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E-6669/2009

E-6669/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsanagehöriger, verliess eige­nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2008 und gelangte am 7. Oktober 2008 über den Sudan und Libyen nach Italien, wo er daktyloskopisch erfasst wurde. Daraufhin sei er in die Schweiz gereist, wo er am 31. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erstmals um Asyl nachsuchte. Gestützt auf die beiden Eurodac-Treffer vom 10. sowie 15. Oktober 2008 stellte das BFM am 9. Februar 2009 ein Ersuchen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] an Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 25. Februar 2009 fest, dass seitens der italienischen Behörden keine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist erfolgt sei und damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens feststehe. Mit Verfügung vom 26. März 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Schliesslich stimmten die italienischen Behörden, welche mit Entscheid vom 23. März 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits abgelehnt hatten, mit Antwortschreiben vom 30. März 2009 dem Über­nahmegesuch des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO doch zu. Am 23. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublinabkommens von der Schweiz nach Italien überstellt. II. Am 18. Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags im EVZ (...) sein zweites Asylgesuch einreichte. In der Folge stimmte Italien mit Antwortschreiben vom 9. Juni 2009 dem vom BFM am 8. Juni 2009 gestellten Ersuchen um Rückübernahme des Be­schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. Das BFM trat daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 17. Juli 2009 wurde er erneut nach Italien zurückgeführt, wo ihm eigenen Angaben zufolge eine auf den negativen Asylentscheid vom 23. März 2009 bezugnehmende Verfügung eröffnet wurde, wonach er Italien innert 15 Tagen verlassen müsse. III. A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2009 nochmals in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im EVZ (...) sein drittes Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ am 29. Juli 2009 verwies der Beschwerdeführer, was seine Ausreisegründe betrifft, auf die früheren Befragungen (vgl. Akten A1/13, B1/9 und B7/1). Aus diesen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis (...) in Asmara gelebt und die Schule besucht habe. Nach der 10. Klasse sei er in den Militärdienst eingezogen worden und habe diesen ab (...) absolviert. Am (...) 2008 - während er in C._______, Eritrea, Wache gehalten habe - sei er zusammen mit einem anderen Soldaten desertiert und in den Sudan geflohen. Da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea verfolgt oder getötet. Nachdem er zwei Mal aus der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden sei, habe er jeweils dort auf der Strasse leben müssen. In der Schweiz habe es geheissen, er könne in Italien um Asyl ersuchen, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Deshalb sei er erneut in die Schweiz gereist. Als er letztmals am 17. Juli 2009 nach Italien überstellt worden sei, habe man ihn nach zirka sechs Stunden am Flughafen gehen lassen respektive auf die Strasse gesetzt, verbunden mit der Aufforderung, er müsse Italien innerhalb von 15 Tagen verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Auswei­sungsverfügung des Präfekten der Provinz D._______ vom 17. Juli 2009 sowie die Eröffnung dieser Verfügung durch die Questura D._______ vom 17. Juli 2009 zu den Akten. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus Italien ausgewiesen wird, das Land innert 15 Tagen zu verlassen habe, wobei einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und anschliessend während zehn Jahren einem Einreiseverbot unterstehe; des Weiteren wird darauf hingewiesen, die eritreischen Behörden würden über diese Ausweisung informiert. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer erneut den negativen Asylentscheid des italienischen Ministeriums des Innern vom 23. März 2009 und die Eröffnung dieses Asylentscheids, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung, durch die Questura E._______ vom 28. April 2009 zu den Akten. B. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegwei­sungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass er bereits zweimal im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt und in Italien registriert worden sei (vgl. Eurodac-Treffer vom 10. sowie 15. Oktober 2008), voraussichtlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da die italienischen Behörden ihn aufgefordert hätten, in den nächsten zehn Jahren nicht mehr dort zu erscheinen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 - eröffnet am 23. Oktober 2009 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Zudem wurde fest­gehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editions­pflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt wür­den. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem Entscheid über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 26. Oktober 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 2. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde gut, entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Benennung eines Anwalts oder einer Anwältin ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit E-Mail vom 7. Dezember 2009 eine Anfrage an das UNHCR betreffend Situation von Eritreern in Italien im Kontext von Dublin-Überstellungen. H. In seinem Antwortschreiben vom 12. Juli 2010 führte das UNHCR aus, dass sich seine Auskunft hierzu lediglich auf die bestehende Rechtslage in Italien sowie auf die Kenntnisse bestehender Praxis stütze. In Bezug auf das Asylverfahren in Italien begrüsse das UNHCR in erster Linie das in Italien herrschende dezentralisierte Asylsystem - bestehend aus zehn Territorialkommissionen mit jeweils vier Mitgliedern: einem höheren Beamten der Präfektur als Präsident, einem höheren Beamten der Landes­polizei, einem Repräsentanten der lokalen Verwaltung und einem Repräsentanten von UNHCR. Asylsuchende, die gemäss der Dublin-II-VO nach Italien überstellt würden, seien aufgefordert, sich innerhalb von fünf Tagen bei der Zentrale der Polizei der jeweiligen Provinz (sog. Questura) zu melden. Erfolge daraufhin ein negativer erstinstanzlicher Entscheid, könne entweder innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen Beschwerde eingelegt oder allenfalls die Wiederaufnahme des Falles beantragt wer­den. Asylsuchende, welche Beschwerde erheben würden, hätten das Recht auf Zugang zu Empfangseinrichtungen, solange sie berechtigt seien, in Italien zu bleiben (dies gelte aber nur, solange sie nicht das Recht hätten, zu arbeiten). Wenn der negative Entscheid der rücküberstellten Person zugestellt worden und die Beschwerdefrist abgelaufen sei, dann erhalte sie eine Wegweisungsverfügung. Die Person könne zudem in Ausschaffungshaft (Centri di identificazione ed espulsione [CIE]) ge­nommen werden. Habe die rücküberstellte Person in Italien bereits vor­gängig eine Wegweisungsverfügung erhalten, werde sie zur Haft in ein CIE überwiesen, wo sie allerdings die Möglichkeit habe, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen. Des Weiteren könne die Wegweisungs­verfügung, welche auf einen negativen Asylentscheid hin ergehen könne, separat angefochten werden. Im Falle einer Überstellung zu den italieni­s­chen Flughäfen Milano und Rom könne sich die betroffene Person an den Schalter des Grenzinformationsservice wenden, welcher von NGOs betrieben werde und Anleitung sowie Beratung anbiete. Wenn sich die rück­überstellte Person direkt an die Questura wende, müsse sie sich selbst­ständig um einen Anwalt oder eine Organisation kümmern, um rechtliche Unterstützung zu erhalten. Eine gemäss der Dublin-II-VO rücküberstellte Person, die früher bereits sechs Monate die Aufnahmemöglichkeiten in einem italienischen Empfangszentrum in Anspruch genommen habe, werde im Übrigen in der Regel keine weitere Unterstützung erhalten. Was schliesslich Gesuchsteller aus Eritrea betreffe, hätten ca. 87 % (im Jahr 2008) beziehungsweise 78 % (im Jahr 2009) von ihnen in Italien flüchtlingsrechtlichen oder subsidiären Schutz erhalten; obwohl angenommen werde müsse, dass die abgewiesenen Personen Wegweisungsverfügun­gen erhalten hätten, seien dem UNHCR keine Ausweisungen nach Eritrea bekannt, die von den italienschen Behörden in der Praxis durchgeführt worden seien. Jedoch habe das UNHCR Kenntnis von mindestens einer Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am Flughafen in Rom nach Eritrea. I. Mit Eingabe vom 18. August 2010 (Datum Poststempel) ersuchte Frau lic. iur. F._______ (...) um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. J. Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, zumal nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nur patentierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen gewährt wird und im vorliegenden Fall die Rechtsvertretung keinen Anwaltstitel aufweist. K. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. L. Das BFM liess sich am 24. Februar 2011 vernehmen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 2. März 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Anfrage des Gerichtes an das UNHCR vom 7. Dezember 2009, das Antwortschreiben des UNHCR vom 12. Juli 2010 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Februar 2011 zur Kenntnis und forderte ihn auf, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. N. Mit Replikeingabe vom 17. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht nahm die Rechtsvertreterin hierzu Stellung. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen. O. Mit Telefaxeingabe vom 20. Mai 2011 reichte die Stellvertretung der Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich ei­ner selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü­gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).

E. 4.1 Zur Begründung des Entscheides vom 1. Oktober 2009 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Eine weitere Anfrage an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erübrige sich, da die Zustim­mung Italiens vom 9. Juni 2009 noch Gültigkeit beanspruche. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 8. Dezember 2009 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, er habe nach der zweiten Rückführung aus der Schweiz nach Italien dort keine Unterkunft bekommen und man habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Bei einer erneuten Überstellung nach Italien würde man ihn verhaften, zumal ihm die italienischen Behörden untersagt hätten, das Land in den nächsten zehn Jahren zu betreten. Diese Ein­wände vermöchten indes nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Be­handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu ändern. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verlet­zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege und der Beschwerdeführer bereits zweimal aus der Schweiz nach Italien überstellt worden sei.

E. 4.2 Hingegen wurde in der Rechtsmitteleingabe erwidert, dass bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. So­dann halte sich Italien nicht an das im Gemein­schaftsrecht festgelegte Mindestschutzniveau. Des Weiteren sei der negative italienische Asylent­scheid vom 23. März 2009 unterdessen in Rechtskraft erwachsen. Ge­mäss "Solidarité sans frontières" würden Auskünfte vorliegen, wonach nach einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid in Italien kein weite­res Asylgesuch gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe, als er zum zweiten Mal nach Italien rücküberstellt worden sei und einen Asylantrag habe stellen wollen, am Flughafen lediglich einen Abschiebungs­befehl erhalten und sei darauf hingewiesen worden, dass er Italien innert 15 Tagen zu verlassen habe sowie vor Ablauf von zehn Jahren das Land nicht wieder betreten dürfe. Dass im Übrigen im negativen Asylentscheid festgehalten worden sei, die Kommission würde noch einmal entscheiden, wenn sich der Beschwerdeführer anhören lassen würde, sei nur eine theoretische Möglichkeit. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht rechtlich vertreten gewesen. Die Chance auf ein faires Verfahren bestehe zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr. Italien habe den Beschwerdeführer nie befragt, demnach kein faires Asylverfahren durchgeführt und trotzdem einen Wegweisungsentscheid gefällt. Die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführer, ohne seinen Fall überprüft zu haben, bereits nach der zweiten Rücküberstellung aus der Schweiz nach Italien in sein Heimatland abschieben wollen. Mit einer Abschiebung dorthin sei auch bei einer dritten Wegweisung nach Italien zu rechnen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Stand­punktes rechtfertigen könnten. Der Bericht des UNHCR vom 12. Juli 2010 bestätige, dass der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Italien gewährleistet sei. Die italienischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und hätten auch alle Richtlinien der Eu­ropäischen Union in ihrem nationalen Recht umgesetzt. Der Beschwer­deführer habe, als ihm nach seiner Überstellung nach [Italien] der erstin­stanzliche negative Asylentscheid eröffnet worden sei, die Möglichkeit ge­habt, Beschwerde dagegen einzulegen oder die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen. Am Flughafen sei ihm eine Rechtsberatungsstelle zur Verfügung gestanden (vgl. Bericht des UNHCR S. 3 f.). Jedoch habe er unverständlicherweise nicht von seinen Rechten Gebrauch gemacht und habe daher allfällige Konsequenzen, welche aufgrund der Rechtssicherheit gelten würden, hinzunehmen.

E. 4.4 Die Rechtsvertreterin führte in der Replikeingabe vom 17. März 2011 aus, das Antwortschreiben des UNHCR enthalte lediglich allgemeine Ausführungen zur Lage von Dublin-Rückkehrern nach Italien und zum Asyl­verfahren in Italien, hingegen nehme es keinen Bezug auf den konkreten Fall. Der Beschwerdeführer habe in Italien nicht nur einen negativen Asylentscheid, sondern bereits auch eine Wegweisungsverfügung erhalten. Dies werde im Antwortschreiben des UNHCR jedoch nicht genauer erläutert. Das UNHCR führe diesbezüglich lediglich aus, dass eine Person, welche in Italien bereits eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, nach der Rücküberstellung zur Haft in ein CIE überwiesen werde und dort die Möglichkeit habe, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen. Daraus werde allerdings nicht ersichtlich, um was für ein Gesuch es sich handle, wie das Verfahren ablaufe und zu welchem Recht die Person komme. Ferner führe das UNHCR aus, dass bei Personen, deren Asylentscheid in Abwesenheit nach Aktenlage entschieden worden sei, das Asylverfahren nach der Rücküberstellung auf Antrag wieder aufgenommen werden könne. Personen, die wie der Beschwerdeführer in Italien keine Rechtsvertretung hätten, würden - insbesondere aus Unwissen - Gefahr laufen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Im Übrigen sei der Zugang zu Rechtsberatungsstellen in Italien nicht immer einfach. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer nach seiner zweiten Rücküberstellung nach Italien eine Wegweisungsverfügung eröffnet worden; ob davor das Asylverfahren nochmals aufgenommen worden sei oder nicht, sei gänzlich irrelevant, denn die rechtskräftige Weg­weisungsverfügung verunmögliche es dem Beschwerdeführer, die Wie­deraufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen. Damit drohe ihm die Ausweisung nach Eritrea, ohne dass sein Fall je geprüft worden sei. So­dann bedeute es nicht, dass weil das UNHCR keine Kenntnis von Aus­weisungen aus Italien nach Eritrea habe, keine Ausweisungen stattgefun­den hätten. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass das UNHCR Kenntnis von mindestens einer Zurückweisung an der Grenze gehabt habe; diese Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am Flughafen in Rom habe seine Rückkehr nach Eritrea über Ägypten zur Folge gehabt. Den Ausführungen des BFM, dem Beschwerdeführer sei nach seiner Überstellung nach [Italien] der erstinstanzliche Asylentscheid eröffnet worden und er habe zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Beschwerde einzulegen oder die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen, zumal ihm am Flughafen eine Rechtsberatungsstelle zur Verfügung gestanden sei, er aber offenbar nicht von seinen Rechten Gebrauch gemacht und daher allfällige Konsequenzen hinzunehmen habe, sei entgegenzuhalten, dass der negative Asylentscheid dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Rücküberstellung nach Italien eröffnet worden sei, sondern dass er jenen bei den Behörden habe abholen müssen. In diesem Fall habe er sich selbständig um einen Anwalt kümmern müssen, womit er jedoch völlig überfordert gewesen sei. Diesbezüglich sei ebenfalls festzuhalten, dass bei der Gefahr des Refoulement der Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Konsequenzen seines Handelns tragen müsse, keinesfalls gefolgt werden dürfe, denn aufgrund der jetzigen Situation drohe ihm eine Abschiebung nach Eritrea und damit die deutliche Gefahr des Refoulement, weshalb die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben habe, unabhängig davon, wie diese Gefahr entstanden sei. Im Übrigen sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in Nordafrika und der Flüchtlingsströme nach Europa Italien noch mehr gefordert als zuvor. Wenn bereits vorher Zweifel bestanden hätten, ob die italienischen Behörden noch willens oder in der Lage seien, die vereinbarten Mindeststandards zu gewährleisten, so dürfe dies zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010, 4 L 1455/10.DA.A; Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 16. März 2011). Schliesslich erhalte der Beschwerdeführer in Italien keine angemessene Unterbringung respektive Verpflegung, zumal in Italien gar anerkannte politische Flüchtlinge nicht die ihnen zustehende Behandlung gemäss Art. 23 sowie Art. 24 FK erhalten würden (vgl. Beschwerde S. 7). Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente eingereicht: Lagebericht zu Italien von Rechtsanwalt (...) vom (...) Oktober 2010 betreffend ein Verwaltungsstreitverfahren in [europäisches Land], Medienmittelung der SFH vom 16. März 2011.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Ab­kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied­staates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragssteller erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dub­lin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu­ständig sei. Eine erneute Anfrage an Italien zur Rückübernahme des Be­schwerdeführers erübrige sich insofern, da die Zustimmung der italieni­schen Behörden vom 9. Juni 2009 noch Gültigkeit beanspruche.

E. 5.3 Ein Wiederübernahmegesuch, wie es das BFM im vorliegenden Fall an Italien gerichtet hat, kommt dann zur Anwendung, wenn ein Dublin-Staat das Asylverfahren (im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO) bereits eröffnet hat; die Zuständigkeit kann in diesem Stadium (ausserhalb eines Selbsteintritts) nicht mehr überprüft werden (vgl. Christian Filzwie­ser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K3 zu Art. 4). Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. c respektive e Dublin-II-VO vorliegend zur Anwendung kommt. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens wurde mit Antwortschreiben vom 30. März 2009 respektive 9. Juni 2009 seitens der italienischen Behörden bestätigt.

E. 5.4 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsge­biet wieder aufnehmen. Italien ist folglich grundsätzlich auch weiterhin zur Übernahme des Beschwerdeführers verpflichtet, selbst wenn er bereits überstellt wurde und wiederholt das Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaates Italien verlassen hat. Dass in der Ausweisungsverfügung vom 17. Juli 2009 gegen den Beschwerdeführer neben der Ausweisung aus Italien auch ein zehnjähriges Einreiseverbot angeordnet wurde, steht diesen Überlegungen nicht entgegen; gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens würde das von den italienischen Behörden erlassene Einreiseverbot nicht greifen. Die Überstellung erfolgt gemäss den einzelstaatli­chen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald sie materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO). Mit Verfügung vom 2. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde gut, was eine Unterbrechung der Überstellungfrist bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Folge hat.

E. 6 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate­riell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Krite­rien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be­stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbin­dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Fraglich ist, ob das BFM zu Recht - und erneut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­getreten ist, da - unter Zugrundelegung der Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems - Italien für die Durchführung des vorliegen­den Asylverfahrens zuständig ist, und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch machte.

E. 6.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, etwa gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 FK und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die Schweiz ist demnach zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK droht. Gemäss Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, Entscheid vom 7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, S. 15; EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, S. 54).

E. 6.2 Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Rückschiebeverbotes durch Italien ist festzustellen, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK und der FoK ist. Zudem muss sich Italien an die entspre­chenden Normen der EU halten (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht­linge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti­gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit dem UNHCR (vgl. Antwortschreiben des UNHCR vom 12. Juli 2010) - davon aus, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtun­gen, darunter insbesondere dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Für die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems darf grundsätzlich vermutet werden, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren und namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren. Liegt keine systematische Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen, indem er nachweist, es würden konkrete Gründe dafür vorliegen, dass für ihn bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes beziehungsweise das Risiko einer Zuwiderhandlung gegen das Non-Refoulement-Gebot respektive Art. 3 EMRK bestehen würde. Dabei reicht die blosse Behauptung, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu sein respektive zu werden, nicht aus. Die Ausnahme, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss vielmehr mit ernsthaften Hinweisen aufgezeigt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1 sowie E. 7.5).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, gemäss welchen die Vermutung, ihm drohe in Italien keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK respektive der menschenrechtlichen Garantien der EMRK, in Frage zu stellen sei. Die Schlussfolgerung einer möglichen Refoulement-Verletzung dränge sich in casu umso mehr auf, als er aus Eritrea stamme und dorthin abgeschoben werden solle. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu schlussfolgern ist. Im Rahmen des ersten in der Schweiz geführten Dublin-Verfahrens (vgl. oben Sachverhalt I.) hatte Italien zwar zugesichert, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (der ein noch hängiges Asylverfahren voraussetzt) zurückzunehmen (vgl. Schreiben des Ministero dell'Interno, Unità Dublino, vom 30. März 2009); indessen war das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien bereits zuvor, mit Verfügung vom 23. März 2009, negativ entschieden worden (vgl. Entscheid vom 23. März 2009 des Ministero dell'Interno, [...]). Im ablehnenden italienischen Asylentscheid wurde allerdings eine Wiederaufnahme bei einem Wiederauftauchen des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt (vgl. Eröffnung durch die Questura E._______ vom 28. April 2009). Dieser negative italienische Asylentscheid wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge unmittelbar nach seiner ersten Überstellung von der Schweiz nach Italien eröffnet. Dem Beschwerdeführer stand es somit offen, zu jenem Zeitpunkt - insbesondere mit Unterstützung einer Rechtsberatungsstelle (vgl. SFH-Bericht "Asylum procedure and reception conditions in Italy - Report on the situation of asylum seekers, refugees, and persons under subsidiary or humanitarian protection, with focus on Dublin returnees", Mai 2011, Ziff. 2.6) - gegen diesen Negativentscheid Beschwerde einzulegen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Der Umstand, dass ihm die Verfügung (und ebenso deren Rechtsmittelbelehrung) in englischer Sprache eröffnet wurde, erscheint allerdings fragwürdig, da er diese Sprache gemäss seinen in den schweizerischen Befragungen protokollierten Aussagen nicht beherrsche (vgl. A1/13 S. 2 f.; B1/9 S. 3, C2/9 S. 2). Von einer Verletzung grundsätzlicher Verfahrensgarantien oder des Refoulement-Verbotes durch Italien ist indessen in diesem Zusammenhang dennoch nicht auszugehen; sofern dem Beschwerdeführer ein Nachteil durch die englischsprachige Eröffnung entstanden sein sollte, hätte er auch diesbezüglich im damaligen Verfahrensstadium von seinen Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch machen können. Nach der ersten Überstellung aus der Schweiz nach Italien am 23. April 2009 hätten dem Beschwerdeführer mithin die verfahrensmässigen Möglichkeiten, den negativen Asylentscheid anzufechten oder eine Wiederaufnahme des italienischen Asylverfahrens zu beantragen (vgl. hierzu die Darstellungen im Schreiben des UNHCR vom 12. Juli 2010, oben Bst. H), zur Verfügung gestanden. In der Ausweisungsverfügung vom 17. Juli 2009, die dem Beschwerdeführer nach seiner zweiten Überstellung aus der Schweiz am 17. Juli 2009 noch selbentags eröffnet wurde, wurde er aufgefordert, Italien innert 15 Tagen zu verlassen, gegen ihn wurde eine zehnjährige Einreisesperre unter Haftandrohung verhängt und er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Italien die diplomatische Vertretung Eritreas über seinen Fall infor­miert habe. In der Stellungnahme des UNHCR vom 12. Juli 2010 wird ausgeführt, dass auch eine Wegweisungsverfügung, die auf einen negati­ven Asylentscheid hin ergangen ist, noch separat angefochten werden könne, sofern eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder eine Kettenabschiebung drohe. Zwar geht aus der ergangenen Ausweisungsverfügung hervor, dass eine Anfechtung des Ausweisungsentscheids keinen Suspensiveffekt bewirke; das Gericht geht aber davon aus, dass aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten die Einreichung eines Rechtsmittels die Überprüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in Hinsicht auf eine allenfalls drohenden Verletzung des Refoulementverbots impliziert und der Verwaltungsakt - sprich die Ausweisung des Beschwerde­führers aus Italien nach Eritrea - folglich nicht vollzogen werden könnte, bis über den Suspensiveffekt entschieden wird. Des Weiteren unterstreicht der Umstand, dass die italienischen Behörden im vorliegenden Fall die diplomatische Vertretung Eritreas über den Beschwerdeführer bereits informiert haben, die Annahme, dass Italien das ordentliche Verfahren des Beschwerdeführers grundsätzlich als abgeschlossen behandelt und offenbar keine refoulement-relevanten Aspekte bei einer Ausweisung nach Eritrea habe erkennen können; diese Massnahme lässt die Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel gleichwohl nicht obsolet erscheinen. An dieser Stelle ist allerdings festzuhalten, dass die Erwägung des BFM, der Beschwerdeführer habe allfällige Konsequenzen, welche aufgrund der Rechtssicherheit gelten würden, infolge der unterlassenen Ausschöpfung des Instanzenzuges nach seiner ersten Rücküberstellung aus der Schweiz nach Italien hinzunehmen, unhaltbar ist. Ein Mitgliedstaat kann eine allfällig drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht durch ein Verschulden des Betroffenen rechtfertigen und sich damit aus seiner Verantwortung ziehen, den Betroffenen nicht in einen Staat auszuweisen, in welchem ihm eine nach Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung droht. Im Gegenteil gilt das aus Art. 3 EMRK resultierende Abschiebungsverbot gemäss Praxis des EGMR absolut und wird selbst durch eine Gefährdung, die unmittelbar vom Betroffenen ausgeht, nicht relativiert (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.). Im vorliegenden Fall steht es dem Beschwerdeführer freilich nach wie vor offen, eine allfällige Verletzung des Refoulementverbots durch Ausschöpfung des Instanzenzugs respektive durch Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gegen die Ausweisungsverfügung unter Beantragung des Suspensiveffekts abzuwenden. Schliesslich sind gemäss Antwortschreiben vom 12. Juli 2010 dem UNHCR keine Ausweisungen nach Eritrea bekannt, die von den italienischen Behörden in der Praxis durchgeführt wurden (einzige Ausnahme sei eine Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am Flughafen in Rom). Folglich erscheint die Gefahr, dass Italien den Beschwerdeführer nach Eritrea ausschafft, auch aus diesem Blickwinkel als gering.

E. 6.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; diesbezüglich ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss FK und EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.3. - 7.7.).

E. 6.5 Zu den weiteren in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, dass insbesondere die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Italien - namentlich in Bezug auf die Unterkunft - schlecht seien, ist Folgendes anzuführen: Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit in der Kritik (vgl. insbesondere den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH und The Law Students' Legal Aid Office, Juss-Buss, Oslo und Bern, vom Mai 2011, welcher sich zur Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen sowie subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, äussert), jedoch ist in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu sehen. Es wäre an dem Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Ansicht nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes anlässlich der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen. Hinzuweisen ist auch auf private Hilfsorganisationen, die sich der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch in dieser Hinsicht kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden.

E. 6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie den entsprechenden Vollzug angeordnet hat.

E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge­such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz er­sichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög­lichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in die­sem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. November 2009 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6669/2009 Urteil vom 8. Dezember 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N_______. Sachverhalt: I. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsanagehöriger, verliess eige­nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2008 und gelangte am 7. Oktober 2008 über den Sudan und Libyen nach Italien, wo er daktyloskopisch erfasst wurde. Daraufhin sei er in die Schweiz gereist, wo er am 31. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erstmals um Asyl nachsuchte. Gestützt auf die beiden Eurodac-Treffer vom 10. sowie 15. Oktober 2008 stellte das BFM am 9. Februar 2009 ein Ersuchen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] an Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 25. Februar 2009 fest, dass seitens der italienischen Behörden keine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist erfolgt sei und damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens feststehe. Mit Verfügung vom 26. März 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Schliesslich stimmten die italienischen Behörden, welche mit Entscheid vom 23. März 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits abgelehnt hatten, mit Antwortschreiben vom 30. März 2009 dem Über­nahmegesuch des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO doch zu. Am 23. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublinabkommens von der Schweiz nach Italien überstellt. II. Am 18. Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags im EVZ (...) sein zweites Asylgesuch einreichte. In der Folge stimmte Italien mit Antwortschreiben vom 9. Juni 2009 dem vom BFM am 8. Juni 2009 gestellten Ersuchen um Rückübernahme des Be­schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. Das BFM trat daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 17. Juli 2009 wurde er erneut nach Italien zurückgeführt, wo ihm eigenen Angaben zufolge eine auf den negativen Asylentscheid vom 23. März 2009 bezugnehmende Verfügung eröffnet wurde, wonach er Italien innert 15 Tagen verlassen müsse. III. A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2009 nochmals in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im EVZ (...) sein drittes Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ am 29. Juli 2009 verwies der Beschwerdeführer, was seine Ausreisegründe betrifft, auf die früheren Befragungen (vgl. Akten A1/13, B1/9 und B7/1). Aus diesen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis (...) in Asmara gelebt und die Schule besucht habe. Nach der 10. Klasse sei er in den Militärdienst eingezogen worden und habe diesen ab (...) absolviert. Am (...) 2008 - während er in C._______, Eritrea, Wache gehalten habe - sei er zusammen mit einem anderen Soldaten desertiert und in den Sudan geflohen. Da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea verfolgt oder getötet. Nachdem er zwei Mal aus der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden sei, habe er jeweils dort auf der Strasse leben müssen. In der Schweiz habe es geheissen, er könne in Italien um Asyl ersuchen, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Deshalb sei er erneut in die Schweiz gereist. Als er letztmals am 17. Juli 2009 nach Italien überstellt worden sei, habe man ihn nach zirka sechs Stunden am Flughafen gehen lassen respektive auf die Strasse gesetzt, verbunden mit der Aufforderung, er müsse Italien innerhalb von 15 Tagen verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Auswei­sungsverfügung des Präfekten der Provinz D._______ vom 17. Juli 2009 sowie die Eröffnung dieser Verfügung durch die Questura D._______ vom 17. Juli 2009 zu den Akten. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus Italien ausgewiesen wird, das Land innert 15 Tagen zu verlassen habe, wobei einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und anschliessend während zehn Jahren einem Einreiseverbot unterstehe; des Weiteren wird darauf hingewiesen, die eritreischen Behörden würden über diese Ausweisung informiert. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer erneut den negativen Asylentscheid des italienischen Ministeriums des Innern vom 23. März 2009 und die Eröffnung dieses Asylentscheids, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung, durch die Questura E._______ vom 28. April 2009 zu den Akten. B. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegwei­sungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass er bereits zweimal im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt und in Italien registriert worden sei (vgl. Eurodac-Treffer vom 10. sowie 15. Oktober 2008), voraussichtlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da die italienischen Behörden ihn aufgefordert hätten, in den nächsten zehn Jahren nicht mehr dort zu erscheinen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 - eröffnet am 23. Oktober 2009 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Zudem wurde fest­gehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editions­pflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt wür­den. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem Entscheid über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 26. Oktober 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 2. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde gut, entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Benennung eines Anwalts oder einer Anwältin ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit E-Mail vom 7. Dezember 2009 eine Anfrage an das UNHCR betreffend Situation von Eritreern in Italien im Kontext von Dublin-Überstellungen. H. In seinem Antwortschreiben vom 12. Juli 2010 führte das UNHCR aus, dass sich seine Auskunft hierzu lediglich auf die bestehende Rechtslage in Italien sowie auf die Kenntnisse bestehender Praxis stütze. In Bezug auf das Asylverfahren in Italien begrüsse das UNHCR in erster Linie das in Italien herrschende dezentralisierte Asylsystem - bestehend aus zehn Territorialkommissionen mit jeweils vier Mitgliedern: einem höheren Beamten der Präfektur als Präsident, einem höheren Beamten der Landes­polizei, einem Repräsentanten der lokalen Verwaltung und einem Repräsentanten von UNHCR. Asylsuchende, die gemäss der Dublin-II-VO nach Italien überstellt würden, seien aufgefordert, sich innerhalb von fünf Tagen bei der Zentrale der Polizei der jeweiligen Provinz (sog. Questura) zu melden. Erfolge daraufhin ein negativer erstinstanzlicher Entscheid, könne entweder innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen Beschwerde eingelegt oder allenfalls die Wiederaufnahme des Falles beantragt wer­den. Asylsuchende, welche Beschwerde erheben würden, hätten das Recht auf Zugang zu Empfangseinrichtungen, solange sie berechtigt seien, in Italien zu bleiben (dies gelte aber nur, solange sie nicht das Recht hätten, zu arbeiten). Wenn der negative Entscheid der rücküberstellten Person zugestellt worden und die Beschwerdefrist abgelaufen sei, dann erhalte sie eine Wegweisungsverfügung. Die Person könne zudem in Ausschaffungshaft (Centri di identificazione ed espulsione [CIE]) ge­nommen werden. Habe die rücküberstellte Person in Italien bereits vor­gängig eine Wegweisungsverfügung erhalten, werde sie zur Haft in ein CIE überwiesen, wo sie allerdings die Möglichkeit habe, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen. Des Weiteren könne die Wegweisungs­verfügung, welche auf einen negativen Asylentscheid hin ergehen könne, separat angefochten werden. Im Falle einer Überstellung zu den italieni­s­chen Flughäfen Milano und Rom könne sich die betroffene Person an den Schalter des Grenzinformationsservice wenden, welcher von NGOs betrieben werde und Anleitung sowie Beratung anbiete. Wenn sich die rück­überstellte Person direkt an die Questura wende, müsse sie sich selbst­ständig um einen Anwalt oder eine Organisation kümmern, um rechtliche Unterstützung zu erhalten. Eine gemäss der Dublin-II-VO rücküberstellte Person, die früher bereits sechs Monate die Aufnahmemöglichkeiten in einem italienischen Empfangszentrum in Anspruch genommen habe, werde im Übrigen in der Regel keine weitere Unterstützung erhalten. Was schliesslich Gesuchsteller aus Eritrea betreffe, hätten ca. 87 % (im Jahr 2008) beziehungsweise 78 % (im Jahr 2009) von ihnen in Italien flüchtlingsrechtlichen oder subsidiären Schutz erhalten; obwohl angenommen werde müsse, dass die abgewiesenen Personen Wegweisungsverfügun­gen erhalten hätten, seien dem UNHCR keine Ausweisungen nach Eritrea bekannt, die von den italienschen Behörden in der Praxis durchgeführt worden seien. Jedoch habe das UNHCR Kenntnis von mindestens einer Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am Flughafen in Rom nach Eritrea. I. Mit Eingabe vom 18. August 2010 (Datum Poststempel) ersuchte Frau lic. iur. F._______ (...) um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. J. Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, zumal nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nur patentierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen gewährt wird und im vorliegenden Fall die Rechtsvertretung keinen Anwaltstitel aufweist. K. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. L. Das BFM liess sich am 24. Februar 2011 vernehmen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 2. März 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Anfrage des Gerichtes an das UNHCR vom 7. Dezember 2009, das Antwortschreiben des UNHCR vom 12. Juli 2010 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Februar 2011 zur Kenntnis und forderte ihn auf, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. N. Mit Replikeingabe vom 17. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht nahm die Rechtsvertreterin hierzu Stellung. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen. O. Mit Telefaxeingabe vom 20. Mai 2011 reichte die Stellvertretung der Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich ei­ner selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü­gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 4. 4.1. Zur Begründung des Entscheides vom 1. Oktober 2009 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Eine weitere Anfrage an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erübrige sich, da die Zustim­mung Italiens vom 9. Juni 2009 noch Gültigkeit beanspruche. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 8. Dezember 2009 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, er habe nach der zweiten Rückführung aus der Schweiz nach Italien dort keine Unterkunft bekommen und man habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Bei einer erneuten Überstellung nach Italien würde man ihn verhaften, zumal ihm die italienischen Behörden untersagt hätten, das Land in den nächsten zehn Jahren zu betreten. Diese Ein­wände vermöchten indes nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Be­handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu ändern. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verlet­zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege und der Beschwerdeführer bereits zweimal aus der Schweiz nach Italien überstellt worden sei. 4.2. Hingegen wurde in der Rechtsmitteleingabe erwidert, dass bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. So­dann halte sich Italien nicht an das im Gemein­schaftsrecht festgelegte Mindestschutzniveau. Des Weiteren sei der negative italienische Asylent­scheid vom 23. März 2009 unterdessen in Rechtskraft erwachsen. Ge­mäss "Solidarité sans frontières" würden Auskünfte vorliegen, wonach nach einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid in Italien kein weite­res Asylgesuch gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe, als er zum zweiten Mal nach Italien rücküberstellt worden sei und einen Asylantrag habe stellen wollen, am Flughafen lediglich einen Abschiebungs­befehl erhalten und sei darauf hingewiesen worden, dass er Italien innert 15 Tagen zu verlassen habe sowie vor Ablauf von zehn Jahren das Land nicht wieder betreten dürfe. Dass im Übrigen im negativen Asylentscheid festgehalten worden sei, die Kommission würde noch einmal entscheiden, wenn sich der Beschwerdeführer anhören lassen würde, sei nur eine theoretische Möglichkeit. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht rechtlich vertreten gewesen. Die Chance auf ein faires Verfahren bestehe zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr. Italien habe den Beschwerdeführer nie befragt, demnach kein faires Asylverfahren durchgeführt und trotzdem einen Wegweisungsentscheid gefällt. Die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführer, ohne seinen Fall überprüft zu haben, bereits nach der zweiten Rücküberstellung aus der Schweiz nach Italien in sein Heimatland abschieben wollen. Mit einer Abschiebung dorthin sei auch bei einer dritten Wegweisung nach Italien zu rechnen. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Stand­punktes rechtfertigen könnten. Der Bericht des UNHCR vom 12. Juli 2010 bestätige, dass der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Italien gewährleistet sei. Die italienischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und hätten auch alle Richtlinien der Eu­ropäischen Union in ihrem nationalen Recht umgesetzt. Der Beschwer­deführer habe, als ihm nach seiner Überstellung nach [Italien] der erstin­stanzliche negative Asylentscheid eröffnet worden sei, die Möglichkeit ge­habt, Beschwerde dagegen einzulegen oder die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen. Am Flughafen sei ihm eine Rechtsberatungsstelle zur Verfügung gestanden (vgl. Bericht des UNHCR S. 3 f.). Jedoch habe er unverständlicherweise nicht von seinen Rechten Gebrauch gemacht und habe daher allfällige Konsequenzen, welche aufgrund der Rechtssicherheit gelten würden, hinzunehmen. 4.4. Die Rechtsvertreterin führte in der Replikeingabe vom 17. März 2011 aus, das Antwortschreiben des UNHCR enthalte lediglich allgemeine Ausführungen zur Lage von Dublin-Rückkehrern nach Italien und zum Asyl­verfahren in Italien, hingegen nehme es keinen Bezug auf den konkreten Fall. Der Beschwerdeführer habe in Italien nicht nur einen negativen Asylentscheid, sondern bereits auch eine Wegweisungsverfügung erhalten. Dies werde im Antwortschreiben des UNHCR jedoch nicht genauer erläutert. Das UNHCR führe diesbezüglich lediglich aus, dass eine Person, welche in Italien bereits eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, nach der Rücküberstellung zur Haft in ein CIE überwiesen werde und dort die Möglichkeit habe, ein Gesuch um internationalen Schutz zu stellen. Daraus werde allerdings nicht ersichtlich, um was für ein Gesuch es sich handle, wie das Verfahren ablaufe und zu welchem Recht die Person komme. Ferner führe das UNHCR aus, dass bei Personen, deren Asylentscheid in Abwesenheit nach Aktenlage entschieden worden sei, das Asylverfahren nach der Rücküberstellung auf Antrag wieder aufgenommen werden könne. Personen, die wie der Beschwerdeführer in Italien keine Rechtsvertretung hätten, würden - insbesondere aus Unwissen - Gefahr laufen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Im Übrigen sei der Zugang zu Rechtsberatungsstellen in Italien nicht immer einfach. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer nach seiner zweiten Rücküberstellung nach Italien eine Wegweisungsverfügung eröffnet worden; ob davor das Asylverfahren nochmals aufgenommen worden sei oder nicht, sei gänzlich irrelevant, denn die rechtskräftige Weg­weisungsverfügung verunmögliche es dem Beschwerdeführer, die Wie­deraufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen. Damit drohe ihm die Ausweisung nach Eritrea, ohne dass sein Fall je geprüft worden sei. So­dann bedeute es nicht, dass weil das UNHCR keine Kenntnis von Aus­weisungen aus Italien nach Eritrea habe, keine Ausweisungen stattgefun­den hätten. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass das UNHCR Kenntnis von mindestens einer Zurückweisung an der Grenze gehabt habe; diese Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am Flughafen in Rom habe seine Rückkehr nach Eritrea über Ägypten zur Folge gehabt. Den Ausführungen des BFM, dem Beschwerdeführer sei nach seiner Überstellung nach [Italien] der erstinstanzliche Asylentscheid eröffnet worden und er habe zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Beschwerde einzulegen oder die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen, zumal ihm am Flughafen eine Rechtsberatungsstelle zur Verfügung gestanden sei, er aber offenbar nicht von seinen Rechten Gebrauch gemacht und daher allfällige Konsequenzen hinzunehmen habe, sei entgegenzuhalten, dass der negative Asylentscheid dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Rücküberstellung nach Italien eröffnet worden sei, sondern dass er jenen bei den Behörden habe abholen müssen. In diesem Fall habe er sich selbständig um einen Anwalt kümmern müssen, womit er jedoch völlig überfordert gewesen sei. Diesbezüglich sei ebenfalls festzuhalten, dass bei der Gefahr des Refoulement der Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Konsequenzen seines Handelns tragen müsse, keinesfalls gefolgt werden dürfe, denn aufgrund der jetzigen Situation drohe ihm eine Abschiebung nach Eritrea und damit die deutliche Gefahr des Refoulement, weshalb die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben habe, unabhängig davon, wie diese Gefahr entstanden sei. Im Übrigen sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in Nordafrika und der Flüchtlingsströme nach Europa Italien noch mehr gefordert als zuvor. Wenn bereits vorher Zweifel bestanden hätten, ob die italienischen Behörden noch willens oder in der Lage seien, die vereinbarten Mindeststandards zu gewährleisten, so dürfe dies zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010, 4 L 1455/10.DA.A; Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 16. März 2011). Schliesslich erhalte der Beschwerdeführer in Italien keine angemessene Unterbringung respektive Verpflegung, zumal in Italien gar anerkannte politische Flüchtlinge nicht die ihnen zustehende Behandlung gemäss Art. 23 sowie Art. 24 FK erhalten würden (vgl. Beschwerde S. 7). Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente eingereicht: Lagebericht zu Italien von Rechtsanwalt (...) vom (...) Oktober 2010 betreffend ein Verwaltungsstreitverfahren in [europäisches Land], Medienmittelung der SFH vom 16. März 2011. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Ab­kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied­staates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragssteller erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). 5.2. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dub­lin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu­ständig sei. Eine erneute Anfrage an Italien zur Rückübernahme des Be­schwerdeführers erübrige sich insofern, da die Zustimmung der italieni­schen Behörden vom 9. Juni 2009 noch Gültigkeit beanspruche. 5.3. Ein Wiederübernahmegesuch, wie es das BFM im vorliegenden Fall an Italien gerichtet hat, kommt dann zur Anwendung, wenn ein Dublin-Staat das Asylverfahren (im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO) bereits eröffnet hat; die Zuständigkeit kann in diesem Stadium (ausserhalb eines Selbsteintritts) nicht mehr überprüft werden (vgl. Christian Filzwie­ser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K3 zu Art. 4). Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. c respektive e Dublin-II-VO vorliegend zur Anwendung kommt. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens wurde mit Antwortschreiben vom 30. März 2009 respektive 9. Juni 2009 seitens der italienischen Behörden bestätigt. 5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsge­biet wieder aufnehmen. Italien ist folglich grundsätzlich auch weiterhin zur Übernahme des Beschwerdeführers verpflichtet, selbst wenn er bereits überstellt wurde und wiederholt das Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaates Italien verlassen hat. Dass in der Ausweisungsverfügung vom 17. Juli 2009 gegen den Beschwerdeführer neben der Ausweisung aus Italien auch ein zehnjähriges Einreiseverbot angeordnet wurde, steht diesen Überlegungen nicht entgegen; gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens würde das von den italienischen Behörden erlassene Einreiseverbot nicht greifen. Die Überstellung erfolgt gemäss den einzelstaatli­chen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald sie materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO). Mit Verfügung vom 2. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde gut, was eine Unterbrechung der Überstellungfrist bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Folge hat.

6. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate­riell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Krite­rien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be­stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbin­dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Fraglich ist, ob das BFM zu Recht - und erneut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­getreten ist, da - unter Zugrundelegung der Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems - Italien für die Durchführung des vorliegen­den Asylverfahrens zuständig ist, und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch machte. 6.1. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, etwa gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 FK und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die Schweiz ist demnach zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK droht. Gemäss Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, Entscheid vom 7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, S. 15; EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, S. 54). 6.2. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Rückschiebeverbotes durch Italien ist festzustellen, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK und der FoK ist. Zudem muss sich Italien an die entspre­chenden Normen der EU halten (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht­linge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti­gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit dem UNHCR (vgl. Antwortschreiben des UNHCR vom 12. Juli 2010) - davon aus, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtun­gen, darunter insbesondere dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Für die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems darf grundsätzlich vermutet werden, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren und namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren. Liegt keine systematische Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen, indem er nachweist, es würden konkrete Gründe dafür vorliegen, dass für ihn bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes beziehungsweise das Risiko einer Zuwiderhandlung gegen das Non-Refoulement-Gebot respektive Art. 3 EMRK bestehen würde. Dabei reicht die blosse Behauptung, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu sein respektive zu werden, nicht aus. Die Ausnahme, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss vielmehr mit ernsthaften Hinweisen aufgezeigt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1 sowie E. 7.5). 6.3. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, gemäss welchen die Vermutung, ihm drohe in Italien keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK respektive der menschenrechtlichen Garantien der EMRK, in Frage zu stellen sei. Die Schlussfolgerung einer möglichen Refoulement-Verletzung dränge sich in casu umso mehr auf, als er aus Eritrea stamme und dorthin abgeschoben werden solle. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu schlussfolgern ist. Im Rahmen des ersten in der Schweiz geführten Dublin-Verfahrens (vgl. oben Sachverhalt I.) hatte Italien zwar zugesichert, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (der ein noch hängiges Asylverfahren voraussetzt) zurückzunehmen (vgl. Schreiben des Ministero dell'Interno, Unità Dublino, vom 30. März 2009); indessen war das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien bereits zuvor, mit Verfügung vom 23. März 2009, negativ entschieden worden (vgl. Entscheid vom 23. März 2009 des Ministero dell'Interno, [...]). Im ablehnenden italienischen Asylentscheid wurde allerdings eine Wiederaufnahme bei einem Wiederauftauchen des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt (vgl. Eröffnung durch die Questura E._______ vom 28. April 2009). Dieser negative italienische Asylentscheid wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge unmittelbar nach seiner ersten Überstellung von der Schweiz nach Italien eröffnet. Dem Beschwerdeführer stand es somit offen, zu jenem Zeitpunkt - insbesondere mit Unterstützung einer Rechtsberatungsstelle (vgl. SFH-Bericht "Asylum procedure and reception conditions in Italy - Report on the situation of asylum seekers, refugees, and persons under subsidiary or humanitarian protection, with focus on Dublin returnees", Mai 2011, Ziff. 2.6) - gegen diesen Negativentscheid Beschwerde einzulegen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Der Umstand, dass ihm die Verfügung (und ebenso deren Rechtsmittelbelehrung) in englischer Sprache eröffnet wurde, erscheint allerdings fragwürdig, da er diese Sprache gemäss seinen in den schweizerischen Befragungen protokollierten Aussagen nicht beherrsche (vgl. A1/13 S. 2 f.; B1/9 S. 3, C2/9 S. 2). Von einer Verletzung grundsätzlicher Verfahrensgarantien oder des Refoulement-Verbotes durch Italien ist indessen in diesem Zusammenhang dennoch nicht auszugehen; sofern dem Beschwerdeführer ein Nachteil durch die englischsprachige Eröffnung entstanden sein sollte, hätte er auch diesbezüglich im damaligen Verfahrensstadium von seinen Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch machen können. Nach der ersten Überstellung aus der Schweiz nach Italien am 23. April 2009 hätten dem Beschwerdeführer mithin die verfahrensmässigen Möglichkeiten, den negativen Asylentscheid anzufechten oder eine Wiederaufnahme des italienischen Asylverfahrens zu beantragen (vgl. hierzu die Darstellungen im Schreiben des UNHCR vom 12. Juli 2010, oben Bst. H), zur Verfügung gestanden. In der Ausweisungsverfügung vom 17. Juli 2009, die dem Beschwerdeführer nach seiner zweiten Überstellung aus der Schweiz am 17. Juli 2009 noch selbentags eröffnet wurde, wurde er aufgefordert, Italien innert 15 Tagen zu verlassen, gegen ihn wurde eine zehnjährige Einreisesperre unter Haftandrohung verhängt und er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Italien die diplomatische Vertretung Eritreas über seinen Fall infor­miert habe. In der Stellungnahme des UNHCR vom 12. Juli 2010 wird ausgeführt, dass auch eine Wegweisungsverfügung, die auf einen negati­ven Asylentscheid hin ergangen ist, noch separat angefochten werden könne, sofern eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder eine Kettenabschiebung drohe. Zwar geht aus der ergangenen Ausweisungsverfügung hervor, dass eine Anfechtung des Ausweisungsentscheids keinen Suspensiveffekt bewirke; das Gericht geht aber davon aus, dass aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten die Einreichung eines Rechtsmittels die Überprüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in Hinsicht auf eine allenfalls drohenden Verletzung des Refoulementverbots impliziert und der Verwaltungsakt - sprich die Ausweisung des Beschwerde­führers aus Italien nach Eritrea - folglich nicht vollzogen werden könnte, bis über den Suspensiveffekt entschieden wird. Des Weiteren unterstreicht der Umstand, dass die italienischen Behörden im vorliegenden Fall die diplomatische Vertretung Eritreas über den Beschwerdeführer bereits informiert haben, die Annahme, dass Italien das ordentliche Verfahren des Beschwerdeführers grundsätzlich als abgeschlossen behandelt und offenbar keine refoulement-relevanten Aspekte bei einer Ausweisung nach Eritrea habe erkennen können; diese Massnahme lässt die Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel gleichwohl nicht obsolet erscheinen. An dieser Stelle ist allerdings festzuhalten, dass die Erwägung des BFM, der Beschwerdeführer habe allfällige Konsequenzen, welche aufgrund der Rechtssicherheit gelten würden, infolge der unterlassenen Ausschöpfung des Instanzenzuges nach seiner ersten Rücküberstellung aus der Schweiz nach Italien hinzunehmen, unhaltbar ist. Ein Mitgliedstaat kann eine allfällig drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht durch ein Verschulden des Betroffenen rechtfertigen und sich damit aus seiner Verantwortung ziehen, den Betroffenen nicht in einen Staat auszuweisen, in welchem ihm eine nach Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung droht. Im Gegenteil gilt das aus Art. 3 EMRK resultierende Abschiebungsverbot gemäss Praxis des EGMR absolut und wird selbst durch eine Gefährdung, die unmittelbar vom Betroffenen ausgeht, nicht relativiert (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.). Im vorliegenden Fall steht es dem Beschwerdeführer freilich nach wie vor offen, eine allfällige Verletzung des Refoulementverbots durch Ausschöpfung des Instanzenzugs respektive durch Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gegen die Ausweisungsverfügung unter Beantragung des Suspensiveffekts abzuwenden. Schliesslich sind gemäss Antwortschreiben vom 12. Juli 2010 dem UNHCR keine Ausweisungen nach Eritrea bekannt, die von den italienischen Behörden in der Praxis durchgeführt wurden (einzige Ausnahme sei eine Zurückweisung eines eritreischen Staatsbürgers am Flughafen in Rom). Folglich erscheint die Gefahr, dass Italien den Beschwerdeführer nach Eritrea ausschafft, auch aus diesem Blickwinkel als gering. 6.4. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; diesbezüglich ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss FK und EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.3. - 7.7.). 6.5. Zu den weiteren in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, dass insbesondere die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Italien - namentlich in Bezug auf die Unterkunft - schlecht seien, ist Folgendes anzuführen: Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit in der Kritik (vgl. insbesondere den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH und The Law Students' Legal Aid Office, Juss-Buss, Oslo und Bern, vom Mai 2011, welcher sich zur Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen sowie subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, äussert), jedoch ist in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu sehen. Es wäre an dem Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Ansicht nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes anlässlich der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen. Hinzuweisen ist auch auf private Hilfsorganisationen, die sich der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch in dieser Hinsicht kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. 6.6. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie den entsprechenden Vollzug angeordnet hat.

7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge­such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz er­sichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög­lichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in die­sem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. November 2009 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: