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E-3354/2015

E-3354/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3354/2015 Urteil vom 1. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Rumänien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2015 - eröffnet am 21. Mai 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei Einsicht in die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Arztberichte mit Übersetzung und "in die Akten" zu gewähren; eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den eingereichten Beweismittel, insbesondere die Arztberichte mit Übersetzung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 27. Mai 2015 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer provisorischen Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Akten über die Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass vorliegend im Eventualbegehren die Gewährung von Asyl beantragt wird, weshalb auf dieses vorliegend nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; "take back"), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. April 2015 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. vorinstanzliche Akten A3/1), dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der «Eurodac»-Datenbank anlässlich der vorinstanzlichen Befragung ausführte, er sei unter anderem über Rumänien in die Schweiz eingereist, wobei die rumänischen Behörden ihn angehalten hätten, in Rumänien ein Asylgesuch einzureichen, welches noch hängig sei (vgl. A4/13 S. 5), dass das SEM die rumänischen Behörden am 28. April 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. A10/5), dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten (vgl. A12/1), dass die Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss dagegen einwendet, es erweise sich als unmöglich, ihn an Rumänien überzustellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gegeben sei, dass von systemischen Mängeln betreffend Rumänien indessen nicht auszugehen ist und dieses Land gemäss Einschätzung des Gerichts seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. beispielsweise Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-5034/2014 vom 17. September 2014, E-911/2015 vom 27. Februar 2015, D-2317/2015 vom 20. April 2015), dass Rumänien namentlich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer sich somit bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es vorliegend mithin keine Hinweise für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seiner Überstellung nach Rumänien auch in individueller Hinsicht kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die rumänischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dass den Akten namentlich auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ferner gesundheitliche Probleme anführt und geltend macht, bei einer Überstellung drohe ihm ein ernsthaftes Risiko, weil die Behandlung seiner psychischen Krankheit in Rumänien in finanzieller Hinsicht nicht gewährleistet sei, dass er in diesem Zusammenhang zwei syrische Arztzeugnisse, datierend vom (...) Februar 2014 und vom (...) Mai 2015, samt Übersetzung ins Deutsche, zu den Akten reicht, in denen eine [psychische Beschwerden] attestiert werden, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Rumänien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und könnte damit Art. 3 EMRK verletzen, dass der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Vorbringen ferner implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der im Rahmen der Dublin-Regelung für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, klare Indizien vorzuweisen, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstösst, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dessen geltend gemachte Beschwerden ([psychische Beschwerden]) mit Medikamenten und nötigenfalls mit psychotherapeutischen Massnahmen erfolgreich behandelt werden können, dass die beiden eingereichten Arztberichte im Übrigen zu relativieren sind, nachdem der Beschwerdeführer noch anlässlich der summarischen Befragung vom 30. April 2015 auf die Aufforderung des SEM hin, bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen sogleich geltend zu machen, explizit zu Protokoll gab, "es gehe ihm gut" (vgl. A4/13 S. 8), dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Beschwerden somit nachgeschoben wirken, wobei festzuhalten bleibt, dass auch bei tatsächlichem Vorliegen dieser Beschwerden - wie vorstehend festgehalten - kein Überstellungshindernis nach Rumänien gegeben wäre, dass Rumänien als EU-Mitgliedstaat dem Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und dem Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) sowie über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5034/2014 vom 17. September 2014), dass somit der Einwand des Beschwerdeführers, der rumänische Staat sei in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage für ihn zu sorgen, aufgrund der vorstehend klar definierten staatsvertraglichen Verpflichtungen von Rumänien unbegründet ist und der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegensteht, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins Leere gehen und Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, dass schliesslich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen sind, da der Beschwerdeführer bereits bei Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids Einsicht in die entsprechenden editionspflichtigen Akten erhalten hat, die ihm ausgehändigt worden sind, und er im Rahmen seiner Beschwerdemöglichkeit den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen hat, dass des Weiteren keine Gründe ersichtlich sind, ihm Einsicht in seine auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte zu gewähren sowie hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ihm diese Beweismittel bereits bekannt sein müssen, nachdem er sie ja selber auf Beschwerdeebene eingereicht hat, und weil sich er im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe hierzu äussern konnte, weshalb eine erneute Gehörsgewährung nicht erforderlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: