Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 12. Dezember 2014 im Kantonsspital C._______ durchgeführten Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters sowie zur Zuständigkeit von Rumänien, Ungarn oder Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. A.b Am 14. Januar 2015 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO mit Schreiben vom 27. Januar 2015 zu (SEM-Akten A25/1). A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (eröffnet am 5. Februar 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Rumänien weg, verfügte den Vollzug und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. B. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebende Wirkung respektive vorsorglichen Vollzugsstopp ersucht. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Telefax vom 13. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus (Art.56 VwVG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst worden, die ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinen Identitätspapieren belegen und habe ungenaue Angaben zu Daten von Ereignissen in seinem Leben gemacht. Er sehe auch älter aus als angegeben. Er werde daher für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt.
E. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe das Geburtsdatum des Beschwerdeführers willkürlich auf den (...) festgesetzt, damit er nicht mehr als Minderjähriger gelte und nach Rumänien weggewiesen werden könne. Es sei bekannt, dass die Bestimmung des Alters mittels Handknochenanalyse Abweichungen von bis zu drei Jahren aufweisen könne. Da er (...) alt sei, sei die Analyse in seinem Fall nicht tauglich. Das SEM gehe davon aus, dass er nicht minderjährig sei, weil er keine Identitätspapiere vorlegen könne und sein Alter nur von den Angaben seiner Mutter kenne, welche sein Geburtsdatum in ihren Koran geschrieben habe. Die pauschale Annahme, dass er volljährig sei, sei nicht zulässig. Er habe immer angegeben, minderjährig zu sein. Die Anhörung zu seinem Leben sei so oberflächlich gewesen, dass daraus keine Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit gezogen werden könnten. Das SEM verletze seine Rechte als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender.
E. 6.1 Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM erachtete ihn als nicht minderjährig und ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. Januar 2015 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Diesem Gesuch stimmten die rumänischen Behörden am 27. Januar 2015 zu.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien Asyl verlangt zu haben, bleibt aber dabei, am (...) geboren zu sein.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist. Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen. Die vorliegend durchgeführte Analyse (A9/2), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren nicht mehr als drei Jahre beträgt. Dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf seine Minderjährigkeit. Er wurde zwar bei den rumänischen Behörden mit dem Geburtsdatum (...) verzeichnet, woraus zu schliessen ist, dass er sich auch dort als Minderjähriger ausgegeben hat. Er hat indessen weder in Rumänien noch in der Schweiz Dokumente eingereicht, die seine Minderjährigkeit belegen oder zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um den Erhalt solcher Dokumente bemüht hätte, was ihm als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG anzulasten ist. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er zu wichtigen Ereignissen in seinem Leben weder Jahreszahlen noch andere Einzelheiten nannte, und auf entsprechende Nachfrage angab, er habe diese vergessen (vgl. A14/4 S. 3). Auch auf Beschwerdeebene reichte er keine Dokumente ein und nannte keinen einzigen konkreten Hinweis für seine angebliche Minderjährigkeit. Statt der Vorinstanz vorzuwerfen, diese hätte ihn zum Beispiel sehr genau nach seinem Leben im Iran befragen können, hätte er in der Beschwerde beispielsweise sehr genau über sein Leben im Iran berichten können. Nach dem Gesagten sprechen überwiegende Umstände gegen seine Minderjährigkeit.
E. 6.4 Demnach erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Zuständigkeit als zutreffend, womit Rumänien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
E. 6.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer verweist auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen könne, ohne diese Norm in einen Kontext zu seiner persönlichen Situation und seinem Asylgesuch zu stellen.
E. 6.6.1 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.6.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-911/2015 Urteil vom 27. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 12. Dezember 2014 im Kantonsspital C._______ durchgeführten Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters sowie zur Zuständigkeit von Rumänien, Ungarn oder Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. A.b Am 14. Januar 2015 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO mit Schreiben vom 27. Januar 2015 zu (SEM-Akten A25/1). A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (eröffnet am 5. Februar 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Rumänien weg, verfügte den Vollzug und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. B. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebende Wirkung respektive vorsorglichen Vollzugsstopp ersucht. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Telefax vom 13. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus (Art.56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst worden, die ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinen Identitätspapieren belegen und habe ungenaue Angaben zu Daten von Ereignissen in seinem Leben gemacht. Er sehe auch älter aus als angegeben. Er werde daher für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe das Geburtsdatum des Beschwerdeführers willkürlich auf den (...) festgesetzt, damit er nicht mehr als Minderjähriger gelte und nach Rumänien weggewiesen werden könne. Es sei bekannt, dass die Bestimmung des Alters mittels Handknochenanalyse Abweichungen von bis zu drei Jahren aufweisen könne. Da er (...) alt sei, sei die Analyse in seinem Fall nicht tauglich. Das SEM gehe davon aus, dass er nicht minderjährig sei, weil er keine Identitätspapiere vorlegen könne und sein Alter nur von den Angaben seiner Mutter kenne, welche sein Geburtsdatum in ihren Koran geschrieben habe. Die pauschale Annahme, dass er volljährig sei, sei nicht zulässig. Er habe immer angegeben, minderjährig zu sein. Die Anhörung zu seinem Leben sei so oberflächlich gewesen, dass daraus keine Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit gezogen werden könnten. Das SEM verletze seine Rechte als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender. 6. 6.1 Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM erachtete ihn als nicht minderjährig und ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. Januar 2015 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Diesem Gesuch stimmten die rumänischen Behörden am 27. Januar 2015 zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien Asyl verlangt zu haben, bleibt aber dabei, am (...) geboren zu sein. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist. Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen. Die vorliegend durchgeführte Analyse (A9/2), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren nicht mehr als drei Jahre beträgt. Dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf seine Minderjährigkeit. Er wurde zwar bei den rumänischen Behörden mit dem Geburtsdatum (...) verzeichnet, woraus zu schliessen ist, dass er sich auch dort als Minderjähriger ausgegeben hat. Er hat indessen weder in Rumänien noch in der Schweiz Dokumente eingereicht, die seine Minderjährigkeit belegen oder zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um den Erhalt solcher Dokumente bemüht hätte, was ihm als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG anzulasten ist. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er zu wichtigen Ereignissen in seinem Leben weder Jahreszahlen noch andere Einzelheiten nannte, und auf entsprechende Nachfrage angab, er habe diese vergessen (vgl. A14/4 S. 3). Auch auf Beschwerdeebene reichte er keine Dokumente ein und nannte keinen einzigen konkreten Hinweis für seine angebliche Minderjährigkeit. Statt der Vorinstanz vorzuwerfen, diese hätte ihn zum Beispiel sehr genau nach seinem Leben im Iran befragen können, hätte er in der Beschwerde beispielsweise sehr genau über sein Leben im Iran berichten können. Nach dem Gesagten sprechen überwiegende Umstände gegen seine Minderjährigkeit. 6.4 Demnach erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Zuständigkeit als zutreffend, womit Rumänien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 6.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.6 Der Beschwerdeführer verweist auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen könne, ohne diese Norm in einen Kontext zu seiner persönlichen Situation und seinem Asylgesuch zu stellen. 6.6.1 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.6.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub