Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6584/2011 Urteil vom 21. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic.iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger eigenen Angaben zufolge, seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2010 verliess und über die Türkei nach Italien reiste, wo er am 10. Dezember 2010 gemäss Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens in der Eigenschaft als Ausländer, der aus einem Drittstaat kommend eine Aussengrenze des Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten illegal überschritten habe (Ziffer 2), erfasst wurde (vgl. dazu auch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen (...), dass er am (...) 2011 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am (...) 2011 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung und des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin, darauf verwies, dass er in Italien eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, dass Italien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren bis zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, um Übernahme ersucht wurde und innerhalb der festgelegten Frist nicht antwortete, dass das BFM mit Verfügung vom (...) 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen am (...) 2011 Beschwerde erheben liess, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2011 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am (...) 2011 im Rahmen des DublinAssoziierungsabkommens von der Schweiz nach Italien (Rom) rücküberstellt worden ist, II dass der Beschwerdeführer am (...) 2011 erneut in die Schweiz einreiste und im EVZ C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom (...) 2011 im Wesentlichen ausführte, im Flughafen von Rom angekommen, habe man ihn dort eine Nacht schlafen lassen, danach sei er von der Polizei weggeschickt worden, indem sie ihm einen Wegweisungsentscheid ausgehändigt und die sofortige Ausreise angeordnet habe, dass er kein Asylgesuch gestellt habe, weil er nicht danach gefragt worden sei, beziehungsweise er einen Polizisten gefragt habe, ob er ein Asylverfahren stellen könne, dieser ihn jedoch weggeschickt habe, dass er es danach nicht mehr versucht habe und per Zug von Rom über Milano und Como nach Chiasso in die Schweiz eingereist sei, dass er der schweizerischen Grenzpolizei die von den italienischen Behörden erhaltenen Kopien der Verfügung abgegeben habe, dass er am (...) 2011 im Rahmen des bei der Befragung gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens dieser nichts entgegenhielt und hinsichtlich der Wegweisung dorthin darauf verwies, er habe eine Ausreiseverfügung erhalten und befürchte, bei einer Abschiebung durch die italienischen Behörden nach Syrien von der heimatlichen Polizei festgenommen zu werden, dass Italien die auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO gestützte Anfrage des BFM vom 6. Oktober 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 - eröffnet am 29. November 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch vom (...) 2011 nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das BFM anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären, dass der Vollzug bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 vorsorglich ausgesetzt wurde, dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 9. Dezember 2011 vorlagen, dass auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie des Beschwerdeführers - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen einzugehen ist, fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass mit vorliegendem Endentscheid die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungs-abkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (von einem Drittstaat herkommend) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste und gemäss EURODAC-Einträgen erstmals am 10. Dezember 2010 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, dass er sodann am 17. Dezember 2010 in Österreich und ein weiteres Mal am (...) 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er nach einem rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG am 31. Dezember 2011 nach Italien rücküberstellt wurde und (...) Tage später nach Wiedereinreise in die Schweiz ((...) 2011) erneut um Asyl nachsuchte, dass aufgrund dieser Sachlage Italien weiterhin für die Behandlung des erneuten Asylgesuchs zuständig ist, was der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene bestreitet, dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am 6. Oktober 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und Italien dazu innert der festgelegten Frist ( 7. November 2011) keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), womit Italien der Rückübernahme implizit zugestimmt hat, dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens (nach den Kriterien der Dublin-II-VO:Ersteinreisestaat Italien) ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E.5), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE 2010/45 E. 7.2), dass auf Beschwerdeebene einerseits geltend gemacht wird, die Schweiz verletze das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weil dem Beschwerdeführer mit einem Wegweisungsvollzug nach Italien eine Kettenabschiebung nach Syrien drohe, dass hierzu festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon ausgeht, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren, dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat der Beschwerdeführer diese Vermutung umstossen kann, indem er nachweist, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihm bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe, dass der Beschwerdeführer mit der ihn betreffenden Wegweisungsverfügung der Zentrale der Polizei (Questura) der Provinz Rom vom (...) 2011 nicht die völkerrechtswidrige Wegweisung nach Syrien zu belegen vermag, weil die Wegweisung gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 (...) zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht im Rahmen eines Asylverfahrens erlassen wurde, mithin der flüchtlingsrechtliche Schutz nicht Prüfungsgegenstand der Verfügung gewesen sein kann, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei den italienischen Behörden nicht geltend gemacht, er würde in seinem Heimatstaat verfolgt, dass der Beschwerdeführer zwar mit Verweis auf die vorgenannte Wegweisungsverfügung "foglio di via" und ein Urteil des Verwaltungsgerichts von Magdeburg (26. Juli 2011 - 9 A 346/10/MD) geltend macht, Italien gewähre Asylsuchenden den Zugang zum Asylverfahren nicht, dass hingegen das besagte Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, in welchem ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO angeordnet wurde, weil es einer alleinstehenden Mutter mit fünf Kindern - nach Auffassung des Gerichts - nicht zuzumuten gewesen sei, in den zuständigen Staat Italien weggewiesen zu werden, einerseits nicht zu belegen vermag, dass Asylsuchenden in Italien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird, und andererseits keine bindende Wirkung für die Schweiz entfaltet, dass es sich überdies nicht um eine vergleichbare Situation handelt, zumal der Beschwerdeführer nicht der Gruppe der verletzlichsten Personen angehört, dass sodann die zu den Akten gegebene Wegweisungsverfügung nicht zu belegen vermag, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt worden wäre, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er ein Asylgesuch habe stellen wollen, aber vom Polizisten weggeschickt worden sei, weshalb er nicht mehr erneut versucht habe, eines zu stellen (vgl. A7 S. 6), zwar als Indiz für die angeführten Probleme gelten könnte, doch als unzureichend zu bewerten ist, um gestützt darauf zum Schluss gelangen zu müssen, Italien verletze die Normen des Dublinabkommens, indem es Asylsuchenden den Zugang zum Asylverfahren verwehre, dass sich der Beschwerdeführer überdies in Italien bspw. im Flughafen von Rom an den Grenzinformationsservice hätte wenden können, der von einer NGO betrieben wird und Anleitung und Beratung anbietet, oder sich von einem beigezogenen Anwalt unterstützen lassen können, damit er seinen Rechtsanspruch (Asylverfahren im zuständigen Staat) hätte durchsetzen können, (vgl. dazu Ausführungen zum italienischen Asylverfahren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6669/2009 Bst. H vom 8. Dezember 2011), dass auf Beschwerdeebene schliesslich geltend gemacht wird, gemäss jüngster Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei vom Vollzug der Überstellung eines syrischen Asylsuchenden nach Italien wegen möglicher Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK abgesehen worden (vgl. vorläufige Aussetzung der Überstellung nach Italien durch EGMR, Rule 39, Statement of facts, Beschwerde Nr. 64208/2011, vom 19. Oktober 2011), womit es Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Italien geben würde, dass das italienische Fürsorgesystem zwar in der Kritik (vgl. BVGE 6038/2010 vom 3. September 2010; Bericht von Maria Bethka & Dominik Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylum procedure and reception condition, with focus on Dublin returnees" Berne and Oslo vom Mai 2011) steht, indessen in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass daran auch das vorgenannte Urteil nichts zu ändern vermag, dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen, dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind, und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: