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E-9741/2025

E-9741/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme im Wissen darum zugestimmt, dass sie in der Schweiz unter Angabe der iranischen Nationalität um Asyl ersucht hätten. Da die Beschwerdeführenden über einen gültigen Schutzstatus in Griechenland verfügen würden, könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Die Angabe von Falschinformationen in Griechenland könne zwar zu einem Entzug des Schutzstatus führen. Es sei jedoch an den zuständigen griechischen Behörden nachzuweisen, dass eine Person keinen Anspruch mehr auf einen Schutzstatus habe, was eine persönliche Befragung der Person voraussetze. Dabei habe die Person die Möglichkeit, allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen griechischen Behörden vorzubringen. Zudem sei ein solcher Entscheid anfechtbar. Unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM sodann aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handle und die Lebensbedingungen in Griechenland anerkanntermassen schwierig seien, reiche nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von vornherein zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, um die von ihr bemängelte Situation langfristig zu verbessern. Ihre Angaben würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass es nie ihre Absicht gewesen sei, sich mit einem Schutzstatus in Griechenland niederzulassen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine dauerhaft alleinerziehende Mutter. Ihrem im Iran befindlichen Ehemann stehe es grundsätzlich frei, sich mit ihr in Griechenland zu vereinen und sie bei ihrer dortigen Integration zu unterstützen, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass sein Schutzstatus erloschen wäre. Zudem könne der Ehemann seine Familie in Griechenland vom Iran aus unterstützen, da sich aus den Angaben anlässlich der Befragung ergebe, dass dafür finanzielle Mittel vorhanden seien. Es lägen somit günstige Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vor. In einer Gesamtwürdigung sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei ihrer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie in Griechenland zumindest in Teilzeit einer Arbeit nachgehe oder sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Organisationen wende, um Unterstützungsleistungen zu erhalten. Dass ihnen der Zugang zu ihnen zustehenden Leistungen verweigert worden sei, sei nicht belegt. Die Familie sei ferner in der Lage gewesen, über einen Zeitraum von drei Wochen eine Unterkunft in einem Hotel zu finanzieren, und habe im gleichen Zeitraum genügend finanzielle Mittel besessen, um sich mehrfach Flugtickets zu kaufen. Zudem seien sie wiederholt finanziell durch Familienmitglieder unterstützt worden, die sich im Heimatland oder in Drittländern aufhielten. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Unterstützung im Bedarfsfall erneut möglich wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig und zumutbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, durch das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz hätten die griechischen Behörden davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bezüglich ihrer Nationalität falsche Angaben gemacht hätte. Es sei somit davon auszugehen, dass der asylrechtliche Status der Beschwerdeführerin in Griechenland neu überprüft werde. Das griechische Asylverfahren weise aber systemische Mängel auf. Sollte es zu einem Überprüfungs- oder Aberkennungsverfahren kommen, sei davon auszugehen, dass in diesem Verfahren ähnliche Mängel vorlägen wie im eigentlichen Asylverfahren. Es rechtfertige sich somit, das Referenzurteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 betreffend Dublin-Überstellungen analog anzuwenden. Ohne konkrete Abklärungen der Vorinstanz sei von systematischen Mängeln im griechischen Asylsystem auszugehen, denen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erneut ausgesetzt würden. Da die eigentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht rechtsgenüglich geprüft worden seien, sei trotz Schutzstatus in Griechenland auf das Asylgesuch in der Schweiz einzutreten. Selbst wenn von der Rechtmässigkeit des Nichteintretens auszugehen wäre, sei aufgrund der zu erwartenden Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in die Strukturen des griechischen Asylsystems der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumutbar und im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots unzulässig. Eventualiter sei deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - nach wie vor gültigen - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltstitel. Zudem haben die griechischen Behörden in Kenntnis der in der Schweiz registrierten Staatsbürgerschaft einer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt, womit ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückkehren können. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, dass die tatsächlichen Asylgründe der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Iran in Griechenland behördlich nie geprüft worden seien. Ebenso liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf vor, dass die griechischen Behörden aufgrund der unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin im dortigen Asylverfahren ein Widerrufs- oder Aberkennungsverfahren betreffend den zuerkannten Schutzstatus einzuleiten gedenken und dass dies zum Verlust des Schutzstatus oder des Bleiberechts in Griechenland führen würde. Solche hypothetischen Szenarien decken sich nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe sind folglich weder konkrete Anzeichen für eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch die griechischen Behörden gegeben, noch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in die Strukturen für Asylsuchende in Griechenland zurückverlegt werden. Eine analoge Anwendung des Referenzurteils F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 betreffend Dublin-Überstellungen fällt damit ausser Betracht. Nach dem Gesagten erweist sich auch die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die zukünftige Aufenthaltssituation der Beschwerdeführenden in Griechenland nicht hinreichend abgeklärt, als unbegründet. Das entsprechende Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).

E. 7.2.3 Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz zu Recht von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Auf ihre Erwägungen, denen die Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegensetzt, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatte, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Die Beschwerdeführerin muss sich vorhalten lassen, dass sie jegliche Bemühungen um das Erlernen der Landessprache vermissen liess, indem sie den angebotenen Sprachkurs bereits nach einem Tag abbrach (vgl. Akte 22 F86). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden gewandt hat; vielmehr reiste sie mit ihren Kindern wenige Wochen nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps aus Griechenland aus. Die von ihr anlässlich des Rückführungsgesprächs geäusserte Kritik an den örtlichen Integrationsmassnahmen respektive dem Arbeitsangebot - sie habe im Sprachkurs nichts gelernt, ihren Kindern sei in der Schule nichts für die Zukunft vermittelt worden, ihrem Ehemann seien nur schlechtbezahlte Tätigkeiten angeboten worden (Akte 22 F86, F103, F81) - erweist sich bei näherer Betrachtung als wenig überzeugend, setzt doch die Beurteilung von Integrations-, Bildungs- oder Arbeitsangeboten eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer voraus. Es liegt zudem in der Eigenverantwortung der Schutzberechtigten, bei Defiziten lokale Fachstellen oder Nichtregierungsorganisationen aufzusuchen, anstatt die Weiterreise in ein anderes Land anzutreten. In Bezug auf die wirtschaftliche Situation ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Familie aus eigenen Mitteln oder mithilfe der Unterstützung von Verwandten in Griechenland einen Hotelaufenthalt finanzieren und Flugtickets kaufen konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine weitere Ausschöpfung dieser privaten Ressourcen sprechen würden. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über Berufserfahrung als (...) und (...) (vgl. Akte 22 F58). Da ihre beiden minderjährigen Kinder schulpflichtig sind, ist es ihr zuzumuten, sich in Griechenland zumindest um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen. Die Beschwerdeführerin kümmert sich zwar heute allein um ihre beiden minderjährigen Kinder. Dabei handelt es sich aber um eine vorübergehende Situation, da der Ehemann und Vater gemäss ihren Angaben im Rückführungsgespräch nur zurück nach Teheran gereist ist, um dort private Angelegenheiten in Ordnung zu bringen (Akte 22 F26). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie und ihre Kinder bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen familiären Konstellation darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemüht, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe für sich und ihre Kinder (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einfordert. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es den - im Übrigen weitgehend gesunden - Beschwerdeführenden nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis am 10. Juli 2028 (Mutter) respektive 7. Juli 2028 (Kinder) gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland verfügen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9741/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 15. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am 8. Juli 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 22. Oktober 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Dem Ersuchen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vom SEM als iranische Staatsangehörige registriert worden waren. B. Am 28. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. Dabei gab sie an, dass sie, ihr Ehemann und ihre Kinder sich in Griechenland unter falschen Identitäten als afghanische Staatsbürger ausgegeben hätten, weil man ihnen gesagt habe, dass iranische Staatsbürger mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschafft würden. Da ihre Registrierung in Griechenland nicht habe angepasst werden können, habe sie beschlossen, mit ihren Kindern in ein anderes europäisches Land zu reisen. Der Ehemann sei in den Iran zurückgekehrt. Griechenland sei kein guter Ort für sie und die Kinder gewesen. Nach Erhalt der Reisepässe hätten sie in einem Hotel in Athen gewohnt. Der Ehemann habe in Athen nach einer Arbeit gesucht, aber überall sei ihm sehr wenig Geld angeboten worden. Sie seien insgesamt drei Wochen in Athen geblieben. Die Situation für weibliche Flüchtlinge in Griechenland sei katastrophal. Im Hotel, in dem sie gelebt hätten, hätten sich die Frauen prostituiert, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Als Flüchtling ohne Sprachkenntnisse hätte sie entweder in der Landwirtschaft oder in einem Restaurant arbeiten müssen. Ihre Kinder hätten ein paar Monate lang die Schule besucht, aber sie hätten nichts für die Zukunft gelernt und keinen Kontakt zu einheimischen Kindern knüpfen können. In den griechischen Schulen habe es viel Apartheid und Rassismus gegeben. Sie wolle ihre Kinder in ein Land bringen, in dem sie in Sicherheit leben und eine Zukunft haben könnten. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Dokumente in Kopie zu den Akten (u.a. Kopien der iranischen Pässe der Familienmitglieder; vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-Akten [...]-[nachfolgend: Akte] 28/50). C. Am 7. November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 22. Oktober 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 8. Juli 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis am 10. Juli 2028 (Mutter) respektive 7. Juli 2028 (Kinder) gültige Aufenthaltsbewilligungen. D. Mit Schreiben vom 11. November 2025 informierte das SEM die griechischen Behörden darüber, dass nachträglich iranische Identitätsdokumente in Kopie zu den Akten gereicht worden seien, und übermittelte den griechischen Behörden die entsprechenden Dokumente. E. Am 5. November 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Eingabe an das SEM vom 8. November 2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung und beantragte im Wesentlichen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und deren Aufhebung beantragen. Auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Am 17. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme im Wissen darum zugestimmt, dass sie in der Schweiz unter Angabe der iranischen Nationalität um Asyl ersucht hätten. Da die Beschwerdeführenden über einen gültigen Schutzstatus in Griechenland verfügen würden, könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Die Angabe von Falschinformationen in Griechenland könne zwar zu einem Entzug des Schutzstatus führen. Es sei jedoch an den zuständigen griechischen Behörden nachzuweisen, dass eine Person keinen Anspruch mehr auf einen Schutzstatus habe, was eine persönliche Befragung der Person voraussetze. Dabei habe die Person die Möglichkeit, allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen griechischen Behörden vorzubringen. Zudem sei ein solcher Entscheid anfechtbar. Unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM sodann aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handle und die Lebensbedingungen in Griechenland anerkanntermassen schwierig seien, reiche nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von vornherein zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, um die von ihr bemängelte Situation langfristig zu verbessern. Ihre Angaben würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass es nie ihre Absicht gewesen sei, sich mit einem Schutzstatus in Griechenland niederzulassen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine dauerhaft alleinerziehende Mutter. Ihrem im Iran befindlichen Ehemann stehe es grundsätzlich frei, sich mit ihr in Griechenland zu vereinen und sie bei ihrer dortigen Integration zu unterstützen, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass sein Schutzstatus erloschen wäre. Zudem könne der Ehemann seine Familie in Griechenland vom Iran aus unterstützen, da sich aus den Angaben anlässlich der Befragung ergebe, dass dafür finanzielle Mittel vorhanden seien. Es lägen somit günstige Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vor. In einer Gesamtwürdigung sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei ihrer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie in Griechenland zumindest in Teilzeit einer Arbeit nachgehe oder sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Organisationen wende, um Unterstützungsleistungen zu erhalten. Dass ihnen der Zugang zu ihnen zustehenden Leistungen verweigert worden sei, sei nicht belegt. Die Familie sei ferner in der Lage gewesen, über einen Zeitraum von drei Wochen eine Unterkunft in einem Hotel zu finanzieren, und habe im gleichen Zeitraum genügend finanzielle Mittel besessen, um sich mehrfach Flugtickets zu kaufen. Zudem seien sie wiederholt finanziell durch Familienmitglieder unterstützt worden, die sich im Heimatland oder in Drittländern aufhielten. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Unterstützung im Bedarfsfall erneut möglich wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig und zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, durch das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz hätten die griechischen Behörden davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bezüglich ihrer Nationalität falsche Angaben gemacht hätte. Es sei somit davon auszugehen, dass der asylrechtliche Status der Beschwerdeführerin in Griechenland neu überprüft werde. Das griechische Asylverfahren weise aber systemische Mängel auf. Sollte es zu einem Überprüfungs- oder Aberkennungsverfahren kommen, sei davon auszugehen, dass in diesem Verfahren ähnliche Mängel vorlägen wie im eigentlichen Asylverfahren. Es rechtfertige sich somit, das Referenzurteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 betreffend Dublin-Überstellungen analog anzuwenden. Ohne konkrete Abklärungen der Vorinstanz sei von systematischen Mängeln im griechischen Asylsystem auszugehen, denen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erneut ausgesetzt würden. Da die eigentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht rechtsgenüglich geprüft worden seien, sei trotz Schutzstatus in Griechenland auf das Asylgesuch in der Schweiz einzutreten. Selbst wenn von der Rechtmässigkeit des Nichteintretens auszugehen wäre, sei aufgrund der zu erwartenden Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in die Strukturen des griechischen Asylsystems der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumutbar und im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots unzulässig. Eventualiter sei deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - nach wie vor gültigen - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltstitel. Zudem haben die griechischen Behörden in Kenntnis der in der Schweiz registrierten Staatsbürgerschaft einer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt, womit ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückkehren können. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, dass die tatsächlichen Asylgründe der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Iran in Griechenland behördlich nie geprüft worden seien. Ebenso liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf vor, dass die griechischen Behörden aufgrund der unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin im dortigen Asylverfahren ein Widerrufs- oder Aberkennungsverfahren betreffend den zuerkannten Schutzstatus einzuleiten gedenken und dass dies zum Verlust des Schutzstatus oder des Bleiberechts in Griechenland führen würde. Solche hypothetischen Szenarien decken sich nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe sind folglich weder konkrete Anzeichen für eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch die griechischen Behörden gegeben, noch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in die Strukturen für Asylsuchende in Griechenland zurückverlegt werden. Eine analoge Anwendung des Referenzurteils F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 betreffend Dublin-Überstellungen fällt damit ausser Betracht. Nach dem Gesagten erweist sich auch die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die zukünftige Aufenthaltssituation der Beschwerdeführenden in Griechenland nicht hinreichend abgeklärt, als unbegründet. Das entsprechende Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 7.2.3 Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz zu Recht von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Auf ihre Erwägungen, denen die Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegensetzt, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatte, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Die Beschwerdeführerin muss sich vorhalten lassen, dass sie jegliche Bemühungen um das Erlernen der Landessprache vermissen liess, indem sie den angebotenen Sprachkurs bereits nach einem Tag abbrach (vgl. Akte 22 F86). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden gewandt hat; vielmehr reiste sie mit ihren Kindern wenige Wochen nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps aus Griechenland aus. Die von ihr anlässlich des Rückführungsgesprächs geäusserte Kritik an den örtlichen Integrationsmassnahmen respektive dem Arbeitsangebot - sie habe im Sprachkurs nichts gelernt, ihren Kindern sei in der Schule nichts für die Zukunft vermittelt worden, ihrem Ehemann seien nur schlechtbezahlte Tätigkeiten angeboten worden (Akte 22 F86, F103, F81) - erweist sich bei näherer Betrachtung als wenig überzeugend, setzt doch die Beurteilung von Integrations-, Bildungs- oder Arbeitsangeboten eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer voraus. Es liegt zudem in der Eigenverantwortung der Schutzberechtigten, bei Defiziten lokale Fachstellen oder Nichtregierungsorganisationen aufzusuchen, anstatt die Weiterreise in ein anderes Land anzutreten. In Bezug auf die wirtschaftliche Situation ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Familie aus eigenen Mitteln oder mithilfe der Unterstützung von Verwandten in Griechenland einen Hotelaufenthalt finanzieren und Flugtickets kaufen konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine weitere Ausschöpfung dieser privaten Ressourcen sprechen würden. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über Berufserfahrung als (...) und (...) (vgl. Akte 22 F58). Da ihre beiden minderjährigen Kinder schulpflichtig sind, ist es ihr zuzumuten, sich in Griechenland zumindest um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen. Die Beschwerdeführerin kümmert sich zwar heute allein um ihre beiden minderjährigen Kinder. Dabei handelt es sich aber um eine vorübergehende Situation, da der Ehemann und Vater gemäss ihren Angaben im Rückführungsgespräch nur zurück nach Teheran gereist ist, um dort private Angelegenheiten in Ordnung zu bringen (Akte 22 F26). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie und ihre Kinder bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen familiären Konstellation darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemüht, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe für sich und ihre Kinder (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einfordert. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es den - im Übrigen weitgehend gesunden - Beschwerdeführenden nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis am 10. Juli 2028 (Mutter) respektive 7. Juli 2028 (Kinder) gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland verfügen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: