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E-887/2021

E-887/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-887/2021 Urteil vom 4. März 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 20. November 2020 der im Bundesasylzenrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hat und ihm daraufhin internationaler Schutz gewährt wurde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. November 2020 (nachfolgend Dublin-Gespräch) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM die griechischen Behörden am 19. Januar 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 21. Januar 2021 guthiessen und bestätigten, der Beschwerdeführer sei am (...) als Flüchtling anerkannt worden und dessen Aufenthaltsbewilligung sei bis (...) gültig, dass das SEM mit Schreiben vom 25. Januar 2021 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Zuständigkeit Griechenlands gewährte, dass dieser mit Schreiben vom 29. Januar 2021 hierzu Stellung nahm, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2021 Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, dass dieser mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hierzu Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (eröffnet durch die damalige Rechtsvertretung am 23. Februar 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2021 ihr Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er eventualiter beantragte, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist, dass der Beschwerde indes von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beantragt, da diese seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt habe, dass er dies - unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-705/2020 vom 20. Februar 2020 und D-2991/2019 vom 25. Juni 2019 - einzig damit begründet, die Vorinstanz habe offengelassen, ob sein Armbruch zwingender medizinischer Behandlung bedürfe, zudem habe er bereits im Dublin-Gespräch vorgebracht, in Griechenland nicht genügend medizinisch behandelt worden zu sein und habe seine damalige Rechtsvertretung einen Antrag auf Abklärung des medizinischen Sachverhalts gestellt, dass indessen der medizinische Sachverhalt vorliegend ausreichend abgeklärt wurde (vgl. z. B. SEM-Akten A34/12, A32/3, A31/1), dass die Vorinstanz aufgrund dieser Akten und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vorbrachte, bis auf einen Armbruch und Schmerzen an der Hand, gesund zu sein (SEM-Akten A12/5 S. 2), nicht gehalten war, weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt zu treffen, und davon ausgehen durfte, es handle sich hierbei nicht um eine medizinische Notlage und eine solche Verletzung sei auch in Griechenland weiter behandelbar, dass die beiden in der Beschwerde zitierten Kassationsurteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, da diesen komplexere medizinische Sachverhalte zugrunde lagen (bspw. dauerhafte Lähmung beider Beine, psychische Probleme), die unter anderem ungenügend abgeklärt wurden, dass sich nach dem Gesagten die Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet erweist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass das SEM einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt hat, dass dieser Entscheid als zutreffend erscheint, da es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit dort aufgehalten hat und er auch wieder in diesem Staat zurückkehren kann, nachdem Griechenland seine andauernde Zuständigkeit anerkannt hat, dass mit Blick darauf die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass demnach im Folgenden zu prüfen bleibt, ob es - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen einwendet, dort sei ihm kein menschenwürdiges Leben garantiert, er habe mehrere Monate auf der Strasse leben müssen und es sei ihm die medizinische Behandlung verwehrt worden, dass allerdings aufgrund der Aktenlage keine rechtserheblichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass vom Beschwerdeführer zunächst nichts geltend gemacht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann davon ausgeht, Griechenland komme als Signatarstaat der EMRK, der FoK (SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach, dass vor diesem Hintergrund das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, vom Gericht nur unter sehr strengen Voraussetzungen - id est nur in ganz besonderen Fällen - bejaht wird, dass dabei vom Gericht durchaus anerkannt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, das Gericht jedoch im Zusammenhang mit der Frage der dort herrschenden Aufnahmebedingungen nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage ausgeht (vgl. dazu insb. BVGer-Urteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]), dass vor diesem Hintergrund nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges spricht (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass im Weiteren bei gesundheitlichen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, was vorliegend klar nicht gegeben ist, dass es sich gemäss Aktenlage beim Beschwerdeführer um einen - bis auf den Armbruch - gesunden, jungen sowie volljährigen Mann mit griechischem Aufenthaltstitel handelt, der seit Mitte 2018 in Griechenland lebte, dass er in Griechenland eigenen Angaben zufolge zunächst im Camp und dann in einer kleinen Wohnung leben konnte (SEM-Akten A12/5 S. 1), dass er dort eigenen Angaben zufolge immer wieder zum Arzt gehen konnte, ärztlich untersucht und behandelt wurde und schliesslich auf die Operation seines Armes warten musste (ebd.), dass zusammen mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer - sollte dies nicht mehr so sein - gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung hat, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, auch private und internationale Organisationen bestehen, an die er sich in Griechenland wenden kann, dass sodann aufgrund des längeren Aufenthalts in Griechenland davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei nicht nur mit den dortigen Gegebenheiten, sondern gerade auch mit der griechischen Sprache durchaus vertraut, dass er vor diesem Hintergrund zukünftig trotz gewisser Hürden in der Lage sein dürfte, in Griechenland sowohl seine Rechte wahrzunehmen als auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass nach dem Gesagten in seinem konkreten Einzelfall auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 4 AIG) auszugehen ist, dass schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da Griechenland - wie bereits erwähnt - einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass auch die aktuelle «Corona-Krise» respektive die derzeit damit einhergehenden Beschränkungen im Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese Beschränkungen nicht auf Dauer angelegt sind, dass sich nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig und - soweit vom Gericht überprüfbar - auch als angemessen erweist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2021 - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (nach Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: