Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2412/2018 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin indischer Staatsangehörigkeit, eigenen Angaben zufolge Indien am (...) Juni 2014 auf dem Luftweg verliess und am (...) Juni 2014 in die Schweiz einreiste, dass sie am 25. Juni 2014 in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein erstes Asylgesuch stellte, dass am 10. Juli 2014 im EVZ die Befragung zur Person (BzP) sowie am 14. November 2016 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass ihr Ehemann B._______ zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz ein Bleiberecht als vorläufig Aufgenommener hatte, dass die Ehe jedoch am (...) 2016 gerichtlich getrennt wurde und die Beschwerdeführerin auf Anfrage des SEM vom 14. November 2016 hin an ihrem Asylgesuch festhielt, dass das SEM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, dabei in der Begründung im Wesentlichen festhielt, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in sich widersprüchlich und unglaubhaft, sie erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass eine am 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil E-847/2017 vom 16. März 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass das SEM am 28. März 2017 die Ausreisefrist neu auf den 28. April 2017 festsetzte, II. dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2018 beim SEM ein zweites Asylgesuch einreichte, dass sie zur Begründung unter anderem festhielt, sie stamme aus dem indischen Bundesstaat Tamil Nadu und habe im (...) 2010 B._______ - einen sril-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie - geheiratet, dass sie erst nach der Eheschliessung erfahren habe, dass ihr Ehemann früher aktives Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen sei, dass ihr Vater, der ebenfalls aus Sri Lanka stamme, diese Heirat unterstützt und sie die Ehe auch deswegen fortgeführt habe, dass ihr Ehemann im Jahr 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem er mehrmals zu Hause von unbekannten Männern gesucht worden sei, und er wegen seiner LTTE-Vergangenheit Verfolgung befürchtet habe, dass auch nach der Ausreise des Gatten diese unbekannten Männer wiederholt zum Haus ihrer Eltern gekommen seien und auch sie (Beschwerdeführerin) bedroht hätten, weshalb sie immer wieder über längere Zeit bei anderen Verwandten gelebt habe, dass die Bedrohungen nicht aufgehört hätten und sie deswegen ausser Landes und in die Schweiz zu ihrem Ehemann geflüchtet sei, dass sie in den Jahren 2015/16 Beziehungsprobleme bekommen hätten und die Ehe am (...) 2016 gerichtlich getrennt worden sei, sie einige Zeit im Frauenhaus gewohnt habe und sie ab Anfang 2016 auch in der Psychiatrie C._______ in Behandlung gestanden sei, dass sie sich nach Abweisung ihres Asylgesuchs am 6. Januar 2017 im Sommer 2017 aus Angst vor einer Ausschaffung in das Heimatland nach Frankreich zu einer mit ihren Eltern bekannten Familie begeben und dort illegal die kommenden Monate verbracht habe, dass ihr Vater, der als Sozialbetreuer für in Indien lebende sri-lankische Staatsangehörige tätig sei, (...) 2017 erneut mehrmals von unbekannten Männern aufgesucht worden sei, diese nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gefragt und Drohungen ausgesprochen hätten, dass der Vater auch selber wegen seiner Sozialtätigkeit von Unbekannten bedroht worden sei, und er in der Folge auf sein Ersuchen hin Polizeischutz erhalten habe, dass am (...) 2017 dennoch Unbekannte des Nachts beim Haus des Vaters aufgetaucht seien, ihn bedroht und attackiert sowie Fenster-scheiben eingeschlagen hätten, dass der Vater sofort die Polizei informiert habe, welche den Vorfall formell aufgenommen und protokolliert habe, dass der Vater in der Folge aber eine Herzattacke erlitten habe, deswegen ins Spital habe gehen müssen und seither regelmässig Herzmedikamente einnehmen müsse, dass gegen Ende 2017 / Anfang 2018 trotz der polizeilichen Kontrollbesuche die Behelligungen wieder begonnen hätten, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr wegen der Vergangenheit des Ehemannes verfolgt und getötet würde und der indische Staat, wie das Beispiel ihres Vaters zeige, sie nicht schützen könnte, dass ihr Scheidungsverfahren in der Schweiz in einigen Wochen beendet sein sollte, sie seit Anfang 2017 in einer neuen Beziehung mit einem anderen sri-lankischen Staatsangehörigen - D._______, der in der Schweiz asylberechtigt sei (N [...]) - stehe, mit dem sie sich (...) 2017 im Hindu-Tempel verlobt habe, dass ihr Verlobter auch noch verheiratet sei, jedoch seit zwei Jahren ebenfalls getrennt von seiner Ehefrau lebe, dass sie nach Abschluss ihrer beider Scheidungsverfahren die Ehe schliessen möchten, zumal die Beschwerdeführerin nun von ihrem Verlobten schwanger sei und voraussichtlich (...) 2018 sein Kind zur Welt bringen werde, dass das SEM nach Eingang des Mehrfachgesuchs vom 29. März 2018 die zuständige kantonale Behörde am 4. April 2018 darum ersuchte, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, dass das SEM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 18. April 2018 ablehnte, die Weg-weisung aus der Schweiz anordnete und eine Gebühr für das Verfahren erhob, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. April 2018 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, alternativ sei die Verfügung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und diese insbesondere dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Indien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) und Art. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezeichnet, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, in Indien finde keine asylrelevante staatliche Verfolgung statt und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung sei gewährleistet, dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, die im Einzelfall aufgrund konkreter, begründeter Hinweise umgestossen werden könne, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Asylbegründung nicht gelinge, die vorgenannte Regelvermutung umzustossen, mithin ihre Befürchtungen, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung anschliesst, zumal im Rechtsmittel, ohne diesbezüglich weitergehende und substanziierte Bezugnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen, die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Gründe wiederholt werden und auf die bereits eingereichten Unterlagen hingewiesen wird, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit auch festzuhalten ist, dass die indischen Behörden gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin offenkundig bemüht sind, die in Indien verbliebene Familie vor allfälligen Übergriffen durch Unbekannte zu schützen, und allein der Umstand, dass die indischen Polizeiorgane nicht rund um die Uhr Präsenz markieren und jegliche möglichen Nachstellungen oder Übergriffe verhindern können, sich praxisgemäss nicht flüchtlingsrechtlich relevant auszuwirken vermag, dass die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Unterlagen zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der eingereichte Polizeirapport in der vorgelegten Form leicht manipulierbar ist und vor diesem Hintergrund nur geringen Beweiswert hat, dass es sich bei den auf den privaten Fotografien abgelichteten Personen um irgendwelche Personen handeln kann und auch die Aufnahme zweier Polizeibeamter keine konkreten Rückschlüsse auf die Art des angeblichen Vorfalls zulässt, dass die geltend gemachte Herzattacke des Vaters und die dazu eingereichte Rezeptur von Herzmedikamenten keine Rückschlüsse auf die Ursachen der gesundheitlichen Probleme zulassen und daraus nicht zwingend auf einen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall zu schliessen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die mit Bezug auf Indien geltende Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet, zu entkräften, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann lebt, der Kanton ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - vorliegend kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass das SEM die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs unter Berücksichtigung der neuen Partnerschaft der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwangerschaft rechtskonform unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK geprüft und vor diesem Hintergrund festgehalten hat, eine tatsächlich gelebte und gefestigte Familienbeziehung sei nicht gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Partner nicht verheiratet ist (zumal sowohl sie als auch er noch mit anderen Personen verheiratet sind), dass die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsmittel unter anderem eine Bestätigung eines Immobilienverwalters vom 25. April 2018 einreicht, gemäss der sie ab Ende 2016 bis Sommer 2017 und erneut im Frühjahr 2018 an der Adresse ihres Partners angetroffen worden sei, dass diese Bestätigung - wie auch die beiden anderen mit der Beschwerde eingereichten Kurzmitteilungen, wonach die beiden (seit "Ende 2016" respektive "Januar 2017") ein Paar seien - keine klaren Rückschlüsse auf eine tatsächliche und dauerhaft gelebte Beziehung zulässt, dass die Beschwerdeführerin überdies im vorherigen ersten Asylverfahren - beispielsweise in der Beschwerde vom 8. Februar 2017 oder im weiteren Verlauf ihres am 16. März 2017 abgeschlossenen Verfahrens - die angeblich damals schon bestehende neue Beziehung zu ihrem neuen Partner bezeichnenderweise nie geltend gemacht hatte, dass die Beschwerdeführerin sich schliesslich in der zweiten Jahreshälfte 2017 bis Mitte Februar 2018 alleine nach Frankreich begeben haben will (vgl. zweites Asylgesuch S. 2 und 4) und die angeblich kurz zuvor aufgenommene Lebensgemeinschaft jedenfalls während dieser längeren Phase unterbrochen gewesen wäre, woran auch nichts zu ändern vermag, dass ihr Verlobter sie gelegentlich in E._______ besucht habe (vgl. a.a.O. S. 4), dass die hohen rechtlichen Anforderungen an die Anerkennung einer tatsächlich und dauerhaft gelebten eheähnlichen Beziehung (vgl. hierzu etwa BVGE 2012/4 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt werden, dass die beabsichtigte Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Partner - nach der anscheinend bereits eingeleiteten formellen Auflösung ihrer beiden Ehen - die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz ebenso wenig voraussetzt wie die spätere Anerkennung des werdenden Kindes durch seinen angeblichen leiblichen Vater, und sich dieser danach um einen Familiennachzug mit seinen neuen Angehörigen bemühen kann, dass das SEM demzufolge auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig beurteilt hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass dem mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom (...) 2018 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Schwangerschaft unter Schwangerschaftserbrechen litt, bei Entlassung am (...) 2018 aber bereits in einem deutlich gebesserten Allgemeinzustand war, dass allfällige Ängste, die sich aus der aktuellen Aufenthaltssituation und aus Unsicherheiten im Hinblick auf die Zukunft ergeben, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können, dass in diesem Zusammenhang auftretende, allfällige psychische Schwierigkeiten im Bedarfsfall auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar wären und in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2017 (vgl. dort, E. 6.3) verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Indien zudem auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zählen kann, zu dem sie gemäss ihren Angaben den Kontakt auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz gepflegt hat, dass sie über eine gute Schulbildung sowie berufliche Erfahrungen im Bereich (...) verfügt, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: