opencaselaw.ch

E-932/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-932/2024

U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nisha Thangeswaran, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024.

E-932/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) Novem- ber 2023 legal mit ihren Reisepässen auf dem Luftweg visumsfrei nach D._______ aus- und am 3. Dezember 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass am 11. Januar 2024 die Personalien der Beschwerdeführenden auf- genommen und sie am 25. Januar 2024 jeweils vertieft zu ihren Asylgrün- den befragt wurden, dass der Beschwerdeführer massgeblich vorbrachte, er habe seit Kindes- alter Gewalt und Krieg miterlebt und sein Vater sei wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ein Jahr inhaftiert und im Jahr (…) von Unbekannten getötet worden, dass beim E._______-Massaker im Jahr 2011 zwölf Verwandte der Ehe- frau getötet worden seien, dass er zur Zeit des Putschversuchs Mitte 2016 in einem Hotel gearbeitet und dort Spezialeinheiten der Polizei in Zusammenarbeit mit Islamisten ge- sehen habe, wobei ihm bewusst geworden sei, dass ihm etwas zustossen könnte, dass er (…) seinen Militärdienst geleistet habe und am (…) 2018 mit fünf weiteren Armeeangehörigen festgenommen und sieben Tage unter Miss- handlungen in einer Zelle festgehalten worden sei, worauf er wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden sei, wo- rüber auch in den Medien berichtet worden sei, dass er nach dem Militärdienst von einem Gericht freigesprochen worden sei, die eigentliche Bestrafung für ihn jedoch darin bestanden habe, dass die Kameraden in der Armee ihn als Terroristen behandelt hätten, dass seine Personalien im Militärsystem, bei der Polizei und bei der Presse, die für den Staat arbeite, bekannt seien und der Ruf als Terrorist vom Grossvater und Vater nun auf ihn übergegangen und er als PKKler fichiert sei, dass seine Erlebnisse im Militär, namentlich eine Begegnung mit einem Kommandanten, der ihn und seine Mutter beschimpft habe, sich zudem insofern ausgewirkt habe, als er fortan um sein Leben gefürchtet habe, und diese Angst sich nach der Heirat und der Geburt des Kindes auf seine Fa- milie ausgeweitet habe,

E-932/2024 Seite 3 dass die Drohungen aus der Zeit der Ermittlungen andauere und gewisse Leute in seinem Heimatdorf E._______, die für den Geheimdienst arbeiten würden, von seiner Geschichte gewusst hätten, weshalb er im Jahr (…) dort keine Hochzeitsfeier habe durchführen können, dass er im August 2023 im Gegensatz zu den meisten anderen Anwohnern sein Wohngebäude in F._______ nicht mit der türkischen Flagge ge- schmückt habe, worauf es zu einer Konfrontation mit zwei Nachbarn ge- kommen sei, dass der Streit zwar durch andere kurdische Nachbarn (die ihrerseits keine Fahnen aufgehängt hätten) habe beendet werden können, er jedoch auf- grund der Drohungen Frau und Kind nach E._______ geschickt habe, dass dieser Vorfall der eigentliche Auslöser für den Ausreisentschluss ge- wesen sei und er zu diesem Zweck einen Reisepass bestellt habe, dass ein Bruder, mit dem er keinen Kontakt mehr habe, sich als Asylbewer- ber in der Schweiz aufhalte, was er von anderen Angehörigen erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin als Ausreisegründe das E._______-Massa- ker im Jahr 2011, bei dem sie zwölf Angehörige verloren habe, und die Pro- bleme ihres Ehemanns nannte, dass sie zudem angab, aus Sicherheitsgründen im Jahr (…) auf die Hoch- zeitsfeier in der Heimatregion verzichtet zu haben und sie weiter darlegte, nach dem Streit mit Nachbarn in F._______ sei sie mit Blicken belegt wor- den, die ihr Angst gemacht hätten, weshalb sie mit dem Sohn am 1. Sep- tember 2023 für eineinhalb Monate zu den Eltern nach E._______ gegan- gen sei und sich dort habe einen Reisepass ausstellen lassen, dass ihr Mann in dieser Zeit in F._______ weiterhin seiner Arbeit nachge- gangen sei und sie wieder dorthin zurückgekehrt sei und auch für den Sohn einen Reisepass habe ausstellen lassen, dass sie befürchte, dass dem Sohn später wegen der Schwierigkeiten des Vaters auch Probleme entstehen könnten, dass die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identitätskarten sowie ver- schiedener Bestätigungen, einen Familienregisterauszug, eine Auflistung von Ein- und Ausreisen, Sozialversicherungsauszüge sowie diverse, den Beschwerdeführer betreffende Kopien von Ermittlungs- und

E-932/2024 Seite 4 Prozessunterlagen des im (…) 2018 eröffneten Strafverfahrens sowie Aus- drucke von Medienartikeln zu diesem Verfahren zu den Akten des SEM reichten, dass das SEM am 31. Januar 2024 der vormaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten und den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte und diese am 1. Februar 2024 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) ablehnte sowie die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur ver- tieften Abklärung und Neubeurteilung beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse so- wie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin ersuchten,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-932/2024 Seite 5 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und dies der Fall ist, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Abweisung der Asylgesuche massgeblich damit begrün- dete, die gegen den Beschwerdeführer angehobenen Ermittlungen im Jahr 2018 würden nicht in Zweifel gezogen, hingegen hätten sich die damit ver- bundenen Ereignisse über einen kurzen Zeitraum von rund drei Wochen ereignet und mit Abschluss der Militärdienstzeit geendet und das damals gegen den Beschwerdeführer angehobene Strafverfahren habe im Januar 2020 mit einem Freispruch geendet, dass die für den darauffolgenden Zeitraum geschilderten Nachteile nicht zum Schluss führen würden, dem Beschwerdeführer erwachse daraus ak- tuell oder zukünftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung,

E-932/2024 Seite 6 dass die aus den Erlebnissen von 2018 resultierenden psychischen Prob- leme verständlich seien, indessen keinen direkten Konnex zur Ausreise aufweisen würden, dass die genannten Benachteiligungen und der die Ausreise auslösende Streit mit Nachbarn keine asylbeachtliche Intensität erreichen würden, zu- mal sich der Beschwerdeführer solchem durch Umzug innerhalb des Hei- matstaates hätte entziehen können, dass mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten sei, dass die tragischen Ereignisse von E._______ im Jahr 2011 keine ge- gen sie gezielt gerichtete Verfolgungsmassnahme dargestellt habe und zu- dem keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Kausalzusammenhang zur Aus- reise Ende 2023 aufweisen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, wegen des Ehemannes ihrerseits Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen zu haben und aus ihren Ängsten hinsichtlich der Zukunft des Sohnes keine objektiven Hin- weise auf eine zukünftige, asylrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden könnten, dass aus dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und dessen Angaben, mehrere seiner Angehörigen seien von den Behörden in die Nähe der PKK gestellt worden oder seien als Peschmerga im Irak sowie tatsächlich PKK-Kämpfer gewesen, nicht hervorgehe, dies habe zu einem Verfolgungsinteresse der Behörden im Sinn einer direkten oder einer Re- flexverfolgung geführt, dass sich auch aus dem Umstand, dass aufgrund des vergangenen Ver- fahrens allenfalls ein Datenblatt bestehen könnte, nicht der Schluss auf- dränge, ihm drohten deswegen künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile, zumal sein Verfahren mit einem Freispruch geendet und er das Bestehen weiterer (abgeschlossener oder hängiger) Strafverfahren verneint habe, dass die eingereichten Kopien der Akten des abgeschlossenen Strafver- fahrens und die dazu im Jahr 2018 publizierten Medienartikel damit keine aktuelle oder künftige Gefährdungslage belegen würden, dass schliesslich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung ge- mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft führe und diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen-

E-932/2024 Seite 7 rechtslage in der Türkei – von der besonders die Kurden, namentlich im Südosten der Türkei, betroffen seien – weiterhin Bestand habe, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be- schwerdeführer leide immer noch unter den Vorfällen von 2018 und gelte in der Türkei aufgrund seiner eigenen Aktivitäten (die zu seiner landesweit ersichtlichen Fichierung geführt hätten) und derjenigen seiner Verwandt- schaft als Regimekritiker, was ein normales Leben in der Türkei verunmög- liche und das Risiko erhöhe – im Sinn einer eigenen oder einer Anschluss- verfolgung – verhaftet, angeklagt und zu einer Haftstrafe verurteilt zu wer- den, dass die seit 2018 erlittenen Nachteile sehr wohl eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten und Schlimmeres nur durch eine betont unauffällige und unzumutbar zurückgezogene Lebensweise habe verhin- dert werden können, dass bei einer Rückkehr das Verfolgungsinteresse der türkischen Behör- den aufflammen würde, die ihn inhaftieren und erneut foltern würden, und bei dieser Sachlage durchaus ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahre 2018 und der Ausreise bestehe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen in der vor- instanzlichen Verfügung vollumfänglich anschliesst, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweist, dass die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorbringen, das geeignet wäre, diese überzeugenden und praxiskonformen Ausführungen der Vorinstanz zu relativieren, dass der die Ausreise auslösende private Streit mit Nachbarn in F._______ vom August 2023 flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant ist, zumal sie sich solchem Zwist nötigenfalls durch Umzug in ein anderes Quartier der (…) F._______ oder an einen anderen Ort in der Türkei hätten entzie- hen können, dass zwischen den Ereignissen des Jahres 2018 und der rund fünf Jahre später erfolgten Ausreise aus der Türkei offensichtlich kein kausaler Zu- sammenhang besteht, dass aus einer allfälligen Fichierung wegen des damals eingeleiteten Straf- verfahren schon deshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung abzuleiten ist, weil der Beschwerdeführer von dieser Anklage

E-932/2024 Seite 8 freigesprochen worden ist, was auch bei einer Abfrage allfälliger Daten er- sichtlich wäre, dass gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder für den Fall einer Heimkehr drohende staatliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 Asyl schliesslich der Umstand spricht, dass namentlich der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragen und erhalten und mit diesem legal aus der Türkei ausreisen konnte, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-932/2024 Seite 9 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften ab Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesam- ten Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass die Beschwerdeführenden ursprünglich aus der Provinz Sirnak stam- men, jedoch ihren letzten Wohnsitz in F._______ hatten, wo namentlich der Beschwerdeführer über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungs- netz verfügt, dass – wie bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat – vorliegend nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden – die über gute Schulbil- dungen und mannigfache Arbeitserfahrungen verfügen – würden bei einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle

E-932/2024 Seite 10 Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, zumal das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten auch sonst keine Gründe dafür zu entnehmen sind, die nach einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zu verlangen würden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung unbesehen der finanziellen Situation der Beschwerde- führenden infolge der aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen und ihnen die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-932/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von (…) werden den Beschwerdeführenden aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand: