Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-705/2020 zlichen Urteil vom 20. Februar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch Sinem Gökcen, MLaw, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, [...], Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 11. September 2019 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, worauf er am 12. September 2019 im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte, dass er gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) angab, er sei im Herbst 2017 aus seinem Heimatstaat ausgereist und in der Folge nach Griechenland gelangt, wo ihm durch die zuständigen griechischen Behörden ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, dass das SEM mit Mitteilung vom 12. September 2019 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Infor-mationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 26. September 2019 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, es werde erwogen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit äusserte, er sei krank, habe seit seiner Kindheit Probleme mit den Beinen und Füssen und werde in diesem Zusammenhang am 1. Oktober 2019 einen Arzttermin haben, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit beantragte, es sei wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einhergehender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 9. Oktober 2019 eine medizinische Abklärung beantragte, dass die zuständige griechische Behörde dem SEM mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 19. Oktober 2017 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 15. Oktober 2019 mitteilte, es sei eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel erfolgt, dass dem SEM auch eine entsprechende Bestätigung der genannten Klinik zuging, wonach für den 18. November 2019 eine Untersuchung des Beschwerdeführers terminiert sei, dass das SEM mit Mitteilung vom 16. Oktober 2019 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige griechische Behörde mit Mitteilung vom 26. Oktober 2019 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass dem SEM am 18. November 2019 ein ärztliches Zeugnis gleichen Datums der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel zuging, dass aus diesem ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer spastischen Paraparese (Lähmung beider Beine), wobei weitere Abklärungen mittels Laborchemie und Magnetresonanz-Tomographie erforderlich seien, dass das SEM der Rechtsvertreterin am 25. November 2019 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 26. November 2019 ihre Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertreterin dem SEM bei dieser Gelegenheit unter anderem mitteilte, der Beschwerdeführer werde am 28. November 2019 einen ärztlichen Untersuchungstermin für weitere medizinische Abklärungen haben, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung dieser Beschwerde mit Urteil D-6422/2019 vom 12. Dezember 2019 die Verfügung des SEM vom 27. November 2019 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit E-Mail vom 2. Januar 2020 an die Mitarbeitenden des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz im Wesentlichen die Frage richtete, wie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei und ob am 28. November 2019 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei, dass Mitarbeitende des genannten Pflegedienstes dem SEM mit insgesamt drei E-Mails vom 3. und vom 13. Januar 2020 entsprechende Stellungnahmen sowie eine digitale Kopie eines ärztlichen Zeugnisses der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember 2019 übermittelten, dass das SEM der Rechtsvertreterin am 28. Januar 2020 den Entwurf seines neuen Entscheids zur Stellungnahme vorlegte, dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 28. Januar 2020 ihre diesbezügliche Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit E-Mail vom 29. Januar 2020 den Pflegedienst im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz unter anderem um weitere Informationen zur Frage ersuchte, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer die medizinische Unterstützung des Pflegedienstes beansprucht habe, dass eine Mitarbeitende des Pflegedienstes dem Staatssekretariat mit E-Mail vom 29. Januar 2020 eine entsprechende Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2020 erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2020 (Datum des Poststempels: 6. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, dass in diesem Zusammenhang zu wiederholen ist, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2019 den ersten Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. November 2019 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass im genannten Urteil festgestellt wurde, das SEM habe im Rahmen der Verfügung vom 27. November 2019 seine Abklärungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und sei seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, dass nämlich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt worden sei, nachdem das Staatssekretariat die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 ohne nachvollziehbare Begründung bereits vor der Durchführung einer für den 28. November 2019 terminierten weiteren medizinischen Untersuchung gefällt habe, dass nämlich in Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör die bereits aktenkundigen und ausdrücklich geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Verfügung vom 27. November 2019 in keiner Weise inhaltlich berücksichtigt worden seien, dass nämlich in Verletzung der behördlichen Begründungspflicht in der Verfügung vom 27. November 2019 auch mit keinem Wort darauf eingegangen worden sei, ob und inwiefern die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland zu berücksichtigen seien, dass des Weiteren festgestellt wurde, das SEM habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen sei, dass es sich im vorliegenden Verfahren erübrigt, erneut im Einzelnen auf die gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen, aus welchen sich die einschlägigen verfahrensrechtlichen Pflichten ergeben, welchen das SEM nachzukommen hat, sondern diesbezüglich auf das Urteil vom 12. Dezember 2019 zu verweisen ist, dass mit der Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz durch das Urteil vom 12. Dezember 2019 die Aufforderung verbunden war, die festgestellten Mängel zu beheben, dass, wie festzustellen ist und in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wird, sich das SEM nach dem Urteil vom 12. Dezember 2019 darauf beschränkt hat, zum Zweck der Abklärung der gesundheitlichen Situation in verschiedenen E-Mails an den Pflegedienst im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz Erkundigungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers einzuholen, dass hingegen durch das SEM weder von Amtes wegen eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet noch dieser aufgefordert wurde, eine solche selbst zu veranlassen, dass aus den E-Mails verschiedener Mitarbeitender des genannten Pflegedienstes im Wesentlichen hervorgeht, der Untersuchungstermin vom 28. November 2019 - bei dem eine Magnetresonanz-Tomographie der Wirbelsäule geplant gewesen sei - habe abgesagt werden müssen, der Beschwerdeführer habe nie medizinische Hilfe angefordert oder sich über Schmerzen beklagt, habe sich unauffällig verhalten, verschiedene ihm zugewiesene Arbeiten problemlos erledigt und an Aktivitäten wie "Parkreinigungen, Ausgrasen und Waldarbeiten" teilgenommen, bewege sich ohne Gehhilfe und scheine den Umgang mit seiner Behinderung gut zu meistern, dass der vom Pflegedienst mit E-Mail vom 3. Januar 2020 an das SEM übermittelten Kopie eines ärztlichen Zeugnisses der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember 2019 im Wesentlichen zu entnehmen ist, es liege eine unklare, beinbetonte und entzündliche paraspastische Paraparese seit der Kindheit vor, dass diesem ärztlichen Zeugnis ausserdem zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei der genannten Klinik durch das SEM zur weiteren Abklärung der paraspastischen Paraparese zugewiesen worden, jedoch weder zur geplanten Magnetresonanz-Tomographie der Wirbelsäule noch zur nachfolgenden Befundbesprechung erschienen, dass aus dem ärztlichen Zeugnis weiter hervorgeht, es werde für eine ausführliche Anamnese auf einen Bericht derselben Klinik vom 21. November 2019 verwiesen, dass mit Blick auf den Inhalt des genannten ärztlichen Zeugnisses vom 12. Dezember 2019 zunächst festzustellen ist, dass in den vorliegenden Akten des SEM kein vom 21. November 2019 datierender medizinischer Bericht enthalten ist, dass diesbezüglich zudem festzustellen ist, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur genannten Untersuchung offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass das SEM seinen ersten Nichteintretensentscheid vom 27. November 2019 - wie schon mit dem Urteil vom 12. Dezember 2019 festgehalten wurde - in nicht nachvollziehbarer Weise bereits vor der Durchführung der für den 28. November 2019 terminierten Magnetresonanz-Tomographie fällte, dass die Aussagen der Mitarbeitenden des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz offensichtlich in einem gewissen Widerspruch zum Inhalt des bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgelegenen ärztlichen Zeugnisses der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 18. November 2019 sowie des ärztlichen Zeugnisses der gleichen Klinik vom 12. Dezember 2019 stehen, wonach der Beschwerdeführer an einer spastischen Paraparese (Lähmung beider Beine) leide, dass in der vorliegend angefochtenen Verfügung, soweit sich deren Begründung auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers bezieht, ausschliesslich auf die Aussagen der Mitarbeitenden des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz abgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die Korrespondenz des SEM mit dem Pflegedienst zwischen dem 2. und dem 13. Januar 2020 vor der Zustellung des Entscheidentwurfs vom 28. Januar 2020 an die Rechtsvertreterin kein rechtliches Gehör gewährt wurde, dass dem Beschwerdeführer zudem auch zur nachfolgenden Korrespondenz des SEM mit dem Pflegedienst vom 29. Januar 2020 vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2020 kein rechtliches Gehör gewährt wurde, dass im Übrigen festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf das an die Vorinstanz adressierte ärztliche Zeugnis der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember 2019 das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mithin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung sich weder zu den Aussagen des Pflegedienstes vom 29. Januar 2020 äussern konnte, noch die Möglichkeit hatte, selbst eine umfassende medizinische Abklärung seiner gesundheitlichen Probleme in die Wege zu leiten, nachdem das SEM eine solche nicht von Amtes wegen vornahm, dass dabei insbesondere der vom SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 8) zur Verneinung einer Pflicht zur Veranlassung einer umfassenden medizinischen Abklärung von Amtes wegen vertretene Standpunkt nicht nachvollziehbar ist, dem Beschwerdeführer stehe es, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern und er eine medizinische Untersuchung für notwendig erachten, jederzeit offen, allfällige medizinische Unterlagen dem SEM - wohlgemerkt nach Erlass des Nichteintretensentscheids - zukommen zu lassen, dass nach dem Gesagten, trotz der mit dem Urteil vom 12. Dezember 2019 bereits festgestellten offensichtlichen Verfahrensmängel, bis zum heutigen Zeitpunkt die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, dass angesichts dessen auch nicht beurteilt werden kann, ob und inwiefern die Aussagen des Pflegedienstes des Bundesasylzentrums Nordwestschweiz als zutreffend erachtet werden können, wonach der Beschwerdeführer trotz der ärztlich festgestellten spastischen Paraparese mit keinen wesentlichen gesundheitlichen Problemen konfrontiert sei, dass des Weiteren infolge des nicht abgeklärten medizinischen Sachverhalts auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung bei der Frage der Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, dass das SEM nach dem Gesagten zusammenfassend auch mit der vorliegend angefochtenen Verfügung erneut und offensichtlich seine Abklärungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat sowie seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass dies auch in diesem Fall umso weniger nachvollziehbar ist, als die Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf das Staatssekretariat auf diese offensichtlichen Mängel bereits ausdrücklich aufmerksam machte, dass nach dem Gesagten auch im vorliegenden Fall eine sogenannte Ermessensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. dazu bereits das Urteil vom 12. Dezember 2019, m.w.N.), dass eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzungen des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils nicht in Betracht fällt (vgl. ebd., m.w.N.), dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt wird, dass das SEM angesichts der vorangehenden Erwägungen mit Nachdruck dazu aufzufordern ist, die zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Massnahmen zu treffen und bei der Beurteilung sämtliche wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: