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E-847/2017

E-847/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin, Indien am 21. Juni 2014 auf dem Flugweg und reiste am 23. Juni 2014 über Italien in die Schweiz ein. Am 25. Juni 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 und am 14. November 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Im Rahmen dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei indische Staatsbürgerin und stamme aus der Stadt C._______ bei D._______ (Bundesstaat E._______). Ende des Jahres 2009 habe sie ihren Ehemann auf dem Markt kennengelernt. Da er, wie ihr Vater, aus Sri Lanka stamme, habe sie sich in ihn verliebt und ihn am 8. August (...) geheiratet. In ihrer Hochzeitsnacht habe er ihr gestanden, dass er Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und bei Kämpfen am Bein verletzt worden sei. Ungefähr zwei Monate nach der Hochzeit seien zwei unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Nachdem ihr Vater ihnen gesagt habe, dass er nicht zu Hause sei, seien sie unverrichteter Dinge abgezogen. Sie habe anschliessend ihren Ehemann über diesen Vorfall unterrichtet. Weil er Angst vor weiteren Problemen gehabt habe, sei er drei oder vier Monate nach der Hochzeit aus Indien ausgereist. Im Jahr 2011 seien dieselben Personen ein zweites Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Nachdem sie ihnen gesagt habe, dass er sich im Ausland befinde, sie seinen genauen Aufenthaltsort jedoch nicht kenne, seien sie gegangen. Aus Angst habe sie anschliessend bei ihren Verwandten gelebt. Als sie im Jahr 2013 wieder bei ihrer Familie gewesen sei, sei ein Polizeibeamter gekommen, habe sie auf den Polizeiposten mitgenommen und von ihr den Aufenthaltsort ihres Ehemannes wissen wollen. Da sie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe, sei sie von einer Polizeibeamtin beschimpft und geohrfeigt worden. Erst mit der Hilfe des Dorfvorstehers, der von ihrem Vater beigezogen worden sei, sei sie freigekommen. Daraufhin habe sie sich entschieden, Indien zu verlassen und zu ihrem Mann in die Schweiz zu reisen. Die Beschwerdeführerin gab ihre indische Wählerkarte, eine Kopie ihrer indischen Identitätskarte sowie eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte F._______ der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) der Vorinstanz mit, dass er mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei. C. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2016 durch das Amt für Migration G._______ darüber informiert wurde, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (H._______) mit Urteil vom 26. Mai 2016 getrennt worden war, gab sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2016 die Möglichkeit, ihr Gesuch wegen geringer Aussicht auf Gewährung von Asyl zurückzuziehen. D. Mit Erklärung vom 28. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Asylgesuch vom 25. Juni 2014 fest. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 - eröffnet am 9. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 legten die Rechtsvertreter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung, eine Kopie des Schreibens des Gemeindepräsidenten von C._______ vom 6. Oktober 2016, eine Wohnsitzbestätigung ihres Ex-Ehemannes aus D._______ vom 24. März 2010 sowie eine ärztliche Bestätigung des stationären Klinikaufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Psychiatrie I._______ beigelegt. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht ihrer Behandlung in der Psychiatrie I._______ zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Originale des Schreibens des Gemeindepräsidenten von C._______ vom 6. Oktober 2016 und des undatierten Schreibens von Herrn J._______ zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien, ungeachtet der Widersprüche zu den Aussagen des mittlerweile von ihr geschiedenen Ehemannes, ungenau und in sich widersprüchlich und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. In der Befragung zur Person (BzP) habe sie angegeben, die Männer seien zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Ehemann sei anschliessend aus Indien ausgereist. In der Anhörung habe sie hingegen geltend gemacht, er sei bereits nach dem ersten Besuch ausgereist. Überdies habe sie den genauen Ausreisezeitpunkt nicht angeben können, so wie dies bei einem solch einschneidenden Ereignis zu erwarten gewesen wäre. Widersprüchlich seien auch ihre Angaben zu ihrer Reaktion betreffend dem Geständnis ihres Ehemannes über seine Mitgliedschaft bei den LTTE. In der BzP habe sie angegeben, dass sie die Probleme ihres Ehemannes nicht ernst genommen habe, wogegen sie in der Befragung geltend gemacht habe, dass sie nach dem Geständnis ihres Ehemannes Angst gehabt habe. Zudem seien auch die Zeitangaben zu ihrer Verhaftung ungenau. Ausserdem fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verhaftung und ihrer Ausreise, da sie erst knapp neun Monate nach dem Vorfall ausgereist sei.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Mann habe gegenüber der Vorinstanz falsche Aussagen gemacht, diese aber in der Zwischenzeit bei der Vorinstanz korrigiert. Ihre Verwechslung betreffend den Fluchtzeitpunkt ihres Ehemannes lasse sich darauf zurückführen, dass der erste und der zweite Besuch der Männer nahezu identisch gewesen seien und die Vorfälle bereits vier Jahre zurückliegen würden. Hiermit lasse sich auch der Umstand erklären, dass sie das Ausreisedatum ihres Ehemannes nicht habe angeben können. Zudem sei sowohl die in der BzP als auch in der Anhörung beschriebene Reaktion auf das Geständnis ihres Ehemannes zutreffend. Im ersten Moment habe sie Angst gehabt, sich aber anschliessend durch die Tatsache, dass auch ihr Vater aus Sri Lanka stamme, wieder beruhigt. Auch könne ihr der Umstand, dass sie erst Monate nach der Verhaftung ausgereist sei, nicht vorgehalten werden. Ihre Ausreise habe sich verzögert, weil sie durch die ersten beiden Schlepper betrogen worden sei. Zudem sei es nachvollziehbar, dass sie sich nach den Besuchen der Männer zum Teil auch bei ihren Eltern aufgehalten und die Polizei sie in einem solchen Moment mitgenommen habe. Es sei bekannt, dass in Indien mittels Agenten und indischer Beamter gegen Familienangehörige von LTTE-Aktivisten vorgegangen werde, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei.

E. 4.5 Angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihre Vorbringen zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. Ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Insbesondere ihre Begründung für die divergierenden Angaben betreffend den Ausreisezeitpunkt ihres Ehemannes ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin gab sowohl in der Anhörung als auch in der BzP an, sie habe nach dem zweiten Besuch der Männer solche Angst gehabt, dass sie in der Folge bei ihren Verwandten gewohnt habe (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F63 und C8/11; F7.01). Im Zusammenhang mit diesen zwei einschneidenden Vorfällen, die bei ihr Angst ausgelöst und schlussendlich dazu geführt hätten, dass ihr Ehemann das Land verlassen habe, ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht mehr wusste, nach welchem Vorfall ihr Mann ausgereist war, und dass sie in den nur vier Monate auseinanderliegenden Befragungen unterschiedliche Zeitangaben machte. Ihre Angaben widersprechen sich zudem in weiteren Punkten. In der BzP machte sie geltend, die Polizei sei bei ihnen Zuhause vorbeigekommen und hätte ihren Vater verdächtigt, ihren Ehemann zu verstecken, da er einer Vereinigung angehöre, die versuche für sri-lankische Personen Land von der indischen Regierung zu erhalten (vgl. Akten der Vorinstanz C8/11; F7.01). In der Anhörung erwähnte sie dies mit keinem Wort, sondern machte einzig geltend, sie sei für ein Verhör von der Polizei mitgenommen worden (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F63, F66). Auch die weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen, für welche auf die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen wird, vermag sie in der Beschwerde nicht auszuräumen. Daran können auch die eingereichten Schreiben des Gemeindepräsidenten von C._______, denen nur geringer Beweiswert zukommt, nichts ändern, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. Es erübrigt sich bei diesen Ungereimtheiten auf die Widersprüche der Aussagen der Beschwerdeführerin zu denjenigen ihres Ex-Ehemannes einzugehen, welcher seine Aussagen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - bis zum heutigen Zeitpunkt nicht an die ihrigen angepasst hat, sondern lediglich eingestanden hat, mit ihr neun Monaten in Indien zusammengelebt zu haben.

E. 4.6 Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen, weshalb sich die Prüfung deren Asylrelevanz erübrigt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Wegweisung nach Indien sei unzumutbar. Nachdem sie ihre Eltern über den negativen Asylentscheid informiert habe, hätten sie grossen Druck auf sie ausgeübt. Sie hätten gesagt, dass die gesamte Familie im Falle ihrer Rückkehr in Gefahr sei und ihr mit einem erweiterten Suizid gedroht. Dies habe bei ihr zu einem seelischen Zusammenbruch geführt, weshalb sie zur stationären Behandlung eingewiesen habe werden müssen. Eine Rückkehr als geschiedene, alleinstehende Frau mit psychischen Problemen würde für sie zu einer unzumutbaren Lebenssituation führen.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen ist dem Verlaufsbericht vom 8. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Februar 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung war. Seit Mitte Januar 2017 befindet sie sich in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine anfänglich leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), die im Rahmen der aktuellen depressiven Krise den Schweregrad einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) erreicht habe. Gemäss den Ausführung in der Beschwerde wurde diese Krise beziehungsweise die Suizidabsicht durch die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids und der damit einhergehenden Konsequenzen ausgelöst. Zunächst ist festzustellen, dass im Verlaufsbericht nicht näher ausgeführt wird, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Psychotherapie bisher stattgefunden hat und welcher Rhythmus nach der Entlassung geplant ist. Was das verschriebene Medikament betrifft, ist davon auszugehen, dass dieses oder gleich wirkende Medikamente in Indien erhältlich sind. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin - unter anderen durch die bereits jetzt behandelnden Ärzte - vor und bei der Ausreise möglich. Zudem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist jung, im Übrigen gesund und hat sieben Jahre in einer Firma als Buchhalterin gearbeitet. Aus ihren Vorbringen, sie werde bei einer Rückkehr aufgrund der Scheidung von ihrer Familie verstossen, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie in der Anhörung angab, ihre geschiedene Schwester lebe wieder bei ihren Eltern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr ein anderes Schicksal drohen sollte. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem nebst ihren Eltern über weitere Verwandte in Indien (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F16, F68, F93). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-847/2017 Urteil vom 16. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin, Indien am 21. Juni 2014 auf dem Flugweg und reiste am 23. Juni 2014 über Italien in die Schweiz ein. Am 25. Juni 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 und am 14. November 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Im Rahmen dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei indische Staatsbürgerin und stamme aus der Stadt C._______ bei D._______ (Bundesstaat E._______). Ende des Jahres 2009 habe sie ihren Ehemann auf dem Markt kennengelernt. Da er, wie ihr Vater, aus Sri Lanka stamme, habe sie sich in ihn verliebt und ihn am 8. August (...) geheiratet. In ihrer Hochzeitsnacht habe er ihr gestanden, dass er Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und bei Kämpfen am Bein verletzt worden sei. Ungefähr zwei Monate nach der Hochzeit seien zwei unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Nachdem ihr Vater ihnen gesagt habe, dass er nicht zu Hause sei, seien sie unverrichteter Dinge abgezogen. Sie habe anschliessend ihren Ehemann über diesen Vorfall unterrichtet. Weil er Angst vor weiteren Problemen gehabt habe, sei er drei oder vier Monate nach der Hochzeit aus Indien ausgereist. Im Jahr 2011 seien dieselben Personen ein zweites Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann gesucht. Nachdem sie ihnen gesagt habe, dass er sich im Ausland befinde, sie seinen genauen Aufenthaltsort jedoch nicht kenne, seien sie gegangen. Aus Angst habe sie anschliessend bei ihren Verwandten gelebt. Als sie im Jahr 2013 wieder bei ihrer Familie gewesen sei, sei ein Polizeibeamter gekommen, habe sie auf den Polizeiposten mitgenommen und von ihr den Aufenthaltsort ihres Ehemannes wissen wollen. Da sie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe, sei sie von einer Polizeibeamtin beschimpft und geohrfeigt worden. Erst mit der Hilfe des Dorfvorstehers, der von ihrem Vater beigezogen worden sei, sei sie freigekommen. Daraufhin habe sie sich entschieden, Indien zu verlassen und zu ihrem Mann in die Schweiz zu reisen. Die Beschwerdeführerin gab ihre indische Wählerkarte, eine Kopie ihrer indischen Identitätskarte sowie eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte F._______ der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) der Vorinstanz mit, dass er mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei. C. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2016 durch das Amt für Migration G._______ darüber informiert wurde, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (H._______) mit Urteil vom 26. Mai 2016 getrennt worden war, gab sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2016 die Möglichkeit, ihr Gesuch wegen geringer Aussicht auf Gewährung von Asyl zurückzuziehen. D. Mit Erklärung vom 28. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Asylgesuch vom 25. Juni 2014 fest. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 - eröffnet am 9. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 legten die Rechtsvertreter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung, eine Kopie des Schreibens des Gemeindepräsidenten von C._______ vom 6. Oktober 2016, eine Wohnsitzbestätigung ihres Ex-Ehemannes aus D._______ vom 24. März 2010 sowie eine ärztliche Bestätigung des stationären Klinikaufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Psychiatrie I._______ beigelegt. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht ihrer Behandlung in der Psychiatrie I._______ zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Originale des Schreibens des Gemeindepräsidenten von C._______ vom 6. Oktober 2016 und des undatierten Schreibens von Herrn J._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien, ungeachtet der Widersprüche zu den Aussagen des mittlerweile von ihr geschiedenen Ehemannes, ungenau und in sich widersprüchlich und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. In der Befragung zur Person (BzP) habe sie angegeben, die Männer seien zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Ehemann sei anschliessend aus Indien ausgereist. In der Anhörung habe sie hingegen geltend gemacht, er sei bereits nach dem ersten Besuch ausgereist. Überdies habe sie den genauen Ausreisezeitpunkt nicht angeben können, so wie dies bei einem solch einschneidenden Ereignis zu erwarten gewesen wäre. Widersprüchlich seien auch ihre Angaben zu ihrer Reaktion betreffend dem Geständnis ihres Ehemannes über seine Mitgliedschaft bei den LTTE. In der BzP habe sie angegeben, dass sie die Probleme ihres Ehemannes nicht ernst genommen habe, wogegen sie in der Befragung geltend gemacht habe, dass sie nach dem Geständnis ihres Ehemannes Angst gehabt habe. Zudem seien auch die Zeitangaben zu ihrer Verhaftung ungenau. Ausserdem fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verhaftung und ihrer Ausreise, da sie erst knapp neun Monate nach dem Vorfall ausgereist sei. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Mann habe gegenüber der Vorinstanz falsche Aussagen gemacht, diese aber in der Zwischenzeit bei der Vorinstanz korrigiert. Ihre Verwechslung betreffend den Fluchtzeitpunkt ihres Ehemannes lasse sich darauf zurückführen, dass der erste und der zweite Besuch der Männer nahezu identisch gewesen seien und die Vorfälle bereits vier Jahre zurückliegen würden. Hiermit lasse sich auch der Umstand erklären, dass sie das Ausreisedatum ihres Ehemannes nicht habe angeben können. Zudem sei sowohl die in der BzP als auch in der Anhörung beschriebene Reaktion auf das Geständnis ihres Ehemannes zutreffend. Im ersten Moment habe sie Angst gehabt, sich aber anschliessend durch die Tatsache, dass auch ihr Vater aus Sri Lanka stamme, wieder beruhigt. Auch könne ihr der Umstand, dass sie erst Monate nach der Verhaftung ausgereist sei, nicht vorgehalten werden. Ihre Ausreise habe sich verzögert, weil sie durch die ersten beiden Schlepper betrogen worden sei. Zudem sei es nachvollziehbar, dass sie sich nach den Besuchen der Männer zum Teil auch bei ihren Eltern aufgehalten und die Polizei sie in einem solchen Moment mitgenommen habe. Es sei bekannt, dass in Indien mittels Agenten und indischer Beamter gegen Familienangehörige von LTTE-Aktivisten vorgegangen werde, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. 4.5 Angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihre Vorbringen zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. Ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Insbesondere ihre Begründung für die divergierenden Angaben betreffend den Ausreisezeitpunkt ihres Ehemannes ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin gab sowohl in der Anhörung als auch in der BzP an, sie habe nach dem zweiten Besuch der Männer solche Angst gehabt, dass sie in der Folge bei ihren Verwandten gewohnt habe (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F63 und C8/11; F7.01). Im Zusammenhang mit diesen zwei einschneidenden Vorfällen, die bei ihr Angst ausgelöst und schlussendlich dazu geführt hätten, dass ihr Ehemann das Land verlassen habe, ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht mehr wusste, nach welchem Vorfall ihr Mann ausgereist war, und dass sie in den nur vier Monate auseinanderliegenden Befragungen unterschiedliche Zeitangaben machte. Ihre Angaben widersprechen sich zudem in weiteren Punkten. In der BzP machte sie geltend, die Polizei sei bei ihnen Zuhause vorbeigekommen und hätte ihren Vater verdächtigt, ihren Ehemann zu verstecken, da er einer Vereinigung angehöre, die versuche für sri-lankische Personen Land von der indischen Regierung zu erhalten (vgl. Akten der Vorinstanz C8/11; F7.01). In der Anhörung erwähnte sie dies mit keinem Wort, sondern machte einzig geltend, sie sei für ein Verhör von der Polizei mitgenommen worden (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F63, F66). Auch die weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen, für welche auf die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen wird, vermag sie in der Beschwerde nicht auszuräumen. Daran können auch die eingereichten Schreiben des Gemeindepräsidenten von C._______, denen nur geringer Beweiswert zukommt, nichts ändern, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. Es erübrigt sich bei diesen Ungereimtheiten auf die Widersprüche der Aussagen der Beschwerdeführerin zu denjenigen ihres Ex-Ehemannes einzugehen, welcher seine Aussagen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - bis zum heutigen Zeitpunkt nicht an die ihrigen angepasst hat, sondern lediglich eingestanden hat, mit ihr neun Monaten in Indien zusammengelebt zu haben. 4.6 Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen, weshalb sich die Prüfung deren Asylrelevanz erübrigt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Wegweisung nach Indien sei unzumutbar. Nachdem sie ihre Eltern über den negativen Asylentscheid informiert habe, hätten sie grossen Druck auf sie ausgeübt. Sie hätten gesagt, dass die gesamte Familie im Falle ihrer Rückkehr in Gefahr sei und ihr mit einem erweiterten Suizid gedroht. Dies habe bei ihr zu einem seelischen Zusammenbruch geführt, weshalb sie zur stationären Behandlung eingewiesen habe werden müssen. Eine Rückkehr als geschiedene, alleinstehende Frau mit psychischen Problemen würde für sie zu einer unzumutbaren Lebenssituation führen. 6.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen ist dem Verlaufsbericht vom 8. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Februar 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung war. Seit Mitte Januar 2017 befindet sie sich in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine anfänglich leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), die im Rahmen der aktuellen depressiven Krise den Schweregrad einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) erreicht habe. Gemäss den Ausführung in der Beschwerde wurde diese Krise beziehungsweise die Suizidabsicht durch die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids und der damit einhergehenden Konsequenzen ausgelöst. Zunächst ist festzustellen, dass im Verlaufsbericht nicht näher ausgeführt wird, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Psychotherapie bisher stattgefunden hat und welcher Rhythmus nach der Entlassung geplant ist. Was das verschriebene Medikament betrifft, ist davon auszugehen, dass dieses oder gleich wirkende Medikamente in Indien erhältlich sind. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin - unter anderen durch die bereits jetzt behandelnden Ärzte - vor und bei der Ausreise möglich. Zudem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist jung, im Übrigen gesund und hat sieben Jahre in einer Firma als Buchhalterin gearbeitet. Aus ihren Vorbringen, sie werde bei einer Rückkehr aufgrund der Scheidung von ihrer Familie verstossen, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie in der Anhörung angab, ihre geschiedene Schwester lebe wieder bei ihren Eltern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr ein anderes Schicksal drohen sollte. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem nebst ihren Eltern über weitere Verwandte in Indien (vgl. Akten der Vorinstanz C17/14; F16, F68, F93). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem