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E-84/2024

E-84/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge letzt- mals am (…) und reiste am 26. Juni 2023 in die Schweiz ein, wo er glei- chentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 30. Juni 2023 statt. Am 27. November 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM- Akten […]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Diskriminierung der Kurden in der Türkei gesehen und angefangen, mit Freunden darüber zu reden und nach Lösungen zu suchen. Auch habe er in den Sozialen Me- dien gepostet und auf Missstände hingewiesen. Im (…) sei er in Polizeihaft genommen worden. Er sei in der Haft verbal und physisch unter Druck ge- setzt worden, bevor er freigelassen worden sei. Er habe Angst und Wut verspürt und noch mehr gepostet und geredet. Im (…) sei er erneut festge- nommen worden. Hierbei sei er mit einem Waffenkolben ein paar Mal auf die Schulter geschlagen und verbal belästigt worden. Zudem sei an seine Wade getreten worden. Sein Bein sei heute noch dick und schmerze beim schnellen Gehen. Mit (…) Jahren habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und am (…) sei er erstmals aus der Türkei ausgereist. In C._______ sei er von der Polizei aufgegriffen worden, woraufhin er mithilfe von Schlep- pern mit einem Lastwagen und einem Fahrzeug in die Türkei zurückge- kehrt sei. Ab dem (…) habe er sich in D._______ versteckt. In der Folge sei seine Schwester im (…) von Unbekannten angehalten und gefragt wor- den, ob sie seine Schwester sei und wo er verblieben sei, worauf sie mit der Polizei gedroht habe. Daraufhin sei er am (…) erneut ausgereist. Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er von der Familie erfahren, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…), einen Vorführbefehl des vierten Friedensgerichts in B._______ vom (…), einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) betreffend Dossier (…) und Screenshots seiner Facebook-Beiträge ein. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 4. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden

E-84/2024 Seite 3 Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 5. De- zember 2023 bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug an. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling an- zuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess- führung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer rechtsgül- tigen Vollmacht innert Frist aufgefordert. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um Informationen betreffend den türkischen Strafprozess. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 fristge- recht eine Vollmacht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

E-84/2024 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 13. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundes- verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an

E-84/2024 Seite 5 die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund- satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils- grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachver- halt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/EMMENE- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG)

E-84/2024 Seite 6 sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl- suchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).

E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er- heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Praxiskommentar VwVG, 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Be- troffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdeführer trotz des geltend gemachten Er- mittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten habe. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden beziehungsweise, dass er eine mögliche unbedingte Haftstrafe im Gefängnis verbüssen müsse. Auch fehle zwi- schen den geltend gemachten Festnahmen in den Jahren (…) und (…) und

E-84/2024 Seite 7 der Ausreise aus der Türkei im Jahr (…) ein asylrelevanter zeitlich-kausaler Zusammenhang. Zudem würden die übrigen geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund der im Asylverfahren geltenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, die für sein Asylgesuch wesentlichen Fakten vorzutragen. Es sei ihm im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zu seinen Vorbringen frei zu äussern. Er habe weder eine «Propaganda» noch eine Teilnahme an Anlässen der HDP erwähnt, weshalb diese im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben gelten würden. Dementsprechend sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Sachverhalt hinreichend erstellt wor- den, weshalb sich eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren sowie weitere Abklärungen erübrigten. Die Anhörung sei im Übrigen nicht abgebrochen, sondern beendet worden. Entsprechend habe der Beschwerdeführer die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Türkei spre- chen würden, verneint.

E. 6.2 In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, dass dem Rechtsvertreter im Rahmen des zweiten Teils der Anhörung zu den Asyl- gründen nie die Gelegenheit gegeben worden sei, Fragen zu stellen, und dass die Vorinstanz aus Zeitgründen die Anhörung beendet habe. Dem Rechtsvertreter sei lediglich Gelegenheit gegeben worden, eine einzige Anmerkung zu machen. In dieser Anmerkung sei darauf hingewiesen wor- den, dass der Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erstellt sei. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie die Situation des Vaters und der beiden Schwestern seien (noch) nicht befragt worden. Auch sei der Beschwerdeführer nie gefragt worden, ob er jemals politisch aktiv gewesen sei. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Mitwirkungspflicht könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie diese vollständig von der Pflicht zur Erstellung des Sachverhalts entbinde. Es wäre die Aufgabe des SEM gewesen, den Beschwerdeführer zu seinen politischen Aktivitä- ten zu befragen; insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich in seiner Entscheidbegründung auf das fehlende politische Profil des Beschwerde- führers stütze.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz dagegen ein, es sei Sache des Beschwerdeführers, die wesentlichen Elemente seiner Vorbrin- gen vorzutragen. Vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts hätten sich weitere Fragen und Abklärungen seitens der Vorinstanz erübrigt. Auch

E-84/2024 Seite 8 sei ihm im beschleunigten Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewie- sen worden, die ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren in- formiert und ihn darauf hingewiesen habe, worauf er den Fokus seiner Aus- führungen legen solle. Die Untersuchungspflicht sei deshalb nicht verletzt worden.

E. 6.4 Replikweise führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verkenne die behördlichen Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz. Die Rechts- vertretung habe anlässlich der Anhörung angemerkt, dass relevante Sach- verhaltselemente noch nicht befragt worden seien und aus Zeitgründen auch nicht mehr befragt worden könnten. Der Beschwerdeführer sei nicht verantwortlich für die Disposition und Leitung der Anhörung. Es handle sich auch nicht um spezielle Besonderheiten, sondern um Fragen zum politi- schen Profil und zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Diese Fragen seien zur vollständigen und korrekten Erstellung des Sach- verhalts notwendig. Es sei daher unklar, weswegen trotz der entsprechen- den Anmerkung der Rechtsvertretung nicht eine ergänzende Anhörung dis- poniert worden sei.

E. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest- gestellt. Das politische Profil des Beschwerdeführers erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend. Insbesondere ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung keine Fragen zu seinen po- litischen Tätigkeiten stellte. Dabei drängten sich hierzu Nachfragen auf, da er mehrere politische Tätigkeiten in seinen bisherigen Aussagen angedeu- tet hat, beispielsweise, dass er bezüglich der Diskriminierung von Kurden in den sozialen Medien aktiv gewesen sei und einen Zusammenhang mit seinen späteren geltend gemachten Verhaftungen vermute (A14/14, F52), wobei er hierzu Screenshots von Facebook-Beiträgen einreichte. Weiter geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, inwiefern er politisch aktiv wurde, welche Reichweite seine Facebook-Beiträge haben oder welche politische Stellung er dabei innehat. Diese Aspekte sind – im Hinblick auf die Beurteilung seines politischen Profils und damit der begründeten Ver- folgungsfurcht – jedoch Bestandteile des rechtserheblichen Sachverhalts. Überdies drängte die Vorinstanz aufgrund der fortgeschrittenen Zeit auf den Abschluss der Anhörung (A14/14, F74) und befragte den Beschwerde- führer lediglich zur ersten Festnahme im (…) (A14/14, F73). Danach been- dete sie die Anhörung ohne bezüglich der geltend gemachten zweiten

E-84/2024 Seite 9 Festnahme im (…) nachzufragen. Damit ist bisher ungeklärt, weshalb er zum zweiten Mal verhaftet worden sei und in welchem Zusammenhang diese Festnahme mit seiner Ausreise stehe. Zudem ist unklar, welche Rolle die politischen Tätigkeiten des Vaters oder die Anhaltung der Schwester durch Unbekannte in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe des Be- schwerdeführers einnehmen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ein- gereichten Beweismittel ist schliesslich festzuhalten, dass auch diesbezüg- lich der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist. Es ist bisher namentlich ungeklärt, wie es zum Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gekommen und inwiefern er durch seine Facebook-Beiträge in den Fokus der türki- schen Behörden geraten sei. Da auf entsprechende Vertiefungsfragen ver- zichtet wurde, ist nicht erstellt, inwiefern diese Dokumente für die Asylvor- bringen des Beschwerdeführers relevant sein könnten.

E. 7.2 Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer weder die Abklä- rungen der Vorinstanz massgeblich erschwerte noch solche verunmög- lichte; ohne Weiteres wäre es der Vorinstanz möglich gewesen mehr und konkretere Folgefragen zu stellen, gab der Beschwerdeführer doch wäh- rend der Anhörung jeweils auf Nachfrage detaillierter Auskunft (bspw. A14/14 F68 und F69). Insbesondere aber hat er in Erfüllung seiner Mitwir- kungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zu seinen geltend gemachten Asyl- gründen mehrere Beweismittel (u.a. Vorführbefehl und Screenshots von Facebook-Beiträgen) eingereicht; auch hier hätte die Vorinstanz problem- los konkrete Fragen zu deren Inhalt stellen können. Entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung ist keine Verletzung der Mit- wirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers ersichtlich.

E. 7.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt. Insbesondere hat sie – unter implizierter Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – lediglich festgehalten, dass zwischen den von ihm geltend gemachten Festnahmen in den Jahren (…) und (…) und seiner Ausreise im Jahr (…) kein zeitlich-kausaler Zusammenhang be- stehe und damit die Asylrelevanz fehle. Hierbei hat sie sich jedoch zu Un- recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern aufgrund der von ihr nicht in Frage gestellten Festnahmen und der damit verbundenen (er- höhten) subjektiven Furcht – unabhängig des zeitlichen Abstands zu den Ereignissen – die Anforderungen an die objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herabgesetzt sein könnten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H).

E-84/2024 Seite 10

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbeson- dere den Sachverhalt unvollständig festgestellt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt. Ein reformatori- scher Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören und ihm insbesondere Gelegen- heit zu geben, sich zur geltend gemachten zweiten Verhaftung und zu sei- nen politischen Tätigkeiten zu äussern. Sodann scheint zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Ge- währung des rechtlichen Gehörs angezeigt, ihm konkrete Rückfragen zu entscheidwesentlichen Punkten zu stellen. Schliesslich hat die Vorinstanz zwecks Erfüllung ihrer Begründungspflicht – soweit sie die geltend ge- machten Festnahmen nicht in Frage stellt – insbesondere rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemachten Festnahmen sowie körperlichen und psychischen Misshand- lungen als Minderjähriger keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu haben scheint.

E. 8 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese wird jedoch integ- raler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend wird sie von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E-84/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache wird der Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-84/2024 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge letztmals am (...) und reiste am 26. Juni 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 30. Juni 2023 statt. Am 27. November 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Diskriminierung der Kurden in der Türkei gesehen und angefangen, mit Freunden darüber zu reden und nach Lösungen zu suchen. Auch habe er in den Sozialen Medien gepostet und auf Missstände hingewiesen. Im (...) sei er in Polizeihaft genommen worden. Er sei in der Haft verbal und physisch unter Druck gesetzt worden, bevor er freigelassen worden sei. Er habe Angst und Wut verspürt und noch mehr gepostet und geredet. Im (...) sei er erneut festgenommen worden. Hierbei sei er mit einem Waffenkolben ein paar Mal auf die Schulter geschlagen und verbal belästigt worden. Zudem sei an seine Wade getreten worden. Sein Bein sei heute noch dick und schmerze beim schnellen Gehen. Mit (...) Jahren habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und am (...) sei er erstmals aus der Türkei ausgereist. In C._______ sei er von der Polizei aufgegriffen worden, woraufhin er mithilfe von Schleppern mit einem Lastwagen und einem Fahrzeug in die Türkei zurückgekehrt sei. Ab dem (...) habe er sich in D._______ versteckt. In der Folge sei seine Schwester im (...) von Unbekannten angehalten und gefragt worden, ob sie seine Schwester sei und wo er verblieben sei, worauf sie mit der Polizei gedroht habe. Daraufhin sei er am (...) erneut ausgereist. Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er von der Familie erfahren, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seine Identitätskarte, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...), einen Vorführbefehl des vierten Friedensgerichts in B._______ vom (...), einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) betreffend Dossier (...) und Screenshots seiner Facebook-Beiträge ein. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 5. Dezember 2023 bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht innert Frist aufgefordert. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um Informationen betreffend den türkischen Strafprozess. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 fristgerecht eine Vollmacht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. J. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 13. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Praxiskommentar VwVG, 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden beziehungsweise, dass er eine mögliche unbedingte Haftstrafe im Gefängnis verbüssen müsse. Auch fehle zwischen den geltend gemachten Festnahmen in den Jahren (...) und (...) und der Ausreise aus der Türkei im Jahr (...) ein asylrelevanter zeitlich-kausaler Zusammenhang. Zudem würden die übrigen geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund der im Asylverfahren geltenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, die für sein Asylgesuch wesentlichen Fakten vorzutragen. Es sei ihm im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zu seinen Vorbringen frei zu äussern. Er habe weder eine «Propaganda» noch eine Teilnahme an Anlässen der HDP erwähnt, weshalb diese im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben gelten würden. Dementsprechend sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Sachverhalt hinreichend erstellt worden, weshalb sich eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren sowie weitere Abklärungen erübrigten. Die Anhörung sei im Übrigen nicht abgebrochen, sondern beendet worden. Entsprechend habe der Beschwerdeführer die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, verneint. 6.2 In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, dass dem Rechtsvertreter im Rahmen des zweiten Teils der Anhörung zu den Asylgründen nie die Gelegenheit gegeben worden sei, Fragen zu stellen, und dass die Vorinstanz aus Zeitgründen die Anhörung beendet habe. Dem Rechtsvertreter sei lediglich Gelegenheit gegeben worden, eine einzige Anmerkung zu machen. In dieser Anmerkung sei darauf hingewiesen worden, dass der Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erstellt sei. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie die Situation des Vaters und der beiden Schwestern seien (noch) nicht befragt worden. Auch sei der Beschwerdeführer nie gefragt worden, ob er jemals politisch aktiv gewesen sei. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Mitwirkungspflicht könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie diese vollständig von der Pflicht zur Erstellung des Sachverhalts entbinde. Es wäre die Aufgabe des SEM gewesen, den Beschwerdeführer zu seinen politischen Aktivitäten zu befragen; insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich in seiner Entscheidbegründung auf das fehlende politische Profil des Beschwerdeführers stütze. 6.3 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz dagegen ein, es sei Sache des Beschwerdeführers, die wesentlichen Elemente seiner Vorbringen vorzutragen. Vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts hätten sich weitere Fragen und Abklärungen seitens der Vorinstanz erübrigt. Auch sei ihm im beschleunigten Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen worden, die ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert und ihn darauf hingewiesen habe, worauf er den Fokus seiner Ausführungen legen solle. Die Untersuchungspflicht sei deshalb nicht verletzt worden. 6.4 Replikweise führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verkenne die behördlichen Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz. Die Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung angemerkt, dass relevante Sachverhaltselemente noch nicht befragt worden seien und aus Zeitgründen auch nicht mehr befragt worden könnten. Der Beschwerdeführer sei nicht verantwortlich für die Disposition und Leitung der Anhörung. Es handle sich auch nicht um spezielle Besonderheiten, sondern um Fragen zum politischen Profil und zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Diese Fragen seien zur vollständigen und korrekten Erstellung des Sachverhalts notwendig. Es sei daher unklar, weswegen trotz der entsprechenden Anmerkung der Rechtsvertretung nicht eine ergänzende Anhörung disponiert worden sei. 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Das politische Profil des Beschwerdeführers erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend. Insbesondere ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung keine Fragen zu seinen politischen Tätigkeiten stellte. Dabei drängten sich hierzu Nachfragen auf, da er mehrere politische Tätigkeiten in seinen bisherigen Aussagen angedeutet hat, beispielsweise, dass er bezüglich der Diskriminierung von Kurden in den sozialen Medien aktiv gewesen sei und einen Zusammenhang mit seinen späteren geltend gemachten Verhaftungen vermute (A14/14, F52), wobei er hierzu Screenshots von Facebook-Beiträgen einreichte. Weiter geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, inwiefern er politisch aktiv wurde, welche Reichweite seine Facebook-Beiträge haben oder welche politische Stellung er dabei innehat. Diese Aspekte sind - im Hinblick auf die Beurteilung seines politischen Profils und damit der begründeten Verfolgungsfurcht - jedoch Bestandteile des rechtserheblichen Sachverhalts. Überdies drängte die Vorinstanz aufgrund der fortgeschrittenen Zeit auf den Abschluss der Anhörung (A14/14, F74) und befragte den Beschwerdeführer lediglich zur ersten Festnahme im (...) (A14/14, F73). Danach beendete sie die Anhörung ohne bezüglich der geltend gemachten zweiten Festnahme im (...) nachzufragen. Damit ist bisher ungeklärt, weshalb er zum zweiten Mal verhaftet worden sei und in welchem Zusammenhang diese Festnahme mit seiner Ausreise stehe. Zudem ist unklar, welche Rolle die politischen Tätigkeiten des Vaters oder die Anhaltung der Schwester durch Unbekannte in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers einnehmen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist schliesslich festzuhalten, dass auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist. Es ist bisher namentlich ungeklärt, wie es zum Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gekommen und inwiefern er durch seine Facebook-Beiträge in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Da auf entsprechende Vertiefungsfragen verzichtet wurde, ist nicht erstellt, inwiefern diese Dokumente für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers relevant sein könnten. 7.2 Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer weder die Abklärungen der Vorinstanz massgeblich erschwerte noch solche verunmöglichte; ohne Weiteres wäre es der Vorinstanz möglich gewesen mehr und konkretere Folgefragen zu stellen, gab der Beschwerdeführer doch während der Anhörung jeweils auf Nachfrage detaillierter Auskunft (bspw. A14/14 F68 und F69). Insbesondere aber hat er in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zu seinen geltend gemachten Asylgründen mehrere Beweismittel (u.a. Vorführbefehl und Screenshots von Facebook-Beiträgen) eingereicht; auch hier hätte die Vorinstanz problemlos konkrete Fragen zu deren Inhalt stellen können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers ersichtlich. 7.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt. Insbesondere hat sie - unter implizierter Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - lediglich festgehalten, dass zwischen den von ihm geltend gemachten Festnahmen in den Jahren (...) und (...) und seiner Ausreise im Jahr (...) kein zeitlich-kausaler Zusammenhang bestehe und damit die Asylrelevanz fehle. Hierbei hat sie sich jedoch zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern aufgrund der von ihr nicht in Frage gestellten Festnahmen und der damit verbundenen (erhöhten) subjektiven Furcht - unabhängig des zeitlichen Abstands zu den Ereignissen - die Anforderungen an die objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herabgesetzt sein könnten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere den Sachverhalt unvollständig festgestellt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören und ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zur geltend gemachten zweiten Verhaftung und zu seinen politischen Tätigkeiten zu äussern. Sodann scheint zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs angezeigt, ihm konkrete Rückfragen zu entscheidwesentlichen Punkten zu stellen. Schliesslich hat die Vorinstanz zwecks Erfüllung ihrer Begründungspflicht - soweit sie die geltend gemachten Festnahmen nicht in Frage stellt - insbesondere rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemachten Festnahmen sowie körperlichen und psychischen Misshandlungen als Minderjähriger keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu haben scheint.

8. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese wird jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend wird sie von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache wird der Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: