Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am (...) September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab sie bis am 4. Mai 2028 gültige griechische Aufenthaltstitel und bis am 26. Juni 2030 gültige griechische Reisedokumente im Original zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am (...) August 2023 respektive am (...) August 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (...) Mai 2025 internationaler Schutz zuerkannt wurde. C. Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme am (...) 2025 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien. D. D.a Die Beschwerdeführerin wurde am 25. September 2025 im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat persönlich befragt. Dabei gab sie an, Kamerun am (...) 2023 verlassen zu haben und zunächst in die Türkei gereist zu sein. Dort habe sie sich ungefähr (...) Monate aufgehalten, bevor sie nach Griechenland weitergereist sei. Nachdem sie den positiven Asylentscheid in Griechenland erhalten habe, sei sie sehr dankbar gewesen. Nach einem Monat habe sie das Flüchtlingscamp verlassen müssen, jedoch nicht gewusst, wohin sie mit ihrem Kind gehen solle. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands habe sie nicht arbeiten können. Somit habe sie weder ein Dach über dem Kopf noch eine Arbeit gehabt und sei mit ihrem Sohn auf der Strasse gelandet. Sie habe einfache Leute um Hilfe gefragt und schliesslich hätten Freunde, die sie im Camp kennengelernt habe, ihr Geld gegeben, um von C._______ zum Flughafen zu gehen. Auf dem Flugweg sei sie zuerst nach D._______ und am Folgetag in die Schweiz gereist. Sie habe keine Familie in Griechenland. Zudem habe sie im Büro des Camps mehrmals um Unterstützung gebeten, jedoch weder Essen noch eine Wohnung oder finanzielle Hilfe erhalten. Die Organisation Helios habe ihre Dienstleistungen damals eingestellt. Sie habe nicht gewusst, wo sie sonst noch hätte Unterstützung finden können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie keine Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung und keinen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung erhalten, zudem stünde sie ohne Wohnung da. Sie müsste mit ihrem Sohn erneut betteln gehen und auf der Strasse leben. D.b Auf ihre Gesundheit und die ihres Sohnes angesprochen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Sohn sei per Kaiserschnitt zur Welt gekommen. Wenige Tage später, nachdem sie aus dem Spital ausgetreten sei, habe sich (...) und sie habe heftige Schmerzen erlitten. Der Zugang zum Spital sei ihr jedoch im Camp verweigert worden. Sie habe vier Monate mit dieser (...) ausgehalten, die ständig geblutet habe und vereitert gewesen sei. Bis heute könne sie keine (...) tragen, da dies Schmerzen verursache. Der Arzt habe gemeint, die (...) sei (...) infiziert. Weiter habe sie (...), Probleme mit dem (...) und (...). Zum Gesundheitszustand ihres Sohnes gab sie an, dieser leide an einem Hautausschlag. In Griechenland sei er nicht behandelt worden, hier in der Schweiz habe er ein Gel erhalten, das wirke. E. Am 11. Dezember 2025 liess das SEM dem Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Die Stellungnahme erfolgte gleichentags. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Sie beantragten, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Vollzugspunkt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung, womit die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Basierend auf den Aussagen sowie den eingereichten Arztberichten der Beschwerdeführenden sei weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Sohn ein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. In antizipierter Beweiswürdigung sehe es deshalb davon ab, ausstehende Arzttermine oder Berichte abzuwarten. Gestützt auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU; nachfolgend: Qualifikations-richtlinie) stehe ihnen in Griechenland der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung zu denselben Bedingungen offen, wie griechischen Staatsangehörigen. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen würden, da die-se anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellt werde. Diese gewähre ihnen unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder eine solche zukünftig verweigern werde. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich im Falle eines medizinisches Behandlungsbedarfs, wie beispielsweise für psychologische Unterstützung, an hierfür zuständige Stellen zu wenden. Für das weitere Vorgehen sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keine genügenden Anstrengungen unternommen, sich und ihrem Sohn eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Nach Erhalt des Schutzstatus habe sie sich einzig im Camp darum bemüht, Unterstützung zu erhalten. Auch habe sie keine nachweislichen Bemühungen unternommen, Arbeit zu finden. Ihr Vorbringen, nicht arbeitsfähig gewesen zu sein, sei gänzlich unbelegt - auch den vorliegenden Arztberichten seien keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Weiter sei ihr zuzumuten, sich in Griechenland um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Die von ihr geschilderte Situation sei nicht geeignet darzutun, dass sie in Griechenland tatsächlich keinen Zugang zu den Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie gehabt habe. Aus ihren Ausführungen gehe vielmehr hervor, dass sie diesbezüglich keine oder keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe. Mit Blick auf den minderjährigen Sohn sei anzumerken, dass Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren in Griechenland eine Kindertagesstätte besuchen oder für den Kindergarten angemeldet werden könnten, sofern sie im Zeitpunkt der Anmeldung beziehungsweise am 31. Dezember des entsprechenden Jahres vier Jahre alt seien. Darüber hinaus bestehe eine gesetzlich verankerte Schulpflicht für Kinder im Alter von fünf bis fünfzehn Jahren. Sein Zugang zu Bildung sei somit gewährleistet. Zusammengefasst lägen zahlreiche günstige Umstände für eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Griechenland vor. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würden. Eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei folglich nicht angezeigt. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wird dagegen im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache. Als alleinerziehende Mutter trage sie zudem die alleinige Verantwortung für das Wohl und die Entwicklung ihres Sohnes. Als Mutter eines Kleinkindes unterliege sie besonderen Betreuungspflichten. Eine institutionelle Kinderbetreuung sei ihr in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gestanden, wie sie bereits geltend gemacht habe. Das Kind sei noch nicht alt genug für den Kindergarten. Unter anderem deshalb sei die Beschwerdeführerin bisher auch nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder regelmässige Behördengänge zu tätigen. Die faktische Unvereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderfürsorge in Griechenland schliesse weitergehende Eigeninitiative praktisch aus. Wie den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen sei, könne ihr Kind aktuell nicht einfach fremden Personen abgegeben werden, da er auf seine Mutter fokussiert sei und ihre komplette Aufmerksamkeit benötige. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung selbst anerkenne, wie schwierig es für Schutzberechtigte in Griechenland sei, eine Arbeitsstelle zu erhalten, könne diesbezüglich nicht von günstigen Umständen die Rede sein. Die Vorinstanz stelle sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich auf pauschale Verweise auf theoretische Hilfsangebote, zeige jedoch nicht auf, wie die Beschwerdeführerin individuell davon profitieren sollte. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland. Unterstützung durch eine allfällige Diaspora vor Ort hange von Zufällen sowie dem guten Willen fremder Personen ab und sei keinesfalls mit einem verlässlichen sozialen Netz gleichzustellen. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv um Unterstützung bemüht. Sie sei mehrmals bei den zuständigen Personen im Camp vorbeigegangen und habe auch erfolglos versucht, über das Hilfsprojekt Helios Unterstützung zu erhalten. Dass diese Versuche nicht erfolgreich gewesen seien, beruhe nicht auf mangelndem Willen, sondern auf objektiven, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten strukturellen Hindernissen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Beschwerdeführenden keine Wohnung fänden und ohne festen Wohnsitz hätten sie auch keine Chance darauf, das Mindesteinkommen einzufordern. Es bestehe somit die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Unbestrittenermassen hätten sich die Beschwerdeführenden zwei Jahre lang in Griechenland aufgehalten - die Unterstellung der Vorinstanz, eine Integration sei nie ihr Ziel gewesen, entbehre jeglicher Hinweise. In dieser Zeit sei ihnen ausserdem der Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung verwehrt geblieben. Sowohl die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wie auch ihre (...) seien durch die Behörden unberücksichtigt geblieben. Schliesslich sei auch das Kindeswohl des Sohnes bei einer Rückkehr nach Griechenland gefährdet. Angesichts der konkreten Lebensumstände vor Ort, der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und des Fehlens günstiger Voraussetzungen oder tragfähiger sozialer und infrastruktureller Unterstützung in Griechenland erscheine der Wegweisungsvollzug nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Wegweisungsvollzug sei folglich unzumutbar und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sollte das Gericht zu einer gegenteiligen Einschätzung kommen, sei auf-grund des fragilen gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin und der vorliegenden potenziellen Gefährdung des Kindeswohls eine individuelle Zusicherung von Griechenland einzuholen, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.1.1 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen vermöchte.
E. 5.1.2 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen.
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.9 f.).
E. 5.2.1 Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbesondere E. 9.8). Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengung unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Für die Beurteilung massgebend ist lediglich die Zeit nach Erhalt der internationalen Schutztitel in Griechenland, vorliegend nach dem (...) Mai 2025, da ihnen erst ab diesem Zeitpunkt weitergehende Rechte (wie beispielsweise in der Qualifikationsrichtlinie festgehalten) zustanden. Bis zum Stellen ihrer Asylgesuche in der Schweiz am (...) September 2025 vergingen rund viereinhalb Monate. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung an, sich einzig im Büro des Flüchtlingscamps nach finanzieller Unterstützung sowie Hilfe bezüg-lich ihrer Wohnsituation erkundigt zu haben (SEM-Akten Protokoll [...], F20 f.).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführerin, die sich allein um ihr Kleinkind kümmert, nicht. Diesbezüglich ist jedoch in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass ihr weitergehende Bemühungen zuzumuten sind. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der griechischen Sprache bemüht und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wendet. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass es ihr bereits in der Türkei, einem für sie fremden Land, gelungen war, Arbeit in (...) zu finden, mithin Arbeitserfahrung zu erlangen und so ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dort war es ihr ausserdem möglich, sowohl in F._______ wie auch in G._______ Kontakte zu knüpfen, die ihr in schwierigen Situationen Unterstützung boten (Protokoll [...], F30; F33). Selbst in Griechenland haben ihr gemäss eigenen Aussagen letztlich Freunde ausgeholfen, welche sie im Flüchtlings-Camp kennengelernt hatte (Protokoll [...], F19). Zwar ist ihrem beschwerdeweise geltend gemachten Vorhalt, eine allfällige Diaspora sei nicht mit einem verlässlichen sozialen Netz aus Familie und Freunden gleichzusetzen, durchaus zuzustimmen. Dennoch zeigen diese Beispiele auf, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit besitzt, rasch Kontakte zu knüpfen und sich und ihrem Sohn ein solches potenzielles Beziehungsnetz aufzubauen. Indem sie zudem über mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt und es ihr in der Türkei bereits gelungen ist, eine Arbeitsstelle im (...)sektor zu finden, ist ihr zuzumuten, sich auch in Griechenland um Arbeit oder staatliche Unterstützung zu bemühen (Protokoll [...], F6; F30). Insbesondere angesichts der dort herrschenden Schulpflicht für ihren Sohn, welcher Ende dieses Jahres (...) Jahre alt und somit für den Besuch des Kindergartens berechtigt ist. Der gesetzlichen Schulpflicht unterstehen auch schutzberechtigte Kinder, womit der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - zu gegebener Zeit auch für den Beschwerdeführer obligatorisch sein wird (vgl. AIDA, Greece Update 2024, S. 262). Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden betrifft, so wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Beweismittel respektive Arztberichte mehr eingereicht. Gemäss zeitlich aktuellstem Radiologiebefund wurde bei der Beschwerdeführerin ein «(...)» festgestellt. Dieser Befund deutet auf keine (weitere) notwendige ärztliche Behandlung hin (Radiologiebefund [...] vom 13. Oktober 2025 von Dr. med. H._______). Der Beschwerdeführerin wurde zudem ärztlich eine psychologische Psychotherapie verordnet sowie (...) und (...) verschrieben ([...] Zuweisungsschreiben vom 28. Oktober 2025 von Dr. med. I._______; Anordnung psychologische Psychotherapie vom 6. November 2025). Die den vorliegenden Akten zu entnehmenden Erkenntnisse vermögen nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die bei der Beschwerdeführerin auftretenden psychischen Beschwerden erfordern zwar eine entsprechende psychologische Behandlung, jedoch keine, die nicht auch in Griechenland möglich ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist hierzu anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit bis dato unbelegt blieb. Beim ihrem Sohn liegen zudem keine gesundheitlichen Probleme vor, nachdem er hier gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ein wirkungsvolles Gel gegen seinen Hautausschlag erhalten hat (Protokoll [...], F25).
E. 5.2.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben wird. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung für sich und ihren Sohn zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es ist ihr denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Weiterreise aufzubringen. Sofern notwendig, hat ihr das SEM sodann entsprechende Organisationen angegeben, an die sie sich zwecks weiterer Unterstützung wenden kann (angefochtene Verfügung Ziff. III/2, S. 9 ff.).
E. 5.2.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Zentral dabei ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern, mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Kind von der Beschwerdeführerin getrennt werden könnte.
E. 5.2.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.2.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und sie über bis 2030 gültige griechische Reisepässe verfügen.
E. 5.3 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9924/2025 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, B._______, geboren am (...), beide Kamerun, beide vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am (...) September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab sie bis am 4. Mai 2028 gültige griechische Aufenthaltstitel und bis am 26. Juni 2030 gültige griechische Reisedokumente im Original zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am (...) August 2023 respektive am (...) August 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (...) Mai 2025 internationaler Schutz zuerkannt wurde. C. Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme am (...) 2025 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien. D. D.a Die Beschwerdeführerin wurde am 25. September 2025 im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat persönlich befragt. Dabei gab sie an, Kamerun am (...) 2023 verlassen zu haben und zunächst in die Türkei gereist zu sein. Dort habe sie sich ungefähr (...) Monate aufgehalten, bevor sie nach Griechenland weitergereist sei. Nachdem sie den positiven Asylentscheid in Griechenland erhalten habe, sei sie sehr dankbar gewesen. Nach einem Monat habe sie das Flüchtlingscamp verlassen müssen, jedoch nicht gewusst, wohin sie mit ihrem Kind gehen solle. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands habe sie nicht arbeiten können. Somit habe sie weder ein Dach über dem Kopf noch eine Arbeit gehabt und sei mit ihrem Sohn auf der Strasse gelandet. Sie habe einfache Leute um Hilfe gefragt und schliesslich hätten Freunde, die sie im Camp kennengelernt habe, ihr Geld gegeben, um von C._______ zum Flughafen zu gehen. Auf dem Flugweg sei sie zuerst nach D._______ und am Folgetag in die Schweiz gereist. Sie habe keine Familie in Griechenland. Zudem habe sie im Büro des Camps mehrmals um Unterstützung gebeten, jedoch weder Essen noch eine Wohnung oder finanzielle Hilfe erhalten. Die Organisation Helios habe ihre Dienstleistungen damals eingestellt. Sie habe nicht gewusst, wo sie sonst noch hätte Unterstützung finden können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie keine Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung und keinen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung erhalten, zudem stünde sie ohne Wohnung da. Sie müsste mit ihrem Sohn erneut betteln gehen und auf der Strasse leben. D.b Auf ihre Gesundheit und die ihres Sohnes angesprochen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Sohn sei per Kaiserschnitt zur Welt gekommen. Wenige Tage später, nachdem sie aus dem Spital ausgetreten sei, habe sich (...) und sie habe heftige Schmerzen erlitten. Der Zugang zum Spital sei ihr jedoch im Camp verweigert worden. Sie habe vier Monate mit dieser (...) ausgehalten, die ständig geblutet habe und vereitert gewesen sei. Bis heute könne sie keine (...) tragen, da dies Schmerzen verursache. Der Arzt habe gemeint, die (...) sei (...) infiziert. Weiter habe sie (...), Probleme mit dem (...) und (...). Zum Gesundheitszustand ihres Sohnes gab sie an, dieser leide an einem Hautausschlag. In Griechenland sei er nicht behandelt worden, hier in der Schweiz habe er ein Gel erhalten, das wirke. E. Am 11. Dezember 2025 liess das SEM dem Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Die Stellungnahme erfolgte gleichentags. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Sie beantragten, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Vollzugspunkt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung, womit die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Basierend auf den Aussagen sowie den eingereichten Arztberichten der Beschwerdeführenden sei weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Sohn ein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. In antizipierter Beweiswürdigung sehe es deshalb davon ab, ausstehende Arzttermine oder Berichte abzuwarten. Gestützt auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU; nachfolgend: Qualifikations-richtlinie) stehe ihnen in Griechenland der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung zu denselben Bedingungen offen, wie griechischen Staatsangehörigen. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen würden, da die-se anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellt werde. Diese gewähre ihnen unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder eine solche zukünftig verweigern werde. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich im Falle eines medizinisches Behandlungsbedarfs, wie beispielsweise für psychologische Unterstützung, an hierfür zuständige Stellen zu wenden. Für das weitere Vorgehen sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keine genügenden Anstrengungen unternommen, sich und ihrem Sohn eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Nach Erhalt des Schutzstatus habe sie sich einzig im Camp darum bemüht, Unterstützung zu erhalten. Auch habe sie keine nachweislichen Bemühungen unternommen, Arbeit zu finden. Ihr Vorbringen, nicht arbeitsfähig gewesen zu sein, sei gänzlich unbelegt - auch den vorliegenden Arztberichten seien keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Weiter sei ihr zuzumuten, sich in Griechenland um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Die von ihr geschilderte Situation sei nicht geeignet darzutun, dass sie in Griechenland tatsächlich keinen Zugang zu den Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie gehabt habe. Aus ihren Ausführungen gehe vielmehr hervor, dass sie diesbezüglich keine oder keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe. Mit Blick auf den minderjährigen Sohn sei anzumerken, dass Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren in Griechenland eine Kindertagesstätte besuchen oder für den Kindergarten angemeldet werden könnten, sofern sie im Zeitpunkt der Anmeldung beziehungsweise am 31. Dezember des entsprechenden Jahres vier Jahre alt seien. Darüber hinaus bestehe eine gesetzlich verankerte Schulpflicht für Kinder im Alter von fünf bis fünfzehn Jahren. Sein Zugang zu Bildung sei somit gewährleistet. Zusammengefasst lägen zahlreiche günstige Umstände für eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Griechenland vor. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würden. Eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei folglich nicht angezeigt. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wird dagegen im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache. Als alleinerziehende Mutter trage sie zudem die alleinige Verantwortung für das Wohl und die Entwicklung ihres Sohnes. Als Mutter eines Kleinkindes unterliege sie besonderen Betreuungspflichten. Eine institutionelle Kinderbetreuung sei ihr in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gestanden, wie sie bereits geltend gemacht habe. Das Kind sei noch nicht alt genug für den Kindergarten. Unter anderem deshalb sei die Beschwerdeführerin bisher auch nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder regelmässige Behördengänge zu tätigen. Die faktische Unvereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderfürsorge in Griechenland schliesse weitergehende Eigeninitiative praktisch aus. Wie den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen sei, könne ihr Kind aktuell nicht einfach fremden Personen abgegeben werden, da er auf seine Mutter fokussiert sei und ihre komplette Aufmerksamkeit benötige. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung selbst anerkenne, wie schwierig es für Schutzberechtigte in Griechenland sei, eine Arbeitsstelle zu erhalten, könne diesbezüglich nicht von günstigen Umständen die Rede sein. Die Vorinstanz stelle sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich auf pauschale Verweise auf theoretische Hilfsangebote, zeige jedoch nicht auf, wie die Beschwerdeführerin individuell davon profitieren sollte. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland. Unterstützung durch eine allfällige Diaspora vor Ort hange von Zufällen sowie dem guten Willen fremder Personen ab und sei keinesfalls mit einem verlässlichen sozialen Netz gleichzustellen. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv um Unterstützung bemüht. Sie sei mehrmals bei den zuständigen Personen im Camp vorbeigegangen und habe auch erfolglos versucht, über das Hilfsprojekt Helios Unterstützung zu erhalten. Dass diese Versuche nicht erfolgreich gewesen seien, beruhe nicht auf mangelndem Willen, sondern auf objektiven, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten strukturellen Hindernissen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Beschwerdeführenden keine Wohnung fänden und ohne festen Wohnsitz hätten sie auch keine Chance darauf, das Mindesteinkommen einzufordern. Es bestehe somit die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Unbestrittenermassen hätten sich die Beschwerdeführenden zwei Jahre lang in Griechenland aufgehalten - die Unterstellung der Vorinstanz, eine Integration sei nie ihr Ziel gewesen, entbehre jeglicher Hinweise. In dieser Zeit sei ihnen ausserdem der Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung verwehrt geblieben. Sowohl die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wie auch ihre (...) seien durch die Behörden unberücksichtigt geblieben. Schliesslich sei auch das Kindeswohl des Sohnes bei einer Rückkehr nach Griechenland gefährdet. Angesichts der konkreten Lebensumstände vor Ort, der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und des Fehlens günstiger Voraussetzungen oder tragfähiger sozialer und infrastruktureller Unterstützung in Griechenland erscheine der Wegweisungsvollzug nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Wegweisungsvollzug sei folglich unzumutbar und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sollte das Gericht zu einer gegenteiligen Einschätzung kommen, sei auf-grund des fragilen gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin und der vorliegenden potenziellen Gefährdung des Kindeswohls eine individuelle Zusicherung von Griechenland einzuholen, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.1.1 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen vermöchte. 5.1.2 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.9 f.). 5.2.1 Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbesondere E. 9.8). Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengung unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Für die Beurteilung massgebend ist lediglich die Zeit nach Erhalt der internationalen Schutztitel in Griechenland, vorliegend nach dem (...) Mai 2025, da ihnen erst ab diesem Zeitpunkt weitergehende Rechte (wie beispielsweise in der Qualifikationsrichtlinie festgehalten) zustanden. Bis zum Stellen ihrer Asylgesuche in der Schweiz am (...) September 2025 vergingen rund viereinhalb Monate. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung an, sich einzig im Büro des Flüchtlingscamps nach finanzieller Unterstützung sowie Hilfe bezüg-lich ihrer Wohnsituation erkundigt zu haben (SEM-Akten Protokoll [...], F20 f.). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführerin, die sich allein um ihr Kleinkind kümmert, nicht. Diesbezüglich ist jedoch in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass ihr weitergehende Bemühungen zuzumuten sind. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der griechischen Sprache bemüht und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wendet. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass es ihr bereits in der Türkei, einem für sie fremden Land, gelungen war, Arbeit in (...) zu finden, mithin Arbeitserfahrung zu erlangen und so ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dort war es ihr ausserdem möglich, sowohl in F._______ wie auch in G._______ Kontakte zu knüpfen, die ihr in schwierigen Situationen Unterstützung boten (Protokoll [...], F30; F33). Selbst in Griechenland haben ihr gemäss eigenen Aussagen letztlich Freunde ausgeholfen, welche sie im Flüchtlings-Camp kennengelernt hatte (Protokoll [...], F19). Zwar ist ihrem beschwerdeweise geltend gemachten Vorhalt, eine allfällige Diaspora sei nicht mit einem verlässlichen sozialen Netz aus Familie und Freunden gleichzusetzen, durchaus zuzustimmen. Dennoch zeigen diese Beispiele auf, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit besitzt, rasch Kontakte zu knüpfen und sich und ihrem Sohn ein solches potenzielles Beziehungsnetz aufzubauen. Indem sie zudem über mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt und es ihr in der Türkei bereits gelungen ist, eine Arbeitsstelle im (...)sektor zu finden, ist ihr zuzumuten, sich auch in Griechenland um Arbeit oder staatliche Unterstützung zu bemühen (Protokoll [...], F6; F30). Insbesondere angesichts der dort herrschenden Schulpflicht für ihren Sohn, welcher Ende dieses Jahres (...) Jahre alt und somit für den Besuch des Kindergartens berechtigt ist. Der gesetzlichen Schulpflicht unterstehen auch schutzberechtigte Kinder, womit der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - zu gegebener Zeit auch für den Beschwerdeführer obligatorisch sein wird (vgl. AIDA, Greece Update 2024, S. 262). Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden betrifft, so wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Beweismittel respektive Arztberichte mehr eingereicht. Gemäss zeitlich aktuellstem Radiologiebefund wurde bei der Beschwerdeführerin ein «(...)» festgestellt. Dieser Befund deutet auf keine (weitere) notwendige ärztliche Behandlung hin (Radiologiebefund [...] vom 13. Oktober 2025 von Dr. med. H._______). Der Beschwerdeführerin wurde zudem ärztlich eine psychologische Psychotherapie verordnet sowie (...) und (...) verschrieben ([...] Zuweisungsschreiben vom 28. Oktober 2025 von Dr. med. I._______; Anordnung psychologische Psychotherapie vom 6. November 2025). Die den vorliegenden Akten zu entnehmenden Erkenntnisse vermögen nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die bei der Beschwerdeführerin auftretenden psychischen Beschwerden erfordern zwar eine entsprechende psychologische Behandlung, jedoch keine, die nicht auch in Griechenland möglich ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist hierzu anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit bis dato unbelegt blieb. Beim ihrem Sohn liegen zudem keine gesundheitlichen Probleme vor, nachdem er hier gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ein wirkungsvolles Gel gegen seinen Hautausschlag erhalten hat (Protokoll [...], F25). 5.2.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben wird. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung für sich und ihren Sohn zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es ist ihr denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Weiterreise aufzubringen. Sofern notwendig, hat ihr das SEM sodann entsprechende Organisationen angegeben, an die sie sich zwecks weiterer Unterstützung wenden kann (angefochtene Verfügung Ziff. III/2, S. 9 ff.). 5.2.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Zentral dabei ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern, mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Kind von der Beschwerdeführerin getrennt werden könnte. 5.2.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5.2.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und sie über bis 2030 gültige griechische Reisepässe verfügen. 5.3 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: