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E-1824/2012

E-1824/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge Syrien am 3. respektive 4. August 2011 und gelangten über die Türkei sowie Italien am 26. September 2011 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) gewährte das BFM den Gesuchstellenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Belgiens (gestützt auf EURODAC-Treffer vom 20. August 2010 in Italien und vom 13. September 2010 in Belgien) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Gesuchstellenden und zu einer allfälligen Überstellung dorthin. Der Gesuchsteller gab dabei insbesondere zu Protokoll, er sei am 20. oder 24. Dezember 2010 von Belgien nach Italien überstellt worden, wo ihn die italienischen Behörden am 24. Dezember 2010 auf die Strasse gestellt hätten. Daraufhin habe ihn die "syrische Interpol" in Italien auf die syrische Botschaft gebracht und am (...) Januar [recte: 2011, nachträgliche Anmerkung des Gerichts] mittels eines von den syrischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer nach Syrien überführt. Die Gesuchstellenden reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen zwei syrische Identitätskarten, einen syrischen Führerausweis, ein syrisches Familienbüchlein und ein Laissez-Passer der syrischen Behörden ein. B. Auf Anfrage des BFM vom 19. Oktober 2011 bestätigten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, dass der Gesuchsteller nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Belgien am 20. Dezember 2010 nach Italien überführt worden sei. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 - eröffnet am 11. Februar 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. Das Bundesamt verwies in seinem Entscheid auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche, da die italienischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM vom 2. November 2011 stillschweigend zugestimmt hätten; aus diesem Grunde sei davon auszugehen, Italien habe - anders als vom Gesuchsteller behauptet - seine Wegweisung nach Syrien noch nicht vollzogen. Im Übrigen hätten die Gesuchstellenden keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung nach Italien vorbringen können, zumal weder die vorgetragene Sachverhaltsdarstellung noch die eingereichten Belege die geltend gemachte Rückreise des Gesuchstellers von Italien nach Syrien glaubhaft zu machen vermöchten. D. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 ab (vgl. Beschwerdeverfahren E 922/2012) und auferlegte den Gesuchstellenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-. Das Gericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Begründung, Italien habe dem Übernahmegesuch des BFM implizit zugestimmt, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und für die Aufnahme der Gesuchstellenden durch Italien gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) gegeben sei. Im Übrigen sei das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei nach seiner Überstellung von Belgien nach Italien dort ohne Zutun der italienischen Behörden von den syrischen Behörden verhaftet und in sein Heimatland überführt worden, offensichtlich haltlos, da weder das im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Laissez-Passer noch die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Beweismittel - ein Schreiben eines syrischen Anwalts sowie ein Vertrag betreffend einen Hausverkauf in Syrien - geeignet seien, eine Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund würden sich auch die Aussagen der Ehefrau sowie der ältesten Tochter des Gesuchstellers als nicht stichhaltig erweisen. E. Mit Revisionsgesuch vom 4. April 2012 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Gesuchstellenden die Aufhebung des Urteils vom 23. Februar 2012 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E 922/2012 gegen die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012, welche aufzuheben sei; überdies sei das Bundesamt anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner sei dem vorliegenden Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: zwei CD (inklusive Ausdrucke der jeweiligen Videosequenz) die Teilnahme des Gesuchstellers an einer Hochzeit vom (...) Juli 2011 respektive (...) April 2011 betreffend, zwei Fotographien die Teilnahme des Gesuchstellers am Newroz-Fest vom 21. März 2011 betreffend, einen Arztbericht vom (...) Juni 2011 in arabischer Sprache, einen DHL-Frachtschein in Kopie sowie eine undatierte Anfrage bei [Fluggesellschaft] den Flug des Gesuchstellers am (...) Januar 2011 von [Italien] nach Damaskus betreffend. F. Mit Telefax vom 4. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 10. April 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin ausgesetzt bleibe, bis über das weitere Vorgehen befunden werden könne. Im Übrigen werde über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass, worauf in der Rechtsmitteleingabe richtigerweise hingewiesen und was deshalb auch nicht formell geltend gemacht wurde, der Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG) - nämlich die angebliche Nichtbeachtung des sich auf der Hinterseite des Laissez-Passer vom (...) Januar 2011 befindenden Einreisestempels vom (...) Januar 2011 der Arabischen Republik Syrien - nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. b - d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 wurde gleichentags per Telefax sowie per Post versandt, weshalb das Revisionsgesuch vom 4. April 2012 als verspätet zu erachten und darauf nicht einzutreten wäre, insoweit sich dieses auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG abstützen würde.

E. 2.3 Des Weiteren rufen die Gesuchstellenden mit der Nachreichung von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei­dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan­zen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 3.3 Die Gesuchstellenden reichten im Revisionsverfahren folgende Dokumente - die der Bruder des Gesuchstellers ihm per DHL am (...) respektive (...) Februar 2012 habe zukommen lassen (vgl. eingereichten DHL-Frachtschein in Kopie) - ein, welche die Rückkehr des Gesuchstellers von Italien nach Syrien und seinen dortigen Aufenthalt belegen würden: zwei CD (inklusive Ausdrucke der jeweiligen Videosequenz) die Teilnahme des Gesuchstellers an einer Hochzeit vom (...) Juli 2011 respektive (...) April 2011 betreffend, zwei Fotographien die Teilnahme des Gesuchstellers am Newroz-Fest am 21. März 2011 betreffend, einen Arztbericht vom (...) Juni 2011 in arabischer Sprache sowie eine undatierte Anfrage bei [Fluggesellschaft] den Flug des Gesuchstellers vom (...) Januar 2011 von [Italien] nach Damaskus betreffend.

E. 3.4 Fraglich ist zunächst, ob die Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt in der Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, da Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren. Vorliegend ist bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der den Gesuchstellenden obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden bereits im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz die Beweismittel hätten einreichen können, zumal zwischen dem Erlass der Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 respektive deren Eröffnung am 11. Februar 2012 und dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 weniger als ein Monat liegt; für die Beibringung eines Beweismittels aus dem Ausland sieht jedoch das Asylgesetz selbst eine Frist von 30 Tagen vor (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG). Ferner wurde in der Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass sich die Gesuchstellenden bemühen würden, zumindest einige der eingereichten Beweismaterialien alsbald nachzureichen. Nach dem Gesagten kann nicht von einer unsorgfältigen Prozessführung ausgegangen werden und es liegt kein Versäumnis vor, die Beweismittel bereits auf Beschwerdestufe einzureichen.

E. 3.5 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die ins Recht gelegten Beweismittel auch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, das heisst ob sie geeignet gewesen wären, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen). Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Wie die Beschwerdeinstanz in ihrem Urteil vom 23. Februar 2012 zutreffend ausführte, haben die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Gesuchstellenden implizit zugestimmt, da Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorsieht, dass wenn keine Antwort des ersuchten Mitgliedstaates auf das Aufnahmegesuch des ersuchenden Mitgliedstaates innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erfolgt, davon auszugehen ist, dem Gesuch werde stattgegeben. In der entsprechenden Anfrage des BFM vom 2. November 2011 an Italien um Rückübernahme des Gesuchstellers teilte das Bundesamt den italienischen Behörden insbesondere mit, dass der Gesuchsteller geltend mache, er sei von Italien nach Syrien überführt worden und habe sein Heimatland im August 2011 zusammen mit seiner Familie wieder verlassen (vgl. A25/6). Mithin teilte das BFM den italienischen Behörden alle dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Informationen mit. Ausserdem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Italien selber über das Wissen verfügt, ob die Ausschaffung des Gesuchstellers von Italien nach Syrien bereits erfolgt ist oder nicht. Aufgrund der unbeantwortet gebliebenen Übernahmeanfrage ist davon auszugehen, dass sich Italien - im Wissen um die geltend gemachte Überstellung von Italien nach Syrien seitens des Gesuchstellers - für die vorliegenden Asylgesuche zuständig erachtet. Wären dabei die im Rahmen des Revisionsverfahrens ins Recht gelegten Beweismittel bereits auf Beschwerdestufe vorgelegen, hätte dieser Umstand die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren der Gesuchstellenden, welche infolge Verfristung begründet worden ist, nicht umzustossen vermocht. Es wäre vielmehr Sache Italiens gewesen, im Falle eines bereits erfolgten Vollzugs eines negativen Asylentscheids, welcher das unmittelbare Erlöschen der Zuständigkeit Italiens zur Folge hätte, auf die Übernahmegesuche des BFM zu reagieren und die eigene Zuständigkeit für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zu bezweifeln. Nach dem Gesagten ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel zu verneinen, da sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu keinem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 10. April 2012 festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einen späteren Zeitpunkt befunden, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu entscheiden. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden geht aus den Akten hervor, und das Revisionsgesuch musste nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1824/2012 Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (E-922/2012 / N [...]). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge Syrien am 3. respektive 4. August 2011 und gelangten über die Türkei sowie Italien am 26. September 2011 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) gewährte das BFM den Gesuchstellenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Belgiens (gestützt auf EURODAC-Treffer vom 20. August 2010 in Italien und vom 13. September 2010 in Belgien) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Gesuchstellenden und zu einer allfälligen Überstellung dorthin. Der Gesuchsteller gab dabei insbesondere zu Protokoll, er sei am 20. oder 24. Dezember 2010 von Belgien nach Italien überstellt worden, wo ihn die italienischen Behörden am 24. Dezember 2010 auf die Strasse gestellt hätten. Daraufhin habe ihn die "syrische Interpol" in Italien auf die syrische Botschaft gebracht und am (...) Januar [recte: 2011, nachträgliche Anmerkung des Gerichts] mittels eines von den syrischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer nach Syrien überführt. Die Gesuchstellenden reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen zwei syrische Identitätskarten, einen syrischen Führerausweis, ein syrisches Familienbüchlein und ein Laissez-Passer der syrischen Behörden ein. B. Auf Anfrage des BFM vom 19. Oktober 2011 bestätigten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, dass der Gesuchsteller nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Belgien am 20. Dezember 2010 nach Italien überführt worden sei. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 - eröffnet am 11. Februar 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. Das Bundesamt verwies in seinem Entscheid auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche, da die italienischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM vom 2. November 2011 stillschweigend zugestimmt hätten; aus diesem Grunde sei davon auszugehen, Italien habe - anders als vom Gesuchsteller behauptet - seine Wegweisung nach Syrien noch nicht vollzogen. Im Übrigen hätten die Gesuchstellenden keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung nach Italien vorbringen können, zumal weder die vorgetragene Sachverhaltsdarstellung noch die eingereichten Belege die geltend gemachte Rückreise des Gesuchstellers von Italien nach Syrien glaubhaft zu machen vermöchten. D. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 ab (vgl. Beschwerdeverfahren E 922/2012) und auferlegte den Gesuchstellenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-. Das Gericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Begründung, Italien habe dem Übernahmegesuch des BFM implizit zugestimmt, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und für die Aufnahme der Gesuchstellenden durch Italien gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) gegeben sei. Im Übrigen sei das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei nach seiner Überstellung von Belgien nach Italien dort ohne Zutun der italienischen Behörden von den syrischen Behörden verhaftet und in sein Heimatland überführt worden, offensichtlich haltlos, da weder das im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Laissez-Passer noch die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Beweismittel - ein Schreiben eines syrischen Anwalts sowie ein Vertrag betreffend einen Hausverkauf in Syrien - geeignet seien, eine Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund würden sich auch die Aussagen der Ehefrau sowie der ältesten Tochter des Gesuchstellers als nicht stichhaltig erweisen. E. Mit Revisionsgesuch vom 4. April 2012 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Gesuchstellenden die Aufhebung des Urteils vom 23. Februar 2012 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E 922/2012 gegen die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012, welche aufzuheben sei; überdies sei das Bundesamt anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner sei dem vorliegenden Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: zwei CD (inklusive Ausdrucke der jeweiligen Videosequenz) die Teilnahme des Gesuchstellers an einer Hochzeit vom (...) Juli 2011 respektive (...) April 2011 betreffend, zwei Fotographien die Teilnahme des Gesuchstellers am Newroz-Fest vom 21. März 2011 betreffend, einen Arztbericht vom (...) Juni 2011 in arabischer Sprache, einen DHL-Frachtschein in Kopie sowie eine undatierte Anfrage bei [Fluggesellschaft] den Flug des Gesuchstellers am (...) Januar 2011 von [Italien] nach Damaskus betreffend. F. Mit Telefax vom 4. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 10. April 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin ausgesetzt bleibe, bis über das weitere Vorgehen befunden werden könne. Im Übrigen werde über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass, worauf in der Rechtsmitteleingabe richtigerweise hingewiesen und was deshalb auch nicht formell geltend gemacht wurde, der Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG) - nämlich die angebliche Nichtbeachtung des sich auf der Hinterseite des Laissez-Passer vom (...) Januar 2011 befindenden Einreisestempels vom (...) Januar 2011 der Arabischen Republik Syrien - nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. b - d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 wurde gleichentags per Telefax sowie per Post versandt, weshalb das Revisionsgesuch vom 4. April 2012 als verspätet zu erachten und darauf nicht einzutreten wäre, insoweit sich dieses auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG abstützen würde. 2.3. Des Weiteren rufen die Gesuchstellenden mit der Nachreichung von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei­dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan­zen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.3. Die Gesuchstellenden reichten im Revisionsverfahren folgende Dokumente - die der Bruder des Gesuchstellers ihm per DHL am (...) respektive (...) Februar 2012 habe zukommen lassen (vgl. eingereichten DHL-Frachtschein in Kopie) - ein, welche die Rückkehr des Gesuchstellers von Italien nach Syrien und seinen dortigen Aufenthalt belegen würden: zwei CD (inklusive Ausdrucke der jeweiligen Videosequenz) die Teilnahme des Gesuchstellers an einer Hochzeit vom (...) Juli 2011 respektive (...) April 2011 betreffend, zwei Fotographien die Teilnahme des Gesuchstellers am Newroz-Fest am 21. März 2011 betreffend, einen Arztbericht vom (...) Juni 2011 in arabischer Sprache sowie eine undatierte Anfrage bei [Fluggesellschaft] den Flug des Gesuchstellers vom (...) Januar 2011 von [Italien] nach Damaskus betreffend. 3.4. Fraglich ist zunächst, ob die Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt in der Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, da Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren. Vorliegend ist bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der den Gesuchstellenden obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden bereits im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz die Beweismittel hätten einreichen können, zumal zwischen dem Erlass der Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 respektive deren Eröffnung am 11. Februar 2012 und dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 weniger als ein Monat liegt; für die Beibringung eines Beweismittels aus dem Ausland sieht jedoch das Asylgesetz selbst eine Frist von 30 Tagen vor (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG). Ferner wurde in der Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass sich die Gesuchstellenden bemühen würden, zumindest einige der eingereichten Beweismaterialien alsbald nachzureichen. Nach dem Gesagten kann nicht von einer unsorgfältigen Prozessführung ausgegangen werden und es liegt kein Versäumnis vor, die Beweismittel bereits auf Beschwerdestufe einzureichen. 3.5. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die ins Recht gelegten Beweismittel auch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, das heisst ob sie geeignet gewesen wären, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen). Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Wie die Beschwerdeinstanz in ihrem Urteil vom 23. Februar 2012 zutreffend ausführte, haben die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Gesuchstellenden implizit zugestimmt, da Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorsieht, dass wenn keine Antwort des ersuchten Mitgliedstaates auf das Aufnahmegesuch des ersuchenden Mitgliedstaates innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erfolgt, davon auszugehen ist, dem Gesuch werde stattgegeben. In der entsprechenden Anfrage des BFM vom 2. November 2011 an Italien um Rückübernahme des Gesuchstellers teilte das Bundesamt den italienischen Behörden insbesondere mit, dass der Gesuchsteller geltend mache, er sei von Italien nach Syrien überführt worden und habe sein Heimatland im August 2011 zusammen mit seiner Familie wieder verlassen (vgl. A25/6). Mithin teilte das BFM den italienischen Behörden alle dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Informationen mit. Ausserdem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Italien selber über das Wissen verfügt, ob die Ausschaffung des Gesuchstellers von Italien nach Syrien bereits erfolgt ist oder nicht. Aufgrund der unbeantwortet gebliebenen Übernahmeanfrage ist davon auszugehen, dass sich Italien - im Wissen um die geltend gemachte Überstellung von Italien nach Syrien seitens des Gesuchstellers - für die vorliegenden Asylgesuche zuständig erachtet. Wären dabei die im Rahmen des Revisionsverfahrens ins Recht gelegten Beweismittel bereits auf Beschwerdestufe vorgelegen, hätte dieser Umstand die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren der Gesuchstellenden, welche infolge Verfristung begründet worden ist, nicht umzustossen vermocht. Es wäre vielmehr Sache Italiens gewesen, im Falle eines bereits erfolgten Vollzugs eines negativen Asylentscheids, welcher das unmittelbare Erlöschen der Zuständigkeit Italiens zur Folge hätte, auf die Übernahmegesuche des BFM zu reagieren und die eigene Zuständigkeit für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zu bezweifeln. Nach dem Gesagten ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel zu verneinen, da sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu keinem anderen Entscheid geführt hätten.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 ist demzufolge abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 10. April 2012 festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einen späteren Zeitpunkt befunden, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu entscheiden. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden geht aus den Akten hervor, und das Revisionsgesuch musste nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: