Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-922/2012 Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder eigenen Angaben zufolge Syrien am (...) verliessen und über (...) und Italien am (...) in die Schweiz gelangten, wo sie am 27. September 2011 um Asyl nachsuchten, dass das BFM den Beschwerdeführenden und (...) anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. Oktober 2011 im G._______ gestützt auf EURODAC-Treffer (vom [...] in Italien und vom [...] in Belgien) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Belgiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, er sei nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Belgien nach Italien überstellt worden, wo ihn die italienischen Behörden am (...) auf die Strasse gestellt hätten, dass ihn die "syrische Interpol" in Italien zuerst auf die syrische Botschaft verbracht und später mit Hilfe eines von den syrischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer nach Syrien überführt habe, bevor er am (...) seinen Heimatstaat erneut zusammen mit seiner Familie verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin die Aussagen ihres Ehemannes bestätigte und ergänzend anführte, sie und ihre Familie hätten von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, in Italien hätten sie weder um Asyl nachgesucht noch seien ihnen dort die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass sie auf entsprechende Frage antwortete, ihr Ehemann sei vor seiner Rückkehr nach Syrien auf Anraten seiner syrischen Ärzte nach Belgien gereist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, dass (...) ausführte, (...) könne sich nicht vorstellen, dass Italien für das Asylverfahren zuständig sei, (...) wolle in der Schweiz bleiben, dass die belgischen Behörden am 25. Oktober 2011 auf entsprechende Anfrage des BFM vom 19. Oktober 2011 bestätigten, der Beschwerdeführer sei nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Belgien am (...) nach Italien überführt worden, dass das BFM Italien am 2. November 2011 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen, dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2012 beim Bundesamt (...) einreichen liessen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Februar 2012 - eröffnet am 11. Februar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und auf die implizit erfolgte Zustimmung der italienischen Behörden zur Überstellung - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies, dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, zumal keine Belege für die behauptete Rückreise des Ehemannes nach Syrien eingereicht worden seien, dass es sich beim eingereichten Laissez-Passer um eine Kopie handle, auf welcher nachträglich Ergänzungen angebracht worden seien, womit die Echtheit des Dokumentes nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben zu seinem Aufenthalt in Syrien und zu seiner Reiseroute gemacht habe, und die Verhaftung in Italien und die Rückführung nach Syrien unglaubhaft sei, zumal dem Bundesamt keine Hinweise darauf vorlägen, die syrischen Behörden würden in Italien eigene Staatsbürger festnehmen beziehungsweise diese ohne Einbezug der italienischen Behörden nach Syrien zurückführen, dass Italien dem Übernahmeersuchen stillschweigend zugestimmt habe, weshalb davon auszugehen sei, die italienischen Behörden hätten die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht vollzogen, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zwei fremdsprachige Dokumente - gemäss Angaben des Rechtsvertreters handle es sich dabei um ein Schreiben eines syrischen Anwalts und um einen Vertrag betreffend Hausverkauf in Syrien - und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des (...) vom (...) zu den Akten reichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM den Sachverhalt entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe richtig und vollständig festgestellt hat und sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden ergeben, weshalb das eventualiter gestellte Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nach seiner Überführung von Belgien nach Italien dort ohne Zutun der italienischen Behörden von den syrischen Behörden verhaftet und nach Syrien überführt worden, offensichtlich haltlos ist, und weder die eingereichte Kopie eines Laissez-Passer noch die zusammen mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Dokumente (Schreiben eines Anwalts und Vertrag betreffend Hausverkauf in Syrien) geeignet sind, eine Rückkehr des Beschwerdeführers von Italien nach Syrien zu belegen, dass sich vor diesem Hintergrund auch die Aussagen der Beschwerdeführerin und (...) zur angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde als nicht stichhaltig erweisen, dass zudem der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme implizit zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und für deren Aufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Italien verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und nichts darauf hindeutet, dort sei der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die italienischen Behörden würden die Beschwerdeführenden ohne korrekte Prüfung ihrer in der Schweiz eingereichten Asylanträge in deren Heimatland zurückführen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihnen drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden auch nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - gesund sind und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer oder physischer Natur ergeben, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9), dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, im Sinne von Beispielen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-375/2012 vom 27. Januar 2012, E-6669/2009 vom 8. Dezember und E-6448/2011 vom 7. Dezember 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die prozessualen Anträge (auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) hinfällig werden, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: