Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6422/2019 Urteil vom 12. Dezember 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch Sinem Gökcen, MLaw, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. November 2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 11. September 2019 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, worauf er am 12. September 2019 im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte, dass er gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) angab, er sei im Herbst 2017 aus seinem Heimatstaat ausgereist und in der Folge nach Griechenland gelangt, wo ihm durch die zuständigen griechischen Behörden ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, dass das SEM mit Mitteilung vom 12. September 2019 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Infor-mationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 26. September 2019 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, es werde erwogen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit äusserte, er sei krank, habe seit seiner Kindheit Probleme mit den Beinen und Füssen und werde in diesem Zusammenhang am 1. Oktober 2019 einen Arzttermin haben, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit beantragte, es sei wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einhergehender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 9. Oktober 2019 eine medizinische Abklärung beantragte, dass die zuständige griechische Behörde dem SEM mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 19. Oktober 2017 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 15. Oktober 2019 mitteilte, es sei eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel erfolgt, dass dem SEM auch eine entsprechende Bestätigung der genannten Klinik zuging, wonach für den 18. November 2019 eine Untersuchung des Beschwerdeführers terminiert sei, dass das SEM mit Mitteilung vom 16. Oktober 2019 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige griechische Behörde mit Mitteilung vom 26. Oktober 2019 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass dem SEM am 18. November 2019 ein ärztliches Zeugnis gleichen Datums der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel zuging, dass aus diesem ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer spastischen Paraparese (Lähmung beider Beine), wobei weitere Abklärungen mittels Laborchemie und Magnetresonanz-Tomographie erforderlich seien, dass das SEM der Rechtsvertreterin am 25. November 2019 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 26. November 2019 ihre Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertreterin dem SEM bei dieser Gelegenheit unter anderem mitteilte, der Beschwerdeführer werde am 28. November 2019 einen ärztlichen Untersuchungstermin für weitere medizinische Abklärungen haben, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, dass in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt wird, gemäss dem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 18. November 2019 leide der Beschwerdeführer - unter anderem - an einer spastischen Paraparese (Lähmung beider Beine), dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Regeln des Dublin-Regimes deutlich gemacht habe, dass er in Griechenland trotz seines subsidiären Schutzstatus keine medizinische Behandlung erhalten habe und sich infolgedessen sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände nicht gewürdigt habe und folglich auch seine Begründungspflicht verletzt habe, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG) unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin erwähnte, er habe in Griechenland trotz seines Schutzstatus keine medizinische Behandlung erhalten und die dortigen Lebensumstände würden sich für ihn angesichts seiner Behinderung existenzbedrohend auswirken, dass es auch festhielt, die Rechtsvertreterin habe im vorinstanzlichen Verfahren eine medizinische Abklärung beantragt, dass es ausserdem den Eingang des ärztlichen Zeugnisses der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 18. November 2019 erwähnte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort auf den Inhalt dieses ärztlichen Zeugnisses einging, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung ebenso mit keinem Wort darauf eingegangen wurde, ob und inwiefern die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland zu berücksichtigen sind, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, nachdem das SEM - ohne nachvollziehbare Begründung - die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 bereits vor der Durchführung einer für den 28. November 2019 terminierten weiteren medizinischen Untersuchung fällte, nicht ausreichend abgeklärt worden ist, dass das SEM demnach offensichtlich seine Abklärungspflicht verletzt hat, dass das Staatsekretariat, indem es die bereits aktenkundigen und ausdrücklich geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise inhaltlich berücksichtigt hat, offensichtlich auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Vorinstanz, indem sie hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt hat, offensichtlich auch seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass die damit einhergehende Verletzung von Bundesrecht als schwerwiegend zu bezeichnen ist, weil durch Art. 3 EMRK sowie Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geschützte Rechte betroffen sind, die im Falle ihrer Verletzung dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können, dass gleichzeitig aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich wird, ob und inwiefern die Vorinstanz vom ihr zustehenden Ermessen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr davon auszugehen ist, sie habe gar nicht erst in Betracht gezogen, ihr Ermessen auszuüben, dass das SEM somit seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen ist, weshalb eine sogenannte Ermessensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1, BGE 137 V 71 E. 5.2, BGE 132 V 393 E. 3.3), dass eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzungen des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils nicht in Betracht fällt, da diese - wie erwähnt - schwer wiegen und dem Gericht in Bezug auf die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz ohnehin keine Kognition zukommt (vgl. BVGE 2015/30 E. 8.1), dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: