Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 in Richtung Sudan, wo er sich während elf Monaten aufgehalten habe. Anschliessend sei er über Libyen und Italien am 9. August 2015 in die Schweiz gereist, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ BZ) B._______ zur Person und den Ausreisegründen summarisch befragt (BzP). B. Mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublinverfahren beendet. C. Am 22. November 2017 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, geboren in C._______, Subzoba, Zoba D._______ und sei bei seinem Grossvater in der Einöde als (...) aufgewachsen. Sein Grossvater habe es nicht gerne gesehen, wenn er seine Eltern besucht habe, und habe ihm dies verboten. Eines Tages sei sein Vater gekommen und habe ihn mitgenommen. Als sein Grossvater nach Hause gekommen sei und gesehen habe, dass das Vieh allein sei, sei er in das Haus seines Sohnes gerannt und habe aus Wut eine Axt nach ihm (dem Beschwerdeführer) geworfen. Er habe ihn am Fuss/Bein getroffen. Sein Vater habe dann mit dem Grossvater gestritten und er (der Beschwerdeführer) sei weggegangen. In der Wildnis habe er einen Freund namens E._______ getroffen, der gerade dabei gewesen sei, auszureisen. Er habe sich ihm angeschlossen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Taufurkunde ein. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 - eröffnet am 11. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schilderungen seien allgemein, äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben. Sodann seien seine Vorbringen, der Streit um seinen Aufenthalt beziehungsweise die Tätigkeit beim Grossvater, die innert eines Tages derart eskaliert sein sollten, dass er sich nur durch eine Flucht ausser Landes haben retten können, nicht plausibel dargelegt worden. Insbesondere habe nicht zu überzeugen vermocht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund E._______ die Ausreise bereits vorbesprochen habe und dieser ausgerechnet an dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vor dem Grossvater habe fliehen müssen, mit einem Schlepper verabredet gewesen sei. Weiter sei festzustellen, dass er von den Behörden nicht zum Militärdienst aufgefordert worden sei, da er sich stets in der Einöde aufgehalten habe. Hinsichtlich seiner illegalen Ausreise wies das SEM auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise Sanktionen ihres Heimatstaates befürchten müssten, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Hinsichtlich des in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzuges erwog das SEM, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers (er habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht) sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes auszugehen. Sodann vermöge die Tatsache, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht militärischer Art in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, nicht per se eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Aus den vorliegenden Akten seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Schliesslich könne auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, da in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Aus den Akten ergäben sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 3, 4, und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er seine Taufurkunde im Original ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hielt das SEM - unter zusätzlichen Anmerkungen - an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 17. Januar 2018 zu äussern. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik mit einer Auflistung des Arbeitsaufwandes seiner amtlichen Rechtsbeiständin zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer -deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. F), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. Es stehe fest, dass er das Land illegal im dienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb bei einer Rückkehr von einer Inhaftierung und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Sodann werde der Tatbestand der Zwangsarbeit im Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht definiert, weshalb die Definition aus dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1929 als Grundlage für die Auslegung herangezogen werde. Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens entspreche Zwangsarbeit jeder Art von "Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt werde und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt habe." Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nenne noch ein drittes Kriterium, wonach die Arbeit "eine gewisse Härte vorweisen" müsse. Der Beschwerdeführer erachte die Voraussetzungen für die Annahme von Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zivilen und auch den militärischen Teil umfasse, als erfüllt.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz wiederholt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 zum Teil ihre Erwägungen, wonach Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienstleistungen militärischer Art explizit ausklammere. Zwangsweiser Militärdienst falle demnach grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Aus den Akten könne auch nicht auf ein "real risk", also eine konkrete Bedrohung geschlossen werden. Eine blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 9. Februar 2018 an seiner Einschätzung einer völkerrechtlichen Gefährdung bei einem Wegweisungsvollzug fest.
E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.3) geprüft.
E. 5.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 5.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube aber Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 5.4.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 5.4.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 5.5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste - er kann weiterhin bei seinem Grossvater (...) betreiben - sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt (vgl. Beschwerde Ziffer 5.2), die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik einen Beleg ihres zeitlichen Aufwands von 5 Stunden ein. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Wie in der genannten Zwischenverfügung ausgeführt wurde, beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter Fr. 150.-. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 807.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 807.75 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-98/2018 Urteil vom 30. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am 15. Dezember 1996, Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 in Richtung Sudan, wo er sich während elf Monaten aufgehalten habe. Anschliessend sei er über Libyen und Italien am 9. August 2015 in die Schweiz gereist, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ BZ) B._______ zur Person und den Ausreisegründen summarisch befragt (BzP). B. Mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublinverfahren beendet. C. Am 22. November 2017 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, geboren in C._______, Subzoba, Zoba D._______ und sei bei seinem Grossvater in der Einöde als (...) aufgewachsen. Sein Grossvater habe es nicht gerne gesehen, wenn er seine Eltern besucht habe, und habe ihm dies verboten. Eines Tages sei sein Vater gekommen und habe ihn mitgenommen. Als sein Grossvater nach Hause gekommen sei und gesehen habe, dass das Vieh allein sei, sei er in das Haus seines Sohnes gerannt und habe aus Wut eine Axt nach ihm (dem Beschwerdeführer) geworfen. Er habe ihn am Fuss/Bein getroffen. Sein Vater habe dann mit dem Grossvater gestritten und er (der Beschwerdeführer) sei weggegangen. In der Wildnis habe er einen Freund namens E._______ getroffen, der gerade dabei gewesen sei, auszureisen. Er habe sich ihm angeschlossen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Taufurkunde ein. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 - eröffnet am 11. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schilderungen seien allgemein, äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben. Sodann seien seine Vorbringen, der Streit um seinen Aufenthalt beziehungsweise die Tätigkeit beim Grossvater, die innert eines Tages derart eskaliert sein sollten, dass er sich nur durch eine Flucht ausser Landes haben retten können, nicht plausibel dargelegt worden. Insbesondere habe nicht zu überzeugen vermocht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund E._______ die Ausreise bereits vorbesprochen habe und dieser ausgerechnet an dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vor dem Grossvater habe fliehen müssen, mit einem Schlepper verabredet gewesen sei. Weiter sei festzustellen, dass er von den Behörden nicht zum Militärdienst aufgefordert worden sei, da er sich stets in der Einöde aufgehalten habe. Hinsichtlich seiner illegalen Ausreise wies das SEM auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise Sanktionen ihres Heimatstaates befürchten müssten, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Hinsichtlich des in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzuges erwog das SEM, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers (er habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht) sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes auszugehen. Sodann vermöge die Tatsache, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht militärischer Art in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, nicht per se eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Aus den vorliegenden Akten seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Schliesslich könne auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, da in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Aus den Akten ergäben sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 3, 4, und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er seine Taufurkunde im Original ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hielt das SEM - unter zusätzlichen Anmerkungen - an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 17. Januar 2018 zu äussern. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik mit einer Auflistung des Arbeitsaufwandes seiner amtlichen Rechtsbeiständin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer -deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. F), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. Es stehe fest, dass er das Land illegal im dienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb bei einer Rückkehr von einer Inhaftierung und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Sodann werde der Tatbestand der Zwangsarbeit im Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht definiert, weshalb die Definition aus dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1929 als Grundlage für die Auslegung herangezogen werde. Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens entspreche Zwangsarbeit jeder Art von "Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt werde und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt habe." Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nenne noch ein drittes Kriterium, wonach die Arbeit "eine gewisse Härte vorweisen" müsse. Der Beschwerdeführer erachte die Voraussetzungen für die Annahme von Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zivilen und auch den militärischen Teil umfasse, als erfüllt. 5.2.2 Die Vorinstanz wiederholt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 zum Teil ihre Erwägungen, wonach Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienstleistungen militärischer Art explizit ausklammere. Zwangsweiser Militärdienst falle demnach grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Aus den Akten könne auch nicht auf ein "real risk", also eine konkrete Bedrohung geschlossen werden. Eine blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 9. Februar 2018 an seiner Einschätzung einer völkerrechtlichen Gefährdung bei einem Wegweisungsvollzug fest. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.3) geprüft. 5.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 5.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube aber Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 5.4.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 5.4.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 5.5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste - er kann weiterhin bei seinem Grossvater (...) betreiben - sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt (vgl. Beschwerde Ziffer 5.2), die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik einen Beleg ihres zeitlichen Aufwands von 5 Stunden ein. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Wie in der genannten Zwischenverfügung ausgeführt wurde, beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter Fr. 150.-. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 807.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 807.75 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: