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F-1040/2019

F-1040/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Nach vorherigem Aufenthalt in Italien gelangte A._______ mit ihren drei minderjährigen Kindern in die Schweiz, wo sie am 3. November 2018 um Asyl ersuchte. Ein erstes Asylgesuch hatte sie bereits am 30. März 2016 im italienischen Piacenza gestellt (vgl. Vorakten A 16/5). B. Am 13. November 2018 führte das SEM eine summarische Befragung zur Person (BzP) durch und gewährte A._______ abschliessend das rechtliche Gehör zu allfälligen Wegweisung bzw. dazu, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. In diesem Rahmen erklärte A._______, sie wolle nicht, dass Italien ihr Asylgesuch behandle. Dort habe man sich in den drei Jahren seit ihrer Ankunft nicht um sie und ihre Kinder gekümmert; sie hätten auf der Strasse leben müssen. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, sie habe Bauchschmerzen, genauer gesagt Nierensteine (calcoli ai reni). Ihre Tochter B._______ habe ein Problem mit dem Bein, dieses sei krumm; ihr Sohn C._______ habe Hautausschlag. C. Am 15. November 2018 richtete das SEM an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dieses gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Innerhalb der festgelegten Frist gaben die italienischen Behörden dazu keine Stellungnahme ab, erklärten aber mit Übersendung des Formulars Nucleo Familiare am 28. Januar 2019 ihre Bereitschaft zur Aufnahme (Vorakten A 26/1). D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 21. Februar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche von A._______ und ihren Kindern nicht ein, wies sie nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2019 erhob A._______ im eigenen und im Namen ihrer Kinder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt sie, es sei die Verfügung vom 8. Februar 2019 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, in Italien habe sie mit ihren Kindern auf der Strasse gelebt. Sie sei psychisch sehr stark beeinträchtigt; mit ihren kleinen Kindern sei sie «völlig überfordert», zumal sie die Tochter D._______ nicht «bändigen» könne. Sie könne nicht nach Italien zurück, weil «das neue Gesetz» dort keine adäquate Unterbringung erlaube, zum anderen, weil sie dort von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Eventualiter, so die weitere Begründung, sei die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei «der Sachverhalt bezüglich der neuen Situation wegen des Decreto Salvini nicht ausreichend geprüft worden». Abgesehen davon sei das SEM auch nicht darauf eingegangen, dass ihr gesundheitlicher Zustand sowie der ihrer beiden Töchter D._______ und B._______ beeinträchtigt sei. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort ausgesetzt. G. Mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 8. März 2019 wandte sich A._______, nun vertreten durch Selina Sutter vom Verein AsyLex, ein weiteres Mal mit in der Hauptsache identischen Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt sie zum einen vor, sie habe Italien aus Angst vor ihrem gewalttätigen Ehemann - zumal dieser ihr und den Töchtern die Zwangsbeschneidung angedroht habe - verlassen, zum anderen aber auch, weil sie dort auf der Strasse habe leben müssen. Die italienischen Behörden würden zwar weiterhin die adäquate Aufnahme von Familien zusichern; die Praxis sehe jedoch anders aus. Laut einem gemeinsamen Bericht des Danish Refugee Council (DRC) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei ein Teil der besonders verletzlichen Dublin-Rückkehrenden vollkommen vom Zugang zum italienischen Empfangssystem ausgeschlossen oder müsse unverhältnismässig lange auf eine Unterkunft warten. In dem Fall landeten die betroffenen Personen regelmässig auf der Strasse. Angesichts der damit bestehenden systemischen Schwachstellen sei die Schweiz verpflichtet, selbst auf die deponierten Asylgesuche einzutreten. Zumindest müsse sie - falls sie das Vorliegen derartiger Mängel im italienischen Asylwesen verneine - die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-lin-III-VO prüfen. H. Am 5. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Dabei führte sie aus, die italienische Dublin Unit habe die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 8. Januar 2019 darüber informiert, dass die im Dublin-Verfahren überstellten Personen in Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie aufgenommen würden. Im Falle der Beschwerdeführenden hätten die italienischen Behörden sogar explizit bestätigt, dass diese eine Kernfamilie darstellten, und damit auch die altersgerechte Unterbringung der Kinder und die Wahrung der Familieneinheit garantiert. Soweit die Beschwerdeführerin 1 Angst vor ihrem gewaltbereiten Ehemann - jetzt Ex-Ehemann - geltend gemacht habe, sei darauf hinzuweisen, dass Italien als Rechtsstaat über funktionierende Polizeibehörden verfüge. I. Mit Replik vom 30. Dezember 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden gegen vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Diese gehe zu Unrecht vom Bestehen adäquater Unterbringungsmöglichkeiten in Italien aus. Diesbezüglich habe sogar das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten, dass sich die dortige Lage seit Inkrafttreten des Salvini-Dekrets verschlechtert habe. Die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz offen; für andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable Personen, sei jetzt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Diese Unterkünfte entsprächen jedoch nicht den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Die mittels Formular Nucleo Familiare abgegeben Zusicherungen Italiens genügten daher nicht. Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz - wenn sie schon der gesundheitlichen Situation der betroffenen Familienmitglieder kein Gewicht beimesse -zumindest prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmöglichkeiten in Italien bestehen. Angesichts der hohen Zahl von Opfern weiblicher Genitalverstümmelung in Italien müsse die Vorinstanz aber auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die italienische Polizei, anders als behauptet, Frauen und Mädchen keinen genügenden Schutz bieten könne. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für die zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren - somit auch für das vorliegende - gilt gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 das bisherige Recht.

