Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-961/2024
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, c/o (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (…).
E-961/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzkontrolle am 9. Oktober 2023 daktyloskopisch erfasst und im Nachweisesystem des Bundes (IPAS- GWK) das Geburtsdatum (…) vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem angab, er sei am (…) beziehungs- weise – gemäss afghanischem Kalender – am (…) geboren und somit min- derjährig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 18. Dezember 2023 durch- geführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) im Wesentlichen gel- tend machte, seine Tazkera sei von den kroatischen Behörden verbrannt worden und er wisse nicht, wann er genau geboren sei; er sei sich aber sicher, dass er im Jahre (…) zur Welt gekommen sei, dass er sich inzwischen mit seiner Familie in Kontakt gesetzt und diese ihm ausgerichtet habe, er sei (…) Jahre alt, dass er weiter ausführte, die Grenzbeamten hätten anlässlich der Kontrolle Papiere konsultiert, welche er aus Kroatien und B._______ mit sich geführt habe, was erkläre, weshalb sie das Geburtsdatum (…) erfasst hätten, dass er ferner erklärte, er könne sich nicht erinnern, in welchem Jahr er die Schule begonnen beziehungsweise abgeschlossen habe, dass er schliesslich geltend machte, er habe in Kroatien nicht um Asyl er- sucht, sondern es seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen und Wegweisungspapiere ausgehändigt worden, wobei er erst später gemerkt habe, dass er dort als volljährige Person erfasst worden sei, obwohl er an- gegeben habe, (…) Jahre alt zu sein, dass dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 zur Absicht des SEM, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen, das rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser mit Schreiben vom 19. Januar 2024 dazu Stellung nahm sowie eine Kopie seines Impfausweises zu den Akten gab, dass das SEM am 19. Januar 2024 das Geburtsdatum des Beschwerde- führers auf den (…) mit Bestreitungsvermerk festsetzte,
E-961/2024 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2024 auf das Asylge- such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anord- nete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie sodann festhielt, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…), unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks, dass sie schliesslich feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine auf- schiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erhob und unter anderem beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die An- gelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und ein Altersgutachten zu erstellen, dass er ferner die Berichtigung im ZEMIS beantragt (vgl. S. 11 der Rechts- mitteleingabe), dass des Weiteren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Kro- atien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) sowie betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei- sung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-904/2024 vom 22. Feb- ruar 2024 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies,
E-961/2024 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asyl- bereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Perso- nendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migra- tionsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vor- liegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtswirkung damit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. REGINA KIE- NER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), wobei die Vorinstanz eine solche – was ihr Entscheid impliziert – auch nicht entziehen kann, dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vor- sorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem
E-961/2024 Seite 5 Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS- Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise er mit Erlass des vor- liegenden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass, sofern – wie vorliegend – weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsver- merk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenanga- ben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass anlässlich der Personenkontrolle in C._______ und im Rahmen des später eingereichten Asylgesuchs jeweils verschiedene Altersangaben festgehalten wurden ([…] gemäss Grenzkontrolle und […] [Umrechnung] beziehungsweise […] gemäss Personalienblatt für Asylsuchende), dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Geburtsdatum sei in Kroatien willkürlich festgesetzt worden und die Schweizer Grenzschutz- behörden hätten dieses unbesehen übernommen, diverse Indizien gegen diese Behauptungen sprechen, dass – wie die Vorinstanz bereits ausführte – der Beschwerdeführer ge- mäss Übernahmeerklärung in Kroatien dort mit dem (…) registriert wurde und somit nicht erhellt, weshalb die Grenzschutzbehörden das Geburtsda- tum (…) übernommen haben sollen, wobei die Rechtsvertretung im Rah- men der Stellungnahme einzuräumen scheint, dass unklar sei, ob die An- gaben auf ausländischen Dokumenten oder den Angaben des Beschwer- deführers beruhen würden (vgl. SEM-Akten A 18/4), dass der Beschwerdeführer sodann – wie bereits von der Vorinstanz fest- gehalten – nicht überzeugend darlegen kann, dass die kroatischen Behör- den sein Geburtsdatum willkürlich festgesetzt haben sollen beziehungs- weise das dort registrierte Geburtsdatum sich nicht auf die von ihm ge- machten Angaben stützte, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch insofern inkon- sistent wirkt, als er einerseits Geburtsdaten mit Monat und Tag angibt, dann wiederum erklärt, er kenne nur sein Geburtsjahr (vgl. SEM-Akten A12/10, Ziff. 1.06),
E-961/2024 Seite 6 dass das auf dem (nachgereichten) Impfausweis ausgewiesene Geburts- datum (umgerechnet […]) mit keiner der früheren Angaben des Beschwer- deführers übereinstimmt und die Vorinstanz diesem Dokument bereits – mit zutreffender Begründung – einen relevanten Beweiswert abgesprochen hat, dass ergänzend festzuhalten ist, dass soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelangabe bekräftigt, er sei nach europäischem Kalender am (…) geboren, er selber den Angaben des Impfausweises widerspricht, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, kohärente Anga- ben zu seinem Geburtsdatum zu machen oder die augenfälligen Unge- reimtheiten nachvollziehbar auszuräumen, insbesondere auch nicht durch die im Ergebnis nicht überzeugend dargelegte angebliche Behördenwillkür anderer Dublin-Staaten, dass die Beweislast bezüglich des Nachweises des von ihm behaupteten Geburtsdatums beim Beschwerdeführer liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.) und er somit aus den Folgen der Beweislosigkeit – wie er geltend macht – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und sich insbeson- dere auch nicht auf den Grundsatz «im Zweifel für die Minderjährigkeit» zu berufen vermag, dass diesbezüglich zu ergänzen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-904/2024 vom 22. Februar 2024 in seinen Erwägungen festhielt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen wer- den kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundes- recht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
E-961/2024 Seite 7 dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren bereits bei Eingang der Beschwerde respektive des Gesuches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos zu gelten hatten, dass insbesondere bereits eine summarische Aktenprüfung den Schluss zuliess, der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe widersprüchli- che Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, sei berechtigt und mit seiner blossen Behauptung in der Beschwerde, seine diesbezüglichen An- gaben seien sehr wohl konsistent, vermöge er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, dass damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-961/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
E-961/2024 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).