Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer nach Kroatien weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-482/2019 vom 8. Februar 2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2019 nach Kroatien überstellt. A.b Am 25. April 2019 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, worauf das SEM am 16. Mai 2019 die Wegweisung verfügte und er am 24. Juli 2019 ein weiteres Mal nach Kroatien überstellt wurde. Am 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer nach erneutem Aufenthalt in der Schweiz und wiederholter Wegweisung durch das SEM erneut nach Kroatien überstellt. A.c Am 24. Mai 2020 reiste der Beschwerdeführer letztmalig in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wies das SEM ihn nach Kroatien weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2020 vom 16. November 2020 abgewiesen. Nachdem die Überstellungsfrist ohne Wegweisungsvollzug verstrich, beendete das SEM am 10. Juni 2021 das Dublin-Verfahren, wertete die Eingaben des Rechtsvertreters, das SEM möge wiedererwägungsweise auf seinen Nichteintretensentscheid vom 21. Januar 2019 zurückkommen und auf das ursprüngliche Asylgesuch eintreten, als Mehrfachgesuch und nahm das nationale Asylverfahren auf. Am 7. März erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.d Mit Verfügung des SEM vom 16. März 2022 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2025 wurde der Beschwerdeführer des (...) schuldig gesprochen und es wurde gegen ihn unter anderem eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. C. C.a Mit Brief vom 21. August 2025 resp. 1. September 2025 (nochmaliger Zustellungsversuch) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme. C.b Bis zum Ablauf der Frist ging beim SEM keine Stellungnahme ein. C.c Mit Verfügung vom 30. September 2025 stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 16. März 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 30. September 2025 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verweis auf die Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren ab, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf den 1. Dezember 2025 an, welche dieser wahrte, und stellte fest, dass auf die Gesuche auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorischer Aussetzung des Vollzuges nicht einzutreten sei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne von Art. 84 Abs. 4 respektive von Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
E. 2.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2025 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung am (...) 2025 rechtskräftig geworden sei. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 9 AIG, wonach die vorläufige Aufnahme einer Person erlösche, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden sei, erfüllt.
E. 2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar, denn bei einer Rückkehr drohten dem Beschwerdeführer direkt die Repressalien der Taliban und er sei mangels Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden völlig auf sich alleine gestellt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gut in der Schweiz integriert sei - er spreche gut Deutsch und habe eine Arbeitsstelle antreten können.
E. 2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder sie erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist oder eine Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden ist.
E. 2.5 Die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB fällt in die Kompetenz der Strafgerichte. Dabei obliegt es den Strafgerichten, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen können, zu beachten (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6006). Das Strafgericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die ausgesprochene Landesverweisung ist als Sachverfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H.).
E. 2.6 Der Verwaltungsakt, mit welchem die kantonale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Vollzugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung auf (BBl 2013 5975, 6010). Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB).
E. 2.7 Weder die Strafgerichte noch die kantonalen Vollzugsbehörden stellen indes das Erlöschen einer vormals in Asylsachen angeordneten vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG fest. Vielmehr verbleibt dem SEM als ursprünglich anordnender Behörde der vorläufigen Aufnahme in Asylsachen die blosse Feststellung des Erlöschens derselben nach Art. 83 Abs. 9 AIG. Dazu ist festzuhalten, dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als automatische Rechtsfolge einer rechtskräftigen Landesverweisung eintritt (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2026, 11. Kapitel, Nr. 1 AIG Art. 83 N 76 S. 577). Ergeht - wie vorliegend - eine Feststellung durch das SEM, hat diese einzig die Prüfung der Rechtskraft der zugrundeliegenden Landesverweisung zum Gegenstand. Im Beschwerdeverfahren kann demnach einzig gerügt werden, dass das SEM fälschlicherweise vom Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung ausgegangen sei und daher den Erlöschenstatbestand zu Unrecht angenommen habe (vgl. Urteil E-6450/2023 E. 6.3 m.w.H.).
E. 2.8 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2025 ausgesprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB am selben Tage rechtskräftig geworden. Diese Tatsache wird in der Beschwerdebegründung nicht bestritten. Somit sind keine Gründe vorgebracht, welche die vom SEM vorgenommene Einschätzung (des Vorliegens einer rechtkräftigen Landesverweisung als einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 9 AIG) in Frage stellen.
E. 2.9 Wie bereits ausgeführt, bewirken die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen, was eine Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Verfahren gänzlich ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2 E. 6.2). Es erübrigt sich demnach, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen und an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 2.10 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden. Somit ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.
E. 2.11 Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung.
E. 2.12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Gerichtskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Wühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8474/2025 Urteil vom 10. Juli 2026 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Matthias Wühler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 30. September 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer nach Kroatien weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-482/2019 vom 8. Februar 2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2019 nach Kroatien überstellt. A.b Am 25. April 2019 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, worauf das SEM am 16. Mai 2019 die Wegweisung verfügte und er am 24. Juli 2019 ein weiteres Mal nach Kroatien überstellt wurde. Am 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer nach erneutem Aufenthalt in der Schweiz und wiederholter Wegweisung durch das SEM erneut nach Kroatien überstellt. A.c Am 24. Mai 2020 reiste der Beschwerdeführer letztmalig in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wies das SEM ihn nach Kroatien weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2020 vom 16. November 2020 abgewiesen. Nachdem die Überstellungsfrist ohne Wegweisungsvollzug verstrich, beendete das SEM am 10. Juni 2021 das Dublin-Verfahren, wertete die Eingaben des Rechtsvertreters, das SEM möge wiedererwägungsweise auf seinen Nichteintretensentscheid vom 21. Januar 2019 zurückkommen und auf das ursprüngliche Asylgesuch eintreten, als Mehrfachgesuch und nahm das nationale Asylverfahren auf. Am 7. März erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.d Mit Verfügung des SEM vom 16. März 2022 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2025 wurde der Beschwerdeführer des (...) schuldig gesprochen und es wurde gegen ihn unter anderem eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. C. C.a Mit Brief vom 21. August 2025 resp. 1. September 2025 (nochmaliger Zustellungsversuch) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme. C.b Bis zum Ablauf der Frist ging beim SEM keine Stellungnahme ein. C.c Mit Verfügung vom 30. September 2025 stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 16. März 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 30. September 2025 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verweis auf die Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren ab, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf den 1. Dezember 2025 an, welche dieser wahrte, und stellte fest, dass auf die Gesuche auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorischer Aussetzung des Vollzuges nicht einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne von Art. 84 Abs. 4 respektive von Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat. 2.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2025 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung am (...) 2025 rechtskräftig geworden sei. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 9 AIG, wonach die vorläufige Aufnahme einer Person erlösche, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden sei, erfüllt. 2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar, denn bei einer Rückkehr drohten dem Beschwerdeführer direkt die Repressalien der Taliban und er sei mangels Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden völlig auf sich alleine gestellt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gut in der Schweiz integriert sei - er spreche gut Deutsch und habe eine Arbeitsstelle antreten können. 2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder sie erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist oder eine Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden ist. 2.5 Die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB fällt in die Kompetenz der Strafgerichte. Dabei obliegt es den Strafgerichten, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen können, zu beachten (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6006). Das Strafgericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die ausgesprochene Landesverweisung ist als Sachverfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H.). 2.6 Der Verwaltungsakt, mit welchem die kantonale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Vollzugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung auf (BBl 2013 5975, 6010). Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB). 2.7 Weder die Strafgerichte noch die kantonalen Vollzugsbehörden stellen indes das Erlöschen einer vormals in Asylsachen angeordneten vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG fest. Vielmehr verbleibt dem SEM als ursprünglich anordnender Behörde der vorläufigen Aufnahme in Asylsachen die blosse Feststellung des Erlöschens derselben nach Art. 83 Abs. 9 AIG. Dazu ist festzuhalten, dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als automatische Rechtsfolge einer rechtskräftigen Landesverweisung eintritt (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2026, 11. Kapitel, Nr. 1 AIG Art. 83 N 76 S. 577). Ergeht - wie vorliegend - eine Feststellung durch das SEM, hat diese einzig die Prüfung der Rechtskraft der zugrundeliegenden Landesverweisung zum Gegenstand. Im Beschwerdeverfahren kann demnach einzig gerügt werden, dass das SEM fälschlicherweise vom Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung ausgegangen sei und daher den Erlöschenstatbestand zu Unrecht angenommen habe (vgl. Urteil E-6450/2023 E. 6.3 m.w.H.). 2.8 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2025 ausgesprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB am selben Tage rechtskräftig geworden. Diese Tatsache wird in der Beschwerdebegründung nicht bestritten. Somit sind keine Gründe vorgebracht, welche die vom SEM vorgenommene Einschätzung (des Vorliegens einer rechtkräftigen Landesverweisung als einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 9 AIG) in Frage stellen. 2.9 Wie bereits ausgeführt, bewirken die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen, was eine Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Verfahren gänzlich ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2 E. 6.2). Es erübrigt sich demnach, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen und an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 2.10 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden. Somit ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. 2.11 Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung. 2.12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Gerichtskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Wühler Versand: