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E-8608/2007

E-8608/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Reisepass Sri Lanka am 31. August 2007 auf dem Luftweg und flog nach Italien, von wo aus er am 3. September 2007 in die Schweiz gelangte. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. Septem­ber 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz­lingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Am 19. September 2007 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis kurz vor der Ausreise in B._______ (Nordpro­vinz) gewohnt. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er noch ein Kind gewesen sei. Vor zwei Jahren (2005) sei seine Mutter (N [...]) verschwunden. Er habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden ge­habt und sich politisch nicht betätigt. Er sei erstmals im Alter von etwa sechzehn Jahren und in der Folge wiederholt von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden, sich der Organisation anzu­schliessen. Mitte Juni 1997 sei er von einem Mitglied der LTTE abgeführt und in eines ihrer Lager im Raum (...) gebracht worden, wo er täg­lich Turnübungen habe absolvieren müssen. Zusammen mit T. sei er im Juni 2007 aus dem Lager geflohen. Sie seien zu Verwandten von T. in C._______ (Ostprovinz) gegangen. Am 8. Juli 2007 sei T. erschossen worden. Er selber sei darauf nach Colombo gereist und habe Sri Lanka am 31. August 2007 auf dem Luftweg verlassen. Er sei nach der Flucht von den LTTE gesucht worden. A.c. Anfragen des BFM in Deutschland, Österreich und den Niederlanden in Bezug auf einen vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers wur­den negativ beantwortet. Das BFM sah sich zur Nachfrage in diesen Län­dern veranlasst, weil er die deutsche Sprache verstanden, den Reiseweg unglaubhaft geschildert und sein Verhalten auf einen längeren Aufenthalt in Westeuropa hingedeutet habe. A.d. Mit Verfügung vom 16. November 2007 stellte das BFM fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl­gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsge­richt beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an das BFM sei zur ergän­zenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückzu­wei­sen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei von der Weg­weisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In for­meller Hinsicht wurde der Eventualantrag auf ergänzende Befragung des Beschwerdeführers von Amtes wegen gestellt. Mit der Beschwerde wur­den eine Vollmacht und Kopien des angefochtenen Entscheides und das Schreibens eines Onkels vom 12. November 2007 eingereicht. Letzteres wurde am 17. Januar 2008 im Original nachgereicht. C. C.a. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. C.b. In der Replik vom 25. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Das BFM sei anzuweisen, die Behauptungen in Be­zug auf seinen angeblichen Grossonkel zu substanziieren, zumal keine Aktenstelle existiere, die auf einen solchen Grossonkel Bezug nehme. C.c. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2008 lud das Bundesver­waltungsgericht, unter Hinweis auf seine neue Praxis (BVGE 2008/2), das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Dieses machte in seiner Stellungnahme vom 25. März 2008 Ausführung zum Grossonkel und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. C.d. Die Duplik des Beschwerdeführers, in welcher er bekräftigte, den besagten Grossonkel nicht zu kennen, und um Beizug und Offenlegung des entsprechenden Befragungsprotokolls der Mutter nachsuchte, datiert vom 27. Mai 2008.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Gehörsan­spruch des Beschwerdeführers sei verletzt worden. So sei der rechtser­hebliche Sachverhalt durch das BFM unvollständig abgeklärt und der Be­schwerdeführer in unzureichender Weise angehört worden, wodurch Ent­scheidwesentliches nicht angesprochen und protokolliert worden sei. Der Sachverhalt sei auch unrichtig erfasst worden. Mit dem Vorhalt eines Auf­enthalts in C._______ während der Zeit der Ausstellung einer Identitäts­karte in Colombo habe das BFM eine Gehörsverletzung begangen. Die Befragungsweise sei Anlass zu knappen Antworten des Beschwerdefüh­rers gewesen. Mithin habe er die inhaltlich teilweise oberflächlichen Aussagen nicht zu verantworten. Es sei deshalb angebracht, die Angele­genheit zu einer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das BFM zu­rückzuweisen oder den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 2.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Unter­suchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mit­wirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offenlegen, die Asylgründe vollstän­dig nennen und die verfüg- beziehungsweise beschaffbaren sachdienli­chen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich un­mittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rah­men der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Be­gründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Ver­fügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorge­tragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be­schränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtser­mittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) er­mitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. 2.3. 2.3.1. Der rechtliche Gehörsanspruch wird selbstredend nicht schon da­durch verletzt, dass das BFM eigene Schlüsse aus den vom Beschwer­deführer dargelegten Sachverhaltangaben zieht (namentlich aus dem Umstand eines Aufenthaltes im Osten Sri Lankas und der in die gleiche Periode fallenden Ausstellung eines Identitätspapiers in Colombo). 2.3.2. Das vom BFM erst in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 verwendete Argument der Existenz eines Grossonkels stellt insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs dar, als der Be­schwerdeführer sich dazu äussern konnte und das BFM seine Quellen einwandfrei - eigene Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung im EVZ sowie Zusammenfassung der Äusserungen der Mutter während ihrer Befragungen - offengelegt hat. Er war dadurch ausrei­chend in der Lage, dazu Stellung zu nehmen. Zudem ist er professionell vor Gericht vertreten, hätte ohne weiteres seine Mutter kontaktieren be­ziehungsweise von ihr die Beschaffung ihrer Befragungsprotokolle ver­langen können und hat nicht einmal die Einwilligung der Mutter zur Ein­sicht in ihr Dossier eingereicht. Sein Antrag auf Einsicht in deren Akten ist somit abzuweisen. Die Zusammenfassung des BFM in seiner Stellung­nahme vom 22. April 2008 ist korrekt ausgefallen, und die Äusserungen der Mutter über den Grossonkel N. P., der einen Laden führt, lassen sich in ihren Befragungsprotokollen (vgl. Verfahren N 475 369, A1 [S. 4] und A10 [S. 2, 4 f., 9]) finden. Da der Beschwerdeführer selber in seiner Anhö­rung im EVZ erklärt hat, eine seiner Bezugspersonen sei der jüngere Bru­der seiner Oma (also ein Grossonkel; vgl. A1 S. 2 ff.), und in der späteren Anhörung ausdrücklich angab, er habe im Laden seines Grossonkels ge­arbeitet (vgl. A9 S. 2), ist die auf Beschwerdestufe erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, keinen Grossonkel zu kennen, aktenwidrig. Des­sen Existenz hat von ihm als anerkannt zu gelten, was eine Offenlegung der Befragungsprotokolle der Mutter erst recht obsolet macht. 2.3.3. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht konkret bezeichnet, an wel­chen Orten das BFM falsche Protokollierungen vorgenommen haben soll. Er hat jede Seite der beiden Protokolle nach erfolgter unterzeichnet und am Schluss die Vollständigkeit und Richtigkeit unterschriftlich bestätigt (vgl. A1 S. 8, A9 S. 10). Da auch der Hilfswerkvertreterin keine Unregel­mässigkeiten in der zweiten Anhörung (A9, Anhang) aufgefallen sind, be­stand für das BFM kein Anlass zu Korrekturen, weitergehenden Befra­gungen oder Abklärungen. Es hat sich mit den wesentlichen Asylbegrün­dungen in rechtsgenüglicher Art und Weise auseinandergesetzt. Dies gilt auch für den Aufenthalt in C._______ bei gleichzeitiger Ausstellung der Identitätskarte in Colombo (Formulierung in der Beschwerdeschrift, S. 4), zumal das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Gleichzeitigkeit, welche auf aktenkundigen Fakten beruht, kundtat und dem Beschwerde­führer damit die Möglichkeit eröffnet hat, die rechtliche Würdigung als Widersprüchlichkeit im Beschwerdeverfahren zu rügen. Von einem Über­sehen relevanter Vorbringen oder Tatsachen, einer Falschprotokollierung oder einer unausgewogenen Anhörung oder Prüfung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nicht die Rede sein, und es ist keine Gehörs­verletzung erkennbar. Ob der vom BFM in seinem Entscheid verwendete Ausdruck "märchenhaft" für die geltend gemachte Finanzierung der Reise durch die Familie des Fluchtgefährten besser durch den juristischen Begriff "unglaubhaft" ersetzt worden wäre, bleibe dahingestellt. 2.3.4. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind somit nicht stich­haltig, und es besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer noch­mals anzuhören, die Mutter als Zeugin oder Auskunftsperson zu befragen oder die Akten zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge sind abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien widersprüchlich und unglaubhaft; zudem sei der Beschwerdeführer wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Widersprüche erkennt das BFM in der Darstellung der Anfrage beziehungsweise Zwangsrekrutierung durch die LTTE sowie der Gleichzeitigkeit des Aufenthalts in C._______ (1. Juli bis 29. August 2007) und der Ausstellung der Identitätskarte in Colombo ([...] 2007). Zu Einzelheiten im Lageralltag und den dort involvierten Personen habe er trotz gezielter Nachfragen nichts sagen können. Seine angebliche Zwangsrekrutierung durch ein Fahrrad fahrendes LTTE-Mitglied, die ge­schilderte Flucht aus dem Lager der LTTE, die Bezahlung seiner Ausreise durch Angehörige des erschossenen Fluchtgefährten und die jahrelange Ungewissheit über den Aufenthaltsort seiner Mutter, welchen er erst in der Schweiz erfahren haben will, werden vom BFM nicht geglaubt. 3.2.2. In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Asylan­gaben zu Unrecht als unglaubhaft erachtet, diese hätten auf die Asylre­levanz hin geprüft werden müssen. So habe die LTTE von der Grossmut­ter gefordert, den Enkel der Bewegung zur Verfügung zu stellen; die In­terpretation des BFM sei lebensfremd, wonach die LTTE sie bloss um Erlaubnis angefragt habe. Zudem habe er die Zwangsrekrutierung, den Alltag im Lager und die Flucht nachvollziehbar geschildert, mithin auf eine Weise, die auf Erlebtes schliessen lasse. Gleichzeitig spreche gerade das Aussergewöhnliche (Abholung durch ein LTTE-Mitglied auf einem Fahr­rad) für die Tatsächlichkeit des Vorbringens. Weiter sei der Sachverhalt vom BFM falsch aufgefasst worden, wonach die LTTE nichts unternom­men hätten, Ausbrüche aus dem Lager zu verhindern. Eine innerstaatli­che Fluchtalternative bestehe nicht und der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar. Als Deserteur und Verräter an der tamilischen Sache müsse der Beschwerdeführer mit einer Bestrafung durch die LTTE rechnen. Zudem drohe ihm von staatlicher Seite Verfolgung, weil er an den LTTE-Trainings teilgenommen und die Familie - ein Cousin sei als LTTE-Kämpfer gestorben - stets die LTTE mit Naturalien unterstützt habe. Ein Onkel des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 11. De­zember 2007, sein Neffe sei das Ziel von einigen terroristischen Gruppen geworden und von diesen Gangs an seinem Geburtsort und an der Adresse des Onkels intensiv gesucht worden. Auch seien Einschüch­terungsbriefe, datiert vom 24. August sowie 10. und 30. September 2007, eingegangen. Dem Neffen drohe bei der Rückkehr die Tötung. 3.2.3. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, das eingereichte Schreiben des Onkels sei zu allgemein gehalten abgefasst. Es lasse weder Rückschlüsse auf die Verfolger noch auf deren Beweggründe zu. Weiter lägen die erwähnten drei Drohschrei­ben nicht vor. Es bleibe offen, weshalb der Onkel zur Überzeugung ge­langt sei, dass sein Neffe in ganz Sri Lanka verfolgt sei. Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers komme diesem Schrei­ben ein geringer Beweiswert zu. Weiter sei bekannt, dass ein vermögen­der Grossonkel des Beschwerdeführers (...) in Colombo über eine aktenkundige Wohnanschrift verfüge. Der Beschwerdeführer habe damit den nötigen Zugang zur in Colombo ansässigen tamilischen Gesellschaft. Er könne vom persönlichen Netzwerk seines Grossonkels und von einer finanziel­len Starthilfe profitieren. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. 3.2.4. Mit Replik vom 25. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer dem BFM entgegen, der Onkel äussere sich in seinem Schreiben in genügend klarer Art und Weise. Die Drohschreiben würden nachgereicht. Unzwei­felhaft sei im besagten Schreiben von der LTTE die Rede, vor der er geflohen sei. Im sri-lankischen Kontext werde unter "terrorist group" stets die LTTE verstanden. Er habe kein Beziehungsnetz im Süden, kenne kei­nen Grossonkel, und die aktuelle Lage lasse eine Rückkehr nicht zu. 3.2.5. Im ergänzenden Schriftenwechsel vom 25. März 2008 verwies das BFM auf die Erwähnungen des Grossonkels durch den Beschwerdeführer selber. Seine Mutter habe ihn in ihrem Verfahren mehrfach erwähnt; sie habe ihre Kinder stets über diesen Grossonkel kontaktiert. 3.2.6. Mit Duplik vom 27. Mai 2008 kündigte der Beschwerdeführer die Nachreichung der versprochenen Beweismittel an. Der vom BFM ange­sprochene Grossonkel sei ihm nicht bekannt. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Colombo seien nicht erfüllt.

E. 3.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist zu ermitteln, ob die für die Rich­tigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.

E. 3.3.1 Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in vielfacher Hin­sicht erschüttert: Seine Mutter ist nicht erst 2004 "verschwunden", son­dern sie lebte von 1998 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 in Deutschland. Der Beschwerdeführer verstand offensichtlich bereits we­nige Tage nach seiner Einreise in die Schweiz genügend Deutsch, um bei den Anhörungen in Deutsch gestellte Fragen ohne Übersetzung zu beant­worten; seine Aussage, noch nie in einem deutschsprachigen Land gewe­sen zu sein, ist offensichtlich unwahr. Die Mutter stand mit ihren Kindern über die Adresse des Grossonkels im brieflichen Kontakt; die Unkenntnis des Beschwerdeführers über ihren Aufenthaltsort in Deutschland bezie­hungsweise der Schweiz ist unglaubhaft. Die Unkenntnis des besagten Grossonkels ist aktenwidrig. Im Übrigen wird auf die verschiedenen vom BFM aufgezeigten Widersprüche - die Ausstellung der Identitätskarte in Colombo zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer in C._______ befunden hat, wurde auf Beschwerdestufe nie erläutert - und Unglaubhaftigkeiten verwiesen. Das Bild einer gänzlich unglaubwürdigen Person würde für sich allein bereits die Abweisung des Asylgesuchs rechtfertigen, ist doch dadurch die Ermittlung des tatsächlichen Sach­verhaltes verunmöglicht.

E. 3.3.2 Im Übrigen wären aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka Befürchtungen vor Verfolgungen durch die LTTE bei einer Rückkehr ohnehin unbegründet. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine namhafte Rolle innerhalb dieser Organisation bekleidet hat, hätte er selbst im Falle einer Untersuchung seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten.

E. 3.3.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, stellt sich die Fragen nach einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht. Immerhin ist die (Eventual-)Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des wohlhabenden Grossonkels mit einer Wohnadresse in Colombo nachvollziehbar.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei­ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Be­gründung abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllt, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nicht­rückschiebung, wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht.

E. 5.2.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be­handlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg­weisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich dem­nach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der Situation im Jahr 2007, festgestellt, zwar sei eine Rückkehr in den Nor­den und Osten Sri Lankas wegen des schwelenden und seit Sommer 2006 eskalierenden Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE stark erschwert und die Sicherheits- und Menschenrechtssitua­tion habe sich im ganzen Land erheblich verschärft. Dem Beschwerde­führer sei aber zuzumuten, sich beispielsweise im Grossraum Colombo anzusiedeln, wo viele Tamilen leben.

E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurtei­lung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr ab­gewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Ent­scheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Si­cherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegwei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz län­gere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi­tuation) in Betracht zu ziehen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stam­menden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Lan­desteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Auf­enthaltsalternative gelten, zu prüfen.

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Bezirk (...) (Nordprovinz, Jaffna-Halbinsel), wo er seit Geburt bis angeblich 2007 gewohnt hat; ein persönlicher Bezug zum Vanni-Gebiet besteht nicht. Aufgrund der neuen Praxis sind die zu erwartenden Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 16. August 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Sie hat Sri Lanka spätestens 1998 verlassen und sich bis Anfang 2005 in Deutschland aufgehalten; seither lebt sie in der Schweiz. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Sri Lanka gelogen. Wie lange er sich allerdings in Deutschland und/oder der Schweiz aufgehalten hat, bevor er im September 2007 um Asyl nachgesucht hat, ist unbe­kannt. Gemäss einer Aussage seiner Mutter befanden sich im März 2005 alle ihre drei Kinder auf dem Weg zu ihr in die Schweiz (N [...], A10 S. 5). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach seiner sechs­jährigen Schulbildung berufliche Erfahrungen bis Juni 2007 im Geschäft seines Grossonkels machen können (A9 S. 2). Weitere berufliche Erfah­rungen als (...) hat er in der Schweiz sam­meln können. Diese beruflichen Tätigkeiten - beziehungsweise seine Tä­tigkeiten nach seiner tatsächlichen, vermutungsweise im Jahr 2005 er­folgten Ausreise - werden ihm bei der Reintegration im Heimatland zwei­fellos zugutekommen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist er zudem ein gesunder junger Mann in erwerbsfähigen Alter. Er verfügt in Sri Lanka über einen Grossonkel, welcher (...), Kontak­te mit Colombo unterhält und dort eine Anschrift verzeichnet. Mit diesem Grossonkel, bei welchem er nach eigenen Angaben bereits längere Zeit (...) arbeiten konnte (ca. 1997 bis 2007; vgl. A1 S. 2 f. und A9 S. 2), und einigen Onkeln und Tanten verfügt er über ein Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern wird. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger - seinen Angaben entsprechend allerdings nur vierjähriger - Ortsabwesenheit nicht einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung und keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine sri-lankische Identitätskarte ist vorhanden.

E. 6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Situa­tion in Sri Lanka im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der da­maligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestanden damals intakte Chancen auf Gutheissung der Beschwerde. Von einer Kostenauflage ist deshalb abzusehen (Art. 63 Abs. 1, in fine VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Anträge auf Einsicht in die Akten des Asylverfahrens der Mutter, um ergänzende Sachverhaltsermittlung, um Befragung des Beschwerdefüh­rers und seiner Mutter (als Zeugin oder Auskunftsperson) durch das Ge­richt und um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz werden abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8608/2007 Urteil vom 15. November 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Bruno Huber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil R. Meier, Rechtsanwalt, Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Reisepass Sri Lanka am 31. August 2007 auf dem Luftweg und flog nach Italien, von wo aus er am 3. September 2007 in die Schweiz gelangte. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. Septem­ber 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz­lingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Am 19. September 2007 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis kurz vor der Ausreise in B._______ (Nordpro­vinz) gewohnt. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er noch ein Kind gewesen sei. Vor zwei Jahren (2005) sei seine Mutter (N [...]) verschwunden. Er habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden ge­habt und sich politisch nicht betätigt. Er sei erstmals im Alter von etwa sechzehn Jahren und in der Folge wiederholt von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden, sich der Organisation anzu­schliessen. Mitte Juni 1997 sei er von einem Mitglied der LTTE abgeführt und in eines ihrer Lager im Raum (...) gebracht worden, wo er täg­lich Turnübungen habe absolvieren müssen. Zusammen mit T. sei er im Juni 2007 aus dem Lager geflohen. Sie seien zu Verwandten von T. in C._______ (Ostprovinz) gegangen. Am 8. Juli 2007 sei T. erschossen worden. Er selber sei darauf nach Colombo gereist und habe Sri Lanka am 31. August 2007 auf dem Luftweg verlassen. Er sei nach der Flucht von den LTTE gesucht worden. A.c. Anfragen des BFM in Deutschland, Österreich und den Niederlanden in Bezug auf einen vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers wur­den negativ beantwortet. Das BFM sah sich zur Nachfrage in diesen Län­dern veranlasst, weil er die deutsche Sprache verstanden, den Reiseweg unglaubhaft geschildert und sein Verhalten auf einen längeren Aufenthalt in Westeuropa hingedeutet habe. A.d. Mit Verfügung vom 16. November 2007 stellte das BFM fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl­gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsge­richt beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an das BFM sei zur ergän­zenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückzu­wei­sen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei von der Weg­weisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In for­meller Hinsicht wurde der Eventualantrag auf ergänzende Befragung des Beschwerdeführers von Amtes wegen gestellt. Mit der Beschwerde wur­den eine Vollmacht und Kopien des angefochtenen Entscheides und das Schreibens eines Onkels vom 12. November 2007 eingereicht. Letzteres wurde am 17. Januar 2008 im Original nachgereicht. C. C.a. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. C.b. In der Replik vom 25. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Das BFM sei anzuweisen, die Behauptungen in Be­zug auf seinen angeblichen Grossonkel zu substanziieren, zumal keine Aktenstelle existiere, die auf einen solchen Grossonkel Bezug nehme. C.c. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2008 lud das Bundesver­waltungsgericht, unter Hinweis auf seine neue Praxis (BVGE 2008/2), das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Dieses machte in seiner Stellungnahme vom 25. März 2008 Ausführung zum Grossonkel und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. C.d. Die Duplik des Beschwerdeführers, in welcher er bekräftigte, den besagten Grossonkel nicht zu kennen, und um Beizug und Offenlegung des entsprechenden Befragungsprotokolls der Mutter nachsuchte, datiert vom 27. Mai 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Gehörsan­spruch des Beschwerdeführers sei verletzt worden. So sei der rechtser­hebliche Sachverhalt durch das BFM unvollständig abgeklärt und der Be­schwerdeführer in unzureichender Weise angehört worden, wodurch Ent­scheidwesentliches nicht angesprochen und protokolliert worden sei. Der Sachverhalt sei auch unrichtig erfasst worden. Mit dem Vorhalt eines Auf­enthalts in C._______ während der Zeit der Ausstellung einer Identitäts­karte in Colombo habe das BFM eine Gehörsverletzung begangen. Die Befragungsweise sei Anlass zu knappen Antworten des Beschwerdefüh­rers gewesen. Mithin habe er die inhaltlich teilweise oberflächlichen Aussagen nicht zu verantworten. Es sei deshalb angebracht, die Angele­genheit zu einer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das BFM zu­rückzuweisen oder den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 2.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Unter­suchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mit­wirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offenlegen, die Asylgründe vollstän­dig nennen und die verfüg- beziehungsweise beschaffbaren sachdienli­chen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich un­mittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rah­men der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Be­gründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Ver­fügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorge­tragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be­schränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtser­mittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) er­mitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. 2.3. 2.3.1. Der rechtliche Gehörsanspruch wird selbstredend nicht schon da­durch verletzt, dass das BFM eigene Schlüsse aus den vom Beschwer­deführer dargelegten Sachverhaltangaben zieht (namentlich aus dem Umstand eines Aufenthaltes im Osten Sri Lankas und der in die gleiche Periode fallenden Ausstellung eines Identitätspapiers in Colombo). 2.3.2. Das vom BFM erst in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 verwendete Argument der Existenz eines Grossonkels stellt insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs dar, als der Be­schwerdeführer sich dazu äussern konnte und das BFM seine Quellen einwandfrei - eigene Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung im EVZ sowie Zusammenfassung der Äusserungen der Mutter während ihrer Befragungen - offengelegt hat. Er war dadurch ausrei­chend in der Lage, dazu Stellung zu nehmen. Zudem ist er professionell vor Gericht vertreten, hätte ohne weiteres seine Mutter kontaktieren be­ziehungsweise von ihr die Beschaffung ihrer Befragungsprotokolle ver­langen können und hat nicht einmal die Einwilligung der Mutter zur Ein­sicht in ihr Dossier eingereicht. Sein Antrag auf Einsicht in deren Akten ist somit abzuweisen. Die Zusammenfassung des BFM in seiner Stellung­nahme vom 22. April 2008 ist korrekt ausgefallen, und die Äusserungen der Mutter über den Grossonkel N. P., der einen Laden führt, lassen sich in ihren Befragungsprotokollen (vgl. Verfahren N 475 369, A1 [S. 4] und A10 [S. 2, 4 f., 9]) finden. Da der Beschwerdeführer selber in seiner Anhö­rung im EVZ erklärt hat, eine seiner Bezugspersonen sei der jüngere Bru­der seiner Oma (also ein Grossonkel; vgl. A1 S. 2 ff.), und in der späteren Anhörung ausdrücklich angab, er habe im Laden seines Grossonkels ge­arbeitet (vgl. A9 S. 2), ist die auf Beschwerdestufe erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, keinen Grossonkel zu kennen, aktenwidrig. Des­sen Existenz hat von ihm als anerkannt zu gelten, was eine Offenlegung der Befragungsprotokolle der Mutter erst recht obsolet macht. 2.3.3. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht konkret bezeichnet, an wel­chen Orten das BFM falsche Protokollierungen vorgenommen haben soll. Er hat jede Seite der beiden Protokolle nach erfolgter unterzeichnet und am Schluss die Vollständigkeit und Richtigkeit unterschriftlich bestätigt (vgl. A1 S. 8, A9 S. 10). Da auch der Hilfswerkvertreterin keine Unregel­mässigkeiten in der zweiten Anhörung (A9, Anhang) aufgefallen sind, be­stand für das BFM kein Anlass zu Korrekturen, weitergehenden Befra­gungen oder Abklärungen. Es hat sich mit den wesentlichen Asylbegrün­dungen in rechtsgenüglicher Art und Weise auseinandergesetzt. Dies gilt auch für den Aufenthalt in C._______ bei gleichzeitiger Ausstellung der Identitätskarte in Colombo (Formulierung in der Beschwerdeschrift, S. 4), zumal das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Gleichzeitigkeit, welche auf aktenkundigen Fakten beruht, kundtat und dem Beschwerde­führer damit die Möglichkeit eröffnet hat, die rechtliche Würdigung als Widersprüchlichkeit im Beschwerdeverfahren zu rügen. Von einem Über­sehen relevanter Vorbringen oder Tatsachen, einer Falschprotokollierung oder einer unausgewogenen Anhörung oder Prüfung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nicht die Rede sein, und es ist keine Gehörs­verletzung erkennbar. Ob der vom BFM in seinem Entscheid verwendete Ausdruck "märchenhaft" für die geltend gemachte Finanzierung der Reise durch die Familie des Fluchtgefährten besser durch den juristischen Begriff "unglaubhaft" ersetzt worden wäre, bleibe dahingestellt. 2.3.4. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind somit nicht stich­haltig, und es besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer noch­mals anzuhören, die Mutter als Zeugin oder Auskunftsperson zu befragen oder die Akten zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge sind abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien widersprüchlich und unglaubhaft; zudem sei der Beschwerdeführer wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Widersprüche erkennt das BFM in der Darstellung der Anfrage beziehungsweise Zwangsrekrutierung durch die LTTE sowie der Gleichzeitigkeit des Aufenthalts in C._______ (1. Juli bis 29. August 2007) und der Ausstellung der Identitätskarte in Colombo ([...] 2007). Zu Einzelheiten im Lageralltag und den dort involvierten Personen habe er trotz gezielter Nachfragen nichts sagen können. Seine angebliche Zwangsrekrutierung durch ein Fahrrad fahrendes LTTE-Mitglied, die ge­schilderte Flucht aus dem Lager der LTTE, die Bezahlung seiner Ausreise durch Angehörige des erschossenen Fluchtgefährten und die jahrelange Ungewissheit über den Aufenthaltsort seiner Mutter, welchen er erst in der Schweiz erfahren haben will, werden vom BFM nicht geglaubt. 3.2.2. In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Asylan­gaben zu Unrecht als unglaubhaft erachtet, diese hätten auf die Asylre­levanz hin geprüft werden müssen. So habe die LTTE von der Grossmut­ter gefordert, den Enkel der Bewegung zur Verfügung zu stellen; die In­terpretation des BFM sei lebensfremd, wonach die LTTE sie bloss um Erlaubnis angefragt habe. Zudem habe er die Zwangsrekrutierung, den Alltag im Lager und die Flucht nachvollziehbar geschildert, mithin auf eine Weise, die auf Erlebtes schliessen lasse. Gleichzeitig spreche gerade das Aussergewöhnliche (Abholung durch ein LTTE-Mitglied auf einem Fahr­rad) für die Tatsächlichkeit des Vorbringens. Weiter sei der Sachverhalt vom BFM falsch aufgefasst worden, wonach die LTTE nichts unternom­men hätten, Ausbrüche aus dem Lager zu verhindern. Eine innerstaatli­che Fluchtalternative bestehe nicht und der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar. Als Deserteur und Verräter an der tamilischen Sache müsse der Beschwerdeführer mit einer Bestrafung durch die LTTE rechnen. Zudem drohe ihm von staatlicher Seite Verfolgung, weil er an den LTTE-Trainings teilgenommen und die Familie - ein Cousin sei als LTTE-Kämpfer gestorben - stets die LTTE mit Naturalien unterstützt habe. Ein Onkel des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 11. De­zember 2007, sein Neffe sei das Ziel von einigen terroristischen Gruppen geworden und von diesen Gangs an seinem Geburtsort und an der Adresse des Onkels intensiv gesucht worden. Auch seien Einschüch­terungsbriefe, datiert vom 24. August sowie 10. und 30. September 2007, eingegangen. Dem Neffen drohe bei der Rückkehr die Tötung. 3.2.3. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, das eingereichte Schreiben des Onkels sei zu allgemein gehalten abgefasst. Es lasse weder Rückschlüsse auf die Verfolger noch auf deren Beweggründe zu. Weiter lägen die erwähnten drei Drohschrei­ben nicht vor. Es bleibe offen, weshalb der Onkel zur Überzeugung ge­langt sei, dass sein Neffe in ganz Sri Lanka verfolgt sei. Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers komme diesem Schrei­ben ein geringer Beweiswert zu. Weiter sei bekannt, dass ein vermögen­der Grossonkel des Beschwerdeführers (...) in Colombo über eine aktenkundige Wohnanschrift verfüge. Der Beschwerdeführer habe damit den nötigen Zugang zur in Colombo ansässigen tamilischen Gesellschaft. Er könne vom persönlichen Netzwerk seines Grossonkels und von einer finanziel­len Starthilfe profitieren. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. 3.2.4. Mit Replik vom 25. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer dem BFM entgegen, der Onkel äussere sich in seinem Schreiben in genügend klarer Art und Weise. Die Drohschreiben würden nachgereicht. Unzwei­felhaft sei im besagten Schreiben von der LTTE die Rede, vor der er geflohen sei. Im sri-lankischen Kontext werde unter "terrorist group" stets die LTTE verstanden. Er habe kein Beziehungsnetz im Süden, kenne kei­nen Grossonkel, und die aktuelle Lage lasse eine Rückkehr nicht zu. 3.2.5. Im ergänzenden Schriftenwechsel vom 25. März 2008 verwies das BFM auf die Erwähnungen des Grossonkels durch den Beschwerdeführer selber. Seine Mutter habe ihn in ihrem Verfahren mehrfach erwähnt; sie habe ihre Kinder stets über diesen Grossonkel kontaktiert. 3.2.6. Mit Duplik vom 27. Mai 2008 kündigte der Beschwerdeführer die Nachreichung der versprochenen Beweismittel an. Der vom BFM ange­sprochene Grossonkel sei ihm nicht bekannt. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Colombo seien nicht erfüllt. 3.3. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist zu ermitteln, ob die für die Rich­tigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. 3.3.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in vielfacher Hin­sicht erschüttert: Seine Mutter ist nicht erst 2004 "verschwunden", son­dern sie lebte von 1998 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 in Deutschland. Der Beschwerdeführer verstand offensichtlich bereits we­nige Tage nach seiner Einreise in die Schweiz genügend Deutsch, um bei den Anhörungen in Deutsch gestellte Fragen ohne Übersetzung zu beant­worten; seine Aussage, noch nie in einem deutschsprachigen Land gewe­sen zu sein, ist offensichtlich unwahr. Die Mutter stand mit ihren Kindern über die Adresse des Grossonkels im brieflichen Kontakt; die Unkenntnis des Beschwerdeführers über ihren Aufenthaltsort in Deutschland bezie­hungsweise der Schweiz ist unglaubhaft. Die Unkenntnis des besagten Grossonkels ist aktenwidrig. Im Übrigen wird auf die verschiedenen vom BFM aufgezeigten Widersprüche - die Ausstellung der Identitätskarte in Colombo zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer in C._______ befunden hat, wurde auf Beschwerdestufe nie erläutert - und Unglaubhaftigkeiten verwiesen. Das Bild einer gänzlich unglaubwürdigen Person würde für sich allein bereits die Abweisung des Asylgesuchs rechtfertigen, ist doch dadurch die Ermittlung des tatsächlichen Sach­verhaltes verunmöglicht. 3.3.2. Im Übrigen wären aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka Befürchtungen vor Verfolgungen durch die LTTE bei einer Rückkehr ohnehin unbegründet. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine namhafte Rolle innerhalb dieser Organisation bekleidet hat, hätte er selbst im Falle einer Untersuchung seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten. 3.3.3. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, stellt sich die Fragen nach einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht. Immerhin ist die (Eventual-)Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des wohlhabenden Grossonkels mit einer Wohnadresse in Colombo nachvollziehbar. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei­ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Be­gründung abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllt, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nicht­rückschiebung, wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht. 5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be­handlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg­weisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich dem­nach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der Situation im Jahr 2007, festgestellt, zwar sei eine Rückkehr in den Nor­den und Osten Sri Lankas wegen des schwelenden und seit Sommer 2006 eskalierenden Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE stark erschwert und die Sicherheits- und Menschenrechtssitua­tion habe sich im ganzen Land erheblich verschärft. Dem Beschwerde­führer sei aber zuzumuten, sich beispielsweise im Grossraum Colombo anzusiedeln, wo viele Tamilen leben. 5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurtei­lung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr ab­gewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Ent­scheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Si­cherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegwei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz län­gere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi­tuation) in Betracht zu ziehen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stam­menden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Lan­desteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Auf­enthaltsalternative gelten, zu prüfen. 5.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Bezirk (...) (Nordprovinz, Jaffna-Halbinsel), wo er seit Geburt bis angeblich 2007 gewohnt hat; ein persönlicher Bezug zum Vanni-Gebiet besteht nicht. Aufgrund der neuen Praxis sind die zu erwartenden Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 16. August 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Sie hat Sri Lanka spätestens 1998 verlassen und sich bis Anfang 2005 in Deutschland aufgehalten; seither lebt sie in der Schweiz. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Sri Lanka gelogen. Wie lange er sich allerdings in Deutschland und/oder der Schweiz aufgehalten hat, bevor er im September 2007 um Asyl nachgesucht hat, ist unbe­kannt. Gemäss einer Aussage seiner Mutter befanden sich im März 2005 alle ihre drei Kinder auf dem Weg zu ihr in die Schweiz (N [...], A10 S. 5). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach seiner sechs­jährigen Schulbildung berufliche Erfahrungen bis Juni 2007 im Geschäft seines Grossonkels machen können (A9 S. 2). Weitere berufliche Erfah­rungen als (...) hat er in der Schweiz sam­meln können. Diese beruflichen Tätigkeiten - beziehungsweise seine Tä­tigkeiten nach seiner tatsächlichen, vermutungsweise im Jahr 2005 er­folgten Ausreise - werden ihm bei der Reintegration im Heimatland zwei­fellos zugutekommen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist er zudem ein gesunder junger Mann in erwerbsfähigen Alter. Er verfügt in Sri Lanka über einen Grossonkel, welcher (...), Kontak­te mit Colombo unterhält und dort eine Anschrift verzeichnet. Mit diesem Grossonkel, bei welchem er nach eigenen Angaben bereits längere Zeit (...) arbeiten konnte (ca. 1997 bis 2007; vgl. A1 S. 2 f. und A9 S. 2), und einigen Onkeln und Tanten verfügt er über ein Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern wird. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger - seinen Angaben entsprechend allerdings nur vierjähriger - Ortsabwesenheit nicht einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung und keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine sri-lankische Identitätskarte ist vorhanden.

6. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Situa­tion in Sri Lanka im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der da­maligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestanden damals intakte Chancen auf Gutheissung der Beschwerde. Von einer Kostenauflage ist deshalb abzusehen (Art. 63 Abs. 1, in fine VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Anträge auf Einsicht in die Akten des Asylverfahrens der Mutter, um ergänzende Sachverhaltsermittlung, um Befragung des Beschwerdefüh­rers und seiner Mutter (als Zeugin oder Auskunftsperson) durch das Ge­richt und um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: