 4 erster Satz VZAE ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. vorne E. 4). Diese in Gesetz und Verordnung festgelegten Nachzugsfristen stellen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung dar. Die Fristen bezwecken damit auch die Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein migrationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennachzug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4).
E. 10.1 Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten des Partners der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2022 innert der Fünfjahresfrist gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE eingereicht wurde.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 28. März 2011 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist des Art. 85 aAbs. 7 AIG am 28. März 2014 hätte ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme gemäss der in Art. 74 Abs. 3 VZAE stipulierten Frist von der Beschwerdeführerin spätestens am 28. März 2019 eingereicht werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin das vorliegend zu beurteilende Gesuch erst am 5. Oktober 2022 einreichte, ist dieses als verspätet zu erachten. Mit dem Einwand, die gesetzlichen Fristen für den Familiennachzug seien mit der Stellung des ersten Gesuchs vom 6. August 2015 beziehungsweise des zweiten Gesuchs vom 10. Januar 2018 eingehalten worden, vermag die Beschwerdeführerin keine andere Beurteilung herbeizuführen. Denn beide Gesuche hat sie betreffend ihren Partner jeweils zurückgezogen, so dass diese gegenstandlos geworden sind und von der Vorinstanz entsprechend abgeschrieben wurden. Um als rechtzeitig im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VZAE zu gelten, sind Familiennachzugsgesuche in jedem Fall vor Ablauf der dort statuierten Fristen einzureichen, dies selbst wenn das Nachzugsgesuch beispielsweise aufgrund zu geringer finanzieller Mittel hätte abgewiesen werden müssen. Daher hat nicht nur ein erstes Gesuch, sondern auch ein weiteres Nachzugsgesuch innert der gesetzlichen Fristen zu erfolgen (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3 ff.). Die Wiederaufnahme der partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nach rund zweieinhalbjähriger Trennungszeit vermag sodann keinen Neubeginn der fünfjährigen Nachzugsfrist auszulösen. Eine solche partnerschaftliche Trennung und Versöhnung ist mangels rechtlicher Konkretisierung nicht mit einer neuen zivilrechtlichen Eheschliessung nach erfolgter Scheidung vergleichbar. Durch eine Gleichbehandlung würde der Neubeginn der Frist denn auch gänzlich zur Disposition der Antragstellenden gestellt, ohne dass damit wie bei Scheidung und Neuverheiratung weitergehende Rechtsfolgen verbunden wären. Dies wäre jedoch mit ihrem Zweck nicht zu vereinbaren. So dienen die Fristen - wie vorstehend unter E. 9.2.2 ausgeführt - der Steuerung und Kontrolle der Einwanderung im Rahmen des Rechts auf Familienleben und somit einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteile des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Wiederherstellung der fünfjährigen Frist von Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE durch die Versöhnung mit ihrem Partner geltend macht, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wird nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschuldetermassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Vorliegend ist nicht ansatzweise rechtsgenügend dargetan oder ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin während der ganzen Dauer der fünfjährigen Nachzugsfrist und darüber hinaus bis 30 Tage vor der Stellung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gesuchs - mithin von Ende März 2014 bis Ende September 2022 - unverschuldet von der Stellung und Aufrechterhaltung eines Nachzugsgesuchs abgehalten worden wäre.
E. 11.1 Aufgrund der nicht eingehaltenen fünfjährigen Nachzugsfrist kommt nur ein nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE in Frage. Dieser kann gemäss genannter Bestimmung nur bewilligt werden, wenn (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 85 aAbs. 7 AIG) wichtige familiäre Gründe vorliegen.
E. 11.2 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.3).
E. 11.3 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75 VZAE genannten Kindswohls ergeben. Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe zu verstehen - und nicht etwa als abschliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nachträglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird gleichsam den konventionsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den durch die Verweigerung des Nachzugs des Partners zur Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens Rechnung getragen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vorne E. 9.2.1; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie Urteile des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1 und F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1). Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventionsrechtlich zulässig. Vermögen hingegen die privaten Interessen am Nachzug die entgegenstehenden öffentlichen Interessen aufzuwiegen, ist daraus zu schliessen, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die es gebieten, den Familiennachzug ausnahmsweise trotz Verpassens der Nachzugszugsfrist zuzulassen. Zugleich würde diesfalls die Nachzugsverweigerung einen unzulässigen Eingriff ins Familienleben darstellen und Art. 8 EMRK verletzen.
E. 11.4.1 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum einen darin, dass sich durch die verspätete Gesuchseinreichung - namentlich beim Kindernachzug - die Chancen auf eine möglichst schnelle und reibungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz verringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kinder fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl. dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3793). Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festgelegten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken also auch die Steuerung der Einwanderung (vorne E. 9.2.2). Ihr Verpassen begründet insofern ein migrationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennachzug zu verweigern. Dieses migrationsregulatorische Interesse gilt - im Gegensatz zum vorstehend dargelegten integrationspolitischen Interesse - für den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gleichermassen.
E. 11.4.2 Vorliegend ist in Bezug auf den nachzuziehenden Partner der Beschwerdeführerin das migrationsregulatorische öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs zu berücksichtigen.
E. 11.5.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, der bereits nachgezogenen gemeinsamen Tochter und des nachzuziehenden Partners an der Bewilligung seines Familiennachzugs gegenüberzustellen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kernfamilie aus Ehegatten und gemeinsamen Kindern ein grosses privates Interesse hat, in der Schweiz zusammenzuleben, wenn sich ein Teil von ihnen hier aufhält. Dies gilt jedoch nicht ungeachtet der konkreten Umstände. Namentlich wenn eine Familie freiwillig jahrelang getrennt lebt, bringen die Familienmitglieder dadurch ihr beschränktes Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation relativiert sich das anzunehmende private Interesse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechtsgenügend darzutun vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse am familiären Zusammenleben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2: 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7 je m.H.). Darüber hinaus sind im konkreten Einzelfall sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, welche sich auf die Bemessung des privaten Interesses auswirken können. Namentlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dem übergeordneten Kindsinteresse direkt oder indirekt verfahrensbetroffener Kinder (vgl. Art. 75 VZAE, Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) sowie wiederum auch der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge Rechnung zu tragen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105).
E. 11.5.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Partners sowie auch der bereits nachgezogenen Tochter an der Ausübung ihres Familienlebens in der Schweiz ist als gross zu bewerten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner sind gemäss eigenen Angaben seit 1994 auf traditionelle Weise verheiratet. Das langjährige Zusammenleben, das schon viele Jahre vor der Einreise der Beschwerdeführerin als Asylsuchende im Jahre 2011 und ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bestand, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5).
E. 11.5.3 Das private Interesse könnte jedoch dadurch relativiert werden, dass die Beschwerdeführerin zwar am 6. August 2015 und erneut am 10. Januar 2018 rechtzeitig innert der ihr ab 2014 zur Verfügung stehenden Fünfjahresfrist um Nachzug ihres Partners ersuchte, die Nachzugsgesuche indes beide Male wieder zurückzog, damit der Partner sich um die nicht nachziehbare Nichte kümmern könne respektive, weil sich dieser von ihr getrennt und sich einer anderen Frau mit Kindern zugewendet habe. Mithin war der Wille der Familie beziehungsweise der Eltern zum Zusammenleben in der Schweiz zunächst zweitrangig gegenüber der Betreuung der damals (...)-jährigen Nichte der Beschwerdeführerin und später während rund zweieinhalb Jahren nicht mehr vorhanden. Hervorzuheben ist dabei, dass der Rückzug des zweiten Nachzugsgesuchs für den Partner im Jahr 2020 nach Ablauf der fünfjährigen gesetzlichen Nachzugsfrist im Jahr 2019 erfolgte. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner mussten sich demnach bewusst sein, damit auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu verzichten. Hinzu kommt, dass bei diesem zweiten Rückzug zugleich das Nachzugsgesuch für die damals (...)-jährige gemeinsame Tochter aufrechterhalten und somit auch deren Trennung vom Vater durch die Eltern in Kauf genommen wurde. Insofern ist das Getrenntleben der Familie vom Ablauf der Sperrfrist Ende März 2014 bis zur Einreichung des verfahrensgegenständlichen Nachzugsgesuchs Ende Oktober 2022 grundsätzlich als freiwillig zu betrachten.
E. 11.5.4 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob objektive und nachvollziehbare Gründe für das lange freiwillige Getrenntleben beziehungsweise den jeweiligen Rückzug der Nachzugsgesuche vom 6. August 2015 und 10. Januar 2018 vorliegen, andernfalls dieses auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend zu relativieren wäre.
E. 11.5.5 Den Rückzug ihres Nachzugsgesuchs vom 6. August 2015 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Partner sich einstweilen - bis eine anderweitige Lösung gefunden werde - um ihre Nichte kümmern müsse, für die kein Nachzug möglich sei. Ein alleiniges Zurückbleiben ihrer (damals [...]-jährigen) Nichte in Nepal, wohin sie zusammen mit ihrem Partner und ihrer Tochter aus China geflohen sei, komme nicht in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zwar grundsätzlich Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland zur Rechtfertigung eines verspäteten Nachzugsgesuchs herangezogen werden. Die Rechtfertigung greift jedoch nur dann, wenn die ernsthafte Suche nach einer alternativen Betreuung erfolglos geblieben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.6). Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht dar, dass und wie sie und/oder ihr Partner sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten für ihre Nichte bemüht hätten und warum ihre Bemühungen erfolglos geblieben wären. Der Betreuungsbedarf der Nichte stellt somit keinen objektiven und nachvollziehbaren Grund für den Rückzug des Gesuchs vom 6. August 2015 und das damit verbundene freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des darauffolgenden zweiten Gesuchs vom 10. Januar 2018 dar.
E. 11.5.6 Den Rückzug ihres neuerlichen Gesuchs vom 10. Januar 2018 betreffend ihren Partner begründete die Beschwerdeführerin damit, er habe in (...) eine neue Partnerin mit zwei Kindern kennengelernt und beabsichtige, dort zu bleiben. Die Trennung von der Beschwerdeführerin beruhte demnach auf einem bewussten Entscheid des Partners. Sie erfolgte freiwillig und aus Gründen persönlicher Präferenz, die als subjektiv zu qualifizieren sind. Wenngleich es nach der Versöhnung der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner für die Beteiligten wünschenswert sein mag, das Familienleben fortan gemeinsam in der Schweiz zu führen, begründet die (vorübergehende) Trennung keinen objektiven und nachvollziehbaren Grund für den Rückzug des Gesuchs vom 10. Januar 2018 und das damit verbundene freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des verspäteten Gesuchs vom 5. Oktober 2022 (vgl. Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.6.1).
E. 11.5.7 Auch sonst sind keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe für den jeweiligen Rückzug der Nachzugsgesuche vom 6. August 2015 und 10. Januar 2018 beziehungsweise das lange freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des verfahrensgegenständlichen verspäteten Nachzugsgesuchs Ende 2022 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner müssen sich das freiwillige Getrenntleben zurechnen lassen und es ist im Sinne der Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie dadurch ihr mangelndes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht haben. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz.
E. 11.5.8 Darüber hinaus hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vor, dass sie mit ihrer Entscheidung zur Ausreise eine langfristige Trennung von ihrem Partner und ihren Kindern in Kauf genommen habe, habe sie doch erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der EGMR stellt hinsichtlich Flüchtlingen infolge subjektiver Nachfluchtgründe generell nicht in Abrede, dass sich die Umstände der Unterbrechung des Familienlebens insofern von Flüchtlingen, die gezwungenermassen aufgrund von Verfolgung aus dem Heimatland fliehen müssen, unterscheiden (vgl. Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, 13258/18, § 103 mit Verweis auf Urteil des EGMR M.T. u.a. gegen Schweden vom 20. Oktober 2022, 22105/18, § 98-111 in Bezug auf den Unterschied des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten). Gleichzeitig hält der Gerichtshof fest, dass aus der Ablehnung des Asylgesuchs nicht zwingend beziehungsweise nicht unbesehen der konkreten Umstände auf die freiwillige Trennung von der Familie geschlossen werden kann (vgl. Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, 56971/10, § 48 m.H. auf Urteil des EGMR Tuquabo-Tekle u.a. gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005, 60665/00, § 47) und, dass der Beurteilungsspielraum bei Familiennachzugsgesuchen von Flüchtlingen verengt ist, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (vgl. Urteil B.F. § 104; BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5). Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht und ihr insofern - im Vergleich zu Flüchtlingen mit Asylstatus - eine gewisse Freiwilligkeit der Ausreise und Trennung von ihrer Familie zu attestieren ist, zu einer weiteren graduellen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz (vgl. BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.2).
E. 11.5.9 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz fortführen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob das Familienleben im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse («des obstacles insurmontables ou majeurs») gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. vorne E. 9.1.2; Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2001, 6697/18, § 135). Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihre bereits nachgezogene Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Ihr nachzuziehender Partner ist ebenfalls aus China geflohen und lebt - nach einem Zwischenaufenthalt in Nepal - in (...). Eine Rückkehr in ihr Heimatland China und ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb, wie bereits dargelegt, ausser Betracht. In die Beurteilung muss indes auch einfliessen, ob es der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zuzumuten ist, das Familienleben in (...) zu führen, wo ihr Partner seit spätestens Anfang 2018 lebt, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit dem in ein Drittland (...) geflohenen Partner wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des EGMR Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 2260/10, § 74, und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 52701/09, § 53). Was die Bindungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese seit dem Jahre 2011 hierzulande aufhält und seither über die vorläufige Aufnahme verfügt. Ob damit - unter Berücksichtigung ihrer hierzulande erfolgten Integration - ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK fällt, kann vorliegend offenbleiben. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr geschütztes Privatleben tangiert wäre, wenn sie die Schweiz verlassen müsste, um das Familienleben mit ihrem Partner in (...) zu führen. Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat diese Annahme nicht (vgl. E. 11.6). Sodann ist ihre Tochter im Jahre 2022 zu ihr nachgezogen. Die nachgezogene Tochter der Beschwerdeführerin lebte zuvor von spätestens 2018 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in (...); zunächst zusammen mit ihrem Vater in (...) und später alleine in (...). Die Beschwerdeführerin selbst hat nie in (...) gelebt. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es ihr mit Blick auf ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nicht zuzumuten ist, das Familienleben mit ihrem Partner in (...) zu führen, wo dieser lebt. Entsprechend erhöht sich unter diesem Gesichtspunkt das private Interesse an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz (vgl. zum Ganzen BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.3).
E. 11.5.10 Schliesslich ist das übergeordnete Kindsinteresse der im Jahre 2022 nachgezogenen und zum Zeitpunkt der Einreichung des streitgegenständlichen Nachzugsgesuchs vom 5. Oktober 2022 noch minderjährig gewesenen gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Partners zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 11.3). Das übergeordnete Kindsinteresse ist gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen und insbesondere von Verwaltungsbehörden und Gerichten erlassen werden, vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist dabei auch das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK). Ausserdem bemühen sich die Vertragsstaaten gemäss Art. 18 KRK nach besten Kräften, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f.). Nach Art. 10 Abs. 1 KRK sind Anträge auf Familienzusammenführung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Aus einer Zusammenschau von Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK ergibt sich aber weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug noch ein unbedingter Vorrang des übergeordneten Kindsinteresses vor migrationsregulatorischen öffentlichen Interessen (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6; Stefanie Schmal, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 21). Das infolge Minderjährigkeit bei Einreichung des Gesuchs für ihren Vater zu berücksichtigende übergeordnete Kindsinteresse der gemeinsamen Tochter erhöht das private Interesse an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs. Unerheblich ist insoweit, dass der Nachzug der gemeinsamen Tochter im März 2022 in die Schweiz zur Beschwerdeführerin im Einverständnis mit dem Vater und nachzuziehende Partner erfolgte, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer anderen Partnerschaft befand und in (...) zurückblieb, da dies vorliegend den auf Beschwerdeebene aktenkundig dargetanen Wunsch der nachgezogenen Tochter, mit beiden Elternteilen in der Schweiz zusammenzuleben, nicht schmälert.
E. 11.6 Die auf einer Gesamtbetrachtung basierende Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass ein grosses öffentliches, namentlich migrationsregulatorisches Interesse an der Verweigerung des Nachzugs besteht. Auch das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres nachzuziehenden Partners, ihr Familienleben in der Schweiz zusammen mit der bereits nachgezogenen Tochter wiederaufnehmen zu können, ist als gross zu bezeichnen. Dieses private Interesse erfährt jedoch eine erhebliche Relativierung, zumal keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe für den jeweiligen Rückzug der Nachzugsgesuche vom 6. August 2015 und 10. Januar 2018 beziehungsweise das lange freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des verfahrensgegenständlichen verspäteten Nachzugsgesuchs vom 5. Oktober 2022 vorliegen. Ferner muss sich die Beschwerdeführerin im Lichte der dargelegten Rechtsprechung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorhalten lassen, die Trennung von ihrer Familie nicht gänzlich unfreiwillig eingegangen zu sein. Auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Unzumutbarkeit, das Familienleben mit ihrem Partner in dessen Aufenthaltsstaat (...) zu führen, sowie des übergeordneten Kindsinteresses der bereits in die Schweiz nachgezogenen Tochter vermögen unter den gegebenen Umständen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen am Familiennachzug das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Es liegen mithin keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, die den Familiennachzug des Partners vorliegend erforderlich machen würden. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erweist sich damit mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt und die Verweigerung des Familiennachzugs als konventionsrechtlich zulässig (zur Zulässigkeit nach nationalem Recht mangels Erfassung vom nachzugsberechtigten Personenkreis nach Art. 85 aAbs. 7 AIG siehe bereits E. 7.2 in fine).
E. 12 Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2023 ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 13 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde (BVGer-act. 4), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 14 Im Rahmen der mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (BVGer-act. 11) sind der rubrizierten Rechtsvertreterin ihre objektiv erforderlichen Aufwendungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erstatten (Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 10-13 VGKE) und die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2025 (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Darin werden Vertretungskosten in Höhe von netto Fr. 2'950.- (14.75 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-) geltend gemacht. Angesichts der Art und des Umfangs der Streitsache erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand gerechtfertigt. Auch der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Der mit Eingabe vom 16. April 2026 geltend gemachten Erhöhung des zeitlichen Aufwandes um 1.5 Stunden ist hingegen nicht zu entsprechen, da dieser nicht notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE gewesen ist. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist daher von einem Zeitaufwand von 14.75 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgehend ein Honorar von total Fr. 3'184.53 (inkl. MwSt. in Höhe von 7.7% für das Jahr 2023 [Fr. 2'050.- + Fr. 157.58] und in Höhe von 8.1% ab dem 1. Januar 2024 [Fr. 900.- + Fr. 76.95]) zulasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E. 15 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bettina Schwarz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'184.53 ausgerichtet. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-777/2023
Urteil vom 12. Juni 2026
Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, Kanzlei Schwarz, Bahnhofstrasse 5, 9435 Heerbrugg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._____;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023.
Sachverhalt:
A. Die am 2. September 1969 geborene Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Bis zu ihrer Ausreise im Februar 2011 lebte sie im tibetischen Dorf (...) in China zusammen mit B._____, den sie im Jahr 1994 auf traditionelle Weise geheiratet hatte, sowie ihren vier gemeinsamen Kindern.
B. Am 9. März 2011 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz und ersuchte hierzulande um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März 2011 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig erteilte sie ihr infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten des von ihr als «Ehemann» bezeichneten B.____, geboren am (...) (nachfolgend: Partner), ihrer jüngsten Tochter, C._____, geboren am (...), und ihrer Nichte, D.______, geboren am (...). Die drei waren im Dezember 2014 gemeinsam nach Nepal ausgereist. Das Migrationsamt leitete die Gesuche an die Vorinstanz weiter. Mit Schreiben vom 12. November 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass ihre Nichte nicht zum nachzugsberechtigten Personenkreis gehöre. In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2015, sie werde für ihre Nichte eine alternative Lösung suchen; vorerst werde diese gemeinsam mit ihrem Partner in Nepal verbleiben. Die Gesuche um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme betreffend ihren Partner und ihre Nichte zog sie zurück. Daraufhin schrieb die Vorinstanz diese Gesuche mit Verfügung vom 22. Januar 2016 als gegenstandslos geworden ab. Zudem lehnte sie mit derselben Verfügung das Gesuch betreffend die Tochter aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ab.
D. Am 10. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt erneut um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners und ihrer Tochter. Das Migrationsamt leitete auch diese Eingabe an die Vorinstanz weiter. Mit Schreiben vom 2. April 2020 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch bezüglich ihres Partners erneut zurück. Zur Begründung führte sie aus, er habe in (...) eine neue Partnerin mit zwei Kindern kennengelernt und beabsichtige, dort zu bleiben. In der Folge schrieb die Vorinstanz dieses Gesuch am 6. Juli 2020 wiederum als gegenstandlos geworden ab. Bezüglich der Tochter bewilligte die Vorinstanz nunmehr deren Einreise in die Schweiz am (...) zwecks Familienzusammenführung. Nachdem die Tochter am (...) in die Schweiz eingereist war, wurde sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2022 in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz wiederum ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners. Zur Begründung führte sie an, er habe sich von seiner zwischenzeitlichen Partnerin getrennt und wolle nunmehr wieder mit ihr und ihrer gemeinsamen Tochter als Familie in der Schweiz zusammenleben. Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ab.
F. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben. Der Familiennachzug und der Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme seien gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
G. Aus organisatorischen Gründen übernahm per 1. März 2023 der vorsitzende Richter das Verfahren vom vormaligen Instruktionsrichter.
H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/-r ihr als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle (BVGer-act. 4).
I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung vom 9. Februar 2023 gut und setzte die von der Beschwerdeführerin benannte und rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein (BVGer-act. 11).
K. In ihrer Replik vom 16. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 12). Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (BVGer-act. 14) und die Beschwerdeführerin legte am 10. September 2023 ihre Triplik ins Recht (BVGer-act. 16). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (BVGer-act. 18).
L. Mit Schreiben vom 7. März 2025 bat die Beschwerdeführerin, wie bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2024, um Auskunft zum Verfahrensstand. Am 5. Juni 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Schlusskostennote beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 24).
M. Mit Schreiben vom 16. April 2026 bat die amtliche Rechtsbeiständin darum, das Beschwerdeverfahren zeitnah abzuschliessen und bei der Festsetzung ihres Honorars den Zeitaufwand um 1.5 Stunden zu erhöhen (BVGer-act. 25).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. Per 1. Juni 2024 wurde die bisherige rechtliche Grundlage zum Familiennachzug vorläufig aufgenommener Personen, Art. 85 aAbs. 7 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20, AS 2007 5437, 5465 f.; 2017 6521, 6528), in den neuen Art. 85c AIG überführt (AS 2024 188). Inhaltlich erfuhr Art. 85c AIG im Vergleich zu Art. 85 aAbs. 7 AIG keine Änderungen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme], BBl 2020 7457, 7499). Da eine übergangsrechtliche Regelung fehlt und die beiden erwähnten Bestimmungen materiell-rechtlicher Natur sind, ist nachfolgend auf den bisherigen Art. 85 aAbs. 7 AIG in der bis Ende Mai 2024 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_976/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3.3; Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 293; Matthias Kradolfer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 126 N. 17; ferner: Urteil des BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1).
4. Gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Anstelle der Voraussetzung in Bst. d genügt eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot und diese gilt nicht für ledige Kinder unter 18 Jahren (Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 5.3). Art. 85 aAbs. 7 AIG wird in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Nach Art. 74 Abs. 3 VZAE muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren und im Falle des Nachzugs von Kindern über zwölf Jahre bereits innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Dreijahresfrist des Art. 85 aAbs. 7 AIG erfolgen. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1400/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 3). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20, §§ 90, 98, 105).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 zusammenfassend damit, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Bei der nachzuziehenden Person handele es sich nicht um den Ehemann der Beschwerdeführerin. Sie habe weder eine Eheurkunde noch sonstige Nachweise für eine in China registrierte Zivilehe beigebracht. Vielmehr habe lediglich eine traditionelle Eheschliessung stattgefunden, die auch nach dem chinesischen Recht keine gültige zivilrechtliche Eheschliessung darstelle und mithin von der Schweiz nicht anerkannt werden könne. Dennoch könne der Partner vorliegend unter den Begünstigtenkreis von Art. 85 aAbs. 7 AIG subsumiert werden. Denn die Beziehung der Beschwerdeführerin und zu ihrem Partner stelle trotz der nicht unerheblichen Trennungsdauer von rund zweieinhalb Jahren unter Berücksichtigung der vorbestandenen Beziehungsdauer von mindestens 25 Jahren und den Interessen und Rechten der bereits nachgezogenen gemeinsamen Tochter, die zurzeit noch minderjährig sei, eine schützenswerte Konkubinatsbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Allerdings habe die Beschwerdeführerin für ihren Partner kein fristgerechtes Nachzugsgesuch eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 28. März 2011 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist am 28. März 2014 habe sie ein Gesuch um Nachzug ihres Partners spätestens am 28. März 2019 einreichen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Das vorgängige Gesuch vom 10. Januar 2018 habe sie mit Erklärung vom 2. April 2020 zurückgezogen. In der Folge sei es am 6. Juli 2020 als gegenstandslos abgeschrieben worden. Damit gelte dieses Verfahren als beendet. Es lägen keine wichtigen familiären Gründe vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug zugunsten des Partners rechtfertigen würden. Eine Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug zugunsten des Partners der Beschwerdeführerin sei schliesslich auch verhältnismässig im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete dem in ihrer Beschwerdebegründung, sie habe das Familiennachzugsgesuch für ihren Partner ebenso rechtzeitig und damit fristwahrend wie das für ihre Tochter eingereicht. Da ihr Partner jedoch eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei, habe sie das ihn betreffende Gesuch zurückgezogen. Nachdem das Gesuch betreffend ihre Tochter genehmigt worden sei und diese im März 2022 zu ihr in die Schweiz habe reisen dürfen, hätten sie und ihr Partner sich wieder angenähert. Er habe sich in der Folge von seiner zwischenzeitlichen Freundin getrennt und sich mit ihr wieder versöhnt. Daraufhin habe sie am 5. Oktober 2022 erneut ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners gestellt, um mit ihm und der bereits nachgezogenen gemeinsamen Tochter in der Schweiz als Familie zusammenleben zu können.
Das Wiederaufleben der geschützten Konkubinatsbeziehung mit ihrem Partner führe zu einem Neubeginn der fünfjährigen Nachzugsfrist von Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE, sodass das Gesuch vom 5. Oktober 2022 nicht verspätet sei. Die vorübergehende Unterbrechung ihrer langjährigen Beziehung infolge einer zeitlich begrenzten Affäre ihres Partners mit einer anderen Frau könne nicht zur Ablehnung ihres Gesuchs führen. Schliesslich seien Affären in der Gesellschaft weit verbreitet und würden in der westlichen Kultur in gewissem Masse toleriert, weshalb die Affäre ihres Partners nicht als so verwerflich zu bewerten sei, dass sie seinem Nachzug entgegenstehen könnte. Sie habe ihre Familie durch ihre Ausreise aus China im Jahre 2011 auch nicht freiwillig verlassen. Vielmehr habe es damals für sie keinen anderen Ausweg gegeben als die Flucht. Dies dürfe sich nicht negativ für sie auswirken. Die Vorinstanz habe ihre Fluchtgründe in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. Die Sache sei daher eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die nachgezogene Tochter wünsche sich sehr, dass ihr Vater mit ihnen zusammen in der Schweiz leben könne. Es lägen daher auch wichtige familiäre Gründe vor, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Darüber hinaus gebiete Art. 8 EMRK, ihnen ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ihre privaten Interessen und die ihrer Familie würden das generell-abstrakte Interesse des Staates an einer restriktiven Zuwanderung aus Drittstaaten vorliegend überwiegen. Die Ablehnung ihres Gesuchs sei daher zudem unverhältnismässig.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend aus, die Wiederaufnahme der partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nachzuziehenden Partner nach der rund zweieinhalbjährigen Trennungszeit könne nicht mit einer (neuen) zivilrechtlichen Eheschliessung gleichgestellt werden, welche einen Neubeginn der Nachzugsfrist im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VZAE auslösen würde. Sie habe in casu das Bestehen einer schützenswerten Konkubinatsbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nachzuziehenden Partner ausdrücklich in Berücksichtigung der vorbestandenen langjährigen Beziehungsdauer anerkannt, analog einer (langjährigen) zivilrechtlichen ehelichen Beziehung, welche - ohne explizite Scheidung - auch bei einer vorübergehenden Trennung weiterlaufe. Auch bei einer zivilrechtlichen Ehe beginne die Nachzugsfrist nicht nach einer vorübergehenden Trennung (ohne Scheidung) mit der Versöhnung beziehungsweise Wiederaufnahme der Beziehung von vorne. Die Beschwerdeführerin müsse sich daher vorhalten lassen, dass sie das vorliegende Gesuch vom 5. Oktober 2022 um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist (28. März 2019) und somit zu spät gestellt habe.
5.4 Replizierend machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, gemäss Art. 24 VwVG sei die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl gesetzlicher als auch behördlicher Fristen vorgesehen, wenn die darum ersuchende Person unverschuldet nicht innert Frist gehandelt habe. Diese Regelung stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar. Als entschuldbare Gründe würden die persönliche Verhinderung aufgrund schwerer Krankheit oder Unfall der asylsuchenden Person oder deren Vertretung, sowie äussere Umstände gelten. Als Voraussetzung für die Wiederherstellung der Frist müsse die säumige Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreichen und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholen. Zur Vermeidung von Härtefällen seien nach Art. 32 Abs. 2 VwVG auch verspätete Parteieingaben zu berücksichtigen, sofern diese für das Verfahren ausschlaggebend erschienen. Nachdem sie sich mit ihrem Partner wieder versöhnt habe, habe sie umgehend ein erneutes Gesuch um Familiennachzug zu seinen Gunsten gestellt. Dieses erneute Nachzugsgesuch sei auch als Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG zu qualifizieren. Das Gesetz sehe in Art. 74 Abs. 4 VZAE zudem vor, dass ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden könne, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden; solche Gründe seien vorliegend gegeben.
5.5 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik entgegen, eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist werde gemäss Art. 24 VwVG wiederhergestellt, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschuldetermassen abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die versäumte Rechtshandlung nachhole. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Anwendung von Art. 24 VwVG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe das (zweite) Gesuch um Familiennachzug vom 10. Januar 2018 zwar noch fristgerecht eingereicht, dieses Gesuch aber am 2. April 2020 aufgrund der Trennung ausdrücklich zurückgezogen, worauf das Gesuch am 6. Juli 2020 abgeschrieben worden sei. Der Rückzug des Nachzugsgesuchs vom 10. Januar 2018 sei am 2. April 2020 erfolgt, mithin nach Ablauf der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist, welche am 28. März 2019 geendet habe. Die Beschwerdeführerin könne daher weder eine Unterbrechung noch einen Stillstand einer noch laufenden Frist geltend machen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Rückzug vom 2. April 2020 auf einem objektiven Irrtum beruht habe und die Beendigung des damaligen Verfahrens mittels Abschreibung unrechtmässig erfolgt sei. Die Gründe, welche zum Beziehungsabbruch beziehungsweise zur (vorübergehenden) Trennung führten, seien ausschliesslich auf Umstände und Ereignisse im privaten Umfeld des Paares zurückzuführen und könnten nicht mit einem (ausserordentlichen) Ereignis höherer Gewalt erklärt werden. Es bestehe daher keine Veranlassung, auf das abgeschlossene Verfahren zurückzukommen beziehungsweise dieses wieder aufzunehmen. Die Eingabe vom 5. Oktober 2022 sei daher klarerweise als neues (drittes) Gesuch um Familiennachzug zu behandeln gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls lägen in casu keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor.
5.6 In ihrer Triplik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Frage, ob unter bestimmten Umständen eine Unterbrechung oder ein Stillstand der ordentlichen Nachzugsfrist gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE zulässig sei, aus ihrer Sicht vorliegend die entscheidende Rechtsfrage darstelle, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu prüfen gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen und damit gegen den allgemeingültigen Rechtsgrundsatz «Anwendung des Rechts» verstossen. Sie habe das Nachzugsgesuch vom 10. Januar 2018 auch nicht von sich aus zurückgezogen. Vielmehr habe sie keine andere Wahl gehabt, als das Gesuch zurückzuziehen, um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Man könne von ihr, als Tibeterin, weder verlangen noch erwarten, dass sie der Vorinstanz ausführlich erkläre, weshalb sie das Gesuch zurückgezogen habe. Insbesondere müsse sie weder ihre Beziehungsprobleme schildern noch erwähnen, dass sie gehofft habe, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, falls ihr Partner zu ihr zurückkehre, was er dann auch getan habe.
Schliesslich hätte die Vorinstanz das Nachzugsgesuch unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls prüfen können. Dies habe sie jedoch vollständig unterlassen. Im Zentrum dieses Härtefalls stehe vor allem das Kindeswohl. Ihre Tochter habe ein Recht auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen. Durch eine persönliche Krise ("Midlifecrisis") des Vaters sei das gemeinsame Familienleben gefährdet worden. Insoweit sei zwar nachvollziehbar, dass die Behörden keinen Familiennachzug mehr bewilligen wollten. Gleichzeitig sei jedoch von einer staatlichen Behörde zu erwarten, dass sie einen Sachverhalt neutral und sorgfältig prüfe und dabei das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stelle.
6.
6.1 Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorhält, in der angefochtenen Verfügung weder ihre Fluchtgründe aus China noch eine mögliche Unterbrechung beziehungsweise einen Stillstand der ordentlichen Nachzugsfrist sowie das Vorliegen eines Härtefalls in Bezug auf das übergeordnete Kindsinteresse ihrer Tochter geprüft und berücksichtigt zu haben, macht sie der Sache nach eine Verletzung der Prüfungs- und/oder Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 bzw. Art. 35 Abs. 1 VwVG) und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Sodann hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).
6.3 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz hinsichtlich der Ausreise der Beschwerdeführerin aus China fest, sie müsse sich vorhalten lassen, dass sie ihr Heimatland nicht aus primär flüchtlings- und asylrechtlichen Gründen verlassen habe und sich entsprechend nicht aus solchen Gründen von ihrem Partner und den gemeinsamen Kindern habe trennen müssen. Ihr Asylgesuch sei demzufolge auch abgelehnt worden. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr lediglich aufgrund ihrer illegalen Ausreise und den damit geschaffenen subjektiven Nachfluchtgründen zuerkannt worden. Die Trennung von ihrem Partner (und den Kindern) müsse daher vorliegend als freiwillig erachtet werden. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Feststellungen ausführte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2020 das Gesuch vom 10. Januar 2018 bezüglich ihres Partners (erneut) zurückgezogen habe, weil dieser eine neue Frau mit zwei Kindern gefunden habe und in (...) bleiben wolle, kam sie im Rahmen der Erwägungen zum Ergebnis, dass das neuerliche Gesuch vom 5. Oktober 2022 verspätet eingereicht worden sei und auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angeführten «Härtefalls», kommt die Vorinstanz darüber hinaus zum Ergebnis, dass kein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis ihrer Tochter zu deren Vater vorläge, welches in Berücksichtigung des Kindswohles einen nachträglichen Familiennachzug des Vaters rechtfertigen würde. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin alle relevanten Umstände geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.
6.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht auch klar hervor, warum das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Partners vom 5. Oktober 2022 abgelehnt wurde. Die Vorinstanz hat insoweit die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, rechtsgenügend dargestellt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
6.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
7.
7.1 Der eindeutige Wortlaut und Normsinn des Art. 85 aAbs. 7 AIG beschränkt den Kreis der begünstigten Personen auf Ehegatten und minderjährige Kinder. Der Ehe gleichgestellt ist gemäss Art. 88a AIG die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 5.1).
7.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, gilt der nachzuziehende Partner nur als Ehegatte, wenn eine nach der am Ort der Eheschliessung geltenden Rechtslage geschlossene Ehe vorliegt und von der Schweiz anerkannt werden kann. Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird - unter dem Vorbehalt des schweizerischen ordre public - in der Schweiz grundsätzlich anerkannt (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht; SR 291). Nach Art. 8 erster Satz des zum Zeitpunkt der geltend gemachten Eheschliessung geltenden chinesischen Ehegesetzes von 1980 ist eine Ehe erst dann wirksam, wenn sie als Zivilehe von einer staatlichen Behörde in China registriert wird. Das Ehegesetz von 1980 wurde in das Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China, in Kraft seit 2021, integriert. Dabei blieb das Registrierungserfordernis bestehen (vgl. Pißler, Das Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China im Spiegel einer Kommentierung des Obersten Volksgerichts: Ein Überblick über die Neuregelungen des Besonderen Teils, ZChinR 2021, 85-112). Den Nachweis einer entsprechenden Registrierung hat die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eingereicht. Demnach stellt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte traditionelle Eheschliessung in China keine nach dem chinesischen Gesetz gültige Eheschliessung dar und kann hierzulande auch nicht anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner gehören demnach nicht zum von Art. 85 aAbs. 7 (i.V.m. Art. 88a) AIG begünstigten Personenkreis.
8.
8.1 Aus der dargelegten Beschränkung des begünstigten Personenkreises gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG kann sich in Fällen wie dem vorliegenden ein Konflikt mit Art. 8 EMRK ergeben, der auch andere zwischenmenschliche Beziehungen als Familienleben anerkennt und schützt, insbesondere auch stabile Konkubinatsbeziehungen (vgl. dazu E. 9.1.1). Der Konflikt lässt sich nicht durch eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeiden. Denn die völkerrechtskonforme Auslegung legt dem Landesrecht unter mehreren vertretbaren Lesarten bzw. Normsinnhypothesen diejenige Bedeutung bei, die dem Völkerrecht am besten entspricht (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 9 Rz. 441). Sie vermag jedoch nicht, klares Landesrecht im Sinne des Völkerrechts zu korrigieren (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 6.1).
8.2 Lässt sich ein Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht nicht durch völkerrechtskonforme Auslegung beseitigen, geht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprung das Völkerrecht dem Landesrecht regelmässig vor. Uneingeschränkt gilt dies für völkerrechtliche Abkommen menschenrechtlichen Inhalts (vgl. dazu neben anderen BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 35 E. 3.2). Da jedoch das AIG abweichendem Völkerrecht ohnehin explizit den Vorrang einräumt (Art. 3 Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AIG; vgl. ferner Art. 4 des durch das AIG abgelösten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]), ist in der vorliegenden Streitsache ein Rückgriff auf die erwähnten Konfliktregeln unnötig (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 6.2).
8.3 Nach dem Gesagten gelangt hinsichtlich des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Familiennachzug und Einbezug in ihre vorläufige Aufnahme zu Gunsten ihres Partners Art. 8 EMRK unmittelbar zur Anwendung. Sollte sich bei entsprechender Prüfung erweisen, dass eine Verweigerung des nachgesuchten Familiennachzugs und Einbezugs in die vorläufige Aufnahme den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführerin und ihres Partners verletzt, wäre dieser direkt gestützt auf die völkerrechtliche Bestimmung zu bewilligen (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 6.3).
8.4 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres nachzuziehenden Partners auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist (vgl. BVGE 2025 VII/3 E. 6.4).
9.
9.1
9.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, das in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten bzw. der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Der Schutz des Art. 8 EMRK ist jedoch nicht auf den erwähnten Personenkreis beschränkt. Sofern eine stabile eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, können sich auch Konkubinatspartner auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 144 I 266 E. 2.5; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ihr Schutzbereich berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, wie dies etwa bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen der Fall ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.).
9.1.2 Obgleich aufgrund der Chronologie der Ereignisse gewisse Zweifel bestehen (namentlich wegen des zweimaligen Rückzugs des Nachzugsgesuchs für den Partner der Beschwerdeführerin, zunächst zwecks Betreuung ihrer nicht nachzugsberechtigten Nichte, danach nochmals aufgrund dessen neuer Partnerschaft und Trennung von der Beschwerdeführerin, jeweils unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Gesuchs für die gemeinsame Tochter), ist bei gesamthafter Betrachtung der gegebenen Umstände (langjähriges Zusammenleben im Herkunftsland, vier gemeinsame Kinder, langjährige Fernbeziehung) von einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner auszugehen - und in diesem Rahmen von einer nahen und echten Beziehung, welche im Rahmen des ausländerrechtlich Möglichen tatsächlich gelebt wird. Der Beschwerdeführerin steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter erscheint es unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht «von vornherein ohne Weiteres zumutbar», ihr Familienleben im Ausland, namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat China oder in (...), dem derzeitigen Aufenthaltsstaat des Nachzuziehenden, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6 sowie Urteile des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 und BVGE 2024 VII/5 E. 4.1.2).
9.1.3 Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in den Schutzbereich des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin und ihres nachzuziehenden Partners ein. Um festzustellen, ob der Anspruch auf Achtung des Familienlebens verletzt ist oder sich der Eingriff als gerechtfertigt und somit zulässig erweist, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Hierbei ist namentlich auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführerin und ihr Partner die weiteren Nachzugsvoraussetzungen des Art. 85 aAbs. 7 AIG und des konkretisierenden Verordnungsrechts erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-895/2021 vom 12. April 2023 E. 8 [nicht publiziert in BVGE 2023 VII/6]).
9.2
9.2.1 Gerechtfertigt ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist generell dann notwendig, wenn die eingriffsbegründende Massnahme einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismässig erscheint. Hierbei werden die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, sowie die Schwere des Eingriffs dem Eingriffszweck gegenübergestellt (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 363; Martin Nettesheim, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8, N. 110 ff.). Mithin bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die eingriffsbegründende Massnahme; diese muss im öffentlichen Interesse liegen und sie muss sich als verhältnismässig erweisen, was eine Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen bedingt (vgl. BVGE 2025 VII/3 E. 7.2.1 m.w.H.).
9.2.2 Sowohl das AIG als auch die dieses konkretisierende VZAE statuieren Fristen, die bei Gesuchen um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu beachten sind. Gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG können die Begünstigten frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Gemäss Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden, nachdem die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann gemäss Art. 74 Abs. 4 erster Satz VZAE ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. vorne E. 4). Diese in Gesetz und Verordnung festgelegten Nachzugsfristen stellen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung dar. Die Fristen bezwecken damit auch die Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein migrationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennachzug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4).
10.
10.1 Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten des Partners der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2022 innert der Fünfjahresfrist gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE eingereicht wurde.
10.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 28. März 2011 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist des Art. 85 aAbs. 7 AIG am 28. März 2014 hätte ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme gemäss der in Art. 74 Abs. 3 VZAE stipulierten Frist von der Beschwerdeführerin spätestens am 28. März 2019 eingereicht werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin das vorliegend zu beurteilende Gesuch erst am 5. Oktober 2022 einreichte, ist dieses als verspätet zu erachten.
Mit dem Einwand, die gesetzlichen Fristen für den Familiennachzug seien mit der Stellung des ersten Gesuchs vom 6. August 2015 beziehungsweise des zweiten Gesuchs vom 10. Januar 2018 eingehalten worden, vermag die Beschwerdeführerin keine andere Beurteilung herbeizuführen. Denn beide Gesuche hat sie betreffend ihren Partner jeweils zurückgezogen, so dass diese gegenstandlos geworden sind und von der Vorinstanz entsprechend abgeschrieben wurden. Um als rechtzeitig im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VZAE zu gelten, sind Familiennachzugsgesuche in jedem Fall vor Ablauf der dort statuierten Fristen einzureichen, dies selbst wenn das Nachzugsgesuch beispielsweise aufgrund zu geringer finanzieller Mittel hätte abgewiesen werden müssen. Daher hat nicht nur ein erstes Gesuch, sondern auch ein weiteres Nachzugsgesuch innert der gesetzlichen Fristen zu erfolgen (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3 ff.).
Die Wiederaufnahme der partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nach rund zweieinhalbjähriger Trennungszeit vermag sodann keinen Neubeginn der fünfjährigen Nachzugsfrist auszulösen. Eine solche partnerschaftliche Trennung und Versöhnung ist mangels rechtlicher Konkretisierung nicht mit einer neuen zivilrechtlichen Eheschliessung nach erfolgter Scheidung vergleichbar. Durch eine Gleichbehandlung würde der Neubeginn der Frist denn auch gänzlich zur Disposition der Antragstellenden gestellt, ohne dass damit wie bei Scheidung und Neuverheiratung weitergehende Rechtsfolgen verbunden wären. Dies wäre jedoch mit ihrem Zweck nicht zu vereinbaren. So dienen die Fristen - wie vorstehend unter E. 9.2.2 ausgeführt - der Steuerung und Kontrolle der Einwanderung im Rahmen des Rechts auf Familienleben und somit einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteile des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Wiederherstellung der fünfjährigen Frist von Art. 74 Abs. 3 erster Satz VZAE durch die Versöhnung mit ihrem Partner geltend macht, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wird nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschuldetermassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Vorliegend ist nicht ansatzweise rechtsgenügend dargetan oder ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin während der ganzen Dauer der fünfjährigen Nachzugsfrist und darüber hinaus bis 30 Tage vor der Stellung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gesuchs - mithin von Ende März 2014 bis Ende September 2022 - unverschuldet von der Stellung und Aufrechterhaltung eines Nachzugsgesuchs abgehalten worden wäre.
11.
11.1 Aufgrund der nicht eingehaltenen fünfjährigen Nachzugsfrist kommt nur ein nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE in Frage. Dieser kann gemäss genannter Bestimmung nur bewilligt werden, wenn (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 85 aAbs. 7 AIG) wichtige familiäre Gründe vorliegen.
11.2 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.3).
11.3 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75 VZAE genannten Kindswohls ergeben. Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe zu verstehen - und nicht etwa als abschliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nachträglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird gleichsam den konventionsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den durch die Verweigerung des Nachzugs des Partners zur Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens Rechnung getragen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vorne E. 9.2.1; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie Urteile des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1 und F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1).
Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventionsrechtlich zulässig. Vermögen hingegen die privaten Interessen am Nachzug die entgegenstehenden öffentlichen Interessen aufzuwiegen, ist daraus zu schliessen, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die es gebieten, den Familiennachzug ausnahmsweise trotz Verpassens der Nachzugszugsfrist zuzulassen. Zugleich würde diesfalls die Nachzugsverweigerung einen unzulässigen Eingriff ins Familienleben darstellen und Art. 8 EMRK verletzen.
11.4
11.4.1 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum einen darin, dass sich durch die verspätete Gesuchseinreichung - namentlich beim Kindernachzug - die Chancen auf eine möglichst schnelle und reibungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz verringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kinder fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl. dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3793).
Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festgelegten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken also auch die Steuerung der Einwanderung (vorne E. 9.2.2). Ihr Verpassen begründet insofern ein migrationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennachzug zu verweigern. Dieses migrationsregulatorische Interesse gilt - im Gegensatz zum vorstehend dargelegten integrationspolitischen Interesse - für den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gleichermassen.
11.4.2 Vorliegend ist in Bezug auf den nachzuziehenden Partner der Beschwerdeführerin das migrationsregulatorische öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs zu berücksichtigen.
11.5
11.5.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, der bereits nachgezogenen gemeinsamen Tochter und des nachzuziehenden Partners an der Bewilligung seines Familiennachzugs gegenüberzustellen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kernfamilie aus Ehegatten und gemeinsamen Kindern ein grosses privates Interesse hat, in der Schweiz zusammenzuleben, wenn sich ein Teil von ihnen hier aufhält. Dies gilt jedoch nicht ungeachtet der konkreten Umstände. Namentlich wenn eine Familie freiwillig jahrelang getrennt lebt, bringen die Familienmitglieder dadurch ihr beschränktes Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation relativiert sich das anzunehmende private Interesse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechtsgenügend darzutun vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse am familiären Zusammenleben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2: 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7 je m.H.).
Darüber hinaus sind im konkreten Einzelfall sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, welche sich auf die Bemessung des privaten Interesses auswirken können. Namentlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dem übergeordneten Kindsinteresse direkt oder indirekt verfahrensbetroffener Kinder (vgl. Art. 75 VZAE, Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) sowie wiederum auch der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge Rechnung zu tragen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105).
11.5.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Partners sowie auch der bereits nachgezogenen Tochter an der Ausübung ihres Familienlebens in der Schweiz ist als gross zu bewerten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner sind gemäss eigenen Angaben seit 1994 auf traditionelle Weise verheiratet. Das langjährige Zusammenleben, das schon viele Jahre vor der Einreise der Beschwerdeführerin als Asylsuchende im Jahre 2011 und ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bestand, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5).
11.5.3 Das private Interesse könnte jedoch dadurch relativiert werden, dass die Beschwerdeführerin zwar am 6. August 2015 und erneut am 10. Januar 2018 rechtzeitig innert der ihr ab 2014 zur Verfügung stehenden Fünfjahresfrist um Nachzug ihres Partners ersuchte, die Nachzugsgesuche indes beide Male wieder zurückzog, damit der Partner sich um die nicht nachziehbare Nichte kümmern könne respektive, weil sich dieser von ihr getrennt und sich einer anderen Frau mit Kindern zugewendet habe. Mithin war der Wille der Familie beziehungsweise der Eltern zum Zusammenleben in der Schweiz zunächst zweitrangig gegenüber der Betreuung der damals (...)-jährigen Nichte der Beschwerdeführerin und später während rund zweieinhalb Jahren nicht mehr vorhanden. Hervorzuheben ist dabei, dass der Rückzug des zweiten Nachzugsgesuchs für den Partner im Jahr 2020 nach Ablauf der fünfjährigen gesetzlichen Nachzugsfrist im Jahr 2019 erfolgte. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner mussten sich demnach bewusst sein, damit auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu verzichten. Hinzu kommt, dass bei diesem zweiten Rückzug zugleich das Nachzugsgesuch für die damals (...)-jährige gemeinsame Tochter aufrechterhalten und somit auch deren Trennung vom Vater durch die Eltern in Kauf genommen wurde. Insofern ist das Getrenntleben der Familie vom Ablauf der Sperrfrist Ende März 2014 bis zur Einreichung des verfahrensgegenständlichen Nachzugsgesuchs Ende Oktober 2022 grundsätzlich als freiwillig zu betrachten.
11.5.4 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob objektive und nachvollziehbare Gründe für das lange freiwillige Getrenntleben beziehungsweise den jeweiligen Rückzug der Nachzugsgesuche vom 6. August 2015 und 10. Januar 2018 vorliegen, andernfalls dieses auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend zu relativieren wäre.
11.5.5 Den Rückzug ihres Nachzugsgesuchs vom 6. August 2015 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Partner sich einstweilen - bis eine anderweitige Lösung gefunden werde - um ihre Nichte kümmern müsse, für die kein Nachzug möglich sei. Ein alleiniges Zurückbleiben ihrer (damals [...]-jährigen) Nichte in Nepal, wohin sie zusammen mit ihrem Partner und ihrer Tochter aus China geflohen sei, komme nicht in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zwar grundsätzlich Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland zur Rechtfertigung eines verspäteten Nachzugsgesuchs herangezogen werden. Die Rechtfertigung greift jedoch nur dann, wenn die ernsthafte Suche nach einer alternativen Betreuung erfolglos geblieben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.6). Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht dar, dass und wie sie und/oder ihr Partner sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten für ihre Nichte bemüht hätten und warum ihre Bemühungen erfolglos geblieben wären. Der Betreuungsbedarf der Nichte stellt somit keinen objektiven und nachvollziehbaren Grund für den Rückzug des Gesuchs vom 6. August 2015 und das damit verbundene freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des darauffolgenden zweiten Gesuchs vom 10. Januar 2018 dar.
11.5.6 Den Rückzug ihres neuerlichen Gesuchs vom 10. Januar 2018 betreffend ihren Partner begründete die Beschwerdeführerin damit, er habe in (...) eine neue Partnerin mit zwei Kindern kennengelernt und beabsichtige, dort zu bleiben. Die Trennung von der Beschwerdeführerin beruhte demnach auf einem bewussten Entscheid des Partners. Sie erfolgte freiwillig und aus Gründen persönlicher Präferenz, die als subjektiv zu qualifizieren sind. Wenngleich es nach der Versöhnung der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner für die Beteiligten wünschenswert sein mag, das Familienleben fortan gemeinsam in der Schweiz zu führen, begründet die (vorübergehende) Trennung keinen objektiven und nachvollziehbaren Grund für den Rückzug des Gesuchs vom 10. Januar 2018 und das damit verbundene freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des verspäteten Gesuchs vom 5. Oktober 2022 (vgl. Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.6.1).
11.5.7 Auch sonst sind keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe für den jeweiligen Rückzug der Nachzugsgesuche vom 6. August 2015 und 10. Januar 2018 beziehungsweise das lange freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des verfahrensgegenständlichen verspäteten Nachzugsgesuchs Ende 2022 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner müssen sich das freiwillige Getrenntleben zurechnen lassen und es ist im Sinne der Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie dadurch ihr mangelndes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht haben. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz.
11.5.8 Darüber hinaus hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vor, dass sie mit ihrer Entscheidung zur Ausreise eine langfristige Trennung von ihrem Partner und ihren Kindern in Kauf genommen habe, habe sie doch erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der EGMR stellt hinsichtlich Flüchtlingen infolge subjektiver Nachfluchtgründe generell nicht in Abrede, dass sich die Umstände der Unterbrechung des Familienlebens insofern von Flüchtlingen, die gezwungenermassen aufgrund von Verfolgung aus dem Heimatland fliehen müssen, unterscheiden (vgl. Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, 13258/18, § 103 mit Verweis auf Urteil des EGMR M.T. u.a. gegen Schweden vom 20. Oktober 2022, 22105/18, § 98-111 in Bezug auf den Unterschied des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten). Gleichzeitig hält der Gerichtshof fest, dass aus der Ablehnung des Asylgesuchs nicht zwingend beziehungsweise nicht unbesehen der konkreten Umstände auf die freiwillige Trennung von der Familie geschlossen werden kann (vgl. Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, 56971/10, § 48 m.H. auf Urteil des EGMR Tuquabo-Tekle u.a. gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005, 60665/00, § 47) und, dass der Beurteilungsspielraum bei Familiennachzugsgesuchen von Flüchtlingen verengt ist, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (vgl. Urteil B.F. § 104; BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.5). Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht und ihr insofern - im Vergleich zu Flüchtlingen mit Asylstatus - eine gewisse Freiwilligkeit der Ausreise und Trennung von ihrer Familie zu attestieren ist, zu einer weiteren graduellen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz (vgl. BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.2).
11.5.9 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz fortführen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob das Familienleben im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse («des obstacles insurmontables ou majeurs») gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. vorne E. 9.1.2; Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2001, 6697/18, § 135).
Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihre bereits nachgezogene Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Ihr nachzuziehender Partner ist ebenfalls aus China geflohen und lebt - nach einem Zwischenaufenthalt in Nepal - in (...). Eine Rückkehr in ihr Heimatland China und ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb, wie bereits dargelegt, ausser Betracht.
In die Beurteilung muss indes auch einfliessen, ob es der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zuzumuten ist, das Familienleben in (...) zu führen, wo ihr Partner seit spätestens Anfang 2018 lebt, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit dem in ein Drittland (...) geflohenen Partner wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des EGMR Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 2260/10, § 74, und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 52701/09, § 53).
Was die Bindungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese seit dem Jahre 2011 hierzulande aufhält und seither über die vorläufige Aufnahme verfügt. Ob damit - unter Berücksichtigung ihrer hierzulande erfolgten Integration - ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK fällt, kann vorliegend offenbleiben. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr geschütztes Privatleben tangiert wäre, wenn sie die Schweiz verlassen müsste, um das Familienleben mit ihrem Partner in (...) zu führen. Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat diese Annahme nicht (vgl. E. 11.6). Sodann ist ihre Tochter im Jahre 2022 zu ihr nachgezogen. Die nachgezogene Tochter der Beschwerdeführerin lebte zuvor von spätestens 2018 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in (...); zunächst zusammen mit ihrem Vater in (...) und später alleine in (...). Die Beschwerdeführerin selbst hat nie in (...) gelebt.
Nach dem Gesagten ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es ihr mit Blick auf ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nicht zuzumuten ist, das Familienleben mit ihrem Partner in (...) zu führen, wo dieser lebt. Entsprechend erhöht sich unter diesem Gesichtspunkt das private Interesse an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz (vgl. zum Ganzen BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.3).
11.5.10 Schliesslich ist das übergeordnete Kindsinteresse der im Jahre 2022 nachgezogenen und zum Zeitpunkt der Einreichung des streitgegenständlichen Nachzugsgesuchs vom 5. Oktober 2022 noch minderjährig gewesenen gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Partners zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 11.3). Das übergeordnete Kindsinteresse ist gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen und insbesondere von Verwaltungsbehörden und Gerichten erlassen werden, vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist dabei auch das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK). Ausserdem bemühen sich die Vertragsstaaten gemäss Art. 18 KRK nach besten Kräften, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f.). Nach Art. 10 Abs. 1 KRK sind Anträge auf Familienzusammenführung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Aus einer Zusammenschau von Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK ergibt sich aber weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug noch ein unbedingter Vorrang des übergeordneten Kindsinteresses vor migrationsregulatorischen öffentlichen Interessen (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6; Stefanie Schmal, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 21).
Das infolge Minderjährigkeit bei Einreichung des Gesuchs für ihren Vater zu berücksichtigende übergeordnete Kindsinteresse der gemeinsamen Tochter erhöht das private Interesse an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs. Unerheblich ist insoweit, dass der Nachzug der gemeinsamen Tochter im März 2022 in die Schweiz zur Beschwerdeführerin im Einverständnis mit dem Vater und nachzuziehende Partner erfolgte, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer anderen Partnerschaft befand und in (...) zurückblieb, da dies vorliegend den auf Beschwerdeebene aktenkundig dargetanen Wunsch der nachgezogenen Tochter, mit beiden Elternteilen in der Schweiz zusammenzuleben, nicht schmälert.
11.6 Die auf einer Gesamtbetrachtung basierende Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass ein grosses öffentliches, namentlich migrationsregulatorisches Interesse an der Verweigerung des Nachzugs besteht. Auch das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres nachzuziehenden Partners, ihr Familienleben in der Schweiz zusammen mit der bereits nachgezogenen Tochter wiederaufnehmen zu können, ist als gross zu bezeichnen. Dieses private Interesse erfährt jedoch eine erhebliche Relativierung, zumal keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe für den jeweiligen Rückzug der Nachzugsgesuche vom 6. August 2015 und 10. Januar 2018 beziehungsweise das lange freiwillige Getrenntleben bis zur Einreichung des verfahrensgegenständlichen verspäteten Nachzugsgesuchs vom 5. Oktober 2022 vorliegen. Ferner muss sich die Beschwerdeführerin im Lichte der dargelegten Rechtsprechung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorhalten lassen, die Trennung von ihrer Familie nicht gänzlich unfreiwillig eingegangen zu sein. Auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Unzumutbarkeit, das Familienleben mit ihrem Partner in dessen Aufenthaltsstaat (...) zu führen, sowie des übergeordneten Kindsinteresses der bereits in die Schweiz nachgezogenen Tochter vermögen unter den gegebenen Umständen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen am Familiennachzug das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Es liegen mithin keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, die den Familiennachzug des Partners vorliegend erforderlich machen würden. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erweist sich damit mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt und die Verweigerung des Familiennachzugs als konventionsrechtlich zulässig (zur Zulässigkeit nach nationalem Recht mangels Erfassung vom nachzugsberechtigten Personenkreis nach Art. 85 aAbs. 7 AIG siehe bereits E. 7.2 in fine).
12. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2023 ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
13. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde (BVGer-act. 4), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14. Im Rahmen der mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (BVGer-act. 11) sind der rubrizierten Rechtsvertreterin ihre objektiv erforderlichen Aufwendungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erstatten (Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 10-13 VGKE) und die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2025 (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Darin werden Vertretungskosten in Höhe von netto Fr. 2'950.- (14.75 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-) geltend gemacht. Angesichts der Art und des Umfangs der Streitsache erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand gerechtfertigt. Auch der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Der mit Eingabe vom 16. April 2026 geltend gemachten Erhöhung des zeitlichen Aufwandes um 1.5 Stunden ist hingegen nicht zu entsprechen, da dieser nicht notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE gewesen ist. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist daher von einem Zeitaufwand von 14.75 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgehend ein Honorar von total Fr. 3'184.53 (inkl. MwSt. in Höhe von 7.7% für das Jahr 2023 [Fr. 2'050.- + Fr. 157.58] und in Höhe von 8.1% ab dem 1. Januar 2024 [Fr. 900.- + Fr. 76.95]) zulasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
15. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bettina Schwarz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'184.53 ausgerichtet.
Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe
Gero Vaagt
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