E. 1.3 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Aufhebung der Verfügung beantragen (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall können sich die Beschwerdeführenden nicht auf das Vorhandensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl. Art. 7 - Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass sie, von Nigeria herkommend, in Italien erstmals das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten betraten, führt daher prinzipiell zur Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Mit der unterbliebenen Äusserung zu dem vom SEM am 15. November 2018 übermittelten Übernahmeersuchen haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit auch stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, am 28. Januar 2019, explizit bestätigt.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 4.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit - des sogenannten Salvini-Dekrets - davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 und F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3 m.H.).

E. 5.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H).

E. 5.2 Mit Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz hatte sich der EGMR mit der EMRK-Konformität der Überstellung einer Familie nach Italien zu befassen. Er stellte fest, dass die italienischen Asylstrukturen zwar keine systemischen Mängel aufwiesen, dass es bezüglich der Aufnahmekapazitäten jedoch Zweifel gebe, ob die nach Italien überstellten Familien mit Kindern eine kindgerechte und die Familieneinheit wahrende Unterkunft erhielten. Im Hinblick auf die Verletzlichkeit von Asylsuchenden im Allgemeinen und von Kindern im Besonderen bejahte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK, falls die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung erhalten zu haben (Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, Ziff. 120-122).

E. 5.3 In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3). In einem weiteren Grundsatzurteil vom 7. April 2016 bewertete das Bundesverwaltungsgericht Zusicherungen der italienischen Behörden als ausreichend, in denen die Betroffenen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannt werden und die implizit oder explizit auf die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar 2015 bzw. 8. Juni 2015 an die anderen Dublin-Mitgliedstaaten Bezug nehmen (BVGE 2016/2 E. 5.2). Mit den beiden genannten Rundschreiben sowie einem Schreiben an die Europäische Kommission vom 15. April 2015 sicherten die italienischen Behörden die kind- und familiengerechte Unterbringung von Familien mit Kindern in Einrichtungen des «Sistema di protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati» (SPRAR) zu.

E. 5.4 Mit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret erfuhr das italienische Asylwesen eine Umstrukturierung. SPRAR-Zentren (neue Bezeichnung: Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) stehen neu nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz offen. Andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable Personen, sind ausschliesslich zur Unterbringung in den grösseren Kollektivzentren der Erstaufnahme (CDA oder CARA) oder in den Notaufnahmezentren (CAS) berechtigt. Hinsichtlich dieser Zentren existieren glaubhafte bzw. ernstzunehmende Berichte, denen zufolge im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen. Die Bedingungen in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen lägen deutlich unterhalb der Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen; auch seien die empfangenden Behörden verschiedentlich nicht über die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl. Asylum Info Database [AIDA] https://www.asylumineurope.org > Country Report: Italy > Update 2018 S. 56). Vor dem Hintergrund dieser Berichte ist das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung der vergangenen Monate zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz hätte entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen und jeweils genauer überprüfen müssen, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts handle und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Diese Rechtsprechung betraf - der genannten Reihenfolge nach - ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen. In allen genannten Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die vonseiten Italiens mittels Formular Nucleo Familiare abgegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft nicht ausgereicht habe. An dieser Rechtsprechung hat es auch in nachfolgenden Urteilen festgehalten (vgl. beispielsweise Urteile F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.5, F-3577/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3 sowie das ausführliche Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 mit zusammenfassenden E. 8).

E. 5.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine 32-jährige alleinerziehende Mutter mit drei Kindern im Alter von drei, sieben und neun Jahren. Angesichts des soeben dargelegten Hintergrunds - bei der die lediglich behauptete Bedrohung durch den (Ex-)Ehemann bzw. Vater sowie das Funktionieren der italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu erörtern ist - hätte die Vorinstanz daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden weitere - und über die formularmässige Bestätigung Nucleo Formulare - hinausgehende Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.

E. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.

E. 6.2 Mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich die Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung - diese erfolgte durch Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG - keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Februar 2019 aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat - falls sich die Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erweist (vgl. E. 5.1) - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird demnach gegenstandslos.

E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und der Komplexität der Sache und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1040/2019 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien

1. A._______, geboren 1987,

2. B._______, geboren 2010,

3. C._______, geboren 2012,

4. D._______, geboren 2016, alle aus Nigeria stammend und vertreten durch Selina Sutter, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019. Sachverhalt: A. Nach vorherigem Aufenthalt in Italien gelangte A._______ mit ihren drei minderjährigen Kindern in die Schweiz, wo sie am 3. November 2018 um Asyl ersuchte. Ein erstes Asylgesuch hatte sie bereits am 30. März 2016 im italienischen Piacenza gestellt (vgl. Vorakten A 16/5). B. Am 13. November 2018 führte das SEM eine summarische Befragung zur Person (BzP) durch und gewährte A._______ abschliessend das rechtliche Gehör zu allfälligen Wegweisung bzw. dazu, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. In diesem Rahmen erklärte A._______, sie wolle nicht, dass Italien ihr Asylgesuch behandle. Dort habe man sich in den drei Jahren seit ihrer Ankunft nicht um sie und ihre Kinder gekümmert; sie hätten auf der Strasse leben müssen. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, sie habe Bauchschmerzen, genauer gesagt Nierensteine (calcoli ai reni). Ihre Tochter B._______ habe ein Problem mit dem Bein, dieses sei krumm; ihr Sohn C._______ habe Hautausschlag. C. Am 15. November 2018 richtete das SEM an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dieses gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Innerhalb der festgelegten Frist gaben die italienischen Behörden dazu keine Stellungnahme ab, erklärten aber mit Übersendung des Formulars Nucleo Familiare am 28. Januar 2019 ihre Bereitschaft zur Aufnahme (Vorakten A 26/1). D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 21. Februar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche von A._______ und ihren Kindern nicht ein, wies sie nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2019 erhob A._______ im eigenen und im Namen ihrer Kinder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt sie, es sei die Verfügung vom 8. Februar 2019 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, in Italien habe sie mit ihren Kindern auf der Strasse gelebt. Sie sei psychisch sehr stark beeinträchtigt; mit ihren kleinen Kindern sei sie «völlig überfordert», zumal sie die Tochter D._______ nicht «bändigen» könne. Sie könne nicht nach Italien zurück, weil «das neue Gesetz» dort keine adäquate Unterbringung erlaube, zum anderen, weil sie dort von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Eventualiter, so die weitere Begründung, sei die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei «der Sachverhalt bezüglich der neuen Situation wegen des Decreto Salvini nicht ausreichend geprüft worden». Abgesehen davon sei das SEM auch nicht darauf eingegangen, dass ihr gesundheitlicher Zustand sowie der ihrer beiden Töchter D._______ und B._______ beeinträchtigt sei. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort ausgesetzt. G. Mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 8. März 2019 wandte sich A._______, nun vertreten durch Selina Sutter vom Verein AsyLex, ein weiteres Mal mit in der Hauptsache identischen Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt sie zum einen vor, sie habe Italien aus Angst vor ihrem gewalttätigen Ehemann - zumal dieser ihr und den Töchtern die Zwangsbeschneidung angedroht habe - verlassen, zum anderen aber auch, weil sie dort auf der Strasse habe leben müssen. Die italienischen Behörden würden zwar weiterhin die adäquate Aufnahme von Familien zusichern; die Praxis sehe jedoch anders aus. Laut einem gemeinsamen Bericht des Danish Refugee Council (DRC) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei ein Teil der besonders verletzlichen Dublin-Rückkehrenden vollkommen vom Zugang zum italienischen Empfangssystem ausgeschlossen oder müsse unverhältnismässig lange auf eine Unterkunft warten. In dem Fall landeten die betroffenen Personen regelmässig auf der Strasse. Angesichts der damit bestehenden systemischen Schwachstellen sei die Schweiz verpflichtet, selbst auf die deponierten Asylgesuche einzutreten. Zumindest müsse sie - falls sie das Vorliegen derartiger Mängel im italienischen Asylwesen verneine - die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-lin-III-VO prüfen. H. Am 5. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Dabei führte sie aus, die italienische Dublin Unit habe die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 8. Januar 2019 darüber informiert, dass die im Dublin-Verfahren überstellten Personen in Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie aufgenommen würden. Im Falle der Beschwerdeführenden hätten die italienischen Behörden sogar explizit bestätigt, dass diese eine Kernfamilie darstellten, und damit auch die altersgerechte Unterbringung der Kinder und die Wahrung der Familieneinheit garantiert. Soweit die Beschwerdeführerin 1 Angst vor ihrem gewaltbereiten Ehemann - jetzt Ex-Ehemann - geltend gemacht habe, sei darauf hinzuweisen, dass Italien als Rechtsstaat über funktionierende Polizeibehörden verfüge. I. Mit Replik vom 30. Dezember 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden gegen vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Diese gehe zu Unrecht vom Bestehen adäquater Unterbringungsmöglichkeiten in Italien aus. Diesbezüglich habe sogar das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten, dass sich die dortige Lage seit Inkrafttreten des Salvini-Dekrets verschlechtert habe. Die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz offen; für andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable Personen, sei jetzt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Diese Unterkünfte entsprächen jedoch nicht den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Die mittels Formular Nucleo Familiare abgegeben Zusicherungen Italiens genügten daher nicht. Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz - wenn sie schon der gesundheitlichen Situation der betroffenen Familienmitglieder kein Gewicht beimesse -zumindest prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmöglichkeiten in Italien bestehen. Angesichts der hohen Zahl von Opfern weiblicher Genitalverstümmelung in Italien müsse die Vorinstanz aber auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die italienische Polizei, anders als behauptet, Frauen und Mädchen keinen genügenden Schutz bieten könne. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für die zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren - somit auch für das vorliegende - gilt gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 das bisherige Recht. 1.3 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Aufhebung der Verfügung beantragen (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Im vorliegenden Fall können sich die Beschwerdeführenden nicht auf das Vorhandensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl. Art. 7 - Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass sie, von Nigeria herkommend, in Italien erstmals das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten betraten, führt daher prinzipiell zur Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Mit der unterbliebenen Äusserung zu dem vom SEM am 15. November 2018 übermittelten Übernahmeersuchen haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit auch stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, am 28. Januar 2019, explizit bestätigt. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 4.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit - des sogenannten Salvini-Dekrets - davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 und F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3 m.H.). 5. 5.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H). 5.2 Mit Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz hatte sich der EGMR mit der EMRK-Konformität der Überstellung einer Familie nach Italien zu befassen. Er stellte fest, dass die italienischen Asylstrukturen zwar keine systemischen Mängel aufwiesen, dass es bezüglich der Aufnahmekapazitäten jedoch Zweifel gebe, ob die nach Italien überstellten Familien mit Kindern eine kindgerechte und die Familieneinheit wahrende Unterkunft erhielten. Im Hinblick auf die Verletzlichkeit von Asylsuchenden im Allgemeinen und von Kindern im Besonderen bejahte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK, falls die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung erhalten zu haben (Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, Ziff. 120-122). 5.3 In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3). In einem weiteren Grundsatzurteil vom 7. April 2016 bewertete das Bundesverwaltungsgericht Zusicherungen der italienischen Behörden als ausreichend, in denen die Betroffenen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannt werden und die implizit oder explizit auf die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar 2015 bzw. 8. Juni 2015 an die anderen Dublin-Mitgliedstaaten Bezug nehmen (BVGE 2016/2 E. 5.2). Mit den beiden genannten Rundschreiben sowie einem Schreiben an die Europäische Kommission vom 15. April 2015 sicherten die italienischen Behörden die kind- und familiengerechte Unterbringung von Familien mit Kindern in Einrichtungen des «Sistema di protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati» (SPRAR) zu. 5.4 Mit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret erfuhr das italienische Asylwesen eine Umstrukturierung. SPRAR-Zentren (neue Bezeichnung: Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) stehen neu nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz offen. Andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable Personen, sind ausschliesslich zur Unterbringung in den grösseren Kollektivzentren der Erstaufnahme (CDA oder CARA) oder in den Notaufnahmezentren (CAS) berechtigt. Hinsichtlich dieser Zentren existieren glaubhafte bzw. ernstzunehmende Berichte, denen zufolge im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen. Die Bedingungen in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen lägen deutlich unterhalb der Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen; auch seien die empfangenden Behörden verschiedentlich nicht über die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl. Asylum Info Database [AIDA] https://www.asylumineurope.org > Country Report: Italy > Update 2018 S. 56). Vor dem Hintergrund dieser Berichte ist das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung der vergangenen Monate zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz hätte entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen und jeweils genauer überprüfen müssen, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts handle und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Diese Rechtsprechung betraf - der genannten Reihenfolge nach - ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen. In allen genannten Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die vonseiten Italiens mittels Formular Nucleo Familiare abgegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft nicht ausgereicht habe. An dieser Rechtsprechung hat es auch in nachfolgenden Urteilen festgehalten (vgl. beispielsweise Urteile F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.5, F-3577/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3 sowie das ausführliche Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 mit zusammenfassenden E. 8). 5.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine 32-jährige alleinerziehende Mutter mit drei Kindern im Alter von drei, sieben und neun Jahren. Angesichts des soeben dargelegten Hintergrunds - bei der die lediglich behauptete Bedrohung durch den (Ex-)Ehemann bzw. Vater sowie das Funktionieren der italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu erörtern ist - hätte die Vorinstanz daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden weitere - und über die formularmässige Bestätigung Nucleo Formulare - hinausgehende Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten. 6.2 Mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich die Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung - diese erfolgte durch Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG - keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Februar 2019 aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat - falls sich die Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erweist (vgl. E. 5.1) - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird demnach gegenstandslos.

8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und der Komplexität der Sache und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: