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E-923/2025

E-923/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-08-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. November 2024 in die Schweiz ein und suchte am 10. November 2024 um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 22. September 2022 in Griechenland um Schutz ersuchte hatte, welcher ihr am 3. Mai 2023 von den dortigen Behörden gewährt wurde. B. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 zu den Lebensumständen in Griechenland an, wobei ihr auch das rechtliche Gehör zur Wegweisung dorthin gewährt wurde. C. Am 20. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt). Am 28. November 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu. D. Die Vorinstanz übermittelte der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2024 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 äusserte sie sich dazu. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivziffern aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse ärztliche Berichte zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingaben vom 26. März 2025, 29. Dezember 2025, 8. Januar 2026, 24. Februar 2026 sowie 28. Mai 2026 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte ins Recht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit den gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung). Damit ist implizit auch die Dispositivziffer 4 mitangefochten, da sich bei einer Gutheissung des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 die Anweisung an den Kanton zum Vollzug (Dispositivziffer 4) als hinfällig erwiese. Die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch), ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz hätte bei ihr als vulnerable Person gemäss Rechtsprechung aufgrund ihrer Aussage, wonach sie bereits im Heimatland psychische Probleme gehabt habe, diesbezüglich vertiefte Abklärungen veranlassen beziehungsweise abwarten und medizinische Unterlagen bei der Pflege im BAZ einfordern müssen. Ausserdem hätte sie ihr anlässlich der Befragung die Widersprüche in ihren Ausführungen betreffend die Ausstellung der griechischen Dokumente vorhalten müssen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-sätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Unter-suchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass - soweit aktenkundig - die erste medizinische Konsultation der Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme erst nach beziehungsweise im Zusammenhang mit der Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme stattgefunden hat. Aufgrund des in Aussicht gestellten negativen Entscheids der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin bei den B._______vorstellig, wo eine (...) sowie der (...) diagnostiziert wurden. Die ärztlichen Berichte hat die Vorinstanz in der Entscheidfindung berücksichtigt und gewürdigt, mithin verfügte sie zum Entscheidzeitpunkt über die entscheidrelevanten Informationen, um die Zulässig- und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie aufgrund der bestehenden Aktenlage auf das Abwarten weiterer Berichte verzichten. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung kann ihr daher nicht vorgeworfen werden.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sie zu den genaueren Umständen und den Ausstellungsdaten der griechischen Dokumente - beziehungsweise zu den Widersprüchen in ihren Ausführungen dazu - nicht näher befragt (womit sie sinngemäss auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt). Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs kein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Behörde ausdrücklich auf erkennbare Widersprüche in den eigenen Aussagen hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2021 vom 24. Februar 2026 E. 4.2.2 m.w.H.). Zudem handelt es sich um einen vorliegend unwesentlichen Umstand, der für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht massgebend war. Ausserdem hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch für den Fall der Wahrunterstellung zur Sachlage geäussert. So war es der Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdeschrift zeigt, denn auch möglich, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Vergewaltigung berücksichtigt, hinreichend gewürdigt und insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen verwiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt.

E. 6.2.2 An diesen Erkenntnissen vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur anerkanntermassen schwierigen Situation in Griechenland schon nur mangels Bezugs zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei Griechenland handelt es sich um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich erlittener wie auch befürchteter zukünftiger Übergriffe durch private Dritte an die zu-ständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2).

E. 6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2685/2026 vom 22. Juni 2026 E. 4.1). Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Ferner ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Sanda Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie beispielsweise Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1; D-2590/2025 a.a.O. E. 8.2). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige dortige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.2;D-2590/2025, a.a.O., E. 8.2 f.).

E. 6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2024 aufgrund zunehmender Suizidgedanken im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Überstellung nach Griechenland notfallmässig bei den B._______ vorstellig wurde, wo eine (...) diagnostiziert sowie der (...) geäussert wurde (SEM-Akten 1375216-28/17, Psychiatrischer Notfallbericht B._______). Vom 24. Dezember 2024 bis zum 6. März 2025 hielt sie sich zufolge psychischer Dekompensation stationär bei den B._______ auf. Zum Entlassungszeitpunkt zeigte sich ein verbesserter Zustand und es bestand kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (BVGer act. 7, Austrittsbericht B._______ vom 21. März 2025). Im neusten fachärztlichen Bericht von C._______ vom 28. Mai 2026 wird bei der Beschwerdeführerin eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert, wobei auch hier keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdverletzung festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des weiteren Prozederes - so im ärztlichen Bericht - werde eine langfristige regelmässige kombinierte psychopharmakologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Erhaltung der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin sowie eine schnelle Bearbeitung ihres Verfahrens empfohlen. Der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eines Bleiberechts würde aus psychiatrischer Sicht zur Sicherheit in den Lebensumständen führen und die Stabilisierung der psychischen Gesundheit unterstützen. Eine Rückführung nach Griechenland könnte zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen.

E. 6.3.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin stehen gemäss den fachärztlichen Ausführungen wesentlich in Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr nach Griechenland. Sie sind - ohne sie zu bagatellisieren - aber nicht von einer derartigen Schwe-re, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die nötigen Medikamente sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen auch in Griechenland verfügbar sind. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin währ-end ihres vormaligen dortigen Aufenthalts nebst Medikamenten auch Zugang zu einer psychotherapeutischen Sprechstunde hatte. Die Vorinstanz hat sodann sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch der Vernehmlassung die Rechte der Beschwerdeführerin, auf welche sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland berufen kann, ausführlich dargelegt, worauf hier, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die griechischen Behörden die der Beschwerdeführerin zustehenden Rechte verweigert hätten oder inskünftig verweigern würden. Sodann ist die Beschwerdeführerin jung, verfügt über eine sehr gute akademische Ausbildung in (...) sowie über Arbeitserfahrung in der (...), mithin ist sie grundsätzlich erwerbsfähig. Namentlich hat sie im Rahmen ihres zweijährigen Aufenthalts in Griechenland, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen sowie eine Unterkunft organisieren konnte, bereits einmal gezeigt, dass sie sich in einem fremden Land eine Lebensgrundlage aufbauen kann. Hinzu kommt, dass sie an ihrem ehemaligen Aufenthaltsort über eine freundschaftliche Beziehung zu einer Einheimischen hat, welche bei der Stadtverwaltung arbeite. Mit dieser zusammen hat sie sich für den Tierschutz engagiert. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht erneut gelingen sollte, eine Arbeit und Wohnung zu finden und Beziehungen zu knüpfen beziehungsweise ist ihr zuzumuten, ehemalige Kontakte wieder aufzunehmen und um Unterstützung zu ersuchen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die vorstehend erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen.

E. 6.3.3 Bei einer Gesamtbetrachtung handelt sich bei der Beschwerdeführerin somit nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. ReferenzurteilE-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.3). Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich mit den sie behandelnden Fachärzten gezielt auf eine Rückkehr nach Griechenland vorzubereiten (vgl. dazu E. 6.2.3 vorstehend).

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist ferner auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über gültige griechische Reisepapiere verfügt.

E. 6.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Ausgangsgemäss wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und da keine Änderung der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-923/2025 Urteil vom 28. August 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. November 2024 in die Schweiz ein und suchte am 10. November 2024 um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 22. September 2022 in Griechenland um Schutz ersuchte hatte, welcher ihr am 3. Mai 2023 von den dortigen Behörden gewährt wurde. B. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 zu den Lebensumständen in Griechenland an, wobei ihr auch das rechtliche Gehör zur Wegweisung dorthin gewährt wurde. C. Am 20. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt). Am 28. November 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu. D. Die Vorinstanz übermittelte der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2024 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 äusserte sie sich dazu. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivziffern aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse ärztliche Berichte zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingaben vom 26. März 2025, 29. Dezember 2025, 8. Januar 2026, 24. Februar 2026 sowie 28. Mai 2026 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit den gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung). Damit ist implizit auch die Dispositivziffer 4 mitangefochten, da sich bei einer Gutheissung des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 die Anweisung an den Kanton zum Vollzug (Dispositivziffer 4) als hinfällig erwiese. Die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch), ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz hätte bei ihr als vulnerable Person gemäss Rechtsprechung aufgrund ihrer Aussage, wonach sie bereits im Heimatland psychische Probleme gehabt habe, diesbezüglich vertiefte Abklärungen veranlassen beziehungsweise abwarten und medizinische Unterlagen bei der Pflege im BAZ einfordern müssen. Ausserdem hätte sie ihr anlässlich der Befragung die Widersprüche in ihren Ausführungen betreffend die Ausstellung der griechischen Dokumente vorhalten müssen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-sätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Unter-suchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass - soweit aktenkundig - die erste medizinische Konsultation der Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme erst nach beziehungsweise im Zusammenhang mit der Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme stattgefunden hat. Aufgrund des in Aussicht gestellten negativen Entscheids der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin bei den B._______vorstellig, wo eine (...) sowie der (...) diagnostiziert wurden. Die ärztlichen Berichte hat die Vorinstanz in der Entscheidfindung berücksichtigt und gewürdigt, mithin verfügte sie zum Entscheidzeitpunkt über die entscheidrelevanten Informationen, um die Zulässig- und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie aufgrund der bestehenden Aktenlage auf das Abwarten weiterer Berichte verzichten. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung kann ihr daher nicht vorgeworfen werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sie zu den genaueren Umständen und den Ausstellungsdaten der griechischen Dokumente - beziehungsweise zu den Widersprüchen in ihren Ausführungen dazu - nicht näher befragt (womit sie sinngemäss auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt). Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs kein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Behörde ausdrücklich auf erkennbare Widersprüche in den eigenen Aussagen hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2021 vom 24. Februar 2026 E. 4.2.2 m.w.H.). Zudem handelt es sich um einen vorliegend unwesentlichen Umstand, der für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht massgebend war. Ausserdem hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch für den Fall der Wahrunterstellung zur Sachlage geäussert. So war es der Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdeschrift zeigt, denn auch möglich, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Vergewaltigung berücksichtigt, hinreichend gewürdigt und insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen verwiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt. 6.2.2 An diesen Erkenntnissen vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur anerkanntermassen schwierigen Situation in Griechenland schon nur mangels Bezugs zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei Griechenland handelt es sich um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich erlittener wie auch befürchteter zukünftiger Übergriffe durch private Dritte an die zu-ständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2). 6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2685/2026 vom 22. Juni 2026 E. 4.1). Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Ferner ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Sanda Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie beispielsweise Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1; D-2590/2025 a.a.O. E. 8.2). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige dortige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.2;D-2590/2025, a.a.O., E. 8.2 f.). 6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2024 aufgrund zunehmender Suizidgedanken im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Überstellung nach Griechenland notfallmässig bei den B._______ vorstellig wurde, wo eine (...) diagnostiziert sowie der (...) geäussert wurde (SEM-Akten 1375216-28/17, Psychiatrischer Notfallbericht B._______). Vom 24. Dezember 2024 bis zum 6. März 2025 hielt sie sich zufolge psychischer Dekompensation stationär bei den B._______ auf. Zum Entlassungszeitpunkt zeigte sich ein verbesserter Zustand und es bestand kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (BVGer act. 7, Austrittsbericht B._______ vom 21. März 2025). Im neusten fachärztlichen Bericht von C._______ vom 28. Mai 2026 wird bei der Beschwerdeführerin eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert, wobei auch hier keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdverletzung festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des weiteren Prozederes - so im ärztlichen Bericht - werde eine langfristige regelmässige kombinierte psychopharmakologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Erhaltung der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin sowie eine schnelle Bearbeitung ihres Verfahrens empfohlen. Der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eines Bleiberechts würde aus psychiatrischer Sicht zur Sicherheit in den Lebensumständen führen und die Stabilisierung der psychischen Gesundheit unterstützen. Eine Rückführung nach Griechenland könnte zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen. 6.3.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin stehen gemäss den fachärztlichen Ausführungen wesentlich in Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr nach Griechenland. Sie sind - ohne sie zu bagatellisieren - aber nicht von einer derartigen Schwe-re, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die nötigen Medikamente sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen auch in Griechenland verfügbar sind. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin währ-end ihres vormaligen dortigen Aufenthalts nebst Medikamenten auch Zugang zu einer psychotherapeutischen Sprechstunde hatte. Die Vorinstanz hat sodann sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch der Vernehmlassung die Rechte der Beschwerdeführerin, auf welche sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland berufen kann, ausführlich dargelegt, worauf hier, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die griechischen Behörden die der Beschwerdeführerin zustehenden Rechte verweigert hätten oder inskünftig verweigern würden. Sodann ist die Beschwerdeführerin jung, verfügt über eine sehr gute akademische Ausbildung in (...) sowie über Arbeitserfahrung in der (...), mithin ist sie grundsätzlich erwerbsfähig. Namentlich hat sie im Rahmen ihres zweijährigen Aufenthalts in Griechenland, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen sowie eine Unterkunft organisieren konnte, bereits einmal gezeigt, dass sie sich in einem fremden Land eine Lebensgrundlage aufbauen kann. Hinzu kommt, dass sie an ihrem ehemaligen Aufenthaltsort über eine freundschaftliche Beziehung zu einer Einheimischen hat, welche bei der Stadtverwaltung arbeite. Mit dieser zusammen hat sie sich für den Tierschutz engagiert. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht erneut gelingen sollte, eine Arbeit und Wohnung zu finden und Beziehungen zu knüpfen beziehungsweise ist ihr zuzumuten, ehemalige Kontakte wieder aufzunehmen und um Unterstützung zu ersuchen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die vorstehend erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. 6.3.3 Bei einer Gesamtbetrachtung handelt sich bei der Beschwerdeführerin somit nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. ReferenzurteilE-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.3). Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich mit den sie behandelnden Fachärzten gezielt auf eine Rückkehr nach Griechenland vorzubereiten (vgl. dazu E. 6.2.3 vorstehend). 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist ferner auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über gültige griechische Reisepapiere verfügt. 6.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Ausgangsgemäss wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und da keine Änderung der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: