Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Universitätsspital C._______ eingeliefert, wo er bis zum 25. Oktober 2025 hospitalisiert war. B. Am 27. Oktober 2024 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Akten [...][A]26 und A27). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten zuletzt gemeinsam mit ihren Kindern in D._______ in der Munizipalität E._______ in der Region F._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2010/2011 für die Nichtregierungsorganisation (...) gearbeitet. Aufgrund dieses Engagements sei ihm mutmasslich eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden, weshalb er keine feste Anstellung mehr gefunden habe. Ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei einer staatlichen Einrichtung sei mutmasslich aus denselben Gründen nicht verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe sich seit September 2025 wegen des Verdachts auf eine Krebserkrankung im Privatspital (...) in G._______ in Behandlung befunden, wo zur Diagnosesicherung eine Biopsie vorgesehen gewesen wäre. Aufgrund des fehlenden Vertrauens in das georgische Gesundheitswesen, ungenügender finanzieller Mittel sowie aus ihrer Sicht besserer Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz seien die Beschwerdeführenden noch vor Durchführung der Biopsie zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz gereist. Im Universitätsspital C._______ seien beim Beschwerdeführer ein metastasiertes (...)karzinom sowie eine Lungenembolie diagnostiziert worden. Angesichts des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums habe keine Indikation für eine operative Therapie bestanden, weshalb eine palliative systemische Chemotherapie eingeleitet worden sei. Den Arztberichten zufolge betrage die durchschnittliche Lebenserwartung unter dieser Therapie weniger als elf Monate, ohne weitere Behandlung weniger als zwei Monate. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Georgien ohne Behandlung daher der sichere Tod. C. Am 3. November 2025 wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entscheidentwurf zur Stellungnahme sowie die entscheidrelevanten Akten zugestellt. Mit Eingabe gleichen Datums reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein. D. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 5. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Ebenfalls am 5. November 2025 legte ihre bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 5. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Beschwerde sei betreffend Wegweisung aufzuheben. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; zudem ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung von MLaw Michel Brülhart als amtlichen Rechtsbeistand. G. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 13. November 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und nahm ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei gesundheitlichen Problemen Stellung. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten unter Hinweis auf einen erneuten Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom 12. bis 17. Dezember 2025 einen Austrittsbericht des Universi-tätsspitals C._______ vom 18. Dezember 2025 sowie einen Chemotherapieplan ein. J. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Universitätsspitals C._______ vom 14. Januar 2026 ein. K. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2026 einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 16. Februar 2026 zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, im Rahmen des Verfahrensgegenstandes (vgl. nachfolgend E. 2) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten.
E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht (in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen hat, ist auf die Verfahrens-anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 2 Im Rechtsbegehren 1 wird zwar die Aufhebung der «Wegweisung» (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) beantragt. Aus dem Rechtsbegehren 2 in Verbindung mit der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass sich die Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) richten soll. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffern 1-3) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit desselben anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG und BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet. Das SEM hat die medizinische Situation des Beschwerdeführers sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gestützt auf die eingereichten Arztberichte, die Angaben der Beschwerdeführenden sowie die beigezogenen Länderinformationen abgeklärt und den rechtserheblichen Sachverhalt in genügender Weise festgestellt. Dass es dabei nicht sämtliche von den Beschwerdeführenden als wesentlich erachteten Einzelaspekte - wie namentlich konkrete Wartezeiten, Transportorganisation, Koordination einzelner Behandlungsschritte oder administrative Abläufe im Detail - abgeklärt hat, begründet für sich allein keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, zumal sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte. Auch hinsichtlich der Schmerztherapie und der behaupteten Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Medikamenten ergibt sich aus der Aktenlage kein konkreter Hinweis, der weitergehende Abklärungen zwingend erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, welche entscheidrelevanten Tatsachen die Vorinstanz pflichtwidrig ungeklärt gelassen hat; ihre Vorbringen erschöpfen sich vielmehr weitgehend in allgemeinen Hinweisen auf mögliche Schwierigkeiten im Gesundheitssystem des Heimatstaates. Schliesslich ergibt sich auch in Bezug auf die finanzielle Situation der Familie sowie die familiären Belastungen aus den Akten kein Sachverhaltselement, das von der Vorinstanz offensichtlich übersehen oder ungenügend abgeklärt worden ist. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre. Eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich somit nicht. Das Kassationsbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, eine medizinische Notlage liege praxisgemäss nur vor, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht verfügbar sei und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei genüge es, wenn eine medizinische Grundversorgung gewährleistet sei; dass die Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, begründe praxisgemäss keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer sei ein fortgeschrittenes (...)karzinom mit Metastasen diagnostiziert worden, wobei gemäss ärztlicher Einschätzung lediglich noch eine beschränkte Lebenserwartung bestehe und eine palliative Behandlung im Vordergrund stehe. Gemäss den herangezogenen Länderinformationen verfüge Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, in welchem sowohl onkologische Behandlungen als auch Palliativpflege verfügbar seien. Krebsbehandlungen, einschliesslich Chemo- und Strahlentherapie, würden im Rahmen staatlicher Programme finanziert, und für mittellose Personen bestünden zusätzliche Unterstützungsleistungen. Zudem bestehe ein staatliches Programm für Palliativpflege für unheilbar kranke Personen, bei welchem ein grosser Teil der Kosten übernommen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine die notwendige Behandlung im Heimatstaat als verfügbar und finanzierbar, weshalb keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. Weiter könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden und die Reise- und Transportfähigkeit werde vor der Durchführung der Wegweisung jeweils durch die zuständigen Behörden abgeklärt. Schliesslich sprächen auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Ausbildung und Erwerbserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz in Georgien. Die Kinder würden bereits dort von den Grosseltern betreut, und weitere Angehörige lebten ebenfalls vor Ort. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Existenzgrundlage nach der Rückkehr sichern könnten und nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Wegweisungsvollzug nach Georgien sei unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG beziehungsweise unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, da der Beschwerdeführer an einem weit fortgeschrittenen, metastasierten (...)karzinom im terminalen Stadium leide und auf eine lückenlose palliative Behandlung mit zweiwöchentlicher Chemotherapie sowie engmaschiger onkologischer und supportiver Betreuung angewiesen sei. Eine Rückführung würde nach Auffassung der behandelnden Ärzte zu einer Therapieunterbrechung führen, welche angesichts der fortgeschrittenen Erkrankung potenziell lebensbedrohliche Folgen hätte. Zudem sei für die palliative Behandlung ein stabiles Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten von wesentlicher Bedeutung. Weiter sei die notwendige Behandlung in Georgien zwar theoretisch vorhanden, jedoch im konkreten Fall nicht tatsächlich zugänglich. Die spezialisierten Behandlungsmöglichkeiten befänden sich weit entfernt vom Wohnort, wodurch insbesondere im Notfall keine rechtzeitige Versorgung gewährleistet sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei und die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen die erheblichen Zusatzkosten der Behandlung nicht dauerhaft tragen könne. Zudem bestünden strukturelle Defizite in der palliativen Versorgung, insbesondere hinsichtlich der flächendeckenden Verfügbarkeit spezialisierter Leistungen und einer ausreichenden Schmerztherapie. Unter diesen Umständen würde eine Rückführung den Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr unzureichender Behandlung, erheblicher Schmerzen sowie einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen. Der Wegweisungsvollzug würde zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen und sei zudem aufgrund der konkret nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, terminalen Tumorerkrankung leide und seine verbleibende Lebenserwartung auf wenige Monate beschränkt sei. Indessen sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr nicht aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung verschlechtern würde, sondern infolge des natürlichen Krankheitsverlaufs. In Georgien bestünden palliative Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen staatlicher Programme sowie in spezialisierten Einrichtungen in G._______ und H._______, welche stationäre sowie ambulante Palliativpflege, einschliesslich Hauspflege, anbieten würden. Diese Städte seien vom Wohnort des Beschwerdeführers aus erreichbar, und es sei ihm zumutbar, sich zur Behandlung dorthin zu begeben oder sich gegebenenfalls dort niederzulassen. Zudem könne er auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien trotz schwerer Erkrankungen wiederholt bestätigt. Hinsichtlich der Reisefähigkeit werde diese jeweils unmittelbar vor der Rückführung geprüft; nötigenfalls werde eine medizinische Begleitung organisiert. Bei Personen mit behandlungsbedürftigen Erkrankungen würden die Behörden zudem Vorkehrungen treffen, damit die Behandlung im Heimatstaat ohne Unterbruch weitergeführt werden könne.
E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des EGMR die Schwelle für ein Wegweisungshindernis aus gesundheitlichen Gründen seit dem Urteil Paposhvili gegen Belgien gesenkt habe. Art. 3 EMRK greife bereits dann, wenn bei einer Rückführung ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert und er sei erneut hospitalisiert worden. Dies zeige, dass sein Zustand stark von äusseren Umständen abhänge und durch eine kontinuierliche, engmaschige Behandlung stabilisiert werden könne. Eine Wegweisung würde hingegen aufgrund der Reisebelastung, der organisatorischen Umstellung und eines unvermeidbaren Behandlungsunterbruchs zu einer erheblichen und potenziell lebensbedrohlichen Verschlechterung führen, die nicht dem natürlichen Krankheitsverlauf, sondern der Wegweisung selbst zuzuschreiben wäre. Zudem habe die Vorinstanz die konkrete Versorgungslage in Georgien sowie die individuellen finanziellen und familiären Verhältnisse ungenügend abgeklärt und sich auf allgemeine Länderberichte gestützt. Der Beschwerdeführer sei auf eine wöchentliche Behandlung angewiesen, deren tatsächliche Weiterführung in Georgien nicht gesichert sei. Auch der Abbruch des bestehenden Vertrauensverhältnisses zum behandelnden Onkologen würde sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 2). Dementsprechend ist das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer leidet - wie bereits erwähnt - gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten an einem metastasierten (...)karzinom sowie an Lungenarterienembolien (vgl. A29, A30, A33, Beschwerdebeilagen 4-7, ambulanter Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 16. Februar 2026). Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der Schweiz eine palliative Chemotherapie durchgeführt worden ist beziehungsweise vorgesehen war und diese noch für mindestens drei Zyklen fortgeführt werden soll, sowie dass je nach weiterem Tumoransprechen in zwei bis drei Monaten zu entscheiden ist, ob die Chemotherapie weitergeführt oder eventuell eine Rückkehr in den Heimatstaat in Betracht gezogen werden soll (vgl. ambulanter Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 16. Februar 2026, S. 2). Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Erkrankung vorliegt, die einer kontinuierlichen palliativmedizinischen Behandlung bedarf. Den Akten lassen sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm im Heimatstaat der Zugang zu einer für seine Erkrankung erforderlichen palliativen Behandlung grundsätzlich verwehrt wäre, oder dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte, rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, die über die mit seiner fortgeschrittenen Erkrankung ohnehin verbundene schlechte Prognose hinausginge. Vielmehr ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen aus Georgien, dass der Beschwerdeführer im Privatspital (...) in G._______ bereits wegen seines Krebsleidens in Behandlung stand (vgl. A9). Dort wurden namentlich verschiedene diagnostische und therapeutische Massnahmen veranlasst beziehungsweise durchgeführt. Dass diese Behandlungen nicht den erhofften Erfolg brachten oder aus Sicht des Beschwerdeführers nicht genügten, lässt für sich allein nicht auf das Fehlen einer medizinischen Grund- beziehungsweise Palliativversorgung schliessen.
E. 6.2.4 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die in Georgien vorgesehene Biopsie nicht abgewartet, sondern mangels Vertrauens in das dortige Gesundheitssystem in die Schweiz eingereist ist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Asylverfahren dient nicht dazu, einer ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, um hier eine medizinische Behandlung zu erhalten oder eine im Heimatstaat verfügbare Behandlung zu ersetzen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK ist nicht massgeblich, ob die medizinische Versorgung in der Schweiz qualitativ besser ist oder vom Beschwerdeführer subjektiv als vertrauenswürdiger empfunden wird. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob im Heimatstaat die für die konkrete Erkrankung erforderliche Behandlung grundsätzlich verfügbar und für die betroffene Person tatsächlich zugänglich ist. Dass der Beschwerdeführer die in Georgien vorgesehene Diagnostik und Behandlung nicht in Anspruch genommen hat, lässt daher nicht auf das Fehlen einer entsprechenden medizinischen Versorgung schliessen. Ebenso begründen der Hinweis auf die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Behandlung, auf organisatorische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Rückkehr oder auf einen möglichen Behandlungsunterbruch für sich allein kein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, zumal die notwendige Behandlung im Zielstaat grundsätzlich fortgeführt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer der tatsächliche Zugang zu dieser Behandlung verwehrt wäre.
E. 6.2.5 Wie bereits die Vorinstanz verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht weder den Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers noch die mit ihr verbundene Tragik der - mit oder ohne Behandlung - stark eingeschränkten Lebenserwartung. Angesichts der im Heimatstaat bestehenden palliativen Behandlungsmöglichkeiten ist die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK indessen nicht erreicht, weshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer D-4086/2025, D-4083/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.3, E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.3, je m. w. H., D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.6 m.w.H.).
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL).
E. 6.3.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4-7) ausführlich und zutreffend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem individuellen Hintergrund der Beschwerdeführenden und der Situation im Heimatland auseinandergesetzt. Es hat die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers differenziert dargelegt und die in Georgien vorhandene Gesundheitsversorgung, insbesondere die Palliativpflege und deren finanzielle Aspekte sowie die neusten vorliegenden medizinischen Berichte aus der Schweiz in die Beurteilung einbezogen. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1). Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer eine bestmögliche Gesundheitsversorgung wünscht. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht vollumfänglich entsprechen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog dem schweizerischen Standard besteht nicht.
E. 6.3.3 Bezüglich der Finanzierung der medizinischen Leistung ist in Übereinstimmung mit dem SEM auf das in Georgien existierende Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze sowie das staatliche Programm «Palliativpflege für unheilbare kranke Patienten» zu verweisen, welche den Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleisten und es dem Beschwerdeführer dadurch ermöglichen, die Behandlung in Georgien fortzusetzen.
E. 6.3.4 Schliesslich bleibt mit dem SEM auf die Möglichkeit des Bezugs medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, ebenso darauf, dass die tatsächliche Reise- und Transportfähigkeit unmittelbar vor der Überstellung durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt wird. Zudem besteht die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente.
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, wobei sich den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
E. 8.2 Weiter ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Michel Brülhart als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In Ermangelung einer Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Michel Brülhart, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8690/2025
Urteil vom 30. April 2026
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Kaspar Gerber, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Georgien,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
subsituiert durch MLaw Michel Brülhart,AsyLex, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2025.
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Universitätsspital C._______ eingeliefert, wo er bis zum 25. Oktober 2025 hospitalisiert war.
B. Am 27. Oktober 2024 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Akten [...][A]26 und A27). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten zuletzt gemeinsam mit ihren Kindern in D._______ in der Munizipalität E._______ in der Region F._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2010/2011 für die Nichtregierungsorganisation (...) gearbeitet. Aufgrund dieses Engagements sei ihm mutmasslich eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden, weshalb er keine feste Anstellung mehr gefunden habe. Ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei einer staatlichen Einrichtung sei mutmasslich aus denselben Gründen nicht verlängert worden.
Der Beschwerdeführer habe sich seit September 2025 wegen des Verdachts auf eine Krebserkrankung im Privatspital (...) in G._______ in Behandlung befunden, wo zur Diagnosesicherung eine Biopsie vorgesehen gewesen wäre. Aufgrund des fehlenden Vertrauens in das georgische Gesundheitswesen, ungenügender finanzieller Mittel sowie aus ihrer Sicht besserer Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz seien die Beschwerdeführenden noch vor Durchführung der Biopsie zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz gereist. Im Universitätsspital C._______ seien beim Beschwerdeführer ein metastasiertes (...)karzinom sowie eine Lungenembolie diagnostiziert worden. Angesichts des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums habe keine Indikation für eine operative Therapie bestanden, weshalb eine palliative systemische Chemotherapie eingeleitet worden sei. Den Arztberichten zufolge betrage die durchschnittliche Lebenserwartung unter dieser Therapie weniger als elf Monate, ohne weitere Behandlung weniger als zwei Monate. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Georgien ohne Behandlung daher der sichere Tod.
C. Am 3. November 2025 wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entscheidentwurf zur Stellungnahme sowie die entscheidrelevanten Akten zugestellt. Mit Eingabe gleichen Datums reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein.
D. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 5. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E. Ebenfalls am 5. November 2025 legte ihre bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder.
F. Gegen die Verfügung des SEM vom 5. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Beschwerde sei betreffend Wegweisung aufzuheben. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; zudem ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung von MLaw Michel Brülhart als amtlichen Rechtsbeistand.
G. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 13. November 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
H. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
I. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und nahm ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei gesundheitlichen Problemen Stellung. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten unter Hinweis auf einen erneuten Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom 12. bis 17. Dezember 2025 einen Austrittsbericht des Universi-tätsspitals C._______ vom 18. Dezember 2025 sowie einen Chemotherapieplan ein.
J. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Universitätsspitals C._______ vom 14. Januar 2026 ein.
K. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2026 einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 16. Februar 2026 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, im Rahmen des Verfahrensgegenstandes (vgl. nachfolgend E. 2) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten.
1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht (in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen hat, ist auf die Verfahrens-anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
2. Im Rechtsbegehren 1 wird zwar die Aufhebung der «Wegweisung» (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) beantragt. Aus dem Rechtsbegehren 2 in Verbindung mit der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass sich die Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) richten soll. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffern 1-3) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit desselben anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG und BVGE 2014/26 E. 5).
4. Der in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet. Das SEM hat die medizinische Situation des Beschwerdeführers sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gestützt auf die eingereichten Arztberichte, die Angaben der Beschwerdeführenden sowie die beigezogenen Länderinformationen abgeklärt und den rechtserheblichen Sachverhalt in genügender Weise festgestellt. Dass es dabei nicht sämtliche von den Beschwerdeführenden als wesentlich erachteten Einzelaspekte - wie namentlich konkrete Wartezeiten, Transportorganisation, Koordination einzelner Behandlungsschritte oder administrative Abläufe im Detail - abgeklärt hat, begründet für sich allein keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, zumal sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte. Auch hinsichtlich der Schmerztherapie und der behaupteten Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Medikamenten ergibt sich aus der Aktenlage kein konkreter Hinweis, der weitergehende Abklärungen zwingend erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, welche entscheidrelevanten Tatsachen die Vorinstanz pflichtwidrig ungeklärt gelassen hat; ihre Vorbringen erschöpfen sich vielmehr weitgehend in allgemeinen Hinweisen auf mögliche Schwierigkeiten im Gesundheitssystem des Heimatstaates. Schliesslich ergibt sich auch in Bezug auf die finanzielle Situation der Familie sowie die familiären Belastungen aus den Akten kein Sachverhaltselement, das von der Vorinstanz offensichtlich übersehen oder ungenügend abgeklärt worden ist. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre. Eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich somit nicht. Das Kassationsbegehren ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, eine medizinische Notlage liege praxisgemäss nur vor, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht verfügbar sei und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei genüge es, wenn eine medizinische Grundversorgung gewährleistet sei; dass die Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, begründe praxisgemäss keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer sei ein fortgeschrittenes (...)karzinom mit Metastasen diagnostiziert worden, wobei gemäss ärztlicher Einschätzung lediglich noch eine beschränkte Lebenserwartung bestehe und eine palliative Behandlung im Vordergrund stehe. Gemäss den herangezogenen Länderinformationen verfüge Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, in welchem sowohl onkologische Behandlungen als auch Palliativpflege verfügbar seien. Krebsbehandlungen, einschliesslich Chemo- und Strahlentherapie, würden im Rahmen staatlicher Programme finanziert, und für mittellose Personen bestünden zusätzliche Unterstützungsleistungen. Zudem bestehe ein staatliches Programm für Palliativpflege für unheilbar kranke Personen, bei welchem ein grosser Teil der Kosten übernommen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine die notwendige Behandlung im Heimatstaat als verfügbar und finanzierbar, weshalb keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. Weiter könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden und die Reise- und Transportfähigkeit werde vor der Durchführung der Wegweisung jeweils durch die zuständigen Behörden abgeklärt. Schliesslich sprächen auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Ausbildung und Erwerbserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz in Georgien. Die Kinder würden bereits dort von den Grosseltern betreut, und weitere Angehörige lebten ebenfalls vor Ort. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Existenzgrundlage nach der Rückkehr sichern könnten und nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Wegweisungsvollzug nach Georgien sei unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG beziehungsweise unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, da der Beschwerdeführer an einem weit fortgeschrittenen, metastasierten (...)karzinom im terminalen Stadium leide und auf eine lückenlose palliative Behandlung mit zweiwöchentlicher Chemotherapie sowie engmaschiger onkologischer und supportiver Betreuung angewiesen sei. Eine Rückführung würde nach Auffassung der behandelnden Ärzte zu einer Therapieunterbrechung führen, welche angesichts der fortgeschrittenen Erkrankung potenziell lebensbedrohliche Folgen hätte. Zudem sei für die palliative Behandlung ein stabiles Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten von wesentlicher Bedeutung. Weiter sei die notwendige Behandlung in Georgien zwar theoretisch vorhanden, jedoch im konkreten Fall nicht tatsächlich zugänglich. Die spezialisierten Behandlungsmöglichkeiten befänden sich weit entfernt vom Wohnort, wodurch insbesondere im Notfall keine rechtzeitige Versorgung gewährleistet sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei und die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen die erheblichen Zusatzkosten der Behandlung nicht dauerhaft tragen könne. Zudem bestünden strukturelle Defizite in der palliativen Versorgung, insbesondere hinsichtlich der flächendeckenden Verfügbarkeit spezialisierter Leistungen und einer ausreichenden Schmerztherapie. Unter diesen Umständen würde eine Rückführung den Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr unzureichender Behandlung, erheblicher Schmerzen sowie einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen. Der Wegweisungsvollzug würde zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen und sei zudem aufgrund der konkret nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, terminalen Tumorerkrankung leide und seine verbleibende Lebenserwartung auf wenige Monate beschränkt sei. Indessen sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr nicht aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung verschlechtern würde, sondern infolge des natürlichen Krankheitsverlaufs. In Georgien bestünden palliative Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen staatlicher Programme sowie in spezialisierten Einrichtungen in G._______ und H._______, welche stationäre sowie ambulante Palliativpflege, einschliesslich Hauspflege, anbieten würden. Diese Städte seien vom Wohnort des Beschwerdeführers aus erreichbar, und es sei ihm zumutbar, sich zur Behandlung dorthin zu begeben oder sich gegebenenfalls dort niederzulassen. Zudem könne er auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien trotz schwerer Erkrankungen wiederholt bestätigt. Hinsichtlich der Reisefähigkeit werde diese jeweils unmittelbar vor der Rückführung geprüft; nötigenfalls werde eine medizinische Begleitung organisiert. Bei Personen mit behandlungsbedürftigen Erkrankungen würden die Behörden zudem Vorkehrungen treffen, damit die Behandlung im Heimatstaat ohne Unterbruch weitergeführt werden könne.
5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des EGMR die Schwelle für ein Wegweisungshindernis aus gesundheitlichen Gründen seit dem Urteil Paposhvili gegen Belgien gesenkt habe. Art. 3 EMRK greife bereits dann, wenn bei einer Rückführung ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert und er sei erneut hospitalisiert worden. Dies zeige, dass sein Zustand stark von äusseren Umständen abhänge und durch eine kontinuierliche, engmaschige Behandlung stabilisiert werden könne. Eine Wegweisung würde hingegen aufgrund der Reisebelastung, der organisatorischen Umstellung und eines unvermeidbaren Behandlungsunterbruchs zu einer erheblichen und potenziell lebensbedrohlichen Verschlechterung führen, die nicht dem natürlichen Krankheitsverlauf, sondern der Wegweisung selbst zuzuschreiben wäre. Zudem habe die Vorinstanz die konkrete Versorgungslage in Georgien sowie die individuellen finanziellen und familiären Verhältnisse ungenügend abgeklärt und sich auf allgemeine Länderberichte gestützt. Der Beschwerdeführer sei auf eine wöchentliche Behandlung angewiesen, deren tatsächliche Weiterführung in Georgien nicht gesichert sei. Auch der Abbruch des bestehenden Vertrauensverhältnisses zum behandelnden Onkologen würde sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 2). Dementsprechend ist das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
6.2.3 Der Beschwerdeführer leidet - wie bereits erwähnt - gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten an einem metastasierten (...)karzinom sowie an Lungenarterienembolien (vgl. A29, A30, A33, Beschwerdebeilagen 4-7, ambulanter Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 16. Februar 2026). Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der Schweiz eine palliative Chemotherapie durchgeführt worden ist beziehungsweise vorgesehen war und diese noch für mindestens drei Zyklen fortgeführt werden soll, sowie dass je nach weiterem Tumoransprechen in zwei bis drei Monaten zu entscheiden ist, ob die Chemotherapie weitergeführt oder eventuell eine Rückkehr in den Heimatstaat in Betracht gezogen werden soll (vgl. ambulanter Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 16. Februar 2026, S. 2). Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Erkrankung vorliegt, die einer kontinuierlichen palliativmedizinischen Behandlung bedarf. Den Akten lassen sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm im Heimatstaat der Zugang zu einer für seine Erkrankung erforderlichen palliativen Behandlung grundsätzlich verwehrt wäre, oder dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte, rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, die über die mit seiner fortgeschrittenen Erkrankung ohnehin verbundene schlechte Prognose hinausginge. Vielmehr ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen aus Georgien, dass der Beschwerdeführer im Privatspital (...) in G._______ bereits wegen seines Krebsleidens in Behandlung stand (vgl. A9). Dort wurden namentlich verschiedene diagnostische und therapeutische Massnahmen veranlasst beziehungsweise durchgeführt. Dass diese Behandlungen nicht den erhofften Erfolg brachten oder aus Sicht des Beschwerdeführers nicht genügten, lässt für sich allein nicht auf das Fehlen einer medizinischen Grund- beziehungsweise Palliativversorgung schliessen.
6.2.4 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die in Georgien vorgesehene Biopsie nicht abgewartet, sondern mangels Vertrauens in das dortige Gesundheitssystem in die Schweiz eingereist ist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Asylverfahren dient nicht dazu, einer ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, um hier eine medizinische Behandlung zu erhalten oder eine im Heimatstaat verfügbare Behandlung zu ersetzen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK ist nicht massgeblich, ob die medizinische Versorgung in der Schweiz qualitativ besser ist oder vom Beschwerdeführer subjektiv als vertrauenswürdiger empfunden wird. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob im Heimatstaat die für die konkrete Erkrankung erforderliche Behandlung grundsätzlich verfügbar und für die betroffene Person tatsächlich zugänglich ist. Dass der Beschwerdeführer die in Georgien vorgesehene Diagnostik und Behandlung nicht in Anspruch genommen hat, lässt daher nicht auf das Fehlen einer entsprechenden medizinischen Versorgung schliessen. Ebenso begründen der Hinweis auf die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Behandlung, auf organisatorische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Rückkehr oder auf einen möglichen Behandlungsunterbruch für sich allein kein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, zumal die notwendige Behandlung im Zielstaat grundsätzlich fortgeführt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer der tatsächliche Zugang zu dieser Behandlung verwehrt wäre.
6.2.5 Wie bereits die Vorinstanz verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht weder den Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers noch die mit ihr verbundene Tragik der - mit oder ohne Behandlung - stark eingeschränkten Lebenserwartung. Angesichts der im Heimatstaat bestehenden palliativen Behandlungsmöglichkeiten ist die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK indessen nicht erreicht, weshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer D-4086/2025, D-4083/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.3, E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.3, je m. w. H., D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.6 m.w.H.).
6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL).
6.3.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4-7) ausführlich und zutreffend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem individuellen Hintergrund der Beschwerdeführenden und der Situation im Heimatland auseinandergesetzt. Es hat die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers differenziert dargelegt und die in Georgien vorhandene Gesundheitsversorgung, insbesondere die Palliativpflege und deren finanzielle Aspekte sowie die neusten vorliegenden medizinischen Berichte aus der Schweiz in die Beurteilung einbezogen. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1). Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer eine bestmögliche Gesundheitsversorgung wünscht. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht vollumfänglich entsprechen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog dem schweizerischen Standard besteht nicht.
6.3.3 Bezüglich der Finanzierung der medizinischen Leistung ist in Übereinstimmung mit dem SEM auf das in Georgien existierende Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze sowie das staatliche Programm «Palliativpflege für unheilbare kranke Patienten» zu verweisen, welche den Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleisten und es dem Beschwerdeführer dadurch ermöglichen, die Behandlung in Georgien fortzusetzen.
6.3.4 Schliesslich bleibt mit dem SEM auf die Möglichkeit des Bezugs medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, ebenso darauf, dass die tatsächliche Reise- und Transportfähigkeit unmittelbar vor der Überstellung durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt wird. Zudem besteht die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente.
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, wobei sich den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
8.2 Weiter ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Michel Brülhart als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In Ermangelung einer Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Michel Brülhart, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiberin:
Esther Marti
Ulrike Raemy
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