Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Mit Vollmacht vom 13. Dezember 2018 mandatierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. Dezember 2018 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von B._______, Kroatien, C._______ und D._______ sowie zur möglichen Wegweisung in diese Länder gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank, ersuchte das SEM am 31. Dezember 2018 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Gesuch am 14. Januar 2019 gut. C. Am 16. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen gleichdatierten medizinischen Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse zu den Akten. D. Am 17. Januar 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2019 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Kroatien von Schleppern bedroht werde und er die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden anzweifle. Weiter erhalte er in Kroatien keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren, unter anderem deshalb, weil dort nicht genügend Dolmetscher zur Verfügung stehen würden, welche seine Sprache beherrschten. Schliesslich würde er im Falle einer Wegweisung keine angemessene medizinische Behandlung erhalten. Zusammen mit der Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer einen Datenträger mit Videodateien zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 22. Januar 2019 erklärte die Rechtsvertretung gegenüber dem SEM, das Mandatsverhältnis sei beendet. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Schliesslich sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an. J. Am 1. Februar 2019 (Ausstellungsdatum und Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist die Beschwerdeverbesserung zugestellt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 4 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 14. Januar 2019 explizit gutgeheissen. Kroatien ist somit verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, dass aufgrund der für Kroatien verbindlichen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) der Zugang zu einem geeigneten Dolmetscher gewährt sei und der Beschwerdeführer diesen Anspruch auf dem Rechtsweg einfordern könne. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, dass ihm dieses Recht sowohl von den kroatischen Asylbehörden sowie von den dortigen Gerichten verweigert werden soll, kann der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den angeblichen Mangel an (...) sprechenden Dolmetschern nicht substantiiert untermauern. Auch legt er nicht dar, inwiefern er sich anlässlich seines Aufenthaltes in Kroatien überhaupt bemüht hatte, seine ihm angeblich nicht gewährten Ansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die zu den Akten gereichten Videodateien und eine allfällige Meldung beim Roten Kreuz vermögen solche Bemühungen nicht zu belegen. Ein tatsächlicher Mangel an geeigneten Dolmetschern würde im Übrigen sein Verfahren allenfalls verzögern, jedoch ist nicht davon auszugehen und dem Gericht auch nicht bekannt, dass der Anspruch in genereller Weise nicht gewährt würde beziehungsweise nicht gewährt werden könnte. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung - unter Verweis auf die für Kroatien verbindliche Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) - dargelegt, dass Kroatien die erforderliche medizinische Versorgung zu erbringen hat. Dass diese Leistungen dem hiesigen Standard entsprechen, ist nicht erforderlich. Alleine die Befürchtung, in Kroatien stehe dem Beschwerdeführer kein (...) sprechender Psychiater zur Verfügung, steht einer Überweisung nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer sich auch in anderen Sprachen verständigen kann (vgl. SEM-Akten A13/13-3 N. 1.17.03). Im Übrigen kann eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen sind, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über deren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden (angefochtene Verfügung, S. 7). Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Es liegen des Weiteren keine Anhaltspunkte - auch nicht im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterbringungssituation - vor, Kroatien würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten. Es ist weder anzunehmen, der Beschwerdeführer werde unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, noch dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Nach dem Ausgeführten ist auch festzustellen, dass die Vorinstanz folgerichtig einen Selbsteintritt (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) ausgeschlossen hat und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Soweit in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird ist festzuhalten, dass die Rüge vorliegend nicht genügend substantiiert wird. Im Übrigen ist die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist auch der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-482/2019 Urteil vom 8. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Mit Vollmacht vom 13. Dezember 2018 mandatierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. Dezember 2018 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von B._______, Kroatien, C._______ und D._______ sowie zur möglichen Wegweisung in diese Länder gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank, ersuchte das SEM am 31. Dezember 2018 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Gesuch am 14. Januar 2019 gut. C. Am 16. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen gleichdatierten medizinischen Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse zu den Akten. D. Am 17. Januar 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2019 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Kroatien von Schleppern bedroht werde und er die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden anzweifle. Weiter erhalte er in Kroatien keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren, unter anderem deshalb, weil dort nicht genügend Dolmetscher zur Verfügung stehen würden, welche seine Sprache beherrschten. Schliesslich würde er im Falle einer Wegweisung keine angemessene medizinische Behandlung erhalten. Zusammen mit der Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer einen Datenträger mit Videodateien zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 22. Januar 2019 erklärte die Rechtsvertretung gegenüber dem SEM, das Mandatsverhältnis sei beendet. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Schliesslich sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an. J. Am 1. Februar 2019 (Ausstellungsdatum und Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist die Beschwerdeverbesserung zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4. Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 14. Januar 2019 explizit gutgeheissen. Kroatien ist somit verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, dass aufgrund der für Kroatien verbindlichen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) der Zugang zu einem geeigneten Dolmetscher gewährt sei und der Beschwerdeführer diesen Anspruch auf dem Rechtsweg einfordern könne. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, dass ihm dieses Recht sowohl von den kroatischen Asylbehörden sowie von den dortigen Gerichten verweigert werden soll, kann der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den angeblichen Mangel an (...) sprechenden Dolmetschern nicht substantiiert untermauern. Auch legt er nicht dar, inwiefern er sich anlässlich seines Aufenthaltes in Kroatien überhaupt bemüht hatte, seine ihm angeblich nicht gewährten Ansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die zu den Akten gereichten Videodateien und eine allfällige Meldung beim Roten Kreuz vermögen solche Bemühungen nicht zu belegen. Ein tatsächlicher Mangel an geeigneten Dolmetschern würde im Übrigen sein Verfahren allenfalls verzögern, jedoch ist nicht davon auszugehen und dem Gericht auch nicht bekannt, dass der Anspruch in genereller Weise nicht gewährt würde beziehungsweise nicht gewährt werden könnte. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung - unter Verweis auf die für Kroatien verbindliche Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) - dargelegt, dass Kroatien die erforderliche medizinische Versorgung zu erbringen hat. Dass diese Leistungen dem hiesigen Standard entsprechen, ist nicht erforderlich. Alleine die Befürchtung, in Kroatien stehe dem Beschwerdeführer kein (...) sprechender Psychiater zur Verfügung, steht einer Überweisung nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer sich auch in anderen Sprachen verständigen kann (vgl. SEM-Akten A13/13-3 N. 1.17.03). Im Übrigen kann eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen sind, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über deren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden (angefochtene Verfügung, S. 7). Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Es liegen des Weiteren keine Anhaltspunkte - auch nicht im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterbringungssituation - vor, Kroatien würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten. Es ist weder anzunehmen, der Beschwerdeführer werde unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, noch dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Nach dem Ausgeführten ist auch festzustellen, dass die Vorinstanz folgerichtig einen Selbsteintritt (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) ausgeschlossen hat und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Soweit in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird ist festzuhalten, dass die Rüge vorliegend nicht genügend substantiiert wird. Im Übrigen ist die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist auch der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor